• Start
  • Kanzlei
    • Philosophie
    • Historie
    • Anwälte
    • Karriere
    • Kunst
    • Presse
  • Rechtsberatung
    • Erstberatung
    • Telefonische Beratung
    • Kosten
  • Rechtsgebiete
    • Arbeitsrecht Arbeitnehmer und Betriebsräte
    • Arbeitsrecht: Unternehmen
    • Erbrecht
    • Familienrecht
    • Forderungseinzug (Inkasso)
    • Gesellschaftsrecht
    • Gewerblicher Rechtsschutz und IT-Recht
    • Immobilienrecht, Mietrecht und WEG-Recht
    • Kapitalanlagerecht
    • Onlinehandel
    • Restrukturierung und Insolvenz
    • Unternehmenskauf
    • Unternehmensnachfolge
    • Urheber-, Medien- und Presserecht
  • Recht aktuell
  • Insolvenzverwaltung
  • Kontakt

„Coram iudice et in alto mari sumus in manu Dei“.

zu deutsch:
„Vor Gericht und auf hoher See sind wir in Gottes Hand.“
(Deshalb sollte Ihr Kapitän stets kompetent und zuverlässig sein!)

GRAF-DETZER Rechtsanwälte

Rechtsanwalts-Kanzlei in Wolfratshausen mit internationaler Kompetenz

  • Rechtsanwälte der Kanzlei Graf-Detzer
    Umfassende Beratung und Vertretung aus einer Hand
  • kanzlei-graf-detzer-besprechungsraum
    Mit Kompetenz und Weitsicht bringen wir Sie an Ihr Ziel
  • kanzlei-graf-detzer-visitenkarten
    zuverlässig – diskret – bewährt
  • Coram iudice sumus in manu Dei von der Irschenhausener Malerin und Schmuckdesignerin Judith Amselgruber
    Coram iudice sumus in manu Dei

LG München II: Maklerleistung nicht mehr kausal für 4 Jahre später erfolgten Vertragsschluss

11. September 2014 | von Rechtsanwalt Helmut A. Graf | Kategorie: Vertragsrecht

Maklers Mühe ist oft umsonst. Dieser aus der Juristenausbildung stammende Satz soll angehenden Juristen als Merkhilfe verdeutlichen, dass Immobilienmakler grundsätzlich nicht für ihre Tätigkeit, sondern nur für den Erfolg ihrer Tätigkeit bezahlt werden. Dass Maklers Mühe auch umsonst ist, wenn der Erfolg erst später ohne sein Zutun eintritt, musste nunmehr ein in München ansässiger Immobilienmakler erfahren, der für seine Tätigkeit vor dem Landgericht München I, für den Nachweis zum Abschluss eines Vertrags, rund 172.000 € eingeklagt hatte. Er hatte dabei einem von unserer Kanzlei vertretenen Bauträger im Jahr 2008 ein Grundstück angeboten und den Kontakt zum Verkäufer hergestellt. Nachdem bereits eine mit Handschlag besiegelte Einigung mit dem Verkäufer stattgefunden hatte, hatte noch vor einer notariellen Beurkundung ein anderer Interessent 250.000 € mehr geboten, so dass der Verkäufer nicht mehr zu seinem Handschlag stand, sondern nunmehr an diesen verkaufen wollte. Dies wurde dem Makler und dem ersten Käufer auch mitgeteilt. Der Verkauf an den weiteren Interessenten ist dann später daran gescheitert, dass sich dessen Vorstellungen hinsichtlich der Planung des Grundstücks und der Ausführung der Objekte bei der Gemeinde nicht durchsetzen ließ. Der Verkäufer hatte sich dann deshalb im Jahr 2009 dazu entschlossen, zunächst den Gang der Bauleitplanung abzuwarten. Im Jahr 2012, nachdem die Bauleitplanung abgeschlossen war, hatte dann die ursprüngliche Käufer durch Zufall Kenntnis davon erlangt, dass das Grundstück wieder am Markt sei, nahm Kontakt zum Verkäufer auf und wurde nunmehr mit diesem handelseinig, so dass es zu Beurkundung kam.

