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Kündigungsschutz und Elternzeit: BAG stärkt Elternrechte bei aufgeteilter Elternzeit

22. Juni 2026 | von Rechtsanwalt Helmut A. Graf | Kategorie: Arbeitsrecht

Wer Elternzeit in mehreren Zeitabschnitten in Anspruch nimmt, genießt den besonderen Kündigungsschutz nicht nur vor dem ersten Abschnitt. Der vorwirkende Kündigungsschutz beginnt vielmehr vor jedem einzelnen Elternzeitabschnitt erneut. Das gilt auch dann, wenn sämtliche Zeiträume bereits in einem einzigen Schreiben gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht wurden.

Mit Urteil vom 18. Juni 2026 (2 AZR 213/25) hat das Bundesarbeitsgericht eine für die Praxis außerordentlich bedeutsame Streitfrage zugunsten der Arbeitnehmer entschieden. Arbeitgeber können zeitliche Unterbrechungen zwischen mehreren Elternzeitabschnitten daher nicht nutzen, um das Arbeitsverhältnis kurz vor dem nächsten Abschnitt ohne die nach § 18 Abs. 1 Satz 4 BEEG erforderliche behördliche Zulässigkeitserklärung zu kündigen.

Die Entscheidung stärkt insbesondere Eltern, die ihre Betreuungspflichten flexibel zwischen sich aufteilen oder während einzelner Abschnitte der Elternzeit in Teilzeit arbeiten möchten.

Der besondere Kündigungsschutz während der Elternzeit

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben nach § 15 Abs. 1 BEEG unter den dort genannten Voraussetzungen einen Anspruch auf Elternzeit. Der Anspruch besteht grundsätzlich bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Ein Anteil von bis zu 24 Monaten kann auf den Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes verlagert werden, § 15 Abs. 2 BEEG.

Der Anspruch auf Elternzeit wird durch einen besonderen Kündigungsschutz abgesichert. Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BEEG darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, grundsätzlich nicht mehr kündigen.

Der Kündigungsschutz beginnt allerdings nicht unbegrenzt früh. Nach § 18 Abs. 1 Satz 2 BEEG setzt er frühestens acht Wochen vor Beginn einer Elternzeit ein, die vor dem dritten Geburtstag des Kindes liegt. Bei einer Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und der Vollendung des achten Lebensjahres beginnt der Schutz frühestens 14 Wochen vor deren Beginn.

Während der Elternzeit selbst besteht der besondere Kündigungsschutz nach § 18 Abs. 1 Satz 3 BEEG fort.

Diese vor Beginn der Elternzeit liegende Schutzphase wird als vorwirkender Kündigungsschutz bezeichnet. Sie soll verhindern, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis gerade deshalb beendet, weil die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer angekündigt hat, Elternzeit in Anspruch zu nehmen.

Elternzeit darf in mehrere Zeitabschnitte aufgeteilt werden

Elternzeit muss nicht zwingend in einem zusammenhängenden Zeitraum genommen werden. Nach § 16 Abs. 1 BEEG kann grundsätzlich jeder Elternteil seine Elternzeit auf bis zu drei Zeitabschnitte verteilen. Eine darüber hinausgehende Aufteilung bedarf regelmäßig der Zustimmung des Arbeitgebers.

In der Praxis nimmt beispielsweise ein Elternteil unmittelbar nach der Geburt einige Monate Elternzeit, kehrt anschließend in den Beruf zurück und beansprucht zu einem späteren Zeitpunkt einen weiteren Elternzeitabschnitt. Ebenso ist es möglich, dass sich beide Elternteile bei der Betreuung des Kindes abwechseln oder dass während eines Elternzeitabschnitts eine Teilzeittätigkeit ausgeübt wird.

Bis zur Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts war umstritten, ob der zeitlich vorverlagerte Kündigungsschutz des § 18 Abs. 1 Satz 2 BEEG nur vor dem ersten Elternzeitabschnitt oder erneut vor jedem weiteren Teilabschnitt gilt.

Der Fall vor dem Bundesarbeitsgericht

Der Kläger war seit dem 1. Juli 2024 bei der beklagten Arbeitgeberin beschäftigt. Mit Schreiben vom 23. Juli 2024 verlangte er Elternzeit für insgesamt vier einzeln bezeichnete Zeiträume zwischen dem 11. Juli 2024 und dem 10. Juli 2027.

