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Notar verweigert Urkundsabschrift – was Erben und Rechtsnachfolger tun können

4. September 2026 | von Rechtsanwalt Helmut A. Graf | Kategorie: Erbrecht

Wer einen Nachlass aufklären muss, stößt nicht selten auf Vorgänge aus der Vergangenheit, die sich nur anhand notarieller Urkunden nachvollziehen lassen. Besonders relevant kann dies sein, wenn der Erblasser zu Lebzeiten Grundstücke übertragen, Vermögen verschenkt, gesellschaftsrechtliche Vereinbarungen geschlossen oder sonstige Rechtsgeschäfte notariell beurkunden lassen hat. Kennt der Erbe die betreffende Urkunde und wendet sich an den Notar, kann es allerdings vorkommen, dass dieser die Erteilung einer Abschrift unter Hinweis auf seine notarielle Verschwiegenheitspflicht verweigert.

Dass ein Notar hierbei nicht nach freiem Ermessen entscheiden kann, hat das Landgericht München II mit Beschluss vom 20. März 2025 – 2 T 1795/24 NOT deutlich klargestellt. Danach kann ein Gesamtrechtsnachfolger eines Urkundsbeteiligten grundsätzlich die Erteilung einer Abschrift einer konkret bezeichneten notariellen Urkunde verlangen. Weder muss er hierfür ein besonderes berechtigtes Interesse nachweisen noch darlegen, dass gerade eine in der Urkunde geregelte konkrete Rechtsposition auf ihn übergegangen ist. Sind die Voraussetzungen des § 51 BeurkG erfüllt, besteht vielmehr ein gesetzlicher Anspruch gegen den Notar.

Die Entscheidung ist insbesondere für Erben und die Aufarbeitung komplexer Nachlässe von erheblicher praktischer Bedeutung.

Das Recht auf eine notarielle Urkundsabschrift nach § 51 BeurkG

Ausgangspunkt ist § 51 BeurkG. Die Vorschrift regelt, wer Ausfertigungen notarieller Niederschriften verlangen kann.

Nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 BeurkG können bei Niederschriften über Willenserklärungen diejenigen Personen eine Ausfertigung verlangen, die eine Erklärung im eigenen Namen abgegeben haben oder in deren Namen eine Erklärung abgegeben worden ist. Bei anderen Niederschriften steht dieses Recht gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 2 BeurkG demjenigen zu, der die Aufnahme der Urkunde beantragt hat.

Entscheidend ist die Erweiterung des anspruchsberechtigten Personenkreises auf die Rechtsnachfolger dieser Personen. Das Gesetz ordnet dies ausdrücklich in § 51 Abs. 1 BeurkG an.

Wer eine Ausfertigung verlangen kann, ist nach § 51 Abs. 3 BeurkG zugleich berechtigt, eine einfache oder beglaubigte Abschrift zu verlangen und die Urschrift einzusehen. Der gesetzliche Anspruch beschränkt sich damit nicht auf den ursprünglichen Urkundsbeteiligten.

Bei einem Erbfall folgt die Rechtsnachfolge grundsätzlich aus § 1922 Abs. 1 BGB. Mit dem Tod einer Person geht deren Vermögen als Ganzes auf den oder die Erben über. Der Erbe wird Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers.

Gerade diese Gesamtrechtsnachfolge stand im Mittelpunkt der Entscheidung des LG München II.

Der Fall vor dem Landgericht München II

In dem vom LG München II entschiedenen Fall hatte die frühere Eigentümerin eines Grundstücks im Jahr 2013 im Rahmen einer notariellen Urkunde Grundbesitz übertragen. Die damalige Veräußerin verstarb später. Einer ihrer Erben verstarb ebenfalls; dessen Erbin wurde schließlich die Antragstellerin des späteren Beschwerdeverfahrens.

Die Antragstellerin konnte damit eine Erbfolge von der ursprünglichen Urkundsbeteiligten über deren Erben bis zu sich selbst nachweisen. Sie war somit Gesamtrechtsnachfolgerin der ursprünglichen Urkundsbeteiligten.

Sie verlangte vom Notar eine Abschrift einer ganz konkret bezeichneten Urkunde vom 22. April 2013 unter Angabe der Urkundenrollennummer.

Der Notar lehnte die Erteilung der Abschrift dennoch ab.

