Viele Erben merken erst nach Ablauf der Ausschlagungsfrist, dass der Nachlass nicht „Vermögen“, sondern ein Schuldenpaket ist. Dann droht die persönliche Haftung – und die Frage lautet: Komme ich da noch heraus? Neben Instrumenten zur Haftungsbegrenzung (z. B. Nachlassinsolvenz) kann in bestimmten Konstellationen auch die Anfechtung der Erbschaftsannahme helfen. Eine aktuelle Entscheidung des LG Frankenthal (Urteil vom 27.02.2025 – 8 O 189/24) zeigt sehr praxisnah, wann das funktioniert.
1) Ausgangspunkt: Ausschlagung vs. Annahme – und warum es schnell kritisch wird
Die Sechs-Wochen-Frist als „Schaltstelle“
Wer Erbe wird, hat grundsätzlich die Wahl, die Erbschaft anzunehmen oder auszuschlagen. Die Ausschlagung ist gesetzlich vorgesehen (vgl. § 1942 BGB) und muss innerhalb der Frist erklärt werden (regelmäßig sechs Wochen, § 1944 BGB). Wird nicht rechtzeitig ausgeschlagen, gilt die Erbschaft als angenommen (§ 1943 BGB).
Warum Überschuldung gefährlich ist
Mit der Erbenstellung geht grundsätzlich die Haftung für Nachlassverbindlichkeiten einher (§ 1967 BGB). Besonders konfliktträchtig sind Forderungen, die Angehörige „vorstrecken“ – etwa Bestattungskosten: Der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung (§ 1968 BGB). Wenn diese Position den Nachlass „ins Minus“ zieht, ist der finanzielle Schaden schnell erheblich.
2) Kernaussage des LG Frankenthal: Anfechtung bei Irrtum über eine wesentliche Nachlassverbindlichkeit
Das LG Frankenthal (Urteil vom 27.02.2025 – 8 O 189/24) hat entschieden: Wer eine Erbschaft angenommen hat, ohne die Überschuldung zu kennen, kann die Annahme wegen Irrtums anfechten – aber nicht „automatisch“ bei jeder nachträglich auftauchenden Schuld. Erforderlich ist nach der (in der Rechtsprechung anerkannten) Linie, dass der Erbe eine wesentliche Forderung gegen den Nachlass irrtümlich übersehen hat.
Der Sachverhalt in der Praxisbrille
Der Erblasser hatte seinen Sohn (aus erster Ehe) testamentarisch zum Erben eingesetzt; ein Kontakt bestand zuletzt nicht. Die Witwe zahlte die Bestattung und verlangte anschließend ca. 7.500 EUR vom Sohn. Erst dadurch wurde dem Sohn klar, dass die Bestattungskosten als Nachlassverbindlichkeit den Nachlass überschulden. Der Sohn erklärte daraufhin die Anfechtung der Erbschaftsannahme.
Warum das Gericht die Anfechtung durchgehen ließ
Das Gericht sah die Bestattungskosten als wesentliche Forderung an, weil der Nachlass erst durch deren Berücksichtigung überschuldet war. Zusätzlich war für das Gericht plausibel, dass der Sohn über diese Kostenlast irrte: Nach dem Vortrag hatte die Witwe zu Lebzeiten erklärt, die Beerdigung könne über den Erlös aus einem Pkw-Verkauf finanziert werden. Das stützte die Annahme, der Sohn habe ernsthaft davon ausgehen dürfen, nicht „aus eigener Tasche“ als Erbe haften zu müssen.
3) Juristische Einordnung: Welche Normen tragen die Anfechtung?
Anfechtungsgrund: Irrtum nach allgemeinen Regeln
Die Anfechtung der Erbschaftsannahme richtet sich dogmatisch nach den allgemeinen Anfechtungsvorschriften, insbesondere dem Irrtumsrecht. In solchen Fällen wird typischerweise auf einen Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaften abgestellt (§ 119 Abs. 2 BGB) – hier: die tatsächlich bestehende Überschuldung bzw. eine entscheidende, übersehene Nachlassverbindlichkeit.
Frist: Sechs Wochen ab Kenntnis des Anfechtungsgrundes
Entscheidend ist die kurze Anfechtungsfrist: Die Anfechtung muss grundsätzlich binnen sechs Wochen erfolgen, nachdem der Erbe vom Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt (§ 1954 BGB). Praktisch heißt das: Wer erstmals durch ein Anwaltsschreiben, einen Mahnbescheid oder eine Rechnung erkennt, dass eine „wesentliche“ Verbindlichkeit existiert, muss sofort handeln.