Für den von ihm als zweiten Abschnitt bezeichneten Zeitraum vom 11. November 2024 bis zum 10. Juli 2025 beantragte er zugleich eine Teilzeittätigkeit während der Elternzeit. Die Arbeitgeberin bewilligte die Elternzeit und stimmte auch der Teilzeittätigkeit zu.

Nachdem der Personalrat angehört worden war, kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 9. Oktober 2024 ordentlich zum 31. Oktober 2024, hilfsweise zum nächstmöglichen Termin.

Zum Zeitpunkt der Kündigung befand sich der Kläger nicht in einem laufenden Elternzeitabschnitt. Der nächste Abschnitt sollte jedoch bereits am 11. November 2024 beginnen. Die Kündigung erfolgte damit innerhalb der achtwöchigen Schutzfrist vor Beginn dieses weiteren Elternzeitabschnitts.

Eine behördliche Zulässigkeitserklärung nach § 18 Abs. 1 Satz 4 BEEG hatte die Arbeitgeberin nicht eingeholt.

Der Arbeitnehmer erhob Kündigungsschutzklage. Sowohl das Arbeitsgericht Münster als auch das Landesarbeitsgericht Hamm hielten die Kündigung für unwirksam. Das Landesarbeitsgericht Hamm entschied mit Urteil vom 5. November 2025, Az. 11 SLa 394/25, dass die achtwöchige Schutzfrist nicht nur vor dem ersten, sondern vor jedem einzelnen Abschnitt einer von Anfang an festgelegten Elternzeit gilt.

Die Revision der Arbeitgeberin zum Bundesarbeitsgericht blieb erfolglos.

Die Entscheidung des BAG: Kündigungsschutz beginnt vor jedem Abschnitt neu

Das Bundesarbeitsgericht bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen. Die Kündigung war nach § 134 BGB in Verbindung mit § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BEEG unwirksam.

Nach Auffassung des BAG können sich Arbeitnehmer, die ihre Elternzeit auf mehrere Zeitabschnitte verteilen, vor jedem einzelnen Abschnitt auf den vorwirkenden besonderen Kündigungsschutz berufen. Dies gilt auch dann, wenn die einzelnen Elternzeitabschnitte nicht mit jeweils gesonderten Erklärungen, sondern bereits gemeinsam in einem einzigen Schreiben verlangt worden sind.

Entscheidend ist somit nicht die Anzahl der Schreiben, mit denen Elternzeit geltend gemacht wird. Maßgeblich ist, dass mehrere wirksame und zeitlich bestimmte Elternzeitabschnitte verlangt wurden.

Der Kündigungsschutz beginnt vor jedem dieser Zeitabschnitte innerhalb der gesetzlichen Vorwirkungsfrist erneut.

Warum die Kündigung nach § 134 BGB unwirksam war

§ 18 Abs. 1 BEEG enthält ein gesetzliches Kündigungsverbot. Spricht der Arbeitgeber innerhalb des geschützten Zeitraums ohne vorherige behördliche Zulässigkeitserklärung eine Kündigung aus, verstößt die Kündigung gegen ein gesetzliches Verbot.

Nach § 134 BGB ist ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, grundsätzlich nichtig. Das Bundesarbeitsgericht hatte bereits in früheren Entscheidungen klargestellt, dass § 18 BEEG ein Verbot enthält, das sich unmittelbar gegen den Ausspruch der Kündigung richtet, etwa BAG, Urteil vom 27. Januar 2011 – 2 AZR 384/10.

Die Rechtsfolge ist daher nicht lediglich eine nachträgliche Abwägung im Rahmen des Kündigungsschutzgesetzes. Die Kündigung ist vielmehr grundsätzlich unwirksam, wenn sie ohne die erforderliche behördliche Zulässigkeitserklärung während des besonderen Schutzzeitraums erklärt wird.

Der Wortlaut des § 18 BEEG spricht für einen wiederkehrenden Schutz

Das Bundesarbeitsgericht stützt seine Entscheidung zunächst auf den Wortlaut des Gesetzes. § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BEEG spricht vom Beginn „einer Elternzeit“.

