• Start
  • Kanzlei
    • Philosophie
    • Historie
    • Anwälte
    • Karriere
    • Kunst
    • Presse
  • Rechtsberatung
    • Erstberatung
    • Telefonische Beratung
    • Kosten
  • Rechtsgebiete
    • Arbeitsrecht Arbeitnehmer und Betriebsräte
    • Arbeitsrecht: Unternehmen
    • Erbrecht
    • Familienrecht
    • Forderungseinzug (Inkasso)
    • Gesellschaftsrecht
    • Gewerblicher Rechtsschutz und IT-Recht
    • Immobilienrecht, Mietrecht und WEG-Recht
    • Kapitalanlagerecht
    • Onlinehandel
    • Restrukturierung und Insolvenz
    • Unternehmenskauf
    • Unternehmensnachfolge
    • Urheber-, Medien- und Presserecht
  • Recht aktuell
  • Insolvenzverwaltung
  • Kontakt

„Coram iudice et in alto mari sumus in manu Dei“.

zu deutsch:
„Vor Gericht und auf hoher See sind wir in Gottes Hand.“
(Deshalb sollte Ihr Kapitän stets kompetent und zuverlässig sein!)

GRAF-DETZER Rechtsanwälte

Rechtsanwalts-Kanzlei in Wolfratshausen mit internationaler Kompetenz

  • Rechtsanwälte der Kanzlei Graf-Detzer
    Umfassende Beratung und Vertretung aus einer Hand
  • kanzlei-graf-detzer-besprechungsraum
    Mit Kompetenz und Weitsicht bringen wir Sie an Ihr Ziel
  • kanzlei-graf-detzer-visitenkarten
    zuverlässig – diskret – bewährt
  • Coram iudice sumus in manu Dei von der Irschenhausener Malerin und Schmuckdesignerin Judith Amselgruber
    Coram iudice sumus in manu Dei

Maklerhonorar als Vertragsstrafe – Was die Entscheidung des LG München II für Makler und Käufer bedeutet

25. November 2025 | von Rechtsanwalt Helmut A. Graf | Kategorie: Vertragsrecht

In der Immobilienpraxis stellt sich immer häufiger die Frage, ob ein Makler auch dann eine Provision verlangen kann, wenn nicht der ursprüngliche Interessent die Immobilie erwirbt, sondern ein ihm nahestehendes Familienmitglied oder eine von ihm beherrschte Gesellschaft. Schnell steht der Vorwurf im Raum, es handele sich um eine unzulässige Vertragsstrafe und nicht mehr um eine klassische Maklervergütung.

Mit einem von unserer Kanzlei erstrittenen aktuellen Urteil vom 28.05.2025 (Az. 14 O 3569/24) hat das Landgericht München II einen solchen Fall entschieden und die Kundin zur Zahlung einer erheblichen Maklerprovision verpflichtet. Die Entscheidung stärkt Makler in Umgehungskonstellationen deutlich und zeigt, unter welchen Voraussetzungen eine Vertragsstrafenklausel im Maklervertrag wirksam ist.

Typischer Fall: Kunde fragt Objekt an – kauft aber nicht selbst

Im entschiedenen Fall hatte die Kundin über die Website eines Maklerbüros ein Exposé zu einem besonderen, denkmalgeschützten Objekt angefordert. Das Exposé enthielt einen klaren Provisionshinweis sowie die einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Maklers. Die Kundin bekundete weitergehendes Interesse, ließ sich weitere Unterlagen übersenden und akzeptierte die AGB online.

Später erwarb nicht die Kundin selbst das Objekt, sondern eine Kommanditgesellschaft, deren Komplementär ihr Ehemann war. Der Makler machte daraufhin die volle Provision geltend und berief sich auf eine Klausel, wonach die Provision auch dann fällig wird, wenn aufgrund der Weitergabe der Maklerinformationen ein Familienangehöriger oder eine verbundene Gesellschaft das Objekt kauft.

