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LG München I: Keine Umkehr der Beweislast beim Filesharing

22. Mai 2013 | von Rechtsanwalt Helmut A. Graf | Kategorie: Urheberrecht

Wer als Anschlussinhaber beim sog. Filesharing auf Unterlassung, insbesondere aber auch auf die Zahlung von Abmahngebühren in Anspruch genommen wird, kann sich regelmäßig nicht damit verteidigen, dass er die behauptete Rechtsverletzung nicht begangen hat. Dies deshalb, weil nach der Rechtsprechung eine tatsächliche Vermutung dafür spricht, dass er für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Daraus ergibt sich eine sog. sekundäre Darlegungslast. Der in Anspruch Genommene muss also darlegen, weshalb er als Verantwortlicher nicht in Betracht kommt. Das Landgericht München I hat nun in einem Fall, in dem um Abmahngebühren gestritten wurde, mit Urteil vom 22.03.2013 (21 S 28809/11) entschieden, dass eine Umkehr der Beweislast mit dieser Rechtsprechung nicht verbunden sei, also die Beweislast der Anspruchsteller trägt.

Aus den Urteilsgründen:

„1. Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung vom 19.02.2010 aus § 97 a Abs. 1 UrhG oder §§ 677, 683 Satz 1, 670 BGB zu.

Grundsätzlich setzt der Erstattungsanspruch nach der als lex specialis den §§ 677, 683 Satz 1, 670 BGB vorgehenden Norm des § 97 a Abs. 1 UrhG voraus, dass die Abmahnung des Verletzten berechtigt ist. Dies war vorliegend nicht der Fall, da die Beklagte der Klägerin weder als Täterin noch als Störerin auf Unterlassung aus § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG haftete.

a) Eine Haftung der Beklagten als Täterin der Urheberrechtsverletzung scheidet aus, da die Beklagte ihrer aus der Ermittlung ihres Anschlusses entstandenen sekundären Darlegungslast nachgekommen ist, die Klägerin jedoch nicht zu beweisen versucht hat, dass die Beklagte zum maßgeblichen Zeitpunkt am 04.01.2010 um 09:10:57 Uhr den Anschluss auch tatsächlich selbst benutzt hat, um das zu Gunsten der Klägerin urheberrechtlich geschützte Filmwerk „…“ gemäß § 19 a UrhG öffentlich zugänglich zu machen.

aa) Wird ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, so spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Daraus ergibt sich eine sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers, der geltend macht, eine andere Person habe die Rechtsverletzung begangen (BGH NJW 2010, 2061, Tz. 12 – Sommer unseres Lebens).

bb) Entgegen der Auffassung der Klagepartei ist ein beauskunfteter Anschlussinhaber prozessual jedoch nicht gehalten, die im Rahmen der sekundären Darlegungslast vorgebrachten Tatsachen auch zu beweisen, um die tatsächliche Vermutung dafür, dass er für die Rechtsverletzung verantwortlich ist, zu entkräften.

Eine Umkehr der Beweislast ist mit der sekundären Darlegungslast ebensowenig verbunden wie eine über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast gemäß § 138 Abs. 1 und 2 ZPO hinausgehende Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Kläger alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Steht der Beweisführer – wie regelmäßig der Rechteinhaber in Bezug auf Vorgänge in der Sphäre des Anschlussinhabers – außerhalb des für seinen Anspruch erheblichen Geschehensablaufs, kann vom Prozessgegner im Rahmen des Zumutbaren das substantiierte Bestreiten der behaupteten Tatsache und die Darlegung der für das Gegenteil sprechenden Tatsachen und Umstände verlangt werden. Diese sekundäre Darlegungslast geht aber in der Regel nicht soweit, dass der Anschlussinhaber durch eigene Nachforschungen aufklären müsste, wer Täter der Rechtsverletzung ist.

Erst recht obliegt dem Anschlussinhaber nicht der Beweis des Gegenteils in dem Sinne, dass er sich bei jeder über seinen Internetzugang begangenen Rechtsverletzung vom Vorwurf der täterschaftlichen Begehung entlasten oder exkulpieren muss.

Die tatsächliche Vermutung der Verantwortlichkeit beruht nämlich nicht auf einer gesetzlichen Wertung, sondern auf der Annahme eines der Lebenserfahrung entsprechenden Geschehensablaufs, wonach in erster Linie der Anschlussinhaber seinen Internetzugang nutzt, jedenfalls über die Art und Weise der Nutzung bestimmt und diese mit Tatherrschaft bewusst kontrolliert. Diese Annahme wird erschüttert und die Vermutungsgrundlage beseitigt, wenn Umstände feststehen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs ergibt (OLG Köln, MMR 2012, 549, 550; OLG München vom 01.10.2012, 6 W 1705/12, Seite 3, vorgelegt als Anlage BB 12).

cc) Ihrer sekundären Darlegungslast ist die Beklagte dadurch nachgekommen, dass sie erstinstanzlich vorgetragen hat, sie habe zum streitgegenständlichen Zeitpunkt keinen Computer mehr besessen, da sie ihn im Juni 2009 verkauft habe, sie habe keine weiteren internetfähigen Gerätschaften besessen, um Filesharing-Netzwerke nutzen zu können, sie habe keinen WLAN-Router, sondern nur einen sogenannten Splitter besessen, habe zum vermeintlichen Tatzeitpunkt alleine gewohnt und es habe keine bekannte Person den nur theoretisch vorhandenen, aber mangels Router nicht nutzbaren Internetanschluss der Beklagten verwendet.