Da § 16 Abs. 1 BEEG ausdrücklich zulässt, dass Elternzeit auf mehrere Zeitabschnitte verteilt wird, kann jeder dieser Abschnitte eine eigenständige Elternzeit im Sinne des § 18 BEEG darstellen.

Arbeitnehmer dürfen Elternzeit mehrmals und in voneinander getrennten Abschnitten verlangen. Aus dem Zusammenspiel von § 16 Abs. 1 BEEG und § 18 Abs. 1 BEEG folgt daher, dass auch der vorwirkende Kündigungsschutz mehrfach eintreten kann.

Es wäre mit dieser gesetzlichen Systematik nicht vereinbar, nur den ersten Elternzeitabschnitt durch eine vorgelagerte Schutzfrist abzusichern, spätere Abschnitte dagegen schutzlos zu lassen.

Der Gesetzeszweck verlangt Schutz vor jedem Elternzeitabschnitt

§ 18 BEEG soll verhindern, dass der Arbeitgeber den gesetzlichen Kündigungsschutz während der Elternzeit dadurch umgeht, dass er das Arbeitsverhältnis unmittelbar vor Beginn der Elternzeit beendet.

Dieser Schutzgedanke gilt vor jedem Elternzeitabschnitt gleichermaßen. Könnte der Arbeitgeber in einer zeitlichen Unterbrechung zwischen zwei Abschnitten kurz vor Beginn des nächsten Zeitraums kündigen, würde der Kündigungsschutz während des folgenden Elternzeitabschnitts faktisch leerlaufen.

Genau dies soll die Vorwirkung des § 18 Abs. 1 Satz 2 BEEG verhindern. Der Arbeitgeber darf den Schutz während der Elternzeit nicht dadurch umgehen, dass er das Arbeitsverhältnis kurz vor dem nächsten Elternzeitabschnitt beendet.

Besonderer Kündigungsschutz auch während der Probezeit

Von besonderer Bedeutung ist, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Kündigung noch keine sechs Monate beschäftigt war.

Der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz setzt gemäß § 1 Abs. 1 KSchG grundsätzlich voraus, dass das Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat. Während dieser Wartezeit muss eine ordentliche Kündigung daher regelmäßig noch nicht sozial gerechtfertigt sein.

Der besondere Kündigungsschutz nach § 18 BEEG ist hiervon jedoch unabhängig. Das Bundesarbeitsgericht stellt ausdrücklich klar, dass das BEEG keine Ausnahme für die sechsmonatige Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG vorsieht.

Der Kündigungsschutz wegen Elternzeit kann deshalb bereits ab Beginn des Arbeitsverhältnisses eingreifen. Dies gilt ebenso während einer vereinbarten Probezeit.

Arbeitgeber dürfen folglich nicht davon ausgehen, dass sie während der Probezeit stets frei kündigen können. Besteht besonderer Kündigungsschutz nach dem BEEG, dem Mutterschutzgesetz, dem Pflegezeitgesetz oder einer anderen spezialgesetzlichen Regelung, wird die arbeitsvertragliche Probezeit durch diesen Sonderkündigungsschutz überlagert.

Eine Zustimmung des Arbeitgebers zur Elternzeit ist grundsätzlich nicht erforderlich

Elternzeit muss rechtlich vom Arbeitgeber verlangt werden. Sie ist jedoch grundsätzlich nicht von dessen Zustimmung abhängig.

Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen handelt es sich um ein einseitiges Gestaltungsrecht der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers. Durch die wirksame Inanspruchnahme der Elternzeit ruhen die arbeitsvertraglichen Hauptleistungspflichten für den bezeichneten Zeitraum unmittelbar.

Die im Ausgangsfall erklärte Bewilligung der Elternzeit durch die Arbeitgeberin war deshalb für das Entstehen des gesetzlichen Anspruchs nicht konstitutiv. Rechtlich entscheidend war, dass der Kläger die Elternzeit wirksam und für eindeutig bestimmte Zeiträume verlangt hatte.

Anders kann es bei bestimmten Gestaltungswünschen sein, die über den gesetzlichen Anspruch hinausgehen. Dies betrifft beispielsweise die Verteilung auf mehr als drei Zeitabschnitte oder unter bestimmten Voraussetzungen die vorzeitige Beendigung beziehungsweise Verlängerung einer bereits festgelegten Elternzeit. Die hierfür maßgeblichen Voraussetzungen ergeben sich insbesondere aus § 16 BEEG.