Dabei stellte er die erbrechtliche Rechtsnachfolge nicht einmal in Frage. Er ging vielmehr davon aus, dass die Antragstellerin ihre Stellung als Gesamtrechtsnachfolgerin nachgewiesen hatte. Gleichwohl vertrat er unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme der Landesnotarkammer die Auffassung, die Erteilung einer Abschrift setze zusätzlich voraus, dass die Antragstellerin in eine konkrete Rechtsposition eingetreten sei, die Gegenstand der betreffenden Urkunde gewesen war.

Da dies nach seiner Auffassung nicht feststand, berief sich der Notar auf seine Verschwiegenheitspflicht nach § 18 BNotO und verweigerte die Abschrift.

Das LG München II folgte dieser Argumentation nicht.

LG München II: Der Wortlaut des § 51 BeurkG ist eindeutig

Das Landgericht stellte zunächst fest, dass die Antragstellerin Rechtsnachfolgerin einer Person war, die an der betreffenden Urkunde als Veräußerin beteiligt gewesen war. Damit waren die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 BeurkG erfüllt.

Eine weitere Voraussetzung, wonach gerade diejenigen Rechte oder Pflichten, die Gegenstand der Urkunde waren, auf den Rechtsnachfolger übergegangen sein müssten, enthält das Gesetz nach Auffassung des Gerichts nicht.

Das LG München II stellt insoweit maßgeblich auf den Wortlaut des § 51 Abs. 1 BeurkG ab. Danach genügt die Rechtsnachfolge nach einem an der Beurkundung Beteiligten. Zusätzliche Voraussetzungen lassen sich der gesetzlichen Regelung nicht entnehmen.

Das Gericht widersprach deshalb ausdrücklich der von der Landesnotarkammer vertretenen restriktiveren Auslegung.

Der für die Praxis entscheidende Grundsatz lautet damit: Bei einer Gesamtrechtsnachfolge genügt grundsätzlich die Rechtsnachfolge nach dem Urkundsbeteiligten. Der Erbe muss nicht zusätzlich nachweisen, dass eine bestimmte in der Urkunde geregelte Rechtsposition auf ihn übergegangen ist.

Kein „berechtigtes Interesse“ erforderlich

Ebenso wichtig ist eine zweite Aussage des Gerichts: Der Anspruch aus § 51 BeurkG setzt kein zusätzliches berechtigtes Interesse an der Kenntnis des Urkundeninhalts voraus.

Ein Erbe muss dem Notar deshalb grundsätzlich nicht erläutern, weshalb er die Urkunde benötigt, welchen Anspruch er anhand der Urkunde prüfen möchte, welche wirtschaftlichen Interessen er verfolgt oder welche konkrete rechtliche Konsequenz sich aus dem Urkundeninhalt ergeben könnte.

Das ist für die Praxis von erheblicher Bedeutung. Gerade bei der Aufarbeitung eines Nachlasses weiß ein Erbe häufig noch gar nicht, welche rechtlichen Konsequenzen sich aus einer früheren Vermögensübertragung ergeben. Würde man verlangen, dass er bereits vor Kenntnis der Urkunde im Einzelnen darlegt, warum deren Inhalt für ihn rechtlich relevant ist, entstünde ein Zirkelschluss: Um die Relevanz beurteilen zu können, benötigt er gerade erst die Urkunde.

§ 51 BeurkG soll den gesetzlich Berechtigten gerade den Zugang zur Urkunde eröffnen, ohne dass sie deren rechtliche Bedeutung schon vorher abschließend kennen müssen.

Der Notar hat keinen Ermessensspielraum

Sind die Voraussetzungen des § 51 BeurkG erfüllt, darf der Notar auch nicht nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten entscheiden, ob er eine Abschrift erteilt.

Das LG München II stellt ausdrücklich klar, dass der Notar bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung der Abschrift verpflichtet ist. Einen Ermessensspielraum hat er nicht.

Diese Sichtweise entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Der BGH hat mit Beschluss vom 8. Juli 2021 – V ZB 42/19 ebenfalls hervorgehoben, dass sich der Anspruch aus § 51 BeurkG auf konkret bezeichnete Urkunden bezieht und der Notar bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung verpflichtet ist.