Als der Makler davon erfahren hatte, verlangte er rund 172.000 € Provision und reichte nachdem die Zahlung verweigert worden war, Klage vor dem Landgericht München II ein. Dieses hat die Klage mit Urteil vom 29. August 2014 (13 O 11/14) abgewiesen, weil es keine Kausalität zwischen der Maklerleistung im Jahr 2008 und dem Vertragsschluss im Jahr 2012 zu erkennen vermochte.

Aus den Urteilsgründen:

„…

Allerdings konnte die darlegungs- und beweisbelastete Klägerin nicht beweisen, dass der 2012 geschlossene Hauptvertrag auf dem 2008 erbrachten Nachweis der Erwerbsgelegenheit beruht.

Bezüglich der Darlegungs- und Beweislast für die Kausalität geltend folgende Grundsätze.
Soweit ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Nachweis und Vertragsabschluss besteht, wirkt ein Anscheinsbeweis zugunsten des Maklers für die Kausalität zwischen Nachweis und Vertragsschluss. Fehlt es an dem engen zeitlichen Zusammenhang, trägt der Kläger die Beweislast für die Kausalität zwischen Nachweis und Vertragsschluss. Geht es nur um die Frage der Unterbrechung der Kausalität trägt insoweit in jedem Fall die Beklagte die Beweislast (vgl. Staudinger, Neubearb. 2010, § 653, Rn. 130 ff). Maßgeblich ist insoweit das Gesamtbild unter Abwägung aller Umstände.

Im Ergebnis stellt sich für das Gericht das Ergebnis der Beweisaufnahme wie folgt dar: die Klägerin brachte die Beklagte mit dem Streithelfer … zusammen und erfüllte damit ihre Maklerpflicht. Nach den Verhandlungen mit der Beklagten und dem Zeugen … favorisierte der Streithelfer zunächst das um 250.000,- € höhere Angebot des Zeugen …, so dass er durch diesen gegenüber der Gemeinde die Bauplanung weiterverfolgen ließ. An einem Vertragsabschluss mit der Beklagten hatte der Streithelfer … dann kein Interesse mehr und teilte dies der Klägerin auch mit. Danach scheiterte das geplante Vorgehen und der geplante Vertragsschluss mit dem Zeugen … vor Abschluss des Bauleitverfahrens. Nach Abschluss des Bauleitverfahrens trat die Beklagte im Jahr 2012 von sich aus an den Zeugen …heran, sei es weil sie das Bauleitverfahren aus eigenem Antrieb verfolgte, sei es weil sie einen Tipp von außen bekam, und schloss den Kaufvertrag mit dem Zeugen ….

Aufgrund des langen Zeitabstandes greift keine Kausalitätsvermutung zugunsten des Klägers mehr. Zwar greift ein Anscheinsbeweis, wenn der Makler die Gelegenheit zum Vertragsschluss nachgewiesen hat und seiner Tätigkeit der Abschluss des Hauptvertrags in angemessenem Zeitabstand folgt (st. Rspr. vgl. BGH NJW 2008, 651 mwN). Welcher Zeitabstand noch angemessen ist, wird in der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt (vgl. z.B. BGH NJW 2006, 3062: höchstens 1 Jahr), bedarf aber hier keiner Entscheidung, da vier Jahre jedenfalls nicht mehr als angemessen zu qualifizieren sind.
Soweit sich die Klagepartei hier auf eine Klammerwirkung des Bauleitverfahrens beruft, greift diese für das Gericht nicht durch. Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme ist für das Gericht nicht klar, ob das Abwarten der Bauleitplanung zwischen den Parteien vereinbart war oder ob der Streithelfer den Verlauf dazu nutzen wollte, sich über seinen Vertragspartner klar zu werden. Nur im ersteren Fall könnte man von einer Klammerwirkung ausgehen, da dann die Dauer des Bauleitverfahrens gleichsam aus der Kausalitätsbewertung durch die Parteivereinbarung herausgenommen würde. Damit verbleibt es bei den allgemeinen Regeln der Beweislast mit der Folge, dass der Klägerin auch die Beweislast hinsichtlich der Kausalität obliegt. Dabei genügt es jedoch nicht, dass der Nachweis der Klägerin auf irgendeinem Wege adäquat-kausal geworden ist. Vielmehr muss sich der Hauptvertrag zumindest auch als Ergebnis einer für den Erwerb wesentlichen Maklerleistung darstellen (BGH NJW 2008, 651). Ob die Beklagte 2012 tatsächlich durch einen Vertriebsmakler von dem zum Verkauf stehenden Grundstück erfahren oder das Bauleitverfahren verfolgt hatte, kann dahinstehen, denn jedenfalls ist der Kausalzusammenhang bereits vorher unterbrochen worden. …

