Wer als Erbe mit Pflichtteilsansprüchen konfrontiert ist, sieht sich häufig mit der Aufforderung konfrontiert, ein notarielles Nachlassverzeichnis vorzulegen. Die Erstellung dieses Verzeichnisses ist komplex, zeitaufwendig und in der Praxis nicht selten konfliktträchtig. Verzögert sich die Fertigstellung, drohen dem Erben gerichtliche Schritte – insbesondere eine Stufenklage – mit erheblichen Kostenfolgen.
Mit Urteil vom 30.12.2025 (Az. 3 U 72/25, BeckRS 2025, 39826) hat das OLG Celle klargestellt: Gerät der mit der Erstellung beauftragte Notar in Verzug, kann er dem Erben nach § 19 Abs. 1 BNotO auf Schadensersatz haften. Das Urteil setzt deutliche Maßstäbe für die notarielle Amtspflicht – und stärkt zugleich die Rechtsposition betroffener Erben.
Im Folgenden erläutern wir, was ein notarielles Nachlassverzeichnis ist, wer es verlangen kann, weshalb es für Pflichtteilsberechtigte strategisch sinnvoll ist und unter welchen Voraussetzungen Notare für Verzögerungen haften.
Was ist ein notarielles Nachlassverzeichnis?
Das notarielle Nachlassverzeichnis ist eine qualifizierte Form der Auskunft über den Bestand des Nachlasses. Grundlage ist der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten aus § 2314 BGB. Danach kann der Pflichtteilsberechtigte vom Erben nicht nur ein privates Nachlassverzeichnis, sondern ausdrücklich die Aufnahme durch einen Notar verlangen.
Der entscheidende Unterschied: Der Notar muss den Nachlassbestand eigenständig ermitteln. Er darf sich nicht lediglich auf die Angaben des Erben verlassen, sondern hat eigenverantwortlich Nachforschungen anzustellen. Dazu gehören insbesondere:
* Einsicht in Kontounterlagen
* Anfrage bei Banken und Versicherungen
* Grundbucheinsicht
* Prüfung von Schenkungen der letzten zehn Jahre
* Ermittlung von Gesellschaftsbeteiligungen
Der Notar handelt dabei als unabhängiges Organ der vorsorgenden Rechtspflege gemäß § 1 BNotO.
Wer kann ein notarielles Nachlassverzeichnis verlangen?
Das Recht steht ausschließlich dem Pflichtteilsberechtigten zu. Typische Konstellationen sind:
* Enterbte Kinder
* Enterbter Ehegatte
* Eltern des Erblassers bei fehlenden Abkömmlingen
Das Verlangen eines notariellen Nachlassverzeichnisses ist insbesondere dann sinnvoll, wenn Misstrauen gegenüber dem Erben besteht oder komplexe Vermögensverhältnisse vorliegen. Die Rechtsprechung betont seit Jahren, dass der Notar eine eigenständige Ermittlungsverantwortung trägt (vgl. etwa BGH, Urteil vom 09.11.1983 – IVa ZR 151/82; jüngere obergerichtliche Konkretisierungen u.a. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.02.2020 – 7 W 92/19; OLG Brandenburg, Beschluss vom 16.06.2023 – 3 W 57/23).
Gerade bei größeren Vermögen, Unternehmensbeteiligungen oder internationalen Vermögenswerten ist das notarielle Verzeichnis regelmäßig das effektivere Instrument.
Ist der Notar verpflichtet, den Auftrag anzunehmen?
Ja. Nach § 15 Abs. 1 BNotO ist der Notar zur Amtsausübung verpflichtet. Er darf einen Auftrag grundsätzlich nicht wegen Überlastung, wirtschaftlicher Unattraktivität oder Aufwand ablehnen.
Das OLG Celle betont ausdrücklich, dass Notare die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses nicht unter Hinweis auf „zu großen Aufwand“ oder „zu geringe Bezahlung“ verweigern dürfen. Die Amtspflicht besteht unabhängig von der wirtschaftlichen Attraktivität des Geschäfts.
Welche Fristen gelten für die Erstellung?
In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird dem Erben gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten regelmäßig eine Frist von drei bis vier Monaten für die Erstellung zugestanden (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O.; OLG Brandenburg, a.a.O.).
Entscheidend ist jedoch – so das OLG Celle – der konkrete Fälligkeitstermin im Innenverhältnis zwischen Erbe und Notar. Maßgeblich ist § 271 Abs. 1 BGB: Haben die Parteien eine (auch konkludente) Zeitbestimmung getroffen, wird diese vorrangig maßgeblich.