Die Kundin verteidigte sich unter anderem mit dem Argument, ihr Ehemann habe das Objekt über andere Makler gefunden, und die Forderung sei im Ergebnis eine unzulässige Vertragsstrafe. Das Landgericht München II folgte dieser Argumentation nicht.

Rechtlicher Rahmen: Maklervergütung und Vertragsstrafe

Leitbild des Maklervertrags: Erfolgsabhängige Vergütung

Ausgangspunkt ist das gesetzliche Leitbild des Maklervertrags in § 652 BGB. Danach entsteht der Anspruch auf Maklerlohn nur, wenn der Makler den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags oder die Vermittlung eines Vertrags erbringt und infolge dieser Tätigkeit der Hauptvertrag zustande kommt. Die Provision ist also grundsätzlich erfolgsabhängig.

Weitere Regelungen zur Vergütung finden sich in § 653 BGB, während § 654 BGB den Provisionsanspruch ausschließt, wenn der Makler pflichtwidrig für beide Seiten tätig wird oder sonst in schwerwiegender Weise gegen seine Treuepflichten verstößt.

AGB-Kontrolle von Maklerklauseln

Makler arbeiten regelmäßig mit vorformulierten Vertragsbedingungen. Diese unterliegen der AGB-Inhaltskontrolle der §§ 305 ff. BGB. Besonders relevant ist dabei § 307 BGB, der eine unangemessene Benachteiligung des Kunden verbietet.

Für Vertragsstrafen enthält § 309 Nr. 6 BGB zusätzliche Grenzen für Klauseln in AGB. Unzulässig sind insbesondere pauschale Vertragsstrafen, die ohne sachlichen Grund, ohne Höchstgrenze oder ohne hinreichende Differenzierung einen erheblichen Druck auf den Kunden ausüben.

Vertragsstrafe im Maklerrecht – Abgrenzung zur klassischen Provision

Von einer Vertragsstrafe spricht man, wenn eine Geldzahlung nicht als Gegenleistung für eine positive Leistung des Vertragspartners, sondern als Sanktion für einen bestimmten Verstoß geschuldet wird. Im Maklerrecht kann sich eine Klausel zur Sicherung der Provision daher schnell der Vertragsstrafe annähern.

Das ist jedoch nicht per se unzulässig: Solange die Klausel dem Makler ein legitimes Schutzinteresse gewährt – insbesondere zur Verhinderung von Umgehungskonstruktionen – und die Grenzen des AGB-Rechts (§ 307 BGB, § 309 Nr. 6 BGB) gewahrt bleiben, kann eine solche Vertragsstrafe wirksam sein.

Die Klausel im entschiedenen Fall – wirksame Vertragsstrafe

Die AGB des Maklers sahen vor, dass die überlassenen Unterlagen vertraulich zu behandeln sind und nicht an Dritte weitergegeben werden dürfen. Für den Fall, dass der Kunde die Informationen dennoch weitergibt und der Dritte das Objekt erwirbt – insbesondere ein Familienangehöriger, eine verbundene Gesellschaft oder eine Gesellschaft, an der der Auftraggeber beteiligt ist –, sollte der Kunde die volle Provision schulden.

Das Landgericht München II ordnete diese Regelung ausdrücklich als zulässige Vertragsstrafe ein und prüfte sie anhand der Vorgaben der §§ 305 ff. BGB. Die Kammer stellte fest, dass die Klausel:

  • transparent formuliert ist,
  • auf ein legitimes Schutzinteresse des Maklers zielt und
  • den Kunden nicht unangemessen benachteiligt.

Der Makler soll davor geschützt werden, dass ein Interessent einen „Strohmann“ vorschiebt, der dann ohne Provision kauft. Die Situation ist vom Bundesgerichtshof bereits in früherer Rechtsprechung anerkannt worden, insbesondere im Urteil vom 14.01.1987 (IVa ZR 130/85), in dem der BGH vergleichbare Klauseln als wirksam bewertet hat.