Der Geschäftsführer der Klägerin selbst sagte im Rahmen seiner informatorischen Anhörung, dass der Zeuge … dem Zeugen … Verkaufsbereitschaft signalisierte und ihn in dem Glauben ließ, er könne das Grundstück erwerben. Auch die Zeugen … und … sagten übereinstimmend aus, dass sich der Zeuge … für das bessere Angebot des Zeugen …, der der Klägerin im Falle des Zustandekommen des Kaufvertrags ebenfalls eine Provision geschuldet hätte, entschieden hat. Aus den Angaben aller Beteiligten wurde insoweit deutlich, dass der Streithelfer … im Jahr 2008 zuletzt das Angebot des Zeugen … favorisierte.
…
Im Ergebnis ist das Gericht daher der Überzeugung, dass der Zeuge … mit seiner Entscheidung für das Angebot des Zeugen …. von seiner Verkaufsabsicht an die Beklagte abgerückt ist und sich der Erwerb 2012 daher nicht mehr als Wahrnehmung der im Jahr 2008 eröffneten Erwerbschance darstellt (ähnlich OLG München, BeckRS 2006, 08355). Insoweit ist im Hinblick auf die vorzunehmende Gesamtbetrachtung auch zu sehen, dass die Maklerleistung hier lediglich im Bekanntmachen zwischen der Beklagten und dem Streithelfer bestand. Die Maklerleistung muss nach der Rechtsprechung jedoch wesentlich den Abschluss des Hauptvertrages gefördert haben (vgl. Staudinger, Neubearb. 2010, § 653 Rn 123, BGH , Urteil v. 13.12.2007, NJW 2008, 651). Nachdem die Klägerin den weiteren Interessenten ebenfalls vermittelt hatte und der Streithelfer sich für ihn entschieden hatte, hatte er seine Verkaufsabsicht gegenüber der Beklagten jedenfalls aufgegeben. Insoweit ist auch nicht nur von einer vorübergehenden Verkaufsabsicht auszugehen, da sich der Streithelfer auch nach Scheitern der Verhandlungen mit dem Zeugen … nicht wieder von sich aus für die Beklagte interessiert hat. Allein aus der fehlenden bindende Wirkung der Vorabsprachen zwischen dem Streithelfer und den Interessenten kann auch nicht auf eine nur vorübergehende Aufgabe der Verkaufsabsicht an die Beklagte ausgegangen werden. Nachdem Grundstücksgeschäfte stets notariell beurkundet werden müssen, muss es zwangsläufig bei mehreren Interessenten Vorabsprachen geben, mit wem der Veräußerer den Vertrag beim Notar schließen will, dies ist für die Bestimmung der Verkaufsabsicht auch ausreichend. Aufgrund der zeitlichen Entwicklung war auch nicht absehbar – anders als in der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 23.11.2006 (NZM 2007, 371) – , ob die Beklagte oder jemand anderer nach Ende des Bauleitverfahrens zum Zuge käme.