Form: Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht
Die Anfechtung ist gegenüber dem Nachlassgericht zu erklären (§ 1955 BGB). In der Praxis gilt: Formfehler sind der häufigste „unnötige“ Verlustgrund – deshalb sollte die Erklärung sauber begründet und in der richtigen Form abgegeben werden (oft in der Form, wie sie auch für Ausschlagungen verlangt wird, vgl. § 1945 BGB).
4) Wann ist eine Anfechtung realistisch – und wann typischerweise nicht?
Realistische Erfolgsfälle
Eine Anfechtung hat vor allem dann Substanz, wenn (1) der Erbe bei Annahme von einer im Kern werthaltigen Erbschaft ausging, (2) eine einzelne, gewichtige Verbindlichkeit übersehen wurde, und (3) gerade diese Verbindlichkeit den „Kipppunkt“ zur Überschuldung auslöst. Bestattungskosten, Steuerschulden oder Bürgschaften können – je nach Nachlass – genau diese Qualität haben.
Schwierige Fälle
Schwierig wird es, wenn der Erbe die Nachlasslage „ins Blaue hinein“ hinnahm („wird schon passen“) oder sich schlicht nicht kümmerte. Gerichte prüfen in solchen Konstellationen regelmäßig streng, ob tatsächlich ein beachtlicher Irrtum vorlag oder eher ein bloßes Motiv-/Kalkulationsrisiko. Ebenso problematisch: Wenn die Überschuldung nicht auf einer wesentlichen Einzelposition beruht, sondern auf einer Vielzahl kleinerer Schulden, die sich erst im Gesamtbild ergeben.
5) Alternative bzw. Ergänzung: Haftung begrenzen, statt (nur) anzufechten
Die Anfechtung ist nicht das einzige Werkzeug. Selbst wenn sie zweifelhaft ist oder die Frist verpasst wurde, kann die Erbenhaftung häufig begrenzt werden. Typische Stichworte sind:
- Nachlassinsolvenz (bei Überschuldung regelmäßig zu prüfen; Ziel: Trennung von Eigenvermögen und Nachlass),
- Nachlassverwaltung (gerichtliche Verwaltung zur Haftungsbegrenzung),
- Dürftigkeitseinrede bei unzureichendem Nachlass (§ 1990 BGB).
Welche Option „die beste“ ist, hängt davon ab, wie schnell die Überschuldung feststeht, welche Gläubiger bereits Druck machen und ob Fristen (Anfechtung!) noch laufen.
6) Praktische Checkliste: Was Betroffene jetzt sofort tun sollten
Schritt 1: Fristen sichern
Wenn die Ausschlagungsfrist (§ 1944 BGB) vorbei ist, prüfen Sie unmittelbar die Anfechtungsfrist (§ 1954 BGB). Diese beginnt erst mit Kenntnis des Irrtums – aber läuft dann sehr kurz.
Schritt 2: „Wesentliche Forderung“ konkret herausarbeiten
Dokumentieren Sie, welche konkrete Verbindlichkeit Sie nicht kannten, warum diese wesentlich ist (Kipppunkt zur Überschuldung) und weshalb Sie davon ausgehen durften, dass diese nicht (oder nicht in dieser Höhe) anfällt. Im Frankenthaler Fall war die Vorkommunikation zur Finanzierung der Bestattung das entscheidende Plausibilitätsmoment.
Schritt 3: Erklärung formrichtig beim Nachlassgericht
Die Anfechtung muss gegenüber dem Nachlassgericht erklärt werden (§ 1955 BGB), typischerweise in der für Ausschlagungen vorgesehenen Form (§ 1945 BGB). Inhaltlich sollte die Erklärung den Irrtum, die Wesentlichkeit und die Kenntniserlangung (Fristbeginn!) nachvollziehbar darstellen.
Fazit
Die Entscheidung des LG Frankenthal ist ein starkes Signal für die Praxis: Eine Erbschaftsannahme ist nicht zwingend „für immer“ bindend, wenn der Erbe die Überschuldung nur deshalb nicht erkannte, weil er eine wesentliche Nachlassverbindlichkeit irrtümlich übersehen hat – hier: Bestattungskosten nach § 1968 BGB. Aber: Der Erfolg hängt an engen Voraussetzungen und vor allem an Fristen (§ 1954 BGB) und Form (§ 1955 BGB). Wer nachträglich von Schulden erfährt, sollte daher nicht „abwarten“, sondern sofort die Anfechtung und/oder Haftungsbegrenzungsinstrumente prüfen lassen – sonst wird aus dem Erbfall schnell ein Privatinsolvenzrisiko.