Die Erteilung einer Urkundsabschrift ist damit keine Frage notariellen Wohlwollens.

Die notarielle Verschwiegenheitspflicht steht dem Anspruch nicht entgegen

Notare unterliegen nach § 18 Abs. 1 BNotO einer weitreichenden Verschwiegenheitspflicht. Sie erstreckt sich grundsätzlich auf alles, was ihnen bei Ausübung ihres Amtes bekannt geworden ist. Die Vorschrift dient dem Schutz der Beteiligten und gehört zu den zentralen Amtspflichten des Notars.

Die notarielle Verschwiegenheitspflicht beantwortet jedoch nicht abschließend die Frage, wem der Gesetzgeber ausdrücklich Zugang zu einer notariellen Urkunde eingeräumt hat.

§ 51 BeurkG stellt gerade eine solche gesetzliche Sonderregelung dar. Das LG München II bezeichnet § 51 Abs. 1 BeurkG insoweit als gesetzlichen Ausnahmetatbestand zur notariellen Verschwiegenheitspflicht nach § 18 Abs. 1 BNotO.

Ein Notar kann einem nach § 51 BeurkG Berechtigten deshalb nicht entgegenhalten, er dürfe wegen seiner Verschwiegenheitspflicht generell keine Abschrift erteilen. Innerhalb des gesetzlichen Anwendungsbereichs des § 51 BeurkG wird die notarielle Verschwiegenheitspflicht vielmehr durch die gesetzliche Zugangsberechtigung begrenzt.

Das bedeutet allerdings nicht, dass Erben beim Notar uneingeschränkt Nachforschungen über sämtliche Geschäfte des Erblassers anstellen könnten.

Kein allgemeiner Auskunftsanspruch gegen den Notar

Hier liegt eine wesentliche Grenze des § 51 BeurkG.

Der Erbe kann nicht ohne Weiteres verlangen, der Notar solle sämtliche Urkunden ermitteln und offenlegen, an denen der Erblasser irgendwann beteiligt war. Ein solches allgemeines Ausforschungsverlangen ist vom gesetzlichen Anspruch nicht gedeckt.

Der BGH hat mit Beschluss vom 8. Juli 2021 – V ZB 42/19 entschieden, dass § 51 BeurkG den Notar weder verpflichtet, Auskunft darüber zu geben, ob der Betroffene oder sein Rechtsvorgänger überhaupt an Beurkundungen beteiligt war, noch sämtliche betreffenden Urkunden zu ermitteln und zu benennen. Auch ein pauschales Verlangen nach Abschriften aller möglicherweise vorhandenen Urkunden genügt nicht.

Der Anspruch aus § 51 BeurkG ist vielmehr urkundenbezogen. Die verlangte Urkunde muss konkret und so genau wie möglich bezeichnet werden.

Wie genau muss die Urkunde bezeichnet werden?

Hilfreich sind insbesondere folgende Angaben:

  • Name des beurkundenden Notars,
  • Datum der Beurkundung,
  • Urkundenrollennummer,
  • Namen der damaligen Beteiligten,
  • Bezeichnung eines betroffenen Grundstücks oder Unternehmens sowie
  • Art beziehungsweise Gegenstand des Rechtsgeschäfts.

Nicht jede dieser Angaben muss zwingend bekannt sein. Die Urkunde muss aber jedenfalls so konkretisiert werden, dass deutlich wird, dass sich das Begehren auf einen bestimmten Beurkundungsvorgang richtet und der Notar die Urkunde anhand der mitgeteilten Informationen auffinden kann.

Bereits der BGH, Beschluss vom 31. Januar 2013 – V ZB 168/12, hatte im Zusammenhang mit der Einsicht in notarielle Nebenakten deutlich gemacht, dass einem bloßen Ausforschungsersuchen Grenzen gesetzt sind.

Die praktische Konsequenz lautet daher: Wer die konkrete notarielle Urkunde kennt oder hinreichend individualisieren kann, hat als Gesamtrechtsnachfolger eine starke Rechtsposition. Wer dagegen zunächst erst herausfinden möchte, ob überhaupt unbekannte Urkunden existieren, kann sich hierfür nicht ohne Weiteres auf § 51 BeurkG stützen.

Gesamtrechtsnachfolger und Sonderrechtsnachfolger sind zu unterscheiden

Die Entscheidung des LG München II betrifft ausdrücklich einen Fall der Gesamtrechtsnachfolge.

