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Lebensversicherung im Erbfall – Wechsel des Versicherungsnehmers kann Erbschaftssteuer sparen

7. November 2019 | von Rechtsanwalt Helmut A. Graf | Kategorie: Erbrecht

Wer seine Familie absichern möchte, der schließt eine Lebensversicherung ab. Trotz magerer Renditen, die aufgrund der Niedrigzinsphase Kapitallebensversicherungen abwerfen, ist der Trend aber nach wie vor ungebrochen und in den Köpfen von fürsorglichen Familienvätern fest verankert. Genauso fest verankert ist die Vorstellung, dass beim Todesfall die Zahlungen aus der Lebensversicherung ungeschmälert zur Versorgung der Familie zur Verfügung steht. Dies ist aber aufgrund unrichtiger Vertragsgestaltung oft nicht der Fall. Dann fällt die Lebensversicherung in den Nachlass und, werden die Freibeträge, die für Ehegatten 500.000 € und für Kinder jeweils 400.000 € betragen überschritten, verdient der Fiskus an der Lebensversicherung mit. Wir sagen Ihnen, worauf Sie achten müssen, damit die Lebensversicherung erbschaftssteuerfrei bleibt.

So sieht die Erbschaftssteuerfalle aus

Ein Familienvater schließt eine Lebensversicherung ab und setzt für den Todesfall seine Ehefrau als Begünstigte ein. Klingt für Sie vernünftig? Ist es auf den ersten Blick auch, auf den zweiten Blick allerdings kann dies dazu führen, dass dann, wenn der Versicherungsfall eintritt, also der Familienvater stirbt, die Ehefrau, die zugleich auch Erbin ist, eine böse Überraschung erlebt, weil, je nach Höhe der fälligen Versicherungssumme und des übrigen Nachlasses der Erbschaftsteuerfreibetrag überschritten wird und dann die Zahlung aus der Lebensversicherung, die zum Nachlass zählt, ganz oder teilweise versteuert werden muss. Während bei Ehefrauen erst ab einem Nachlasswert jenseits der 500.000 €, so hoch ist nämlich der Erbschaftsteuerfreibetrag, Probleme auftreten können, ist das Problem bei unverheirateten Paaren noch viel gravierender. Diese werden nämlich erbschaftsteuerrechtlich wie Fremde behandelt, so dass nur ein bescheidener Freibetrag von 20.000 € zur Verfügung steht und alles was darüber hinausgeht, mit einem Steuersatz von 30 % zu versteuern ist. War hier zur Versorgung des Überlebenden geplant, dass aus der Versicherung diesem 100.000 € zufließen, dann geht die Rechnung nicht auf, weil sich der Fiskus gleich 30.000 € holt. Apropos Fiskus. Zahlt die Lebensversicherung an andere als den Versicherungsnehmer mehr als 5.000 €, dann muss sie dies dem Fiskus melden, so dass dieser stets im Bilde ist, wer Geld aus einer Sicherungsleistung bekommen hat. Es ist also auch eine Fehlvorstellung, dass der Fiskus von Zahlungen aus einer Lebensversicherung nichts mitbekommt.

So kann die Erbschaftssteuerfalle bei Lebensversicherungen vermieden werden

Wer hier dem Fiskus kein Geld schenken möchte, der muss anders planen. Versicherungsnehmer darf dann nicht der Ehemann sein, sondern Versicherungsnehmer und Bezugsberechtigte müssen identisch sein, also die Ehefrau oder die Lebenspartnerin, während der Familienvater die versicherte Person bleibt. Die Steuerfreiheit resultiert daraus, dass hier die Lebensversicherung nicht als Teil der Erbmasse behandelt wird, sondern dadurch, dass Versicherungsnehmer und bezugsberechtigte Person identisch sind, es sich um einen Vermögenswert außerhalb des Nachlasses handelt. Vereinfacht ausgedrückt sieht die Sache nämlich so aus, dass derjenige, der für eine Lebensversicherung selbst bezahlt diese auch steuerfrei erhalten soll.