Form und Frist des Elternzeitverlangens bleiben entscheidend

Der besondere Kündigungsschutz nach § 18 BEEG setzt voraus, dass die Elternzeit wirksam verlangt wurde. Arbeitnehmer sollten deshalb die gesetzlichen Form- und Fristvorgaben genau beachten.

Nach § 16 Abs. 1 BEEG muss die Elternzeit grundsätzlich spätestens sieben Wochen vor ihrem Beginn verlangt werden, wenn sie vor dem dritten Geburtstag des Kindes liegen soll. Soll die Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes genommen werden, gilt grundsätzlich eine Frist von 13 Wochen.

Zudem müssen die gewünschten Zeiträume eindeutig bezeichnet werden. Bei einer Elternzeit vor dem dritten Geburtstag muss gleichzeitig erklärt werden, für welche Zeiträume innerhalb des gesetzlich bestimmten Bindungszeitraums Elternzeit genommen werden soll.

Für Kinder, die ab dem 1. Mai 2025 geboren oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommen wurden, genügt aufgrund der gesetzlichen Neuregelung grundsätzlich die Textform. Damit kann die Elternzeit beispielsweise per E-Mail verlangt werden.

Für vor dem 1. Mai 2025 geborene oder aufgenommene Kinder gelten dagegen weiterhin die früheren Formanforderungen. In diesen Fällen kann weiterhin eine eigenhändig unterzeichnete schriftliche Erklärung erforderlich sein. Die maßgebliche Übergangsregelung ergibt sich aus § 28 BEEG.

Frühere BAG-Rechtsprechung zur wirksamen Anmeldung der Elternzeit

Das Bundesarbeitsgericht hat in der Vergangenheit mehrfach betont, dass nur ein wirksames Elternzeitverlangen den besonderen Kündigungsschutz auslöst.

In seinem Urteil vom 10. Mai 2016, Az. 9 AZR 145/15, entschied das BAG zur damaligen Rechtslage, dass ein lediglich per Telefax übermitteltes Elternzeitverlangen die seinerzeit erforderliche Schriftform nicht wahrt. Die Erklärung war mangels eigenhändiger Unterschrift formunwirksam. Deshalb konnte sie den besonderen Kündigungsschutz nicht auslösen.

Diese Rechtsprechung ist für Altfälle weiterhin relevant. Für neuere Geburten wurde das Formerfordernis zwar gelockert. Dennoch muss die Erklärung weiterhin eindeutig, nachweisbar und fristgerecht beim Arbeitgeber eingehen.

Arbeitnehmer sollten daher auch bei einer grundsätzlich zulässigen Übermittlung per E-Mail darauf achten, den Zugang dokumentieren zu können. Empfehlenswert ist eine ausdrückliche Empfangsbestätigung des Arbeitgebers.

Keine unbegrenzte Vorverlagerung des Kündigungsschutzes

Die Anmeldung mehrerer weit in der Zukunft liegender Elternzeitabschnitte führt nicht dazu, dass ab dem Tag der Anmeldung ununterbrochen Kündigungsschutz bis zum letzten Abschnitt besteht.

§ 18 Abs. 1 Satz 2 BEEG begrenzt die Vorwirkung zeitlich. Bei einer Elternzeit vor dem dritten Geburtstag beginnt der besondere Kündigungsschutz frühestens acht Wochen vor dem jeweiligen Abschnitt. Bei einer Elternzeit nach dem dritten Geburtstag sind es frühestens 14 Wochen.

Wird ein späterer Elternzeitabschnitt bereits viele Monate oder Jahre im Voraus angegeben, beginnt der Schutz für diesen Abschnitt daher erst mit Erreichen der gesetzlichen Acht- beziehungsweise Vierzehn-Wochen-Frist.

Zwischen zwei Elternzeitabschnitten kann folglich ein Zeitraum liegen, in dem kein besonderer Kündigungsschutz nach § 18 BEEG besteht. Der Arbeitgeber kann in einem solchen Zwischenzeitraum grundsätzlich kündigen, sofern nicht bereits die Schutzfrist vor dem nächsten Abschnitt begonnen hat und keine anderen Kündigungsverbote eingreifen.