Bei einem Erben gehen gemäß § 1922 Abs. 1 BGB grundsätzlich sämtliche vererblichen Rechtspositionen des Erblassers in einem einheitlichen Vorgang auf den Rechtsnachfolger über.

Für solche Fälle lehnt das LG München II die Forderung nach einem zusätzlichen Zusammenhang zwischen dem Gegenstand der Urkunde und einer konkret übergegangenen Rechtsposition ab.

Bei einer Sonderrechtsnachfolge, also dem Übergang lediglich eines einzelnen Rechts oder Vermögensgegenstandes, kann die Situation anders zu beurteilen sein. Das LG München II weist darauf hin, dass eine restriktivere Betrachtung bei einem Sonderrechtsnachfolger gegebenenfalls gerechtfertigt sein könnte. Eine abschließende Entscheidung hierzu war im dortigen Verfahren nicht erforderlich.

Die Entscheidung sollte deshalb nicht über ihren Anwendungsbereich hinaus verallgemeinert werden. Für Erben als klassische Gesamtrechtsnachfolger ist die Rechtslage nach dem Beschluss jedoch ausgesprochen günstig.

Auch bei mehreren Erben kann jeder einzelne berechtigt sein

Besteht eine Erbengemeinschaft, bedeutet dies nicht automatisch, dass sämtliche Miterben nur gemeinsam eine Urkundsabschrift verlangen könnten.

Mit dem Erbfall geht das Vermögen des Erblassers nach § 1922 Abs. 1 BGB im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erben über. Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, wird der Nachlass nach § 2032 Abs. 1 BGB gemeinschaftliches Vermögen der Erben.

Der BGH hat mit Beschluss vom 11. Januar 2024 – V ZB 63/22 ausdrücklich bestätigt, dass bei mehreren Gesamtrechtsnachfolgern jedem einzelnen die Befugnisse aus § 51 BeurkG zustehen.

Ein einzelner Miterbe kann deshalb unter den gesetzlichen Voraussetzungen grundsätzlich selbst eine Abschrift einer konkret bezeichneten Urkunde des Erblassers verlangen. Die Zustimmung sämtlicher übriger Miterben ist nicht allein deshalb erforderlich, weil der Nachlass einer Erbengemeinschaft zusteht.

Urkundsabschrift und notarielle Nebenakte sind nicht dasselbe

In der Praxis muss außerdem sorgfältig zwischen der notariellen Urkunde selbst und der sogenannten Nebenakte des Notars unterschieden werden.

§ 51 Abs. 3 BeurkG vermittelt einem Berechtigten ausdrücklich das Recht, eine einfache oder beglaubigte Abschrift der Urkunde zu verlangen und die Urschrift einzusehen.

Daraus folgt aber kein entsprechender Anspruch auf Einsicht in die vollständige notarielle Nebenakte.

Der BGH hat mit Beschluss vom 11. Januar 2024 – V ZB 63/22 klargestellt, dass § 51 Abs. 3 BeurkG kein Recht auf vollständige Einsicht in die notarielle Nebenakte begründet. Ist der Notar von seiner Verschwiegenheitspflicht befreit, entscheidet er vielmehr nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und in welchem Umfang er einem Beteiligten Einsicht in die Nebenakte gestattet.

Die Nebenakte kann beispielsweise enthalten:

  • interne Vermerke des Notars,
  • Korrespondenz mit Beteiligten,
  • vorbereitende Unterlagen,
  • Entwürfe,
  • Schriftverkehr mit Behörden oder Banken sowie
  • sonstige Unterlagen des Beurkundungsverfahrens.

Diese Unterlagen unterliegen grundsätzlich der notariellen Verschwiegenheitspflicht nach § 18 BNotO.

Diese Unterscheidung ist für die richtige Antragstellung entscheidend. Wer eine bestimmte Urkunde benötigt, sollte ausdrücklich eine einfache oder beglaubigte Abschrift dieser Urkunde nach § 51 BeurkG verlangen und dieses Begehren nicht unnötig mit einem weitergehenden Antrag auf Übersendung „sämtlicher Akten und Unterlagen“ verbinden.