Im entschiedenen Fall hatte der Notar mehrfach selbst Fristverlängerungen bei der Anwältin des Pflichtteilsberechtigten erbeten. Daraus leitete das Gericht eine konkludente Fälligkeitsvereinbarung ab. Nach Ablauf der zuletzt vereinbarten Frist trat Fälligkeit ein.
Wann gerät der Notar in Verzug?
Verzug richtet sich nach § 286 BGB. Eine Mahnung ist entbehrlich, wenn eine kalendermäßig bestimmte Frist vereinbart wurde (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB) oder besondere Umstände vorliegen (§ 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB).
Das OLG Celle stellte klar:
* Der Notar war nach Ablauf der letzten Frist im Verzug.
* Eine Mahnung war entbehrlich.
* Der Notar hatte kein fehlendes Verschulden substantiiert dargelegt (§ 286 Abs. 4 BGB).
Besonders bedeutsam: Der Notar hätte zumindest den Erben informieren oder eine weitere Fristverlängerung beantragen müssen. Dieses Unterlassen stellte eine eigenständige Amtspflichtverletzung dar.
Amtshaftung des Notars nach § 19 BNotO
Die Haftungsgrundlage ist § 19 Abs. 1 BNotO. Danach haftet der Notar bei schuldhafter Amtspflichtverletzung auf Schadensersatz.
Im entschiedenen Fall entstand dem Erben ein Schaden von 11.691,78 € – nämlich die Kosten einer Stufenklage, die wegen der Verzögerung erhoben worden war. Das Landgericht hatte zunächst die Klage abgewiesen; das OLG Celle gab der Berufung statt.
Bemerkenswert ist die klare Absage an ein Mitverschulden des Erben gemäß § 254 BGB. Der Erbe durfte sich darauf verlassen, dass der Notar entweder rechtzeitig liefert oder rechtzeitig informiert.
Auch vorgerichtliche Anwaltskosten sind als notwendige Rechtsverfolgungskosten nach § 249 BGB ersatzfähig.
Praktische Konsequenzen für Erben und Pflichtteilsberechtigte
Für Erben bedeutet das Urteil:
* Die Beauftragung eines Notars entbindet nicht von der Verantwortung gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten.
* Allerdings kann bei Verzögerungen ein Regress gegen den Notar möglich sein.
* Fristen sollten klar dokumentiert werden.
* Kommunikation muss schriftlich fixiert werden.
Für Pflichtteilsberechtigte bestätigt das Urteil indirekt die Effektivität der Stufenklage als Druckmittel. Verzögerungen können erhebliche Kostenfolgen auslösen.
Einordnung in die aktuelle Rechtsprechung
Die Entscheidung des OLG Celle fügt sich in eine Tendenz der Rechtsprechung ein, notarielle Amtspflichten streng zu kontrollieren. Bereits in der Vergangenheit hat der Bundesgerichtshof wiederholt betont, dass Notare umfassende Schutzpflichten gegenüber Urkundsbeteiligten haben, insbesondere nach § 17 BeurkG.
Neu an der Entscheidung ist die konsequente Anwendung des Verzugsrechts auf die notarielle Amtspflicht bei der Erstellung eines Nachlassverzeichnisses – einschließlich der klaren Aussage, dass Überlastung kein Rechtfertigungsgrund ist.
Fazit
Das Urteil des OLG Celle vom 30.12.2025 setzt ein deutliches Signal: Notare haften, wenn sie mit der Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses schuldhaft in Verzug geraten. Maßgeblich sind nicht nur allgemeine Erfahrungswerte zur Bearbeitungsdauer, sondern konkrete – auch konkludente – Fristvereinbarungen nach § 271 BGB. Eine Mahnung ist häufig entbehrlich. Überlastung schützt nicht vor Haftung.
Für Erben bedeutet dies eine wichtige Absicherung: Entstehen durch eine Verzögerung Prozesskosten, kann ein Regressanspruch nach § 19 BNotO bestehen. Pflichtteilsberechtigte wiederum erhalten eine Bestätigung dafür, dass das notarielle Nachlassverzeichnis ein wirksames Instrument zur Durchsetzung ihrer Ansprüche ist.
Die Entscheidung verdeutlicht, dass im Pflichtteilsrecht Fristen keine bloße Formalie sind – sondern haftungsrechtliche Konsequenzen haben können. Eine frühzeitige anwaltliche Begleitung ist daher in komplexen Nachlasssituationen dringend anzuraten.