Das Urteil des BAG führt somit nicht zu einem lückenlosen Sonderkündigungsschutz über mehrere Jahre. Es stellt vielmehr sicher, dass die gesetzlich bestimmte Vorwirkungsfrist vor jedem einzelnen Elternzeitabschnitt erneut gilt.

Darf während der Elternzeit ausnahmsweise gekündigt werden?

Der besondere Kündigungsschutz ist weitreichend, aber nicht absolut.

Nach § 18 Abs. 1 Satz 4 BEEG kann eine Kündigung in besonderen Fällen ausnahmsweise für zulässig erklärt werden. Zuständig ist die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.

Ein besonderer Fall kann beispielsweise bei einer vollständigen Betriebsstilllegung, bei der Stilllegung einer Betriebsabteilung ohne Weiterbeschäftigungsmöglichkeit oder bei besonders schweren Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers in Betracht kommen.

Der Arbeitgeber muss die behördliche Zulässigkeitserklärung grundsätzlich vor Ausspruch der Kündigung einholen. Kündigt er ohne eine solche Erklärung innerhalb des geschützten Zeitraums, ist die Kündigung regelmäßig nach § 134 BGB in Verbindung mit § 18 BEEG unwirksam.

Die bloße Anhörung eines Betriebsrats oder Personalrats ersetzt die behördliche Zulässigkeitserklärung nicht. Im vom BAG entschiedenen Fall hatte die Arbeitgeberin zwar den Personalrat beteiligt, aber gerade keine Zulässigkeitserklärung nach § 18 Abs. 1 Satz 4 BEEG eingeholt.

Gilt der Schutz auch bei Teilzeitarbeit während der Elternzeit?

Der besondere Kündigungsschutz kann auch bestehen, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer während der Elternzeit beim bisherigen Arbeitgeber in Teilzeit weiterarbeitet.

§ 18 Abs. 2 BEEG erstreckt den Schutz ausdrücklich auf bestimmte Teilzeitkonstellationen. Daneben bleibt eine Person, die während einer wirksam in Anspruch genommenen Elternzeit in zulässigem Umfang arbeitet, grundsätzlich weiterhin in Elternzeit.

Im entschiedenen Fall hatte der Kläger für den zweiten Elternzeitabschnitt zugleich eine Teilzeittätigkeit beantragt. Dies stand dem besonderen Kündigungsschutz nicht entgegen. Das Landesarbeitsgericht Hamm und anschließend das Bundesarbeitsgericht behandelten den Zeitraum ungeachtet der vorgesehenen Teilzeitbeschäftigung als geschützten Elternzeitabschnitt.

Arbeitgeber sollten daher nicht davon ausgehen, dass der Sonderkündigungsschutz entfällt, sobald während der Elternzeit Arbeitsleistungen erbracht werden.

Was Arbeitnehmer nach Erhalt einer Kündigung beachten müssen

Auch eine offensichtlich gegen § 18 BEEG verstoßende Kündigung darf nicht einfach ignoriert werden.

Nach § 4 Satz 1 KSchG muss eine Kündigungsschutzklage grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim zuständigen Arbeitsgericht erhoben werden.

Wird diese Frist versäumt, gilt die Kündigung nach § 7 KSchG grundsätzlich als von Anfang an rechtswirksam. Das kann auch bei Kündigungen problematisch sein, die wegen eines besonderen Kündigungsverbots unwirksam sein könnten.

Insbesondere folgende Punkte müssen unverzüglich geprüft werden:
  • Wann ist die Kündigung zugegangen?
  • Wann sollte der nächste Elternzeitabschnitt beginnen?
  • Wurde die Elternzeit form- und fristgerecht verlangt?
  • Hatte die acht- oder vierzehnwöchige Schutzfrist bereits begonnen?
  • Lag eine behördliche Zulässigkeitserklärung vor?
  • Bestehen weitere Gründe für die Unwirksamkeit der Kündigung?

Die Dreiwochenfrist des § 4 Satz 1 KSchG sollte keinesfalls bis zum letzten Tag ausgeschöpft werden.

Welche Folgen hat das Urteil für Arbeitgeber?

Arbeitgeber müssen bei jeder geplanten Kündigung sorgfältig prüfen, ob eine angekündigte oder bereits laufende Elternzeit entgegensteht.