Praxistipp: So sollte der Antrag an den Notar formuliert werden

Will ein Erbe oder sonstiger Rechtsnachfolger eine Urkundsabschrift erhalten, sollte das Schreiben an den Notar möglichst präzise formuliert sein. Im Mittelpunkt sollte ausdrücklich der Anspruch aus § 51 Abs. 1 und Abs. 3 BeurkG stehen.

Wie kann der Antrag formuliert werden?

Ein Antrag kann inhaltlich beispielsweise wie folgt aufgebaut werden:

„Als Rechtsnachfolger des an der Beurkundung beteiligten Herrn/Frau … bitten wir gemäß § 51 Abs. 1 und Abs. 3 BeurkG um Erteilung einer einfachen, hilfsweise beglaubigten Abschrift der Urkunde des Notars … vom …, URNr. … . Die Rechtsnachfolge wird durch den beigefügten Erbschein/das eröffnete notarielle Testament nebst Eröffnungsprotokoll nachgewiesen.“

Ist die genaue Urkundenrollennummer nicht bekannt, sollte die Urkunde anhand der vorhandenen Informationen möglichst konkret individualisiert werden, beispielsweise durch Datum, Beteiligte, Grundstück, Vertragsart oder sonstigen Gegenstand.

Entscheidend ist, dass es nicht bei einem pauschalen Ersuchen um Auskunft über „alle Urkunden des Erblassers“ bleibt.

Welche Nachweise sollte man beifügen?

Der Rechtsnachfolger sollte seine Stellung möglichst bereits mit dem ersten Antrag nachweisen. Je nach Fall kommen insbesondere in Betracht:

  • Erbschein,
  • notarielles Testament oder Erbvertrag nebst Eröffnungsniederschrift,
  • gegebenenfalls mehrere Erbnachweise bei einer Kette von Erbfällen sowie
  • Vollmacht bei anwaltlicher Vertretung.

Gerade bei einer mehrstufigen Rechtsnachfolge – etwa wenn zunächst der ursprüngliche Urkundsbeteiligte und später dessen Erbe verstorben ist – sollte die gesamte Erbfolge lückenlos dokumentiert werden.

Muss erklärt werden, weshalb die Urkunde benötigt wird?

Bei einem Gesamtrechtsnachfolger grundsätzlich nein. Nach der Entscheidung des LG München II setzt der Anspruch aus § 51 BeurkG kein zusätzliches berechtigtes Interesse voraus.

Es ist deshalb regelmäßig nicht erforderlich, dem Notar ausführlich darzulegen, weshalb die Urkunde benötigt wird oder welche Ansprüche möglicherweise daraus hergeleitet werden sollen. Aus taktischen Gründen kann eine knappe Erläuterung im Einzelfall dennoch sinnvoll sein, etwa um Missverständnisse zu vermeiden. Rechtliche Anspruchsvoraussetzung ist dies beim Gesamtrechtsnachfolger jedoch grundsätzlich nicht.

Was tun, wenn sich der Notar auf seine Verschwiegenheitspflicht beruft?

Beruft sich der Notar auf § 18 BNotO, sollte ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass § 51 BeurkG für den gesetzlich berechtigten Personenkreis eine spezialgesetzliche Zugangsregelung enthält.

Gerade der Beschluss des LG München II vom 20. März 2025 – 2 T 1795/24 NOT eignet sich hierfür als zentrale Argumentationsgrundlage. Zusätzlich kann auf die Rechtsprechung des BGH verwiesen werden, wonach bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 BeurkG ein Anspruch auf Abschrift einer konkret bezeichneten Urkunde besteht.

Bei Ablehnung eine förmliche Entscheidung verlangen

Bleibt der Notar bei seiner ablehnenden Haltung, sollte man sich nicht mit einer bloßen telefonischen Auskunft oder einer unverbindlichen E-Mail zufriedengeben. Vielmehr sollte um eine klare und nachvollziehbare Entscheidung über den Antrag gebeten werden.

Das ist insbesondere deshalb wichtig, weil gegen die Ablehnung einer Amtshandlung nach § 51 BeurkG die Beschwerde nach § 54 BeurkG eröffnet ist.

Was tun, wenn der Notar die Herausgabe weiterhin verweigert?

Eine ablehnende Entscheidung des Notars muss der Betroffene nicht hinnehmen.

