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Mein Arbeitgeber hat mir einen Aufhebungsvertrag angeboten – was nun?

3. März 2023 | von Rechtsanwalt Helmut A. Graf | Kategorie: Arbeitsrecht

Noch ist der Arbeitsmarkt für Arbeitnehmer gut. Allerdings mehren sich die Anzeichen, dass diese Stimmung bald ins Gegenteil umschlagen könnte und Unternehmen anfangen, um Kosten zu sparen, Personal abzubauen. Unternehmen, die es sich (noch) leisten können, beginnen dann meist damit, jedenfalls dann, wenn nicht ein ganz offensichtlicher Grund für eine verhaltensbedingte oder gar eine fristlose Kündigung vorliegt, dem Beendigungsprozess damit einzuleiten, dass dem Arbeitnehmer der Abschluss eines Aufhebungsvertrags angeboten wird.

Ein Aufhebungsvertrag kann für Arbeitnehmer eine gute Möglichkeit sein, ein Arbeitsverhältnis einvernehmlich und ohne Konflikte zu beenden. Doch bevor ein solcher Vertrag unterzeichnet wird, sollten Arbeitnehmer einige wichtige Dinge beachten, um sicherzustellen, dass ihre Interessen geschützt sind.

Gründe für den Aufhebungsvertrag verstehen

Zunächst sollten Arbeitnehmer die Gründe verstehen, warum ein Aufhebungsvertrag angeboten wird. Möglicherweise gibt es betriebsbedingte Kündigungen oder andere Umstände, die den Arbeitgeber dazu veranlassen, das Arbeitsverhältnis aufzulösen. Es ist wichtig zu wissen, ob es sich um eine Entscheidung des Arbeitgebers handelt oder ob der Arbeitnehmer selbst den Wunsch nach einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses geäußert hat.

Die Bedingungen des Vertrags prüfen

Keinesfalls sollten Sie den Aufhebungsvertrag ad hoc unterzeichnen. Auch dann nicht, wenn der Arbeitgeber versucht Sie mit dem ansonsten unumgänglichen Ausspruch einer Kündigung unter Druck zu setzen, denn ist der Aufhebungsvertrag erst einmal unterschrieben, dann verlieren Sie Ihren Kündigungsschutz. Arbeitgeber, die es ehrlich mit Ihnen meinen, haben nichts dagegen, wenn Sie erst einmal eine Nacht über das Angebot schlafen.

Vor der Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrags sollten Arbeitnehmer die Bedingungen des Vertrags genau prüfen. Dies beinhaltet u.a.

– die Höhe der Abfindung,

– die Dauer der Kündigungsfrist,

– etwaige Klauseln zur Vertraulichkeit oder Wettbewerbsverbot sowie

– das Arbeitszeugnis.

Arbeitslosengeldanspruch prüfen

Arbeitnehmer sollten auch den Einfluss des Aufhebungsvertrags auf ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld prüfen. In einigen Fällen kann die Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrags dazu führen, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld gekürzt wird. Es ist wichtig, sich vorab bei der Agentur für Arbeit oder einem Anwalt über die Auswirkungen zu informieren.

Vertraulichkeits- und Wettbewerbsklauseln

Wenn der Aufhebungsvertrag Klauseln zur Vertraulichkeit oder zum Wettbewerbsverbot enthält, sollten Arbeitnehmer sich bewusst sein, dass diese Klauseln auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gelten können. Es ist wichtig zu verstehen, welche Einschränkungen dies für die zukünftige Beschäftigung bedeuten kann und ob die Klauseln angemessen sind.

Schriftform erforderlich

Nach § 623 BGB muss ein Aufhebungsvertrag (ebenso wie eine Kündigung) schriftlich abgeschlossen werden. Ein nur mündlich abgeschlossen Aufhebungsvertrag oder ein Aufhebungsvertrag per E-Mail wäre damit formunwirksam.

Rechtliche Beratung einholen

Abschließend ist es ratsam, vor Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrags eine rechtliche Beratung einzuholen. Ein im Arbeitsrecht versierter Anwalt kann den Vertrag auf mögliche Probleme oder Unklarheiten prüfen und sicherstellen, dass die Bedingungen fair und angemessen sind.

Fazit:
Insgesamt sollten Arbeitnehmer beim Abschluss eines Aufhebungsvertrags sorgfältig vorgehen und sich bewusst sein, dass dieser Vertrag einen Einfluss auf ihre finanzielle Situation, ihre Arbeitsmöglichkeiten und ihre zukünftigen Optionen haben kann. Es ist wichtig, alle Bedingungen des Vertrags zu verstehen und gegebenenfalls professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen, um sicherzustellen, dass die eigenen Interessen geschützt sind. Auch, wenn eine Abfindung auf den ersten Blick stattlich erscheinen mag, sollte stets die eigenen Aussichten am Arbeitsmarkt im Auge behalten werden, denn Geld ist bekanntlich flüchtig und auch eine hohe Abfindung ist irgendwann verbraucht, wenn nicht zeitnah ein neues Arbeitsverhältnis abgeschlossen werden kann. Sie sollten allerdings auch bedenken, dass Ihnen Ihr Arbeitgeber nicht grundlos den Abschluss eines Aufhebungsvertrags angeboten hat, also wohl, auch wenn Sie diesen nicht akzeptieren, Sie mittel- oder langfristig keine Zukunft in dem Unternehmen mehr haben werden.

Wenn Sie befürchten müssen, nicht sofort wieder eine neue Stelle zu finden, dann kann es auch besser sein, statt einer hohen Abfindung lieber eine spätere Beendigung bei gleichzeitiger unwiderrufliche Freistellung zu vereinbaren in Kombination mit einer sog. Turboklausel, also eine Regelung, die dem Arbeitnehmer das Recht gibt, vorzeitig selbst das Arbeitsverhältnis durch Erklärung innerhalb kurzer Frist, beispielsweise 2 Wochen, zu beenden, mit der Maßgabe, dass sich bis dahin nicht verbrauchtes Gehalt dann in eine Abfindungszahlung umwandelt. Dies hat zwar für Sie als Arbeitnehmer, aber auch den Arbeitgeber, den Nachteil, dass im Gegensatz zu Abfindungslösung, dann noch Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden müssen. Der Vorteil besteht aber darin, dass sie obwohl das aber fällt es faktisch bereits beendet ist, gleichwohl aus einem Arbeitsverhältnis heraus einen neuen Job suchen und nicht aus der Arbeitslosigkeit.

Ist auch Ihnen ein Aufhebungsvertrag angeboten worden? Wir beraten und vertreten Sie gerne, bundesweit. Wenn es Ihnen unangenehm ist mit dem Arbeitgeber über einzelne Positionen zu verhandeln, dann übernehmen wir auch die Gespräche mit dem Chef oder der Personalabteilung.

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