Beweislast und Substantiierungspflichten des Kunden

Im Prozess war die zentrale Frage, ob die Beklagte die Maklerinformationen tatsächlich an ihren Ehemann und die von ihm beherrschte Gesellschaft weitergegeben hatte. Der Makler trug detailliert zu den Kontakten, Unterlagen und Abläufen vor. Die Beklagte berief sich lediglich pauschal darauf, ihr Ehemann habe das Objekt auf anderem Wege gefunden.

Das Gericht betonte die gesteigerte Substantiierungspflicht der Beklagten nach § 138 Abs. 2 ZPO, da es sich um Vorgänge aus ihrem eigenen Wahrnehmungsbereich handelt. Weil sie keinen in sich schlüssigen und konkret belegten Alternativverlauf darstellte, galt der Vortrag der Maklerin nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden.

Damit stand für das Gericht fest:

  • Die Beklagte hatte Maklerinformationen erlangt und gegen die Verschwiegenheitspflicht verstoßen.
  • Die Käufergesellschaft war ihr persönlich und wirtschaftlich eng verbunden.
  • Der Erwerb der Gesellschaft beruhte auf den vom Makler zur Verfügung gestellten Informationen.

Internationaler Bezug und anwendbares Recht

Besonderheit des Falls war, dass sich das Objekt in Südtirol/Italien befand. Die Beklagte argumentierte unter anderem damit, der Maklervertrag verstoße gegen italienische Regelungen. Das Landgericht München II stellte jedoch klar, dass sich das anwendbare Recht nach der Rom-I-Verordnung richtet. Da der Makler seine Leistung überwiegend in Deutschland erbracht hatte, war deutsches Recht maßgeblich.

Von einem Verstoß gegen ein deutsches gesetzliches Verbot – der eine Nichtigkeit nach § 134 BGB auslösen könnte – konnte daher keine Rede sein.

Praktische Konsequenzen für Makler

AGB sauber formulieren und rechtssicher gestalten

Das Urteil zeigt, dass gut gestaltete AGB im Maklerrecht ein wirksames Instrument sind, um die eigene Provisionsanspruchslage abzusichern. Makler sollten insbesondere:

  • Vertraulichkeit der Exposés und Unterlagen klar regeln,
  • eine ausdrücklich formulierte Weitergabeverbots- und Vertragsstrafenklausel aufnehmen,
  • Familienangehörige, verbundene Unternehmen und Beteiligungsgesellschaften ausdrücklich erfassen.

Solange die Klauseln den Anforderungen der §§ 305 ff. BGB, insbesondere § 307 BGB und § 309 Nr. 6 BGB, genügen, sind sie nach der Linie des LG München II gut verteidigbar.

Vertragstreue des Kunden einfordern

Die Entscheidung unterstreicht zudem, dass der Makler darauf vertrauen darf, dass der Kunde seine vertraglichen Pflichten ernst nimmt. Die aus dem Schuldverhältnis resultierende Treuepflicht nach § 241 Abs. 2 BGB verbietet es dem Kunden, gezielt Umgehungskonstruktionen zu wählen, um die Provision zu vermeiden.

Praktische Konsequenzen für Käufer und Interessenten

Für Käufer bedeutet das Urteil: Wer ein Exposé anfordert und AGB akzeptiert, geht einen rechtsverbindlichen Vertrag ein. Es ist keineswegs risikolos, die Informationen an Ehepartner, Familienmitglieder oder eigene Gesellschaften weiterzureichen, wenn diese dann den Kaufvertrag abschließen.

Insbesondere müssen Interessenten damit rechnen, dass:

  • die Nutzung von „Strohmannkonstruktionen“ keine sichere Möglichkeit ist, Maklerprovision zu umgehen,
  • Verstöße gegen Weitergabeverbote eine Vertragsstrafe auslösen können,
  • pauschale und unkonkrete Ausreden vor Gericht regelmäßig nicht ausreichen, um der Zahlungspflicht zu entgehen.