Nach § 54 Abs. 1 BeurkG ist gegen die Ablehnung einer Amtshandlung nach § 51 BeurkG ausdrücklich die Beschwerde statthaft.

Für das Beschwerdeverfahren gelten gemäß § 54 Abs. 2 BeurkG die Vorschriften des FamFG. Über die Beschwerde entscheidet eine Zivilkammer des Landgerichts, in dessen Bezirk die Stelle, gegen die sich die Beschwerde richtet, ihren Sitz hat.

Im Verfahren vor dem LG München II hatte die Antragstellerin gegen die Ablehnung des Notars Beschwerde eingelegt. Nachdem der Notar dieser nicht abgeholfen hatte, gelangte die Sache zum Landgericht. Dieses gab der Antragstellerin Recht und wies den Notar an, die begehrte Abschrift der konkret bezeichneten Urkunde zu erteilen.

Auch die Beschwerdefrist muss beachtet werden. Nach § 63 Abs. 1 FamFG beträgt die Beschwerdefrist grundsätzlich einen Monat, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist.

Gerade nach einer förmlichen Ablehnung sollte daher nicht unnötig zugewartet werden.

Welcher Notar ist zuständig, wenn der ursprüngliche Notar nicht mehr im Amt ist?

Gerade bei älteren Grundstücksübertragungen oder Schenkungen liegt die Beurkundung häufig viele Jahre oder Jahrzehnte zurück. Der damalige Notar kann zwischenzeitlich ausgeschieden oder verstorben sein.

Auch dann geht der Anspruch nicht verloren.

Nach § 48 BeurkG ist für die Erteilung einer Ausfertigung grundsätzlich die Stelle zuständig, welche die Urschrift verwahrt. Wird die Urschrift bei einem Gericht verwahrt, ist der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle zuständig.

Entscheidend ist deshalb nicht zwingend, ob der ursprünglich beurkundende Notar noch tätig ist, sondern wo sich die Urschrift heute befindet. In Betracht kommen beispielsweise ein Amtsnachfolger, ein anderer Notar, dem die Urkunden zur Verwahrung übergeben wurden, oder eine sonstige zuständige Verwahrungsstelle.

Bedeutung der Entscheidung für die Nachlassaufklärung

Der Beschluss des LG München II ist vor allem deshalb bedeutsam, weil notarielle Urkunden bei der Aufarbeitung eines Nachlasses eine erhebliche Rolle spielen können.

Bei größeren oder unübersichtlichen Nachlässen stellen sich häufig Fragen nach früheren Grundstücksübertragungen, Schenkungen, Überlassungsverträgen, Nießbrauchs- und Wohnrechtsvereinbarungen, gesellschaftsrechtlichen Veränderungen, Eheverträgen, Pflichtteilsverzichten, Erbverträgen oder Gegenleistungen für Vermögensübertragungen.

Der Inhalt solcher Urkunden kann insbesondere für Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche nach § 2303 BGB und § 2325 BGB, für Ausgleichungsfragen zwischen Abkömmlingen nach §§ 2050 ff. BGB, für die Bewertung des Nachlasses oder für die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft von erheblicher Bedeutung sein.

Gerade Pflichtteilsberechtigte sind vielfach darauf angewiesen, Vorgänge aus der Zeit vor dem Erbfall aufzuklären. Ihnen steht gegenüber dem Erben nach § 2314 BGB ein weitreichender Auskunftsanspruch zu. Der Pflichtteilsberechtigte kann unter den dort geregelten Voraussetzungen auch die Aufnahme eines notariellen Nachlassverzeichnisses verlangen.

Soweit sich aus einem solchen Verzeichnis Hinweise auf eine frühere notarielle Vermögensübertragung ergeben, kann die betreffende Urkunde für die weitere rechtliche Prüfung von erheblicher Bedeutung sein.

Ob beispielsweise bei einer Grundstücksübertragung Gegenleistungen, Wohnrechte, Nießbrauchsrechte, Pflegeverpflichtungen, Rentenzahlungen oder Rückforderungsrechte vereinbart wurden, lässt sich zuverlässig häufig erst anhand der vollständigen notariellen Urkunde beurteilen.