Nachdem die Kausalität zwischen Nachweis und Grundstücksvertrag nicht gegeben ist, kommt es auf die Frage, ob Kongruenz besteht zwischen der eröffneten Abschlussgelegenheit und dem Hauptvertrag, nicht mehr entscheidend an.“

Diese Beiträge könnten Sie auch interessieren:

  1. Kein wirksamer Vertragsschluss bei Anmeldung mit falschen persönlichen Daten bei eBay
  2. BGH: In vor dem 01.12.2001 eröffneten Insolvenzverfahren ist 12 Jahre nach Eröffnung über den Antrag auf Restschuldbefreiung zu entscheiden
  3. Errichtung eines gemeinsamen Testaments auch möglich, wenn ein Ehegatte erst später beitritt
  4. Rückwirkender Vertragsschluss durch Urteil?
Übrigens: Mit Kanzleisitz in unmittelbarer Nähe zum Bahnhof in Wolfratshausen sind die Anwälte der Kanzlei GRAF-DETZER Rechtsanwälte auch für Klienten aus Starnberg bequem zu erreichen. Direkt vor unserer Kanzlei stehen Ihnen ausreichend Parkplätze zur Verfügung.

Suche

Recht aktuell :: Archive

    Kategorien
    • Allgemein
    • Arbeitsrecht
    • Äußerungsrecht
    • Datenschutzrecht
    • Erbrecht
    • Familienrecht
    • Gesellschaftsrecht
    • Gewerberecht
    • Handelsrecht
    • Insolvenzrecht
    • IT-Recht
    • Kapitalanlagerecht
    • Kaufrecht
    • Markenrecht
    • Mietrecht
    • Presserecht
    • Ratgeber
    • Recht allgemein
    • Steuerrecht
    • Urheberrecht
    • Versicherungsrecht
    • Vertragsrecht
    • Verwaltungsrecht
    • WEG-Recht
    • Werkvertragsrecht
    • Wettbewerbsrecht
    • Zivilprozessrecht
    • Zwangsvollstreckungsrecht
    Monatsarchiv
    • Juli 2025
    • Juni 2025
    • Mai 2025
    • April 2025
    • März 2025
    • Februar 2025
    • Januar 2025
    • Dezember 2024
    • November 2024
    • Oktober 2024
    • September 2024
    • August 2024
    • Juli 2024
    • Juni 2024
    • Mai 2024
    • April 2024
    • März 2024
    • Februar 2024
    • Januar 2024
    • Dezember 2023
    • November 2023
    • Oktober 2023
    • September 2023
    • August 2023
    • Juli 2023
    • Juni 2023
    • Mai 2023
    • April 2023
    • März 2023
    • Februar 2023
    • Januar 2023
    • Dezember 2022
    • November 2022
    • Oktober 2022
    • September 2022
    • August 2022
    • Juli 2022
    • Juni 2022
    • Mai 2022
    • April 2022
    • März 2022
    • Februar 2022
    • Januar 2022
    • Dezember 2021
    • November 2021
    • Oktober 2021
    • September 2021
    • August 2021
    • Juli 2021
    • Juni 2021
    • Mai 2021
    • April 2021
    • März 2021
    • Februar 2021
    • Januar 2021
    • Dezember 2020
    • November 2020
    • Oktober 2020
    • September 2020
    • August 2020
    • Juli 2020
    • Juni 2020
    • Mai 2020
    • April 2020
    • März 2020
    • Februar 2020
    • Januar 2020
    • Dezember 2019
    • November 2019
    • Oktober 2019
    • September 2019
    • August 2019
    • Juli 2019
    • Juni 2019
    • Mai 2019
    • April 2019
    • März 2019
    • Februar 2019
    • Januar 2019
    • Dezember 2018
    • November 2018
    • Oktober 2018
    • September 2018
    • August 2018
    • Juli 2018
    • Juni 2018
    • Mai 2018
    • April 2018
    • März 2018
    • Februar 2018
    • Januar 2018
    • Dezember 2017
    • November 2017
    • Oktober 2017
    • September 2017
    • August 2017
    • Juli 2017
    • Juni 2017
    • Mai 2017
    • April 2017
    • März 2017
    • Februar 2017
    • Januar 2017
    • Dezember 2016
    • November 2016
    • Oktober 2016
    • September 2016
    • August 2016
    • Juli 2016
    • Juni 2016
    • Mai 2016
    • April 2016
    • März 2016
    • Februar 2016
    • Januar 2016
    • Dezember 2015
    • November 2015
    • Oktober 2015
    • September 2015
    • August 2015
    • Juli 2015
    • Juni 2015
    • Mai 2015
    • April 2015
    • März 2015
    • Februar 2015
    • Januar 2015
    • Dezember 2014
    • November 2014
    • Oktober 2014
    • September 2014
    • August 2014
    • Juli 2014
    • Juni 2014
    • Mai 2014
    • April 2014
    • März 2014
    • Februar 2014
    • Januar 2014
    • Dezember 2013
    • November 2013
    • Oktober 2013
    • September 2013
    • August 2013
    • Juli 2013
    • Juni 2013
    • Mai 2013
    • April 2013
    • März 2013
    • Februar 2013
    • Januar 2013
    • Dezember 2012
    • November 2012
    • Oktober 2012
    • September 2012
    • August 2012
    • Juli 2012
    • Juni 2012
    • Mai 2012
    • Februar 2012
    • April 2011
    • Januar 2011
    • Dezember 2010
    • November 2010
    • Oktober 2010
    • September 2010
    • August 2010
    • Juli 2010
    • Juni 2010
    • Mai 2010
    • April 2010
    • März 2010
    • Februar 2010
    • Januar 2010
    • Dezember 2009
    • November 2009
    • Oktober 2009
    • September 2009
    • August 2009
    • Juli 2009