Beiträge müssen grundsätzlich vom Versicherungsnehmer bezahlt werden

Wo Licht ist, ist auch Schatten, denn Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist grundsätzlich auch, dass der Versicherungsnehmer, hier also die Ehefrau oder die Lebensgefährtin, die Beiträge bezahlt. Während bei der Ehefrau, jedenfalls dann, wenn der Ehemann Alleinverdiener ist, dies noch unproblematisch ist, weil nach familienrechtlichem Unterhaltsrecht der Alleinverdiener für die Familie ohnehin eine angemessene Altersversorgung bzw. Hinterbliebenenabsicherung aufbauen muss, also für gewöhnlich derartige Konstruktionen nicht als Schenkungen angesehen werden, wird bei unverheirateten Paaren die Zahlung der Versicherungsbeiträge für den anderen schnell nach Ausschöpfung der Freibeträge als schenkungssteuerpflichtige Schenkung angesehen. Gleichwohl ist dies meist steuerrechtlich die günstigere Variante im Vergleich dazu, als wenn die gesamte Versicherungssumme beim Todesfall versteuert werden muss.

Bereits laufende Verträge können erbschaftsteuerrechtlich optimiert werden

Wenn Sie nicht eine neue Versicherung abschließen, sondern bereits einen laufenden Versicherungsvertrag haben, dann können Sie diesen erbschaftsteuerrechtlich dadurch „optimieren“, dass ein Wechsel des Versicherungsnehmers stattfindet, also nunmehr statt ursprünglich dem Ehemann als Familienversorger die Ehefrau als Versicherungsnehmerin im Vertrag aufgenommen wird. Hierfür genügt für gewöhnlich ein einfaches Schreiben an die Versicherungsgesellschaft. Während bei Risikolebensversicherung das Ganze aus steuerrechtlicher Sicht unproblematisch ist, ist bei Kapitallebensversicherungen zu beachten, dass diese einen Rückkaufswert haben. Da durch einen Versicherungsnehmerwechsel der Rückkaufswert auf den neuen Versicherungsnehmer übergeht, handelt es sich steuerrechtlich um eine Schenkung, sodass bei Überschreiten der Freibeträge Schenkungsteuer ausgelöst werden kann. Da die Rückkaufswerte aber regelmäßig deutlich unter der Versicherungsleistung liegen, stellt sich das Problem weniger bei Ehepaaren aufgrund des hohen Freibetrags von 500.000 €. Das Problem wird vielmehr bei nicht verheirateten Paaren relevant, weil der niedrige Freibetrag von 20.000 € auch bei Rückkaufswerten leicht erreicht wird.

Expertentipp:
Apropos Gefahren. Sie dürfen natürlich nie aus den Augen verlieren, dass Steuern zu sparen zwar grundsätzlich eine schöne Sache ist, aber andererseits Ehepartner oder Lebenspartner flüchtig sein können. Haben Sie also durch einen Versicherungsnehmerwechsel Ihre Lebensversicherung auf den Ehepartner oder Lebenspartner übertragen und die Verbindung geht in die Brüche, dann ist auch Ihr Geld weg. Während verheiratete Paare noch im Ansatz über die Regelung der Scheidungsfolgesachen abgesichert sind, sind hier unverheiratete Paare völlig schutzlos. Vor diesem Hintergrund ist der Wechsel des Versicherungsnehmers nur bei Risikolebensversicherung, nicht aber bei Kapitallebensversicherungen zu empfehlen, denn wer kann schon dauerhaft prognostizieren, ob das Glück von heute auch morgen noch anhält. Dient die Lebensversicherung Ihrer eigenen Altersversorgung, dann sollten Sie auf jeden Fall von einer Übertragung durch den Wechsel des Versicherungsnehmers Abstand nehmen.

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