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Kurios: Ordnungsgeld gegen einen im Termin nicht erschienenen, aber nach § 141 Abs. 3 ZPO vertretenen Kläger, obwohl ein Vorbehaltsanerkenntnisurteil erlassen wurde?

5. Mai 2015 | von Rechtsanwalt Helmut A. Graf | Kategorie: Zivilprozessrecht

Gerichte haben die Möglichkeit das persönliche Erscheinen der Parteien zum Termin anzuordnen. Dies dient zum einen der Sachverhaltsaufklärung, wird aber von Gericht auch oft eingesetzt, um die persönlich anwesenden Parteien dazu zu bringen einen Vergleich abzuschließen (und damit letztendlich dem Gericht die Arbeit zu ersparen, ein Urteil schreiben zu müssen).

Wird vom Gericht das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet, dann müssen diese dem grundsätzlich Folge leisten. Bei Verhinderung muss man sich als Partei, am besten schriftlich, rechtzeitig entschuldigen, da andernfalls ein Ordnungsgeld verhängt werden kann. In der Praxis wird das persönliche Erscheinen oft dadurch umgangen, in dem die Partei ihrem Rechtsanwalt (oder einer anderen anwesenden Person) eine Vollmacht nach § 141 Abs. 3 ZPO erteilt. Diese Person muss mit dem Sachverhalt vertraut und zum Abschluss eines Vergleichs ermächtigt sein.

Einen besonders krassen Fall von fehlerhafter Rechtsanwendung durch ein Gericht haben wir unlängst beim Landgericht Ingolstadt erlebt. Wir hatten im sog. Urkundenverfahren für einen Golfplatzberater aus einem sog. Turfmanagementvertrag rückständige Vergütung eingeklagt. Obwohl der beklagte Golfplatzbetreiber nach einer Verteidigungsanzeige keine Klageerwiderung eingereicht hatte, hatte das Gericht das persönliche Erscheinen zum Termin angeordnet. Da sich der Golfplatzberater nicht vergleichen wollte und allein aufgrund der fehlenden Klageerwiderung davon auszugehen war, dass das Gericht antragsgemäß erscheinen wird, ist der Kläger nicht zum Termin erschienen, sondern hat stattdessen seinem Rechtsanwalt eine Vollmacht nach § 141 Abs. 3 ZPO erteilt.

Obwohl auch zum Termin noch keine Klageerwiderung vorlag, sondern der beklagte Golfplatzbetreiber sich lediglich zunächst darauf beschränkt hatte pauschal das Bestehen des geltend gemachten Anspruchs zu bestreiten, wollte das Gericht zunächst kein Urteil erlassen, sondern die Parteien dazu bringen die Angelegenheit durch Vergleich zu beenden. Als der bevollmächtigte Rechtsanwalt erklärte, er werde keinen Vergleich abschließen, weil sich der Kläger aufgrund der eindeutigen Rechtslage nicht vergleichen wolle, war der mit der Angelegenheit befasste Richter derart erbost, dass er nicht nur zunächst verbal aus der Rolle fiel, sondern zugleich ankündigte, er überlege gegen den Kläger wegen dessen Nichterscheinen ein Ordnungsgeld zu verhängen, denn wenn dieser persönlich erschienen wäre, dann hätte er ihn schon so weit gebracht, dass dieser sich vergleichen würde. Nachdem er den Klägervertreter neuerlich erklärte, dass der Kläger sich nicht vergleichen werde, erkannte die Beklagte den Anspruch an und der Richter erließ ein sog. Vorbehaltsanerkenntnisurteil.

Damit war dieser Verfahrensabschnitt an sich abgeschlossen. Dies interessierte der Richter aber offensichtlich nicht, denn einige Tage später hat er einen Ordnungsgeldbeschluss erlassen und dem nicht erschienenen Kläger ein Ordnungsgeld von 500 € auferlegt.

