Neue Informationspflichten machen Onlinehändlern das Leben schwer. Dass aufgrund der ODR-Verordnung der Europäischen Union seit 2016 Onlinehändler verpflichtet sind auf die OS-Plattform der Europäischen Union zu verlinken ist zwischenzeitlich den meisten Onlinehändlern bekannt. Wir hatten an dieser Stelle hierzu auch bereits mehrfach berichtet.
Unbekannt dagegen ist für viele Händler, dass parallel zur ODR-Verordnung die ADR-Richtlinie den EU-Mitgliedstaaten aufgegeben hat die Voraussetzungen einer Online vorgenommenen außergerichtlichen Streitbeilegung zwischen Verbrauchern und Händlern zu ermöglichen und diese Richtlinie in Deutschland mit dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) umgesetzt worden ist. Während ein Teil dieser Vorschriften bereits 2016 in Kraft getreten ist, treten weitere Vorschriften, aus denen sich neue Informationspflichten für Onlinehändler ergeben am 01.02.2017 in Kraft.
Neue Informationspflichten, die von Händlern zu beachten sind, die zum 31. Dezember des Vorjahres mehr als 10 Mitarbeiter beschäftigt haben
Nach § 36 Abs. 1 VSBG müssen Onlinehändler Verbraucher in ihren AGB und anderweitig auf der Internetseite leicht zugänglich, klar und verständlich darüber informieren
- inwieweit sie bereit oder verpflichtet sind, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, und
- über die jeweilig zuständige Verbraucherschlichtungsstelle, wenn sie sich zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet haben oder gesetzlich verpflichtet sind.
Der Hinweis muss Angaben zu Anschrift und Webseite der Verbraucherschlichtungsstelle sowie eine Erklärung des Unternehmers, an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, enthalten.
Nach § 36 Abs. 2 VSBG müssen Informationspflichten sowohl auf der Internetseite als auch in den AGB enthalten sein.
Die Informationspflichten gelten nur für Händler, die zum 31. Dezember des Vorjahres mindestens 10 Personen beschäftigt haben, § 36 Abs. 3 VSBG. Es kommt hier auf die Kopfzahl der Beschäftigten an, nicht darauf, ob diese in Vollzeit oder in Teilzeit beschäftigt sind.
Eine Verpflichtung zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren besteht für Onlinehändler dagegen nicht. Dies ist vielmehr freiwillig. Ist ein Händler nicht dazu bereit, dann muss er auch bereits darauf auf seiner Internetseite darauf hinweisen.
Neue Informationspflichten, die von allen Onlinehändlern zu beachten sind
Ab dem 1. Februar 2017 sind alle Händler – unabhängig von der Anzahl der Mitarbeiter – gemäß § 37 Abs. 1 VSBG dazu verpflichtet, einen Verbraucher nach Entstehen einer Streitigkeit auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinzuweisen (mit Name, Anschrift und Website) sowie darüber zu informieren, ob sie bereit sind, an der Schlichtung teilzunehmen. Diese Informationen müssen in Textform erfolgen, also z.B. per Mail.
Sind also eigene Versuche einen Streit beizulegen gescheitert, dann muss dem Verbraucher in Textform mitgeteilt werden, ob der Händler zu alternativen Streitbeilegung bereit oder verpflichtet ist. Auch muss ihm die Anschrift und die Internetseite der zuständigen Schlichtungsstelle mitgeteilt werden.
Besteht keine Bereitschaft an einem Streitbeilegungsverfahren Teil zu nehmen, dann muss auch dies mitgeteilt werden.
Was Sie als Händler sonst noch wissen müssen
Unabhängig von der Zahl der Mitarbeiter besteht grundsätzlich keine Verpflichtung zur Teilnahme an einem Schlichtungsverfahren.
Die Informationspflichten gelten nicht nur im eigenen Onlineshop, sondern auch für Angebote, die bei eBay und Co. eingestellt werden.
Wer die Informationspflichten nicht beachtet handelt wettbewerbswidrig und riskiert von einem Mitbewerber oder Abmahnverband kostenpflichtig abgemahnt zu werden.