Fazit: Deutliches Signal gegen Provisionsumgehung

Das Urteil des Landgerichts München II sendet ein klares Signal: Makler dürfen sich vertraglich gegen Provisionsumgehungen absichern, und wirksam formulierte Vertragsstrafenklauseln sind im Rahmen der AGB-rechtlichen Grenzen zulässig. Die Entscheidung zeigt zugleich, dass Gerichte die wirtschaftliche Realität ernst nehmen: Wenn eine dem Kunden nahestehende Gesellschaft das Objekt erwirbt und dies auf den vom Makler vermittelten Informationen beruht, kann der Kunde zur Zahlung der vereinbarten Provision verpflichtet sein.

Für Makler bedeutet dies: Sorgfältige Vertragsgestaltung, klare Provisionsklauseln und ein durchdachtes AGB-Konzept zahlen sich aus. Für Käufer gilt: Wer Maklerleistungen in Anspruch nimmt und Exposés erhält, sollte die vertraglichen Pflichten ernst nehmen – die Weitergabe von Unterlagen an Angehörige oder eigene Gesellschaften kann im Ergebnis genauso teuer werden wie ein eigener Erwerb.

Übrigens: Mit Kanzleisitz in unmittelbarer Nähe zum Bahnhof in Wolfratshausen sind die Anwälte der Kanzlei GRAF-DETZER Rechtsanwälte auch für Klienten aus München bequem zu erreichen. Direkt vor unserer Kanzlei stehen Ihnen ausreichend Parkplätze zur Verfügung und auch vom Bahnhof erreichen Sie uns mit nur wenigen Schritten.

Suche

Recht aktuell :: Archive

    Kategorien
    • Allgemein
    • Arbeitsrecht
    • Äußerungsrecht
    • Datenschutzrecht
    • Erbrecht
    • Familienrecht
    • Gesellschaftsrecht
    • Gewerberecht
    • Handelsrecht
    • Insolvenzrecht
    • IT-Recht
    • Kapitalanlagerecht
    • Kaufrecht
    • Markenrecht
    • Mietrecht
    • Presserecht
    • Ratgeber
    • Recht allgemein
    • Steuerrecht
    • Urheberrecht
    • Versicherungsrecht
    • Vertragsrecht
    • Verwaltungsrecht
    • WEG-Recht
    • Werkvertragsrecht
    • Wettbewerbsrecht
    • Zivilprozessrecht
    • Zwangsvollstreckungsrecht
    Monatsarchiv
    • Dezember 2025
    • November 2025
    • Oktober 2025
    • September 2025
    • August 2025
    • Juli 2025
    • Juni 2025
    • Mai 2025
    • April 2025
    • März 2025
    • Februar 2025
    • Januar 2025
    • Dezember 2024
    • November 2024
    • Oktober 2024
    • September 2024
    • August 2024
    • Juli 2024
    • Juni 2024
    • Mai 2024
    • April 2024
    • März 2024
    • Februar 2024
    • Januar 2024
    • Dezember 2023
    • November 2023
    • Oktober 2023
    • September 2023
    • August 2023
    • Juli 2023
    • Juni 2023
    • Mai 2023
    • April 2023
    • März 2023
    • Februar 2023
    • Januar 2023
    • Dezember 2022
    • November 2022
    • Oktober 2022
    • September 2022
    • August 2022
    • Juli 2022
    • Juni 2022
    • Mai 2022
    • April 2022
    • März 2022
    • Februar 2022
    • Januar 2022
    • Dezember 2021
    • November 2021
    • Oktober 2021
    • September 2021
    • August 2021
    • Juli 2021
    • Juni 2021
    • Mai 2021
    • April 2021
    • März 2021
    • Februar 2021
    • Januar 2021
    • Dezember 2020
    • November 2020
    • Oktober 2020
    • September 2020
    • August 2020
    • Juli 2020
    • Juni 2020
    • Mai 2020
    • April 2020
    • März 2020
    • Februar 2020
    • Januar 2020
    • Dezember 2019
    • November 2019
    • Oktober 2019
    • September 2019
    • August 2019
    • Juli 2019
    • Juni 2019
    • Mai 2019
    • April 2019
    • März 2019
    • Februar 2019
    • Januar 2019
    • Dezember 2018
    • November 2018
    • Oktober 2018
    • September 2018
    • August 2018
    • Juli 2018
    • Juni 2018
    • Mai 2018
    • April 2018
    • März 2018
    • Februar 2018
    • Januar 2018
    • Dezember 2017
    • November 2017
    • Oktober 2017
    • September 2017
    • August 2017
    • Juli 2017
    • Juni 2017
    • Mai 2017
    • April 2017
    • März 2017
    • Februar 2017
    • Januar 2017
    • Dezember 2016
    • November 2016
    • Oktober 2016
    • September 2016
    • August 2016
    • Juli 2016
    • Juni 2016
    • Mai 2016
    • April 2016
    • März 2016
    • Februar 2016
    • Januar 2016
    • Dezember 2015
    • November 2015
    • Oktober 2015
    • September 2015
    • August 2015
    • Juli 2015
    • Juni 2015
    • Mai 2015
    • April 2015
    • März 2015
    • Februar 2015
    • Januar 2015
    • Dezember 2014
    • November 2014
    • Oktober 2014
    • September 2014
    • August 2014
    • Juli 2014
    • Juni 2014
    • Mai 2014
    • April 2014
    • März 2014
    • Februar 2014
    • Januar 2014
    • Dezember 2013
    • November 2013
    • Oktober 2013
    • September 2013
    • August 2013
    • Juli 2013
    • Juni 2013
    • Mai 2013
    • April 2013
    • März 2013
    • Februar 2013
    • Januar 2013
    • Dezember 2012
    • November 2012
    • Oktober 2012
    • September 2012
    • August 2012
    • Juli 2012
    • Juni 2012
    • Mai 2012
    • Februar 2012
    • April 2011
    • Januar 2011
    • Dezember 2010
    • November 2010
    • Oktober 2010
    • September 2010
    • August 2010
    • Juli 2010
    • Juni 2010
    • Mai 2010
    • April 2010
    • März 2010
    • Februar 2010
    • Januar 2010
    • Dezember 2009
    • November 2009
    • Oktober 2009
    • September 2009
    • August 2009
    • Juli 2009