Diese von der Klägerin im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast vorgebrachten Tatsachen schließen es – auch bei Anlegung eines nach Auffassung der Kammer anzulegenden strengen Maßstabs an den Detailgrad und die Plausibilität des Sachvortrags – aus, dass die Klägerin zum Tatzeitpunkt tatsächlich selbst über den beauskunfteten Internetanschluss die Rechtsverletzung durch ein öffentliches Zugänglichmachen begangen hat. Dass sich in ihrer Besitz- und Gewahrsamssphäre lediglich ein nicht zugangsfähiger Splitter, jedoch kein DSL-Router oder WLAN-Router befunden hat und die Klägerin nach ihrer Darlegung zum Tatzeitpunkt weder über einen Computer noch über ein sonstiges internetfähiges Gerät verfügte, schließt es aus, dass der vermutungsbegründende typische Geschehensablauf einer eigenen Tatbegehung des Anschlussinhabers tatsächlich stattgefunden hat.

In dieser prozessualen Situation oblag es nach dem oben Gesagten nicht der Beklagten, den Beweis für die im Rahmen der sekundären Darlegungslast vorgetragenen Tatsachen zu erbringen, sondern vielmehr hätte die Klägerin nach allgemeinen Grundsätzen Beweis für die anspruchsbegründende Verletzungshandlung anbieten und die im Rahmen der sekundären Darlegungslast vorgetragenen Tatsachen so widerlegen müssen, dass sich die täterschaftliche Verantwortung der Beklagten ergibt.

Entsprechende Beweisantritte ist die Klageseite in erster Instanz jedoch schuldig geblieben.

b) Nichts anderes gilt nach den oben dargestellten Grundsätzen auch für die Störerhaftung, da es die von der Beklagten im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast vorgebrachten Tatsachen auch ausschließen, dass die Beklagte – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beigetragen hat.

Die Tatsache, dass sie nach eigenem Vortrag weder einen WLAN-Router besessen hat, der ein drahtloses Zugreifen von außen ermöglicht, noch über einen DSL-Router verfügt hat, der eine drahtgebundene Verbindung ins Internet zulässt, führt dazu, dass seitens der Beklagten nichts getan worden ist, was es Dritten in ihr zurechenbarer Art und Weise ermöglicht hätte, auf das Internet zuzugreifen. Aufgrund des Fehlens jeglicher Zugangseinrichtung kann nicht angenommen werden, dass seitens der Beklagten eine Willensbetätigung erfolgt ist, in ihrer Sphäre überhaupt einen Zugang zum Internet zu ermöglichen. Zudem kann im Rahmen einer Adäquanzbetrachtung nicht davon ausgegangen werden, dass unter regelmäßigen Umständen trotz der fehlenden technischen Zugangsmöglichkeit in einer der Beklagten zurechenbaren Weise von Dritten auf das Internet zugegriffen wird, z. B. weil sie ohne Wissen und Wollen der Beklagten diese Zugangseinrichtungen selbst hinzufügen.

Eine derart überspannte Betrachtungsweise würde die Störerhaftung in die Nähe einer Gefährdungshaftung rücken, durch die ein Betreiber eines Internetanschlusses bereits deswegen für Verletzungen haftet, weil er eine von einem Internetzugang ausgehende Gefahr eröffnet hat. Entsprechende Gefährdungshaftungstatbestände hat der Gesetzgeber jedoch nicht vorgesehen.

2. Soweit die Klägerin in dem nachgelassenen Schriftsatz vom 28.11.2012 (Bl. 266/268 d.A.) erstmals vorträgt, der Anschluss der Beklagten sei ein zweites Mal durch eine andere Rechteinhaberin als derjenige Anschluss ermittelt worden, von dem im Rahmen einer Tauschbörse ein Filmwerk öffentlich zugänglich gemacht wurde, war dieses Vorbringen nach § 296 a Satz 1 ZPO unberücksichtigt zu lassen, da das Schriftsatzrecht der Klägerin gemäß § 283 Satz 1 ZPO antragsgemäß ausschließlich die Erwiderung auf neuen Tatsachenvortrag im Schriftsatz der Beklagten vom 07.09.2012 umfasste (Bl. 263 d.A.). Die mündliche Verhandlung war auch nicht gemäß § 156 Abs. 1 ZPO wiederzueröffnen, da das neue Vorbringen nicht entscheidungserheblich war. Selbst, wenn man der Auffassung der Klagepartei folgt, wonach Zweifel an der Richtigkeit der Anschlussermittlung durch die mehrfache Beauskunftung ausgeräumt würden, lassen sich daraus für die hier maßgebliche Frage der Täter- oder Störerhaftung der Beklagten keine Schlüsse ziehen.“

Anmerkung:
Das Gericht hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, weil die Frage, ob die tatsächliche Vermutung, dass diejenige Person für eine Urheberrechtsverletzung verantwortlich ist, deren Anschluss eine in einem Filesharing-Netzwerk bei einer Rechtsverletzung ermittelte IP-Adresse zugeordnet wurde, auch eine Auswirkung auf die Beweislastregeln hat, ist derzeit höchstrichterlich nicht entschieden.

 

 

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