    Beliebte Rechtsbeiträge

    Meistgelesen:

    • Warum eine Drohung mit Selbstmord eine Schnapsidee ist

      Zwischenmenschliche Beziehungen haben viele Facetten. G...

    • Fair parken – Oder was Sie zur Abzocke auf Supermarktparkplätzen durch private Parkplatzbetreiber wissen müssen

      Ein Einkauf in Ihrem Supermarkt kann ein teures Nachspi...

    • Vorsicht vor dieser Falle für Verkäufer beim Verkauf über eBay Kleinanzeigen

      EBay Kleinanzeigen sind bei Verkäufern gerade deshalb b...

    GRAF-DETZER Rechtsanwälte
    Bahnhofstraße 28
    82515 Wolfratshausen

    Telefon 08171/385269-0
    Telefax 08171/385269-1
    E-Mail mail@graf-detzer.de

    GRAF-DETZER Rechtsanwälte
    Fürstenrieder Straße 281
    81377 München

    Telefon 089/6142184-0
    Telefax 089/6142184-9
    E-Mail mail@graf-detzer.de

    • Impressum
    • Datenschutz
    Cookie-Einstellungen
    © 2009-2025 GRAF-DETZER Rechtsanwälte
    • Start
    • Recht aktuell
    • Kontakt
    • Menü
      Schließen
    Navigation
    • Start
    • Kanzlei
      • Philosophie
      • Historie
      • Anwälte
      • Karriere
      • Kunst
      • Presse
    • Rechtsberatung
      • Erstberatung
      • Telefonische Beratung
      • Kosten
    • Rechtsgebiete
      • Arbeitsrecht Arbeitnehmer und Betriebsräte
      • Arbeitsrecht: Unternehmen
      • Erbrecht
      • Familienrecht
      • Forderungseinzug (Inkasso)
      • Gesellschaftsrecht
      • Gewerblicher Rechtsschutz und IT-Recht
      • Immobilienrecht, Mietrecht und WEG-Recht
      • Kapitalanlagerecht
      • Onlinehandel
      • Restrukturierung und Insolvenz
      • Unternehmenskauf
      • Unternehmensnachfolge
      • Urheber-, Medien- und Presserecht
    • Recht aktuell
    • Kontakt