Da dies bereits auf den ersten Blick grob rechtswidrig war, haben wir für den Kläger unverzüglich sofortige Beschwerde eingelegt. Wer jetzt aber glaubt, damit sei der Richter gezwungen gewesen, seine Fehlentscheidung zu korrigieren, der irrt. Der Richter hat nämlich über die Beschwerde nicht entschieden (und sie unbearbeitet liegen lassen) und stattdessen aus seinem Ordnungsgeldbeschluss die Zwangsvollstreckung durch die Justizkasse einleiten lassen.

Zu guter Letzt hat dann doch das Recht gesiegt.
Der Richter stand nämlich kurz vor seiner Pensionierung und war zwischenzeitlich in den Ruhestand versetzt worden. Aufgrund unserer Rüge, dass über die sofortige Beschwerde nicht entschieden werde, hat dann sein Nachfolger im Amt sofort Abhilfe geschaffen und den rechtswidrigen Beschluss aufgehoben. Gleichzeitig wurde die laufende Zwangsvollstreckung seitens der Justizkasse eingestellt.

Zur Begründung hat das Gericht (Landgericht Ingolstadt, Beschluss vom 24. April 2015,41 O 1541/14) ausgeführt:

„Die sofortige Beschwerde erweist sich als zulässig und begründet. Da das Vorverfahren nach dem Termin vom 22.01.2015 mit einem Anerkenntnis-Vorbehaltsurteil beendet werden konnte, ist eine Verfahrensverzögerung, die die Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen den nicht erschienenen Kläger erforderlich gemacht hätte, nicht eingetreten.“

Anmerkung:
Der Fall zeigt, dass die Richtigkeit von gerichtlichen Entscheidungen stets mit gesundem Menschenverstand zu hinterfragen ist. Richter sind nämlich nicht allwissend, sondern auch nur Menschen. Es gibt – wie überall im Leben – Gute und weniger Gute, Fleißige und Faule. Es gibt auch solche, die die richterliche Unabhängigkeit missverstehen und glauben, sie könnten im Gerichtssaal nicht im Einklang mit dem Gesetz, sondern aus dem Bauch heraus nach ihren persönlichen Befindlichkeiten entscheiden. Der Fall zeigt aber auch, dass man sich als mündiger Bürger nicht alles gefallen lassen muss, sondern sich da, wo es Sinn macht, durchaus erfolgreich gegen gerichtliche Fehlentscheidungen zur Wehr setzen kann.

Der Richter hat übrigens auch eine falsche Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Vorbehaltsurteils getroffen. Solche Urteile sind nämlich für den Kläger stets ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar. Der Beklagte kann dann eine Zwangsvollstreckung abwenden, wenn er entsprechende Sicherheit leistet. So ist es ausdrücklich im Gesetz geregelt.

Der Richter hat aber so tenoriert, dass der Kläger zur Zwangsvollstreckung hätte Sicherheit in Höhe der Klageforderung leisten müssen, also die gesetzliche Wertung genau ins Gegenteil verkehrt, wodurch das Vorbehaltsurteil für ihn praktisch wertlos war. Hätte nun der Kläger den falschen Ausspruch korrigiert haben wollen, dann hätte er, obwohl er den Prozess in diesem Verfahrensabschnitt gewonnen hatte, trotzdem zunächst Berufung gegen den falschen Vollstreckungsausspruch zum OLG München einreichen müssen. Ein solches Verfahren hätte dann der Kläger auch unproblematisch gewonnen. Obwohl der Fehler beim Richter lag, hätte dann die Beklagte hierfür zusätzlich die Verfahrenskosten für dieses (unsinnige) Berufungsverfahren zu tragen gehabt.
Um dies zu verhindern, war sie aber einsichtig und deshalb bereit, außerhalb des Urteils den Fehler des Gerichts zu korrigieren und den ausgeurteilten Betrag zu bezahlen.

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