Bei mehreren Elternzeitabschnitten genügt es nicht, lediglich den Beginn und das Ende des ersten Abschnitts zu erfassen. Sämtliche angemeldeten Zeiträume müssen in der Personalakte dokumentiert und bei späteren Kündigungsentscheidungen berücksichtigt werden.

Besondere Vorsicht ist geboten, wenn Arbeitnehmer zwischen verschiedenen Elternzeitabschnitten vorübergehend wieder in Vollzeit tätig sind. Auch in dieser Zwischenphase kann der vorwirkende Kündigungsschutz bereits erneut begonnen haben.

Vor Ausspruch einer Kündigung sollten Arbeitgeber insbesondere prüfen:
  • Wann beginnt der nächste Elternzeitabschnitt?
  • Liegt der vorgesehene Zugang der Kündigung innerhalb der acht- oder vierzehnwöchigen Schutzfrist?
  • Wurde die Elternzeit wirksam verlangt?
  • Ist eine behördliche Zulässigkeitserklärung erforderlich?
  • Wurde ein vorhandener Betriebsrat oder Personalrat ordnungsgemäß beteiligt?

Ein Fehler bei dieser Prüfung führt regelmäßig zur Unwirksamkeit der Kündigung.

Praktische Bedeutung des BAG-Urteils

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts beseitigt eine erhebliche Rechtsunsicherheit.

Eine Beschränkung der Vorwirkung auf den ersten Elternzeitabschnitt hätte Eltern benachteiligt, die ihre Betreuungspflichten flexibel organisieren. Gerade moderne Betreuungsmodelle beruhen häufig darauf, dass Elternzeit nicht vollständig am Stück genommen wird.

Das BAG trägt diesem gesetzlich ausdrücklich zugelassenen Modell Rechnung. Wer von der Möglichkeit Gebrauch macht, Elternzeit in mehrere Abschnitte aufzuteilen, darf beim Kündigungsschutz nicht schlechter gestellt werden als ein Elternteil, der seine Elternzeit zusammenhängend nimmt.

Gleichzeitig bleibt die Regelung für Arbeitgeber kalkulierbar. Der Kündigungsschutz beginnt nicht bereits mit einer Jahre im Voraus abgegebenen Erklärung, sondern jeweils erst innerhalb der gesetzlich begrenzten Vorwirkungsfrist.

Fazit

Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 18. Juni 2026 stärkt den Kündigungsschutz von Eltern erheblich und schafft klare Verhältnisse bei aufgeteilter Elternzeit.

Der besondere Kündigungsschutz nach § 18 Abs. 1 BEEG beginnt vor jedem wirksam verlangten Elternzeitabschnitt erneut. Vor dem dritten Geburtstag des Kindes greift er frühestens acht Wochen, bei späterer Elternzeit frühestens 14 Wochen vor Beginn des jeweiligen Abschnitts. Dabei spielt es keine Rolle, ob die einzelnen Zeiträume in getrennten Erklärungen oder gemeinsam in einem einzigen Schreiben verlangt wurden.

Besonders wichtig ist die Klarstellung, dass der Sonderkündigungsschutz auch während der Probezeit und innerhalb der sechsmonatigen Wartezeit des Kündigungsschutzgesetzes gilt. Arbeitgeber können sich daher nicht darauf berufen, dass das Arbeitsverhältnis noch keine sechs Monate bestanden habe.

Arbeitnehmer müssen ihrerseits darauf achten, die Elternzeit formgerecht, fristgerecht und eindeutig zu verlangen. Erhalten sie dennoch eine Kündigung, muss grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach § 4 Satz 1 KSchG Kündigungsschutzklage erhoben werden.

Die Entscheidung ist rechtlich überzeugend. Der Schutz während der Elternzeit wäre unvollständig, wenn Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis unmittelbar vor einem späteren Elternzeitabschnitt beenden könnten. Das BAG setzt den Zweck des § 18 BEEG konsequent um und gewährleistet, dass flexible Elternzeitmodelle nicht mit einem verminderten Bestandsschutz des Arbeitsverhältnisses erkauft werden müssen.

Ansprechpartner zum Arbeitsrecht:

  • Rechtsanwalt Helmut A. Graf
  • Rechtsanwalt Hans-Christian Detzer

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