    Beliebte Rechtsbeiträge

    Meistgelesen:

    • Weiterbeschäftigung nach Renteneintritt – Das müssen Sie wissen

      Gute Arbeitskräfte sind in vielen Branchen Mangelware...

    • Der (zweite) Vorname – Wann und wie Sie Ihren Vornamen offiziell ändern oder ergänzen lassen können

      Ob aus beruflichen, kulturellen oder persönlichen Gründ...

    • Warum eine Drohung mit Selbstmord eine Schnapsidee ist

      Zwischenmenschliche Beziehungen haben viele Facetten. G...

    [Anschrift-Wolfratshausen]
    [Anschrift-Muenchen]
    • Impressum
    • Datenschutz
    [borlabs-cookie type="btn-cookie-preference" title="Cookie-Einstellungen" element="link"/]
    © 2009-2025 GRAF-DETZER Rechtsanwälte
    • Start
    • Recht aktuell
    • Kontakt
    • Menü
      Schließen
    Navigation
    • Start
    • Kanzlei
      • Philosophie
      • Historie
      • Anwälte
      • Karriere
      • Kunst
      • Presse
    • Rechtsberatung
      • Erstberatung
      • Telefonische Beratung
      • Kosten
    • Rechtsgebiete
      • Arbeitsrecht Arbeitnehmer und Betriebsräte
      • Arbeitsrecht: Unternehmen
      • Erbrecht
      • Familienrecht
      • Forderungseinzug (Inkasso)
      • Gesellschaftsrecht
      • Gewerblicher Rechtsschutz und IT-Recht
      • Immobilienrecht, Mietrecht und WEG-Recht
      • Kapitalanlagerecht
      • Onlinehandel
      • Restrukturierung und Insolvenz
      • Unternehmenskauf
      • Unternehmensnachfolge
      • Urheber-, Medien- und Presserecht
    • Recht aktuell
    • Kontakt