Gerade für die Prüfung eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs nach § 2325 BGB können solche Einzelheiten entscheidend sein. Bei einer lebzeitigen Grundstücksübertragung unter Vorbehalt eines Wohnrechts oder Nießbrauchs kann beispielsweise die Frage, ob und wann die Zehnjahresfrist nach § 2325 Abs. 3 BGB zu laufen beginnt, von der konkreten Ausgestaltung und den beim Erblasser verbliebenen Nutzungsrechten abhängen.

Eine Vermögensübertragung, die auf den ersten Blick wie eine reine Schenkung erscheint, kann sich nach Einsicht in die notarielle Urkunde zudem als gemischte Schenkung oder als teilweise entgeltliches Rechtsgeschäft darstellen.

Nach der Entscheidung des LG München II darf ein Notar einem Gesamtrechtsnachfolger den Zugang zu einer konkret identifizierten Urkunde nicht allein deshalb verweigern, weil der Erbe noch nicht darlegen kann, welche konkrete Rechtsfolge sich aus ihrem Inhalt ergibt.

Das überzeugt auch systematisch: Der Rechtsnachfolger benötigt die Urkunde gerade deshalb, um ihre rechtliche Bedeutung zunächst feststellen zu können.

Notarielles Nachlassverzeichnis und Anspruch auf Urkundsabschrift ergänzen sich

In Pflichtteilsangelegenheiten bestehen unterschiedliche Informationsinstrumente, die auseinandergehalten werden müssen.

Zum einen kann der Pflichtteilsberechtigte vom Erben aufgrund von § 2314 BGB Auskunft über den Bestand des Nachlasses verlangen und unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch auf der Aufnahme eines notariellen Nachlassverzeichnisses bestehen. Zu den Unterschieden zwischen privatschriftlichem und notariellem Nachlassverzeichnis haben wir bereits an anderer Stelle ausführlich berichtet.

Zum anderen kann ein Erbe oder sonstiger nach § 51 BeurkG Berechtigter vom verwahrenden Notar die Abschrift einer konkret bezeichneten Urkunde verlangen.

Beide Instrumente können sich in der Praxis sinnvoll ergänzen. So können sich beispielsweise aus einem Nachlassverzeichnis Hinweise auf frühere Grundstücksübertragungen ergeben. Ist anschließend bekannt, bei welchem Notar und wann die Übertragung beurkundet wurde, kann die zugrunde liegende notarielle Urkunde von einem nach § 51 BeurkG Berechtigten gezielt angefordert werden.

Notar verweigert Urkundsabschrift: Eine Ablehnung sollte rechtlich geprüft werden

In der Praxis sollte eine ablehnende Auskunft eines Notars deshalb nicht vorschnell als endgültig akzeptiert werden.

Insbesondere folgende Argumente rechtfertigen für sich genommen nicht ohne Weiteres die Verweigerung einer konkret bezeichneten Urkunde gegenüber einem nachgewiesenen Gesamtrechtsnachfolger:

  • „Sie müssen zunächst ein berechtigtes Interesse nachweisen.“
  • „Sie müssen erklären, warum Sie die Urkunde benötigen.“
  • „Sie müssen nachweisen, dass gerade das in der Urkunde geregelte Recht auf Sie übergegangen ist.“
  • „Die notarielle Verschwiegenheitspflicht verbietet eine Herausgabe.“
  • „Die übrigen Miterben müssen zunächst zustimmen.“

Ob eine Ablehnung rechtmäßig ist, muss stets anhand der konkreten Beteiligtenstellung, der Art der Urkunde und der nachgewiesenen Rechtsnachfolge geprüft werden.

Die Entscheidung des LG München II liefert für Gesamtrechtsnachfolger jedoch ein starkes Argument gegen eine zu restriktive Handhabung durch die notarielle Praxis.

Häufige Fragen zum Anspruch auf eine notarielle Urkundsabschrift

Kann ein Erbe vom Notar eine Abschrift einer Urkunde des Erblassers verlangen?

Ja. War der Erblasser Berechtigter im Sinne von § 51 Abs. 1 BeurkG, kann der Erbe als Gesamtrechtsnachfolger grundsätzlich in diese Position eintreten. Nach § 51 Abs. 3 BeurkG kann der Berechtigte insbesondere eine einfache oder beglaubigte Abschrift der Urkunde verlangen. Voraussetzung ist, dass die betreffende Urkunde konkret bezeichnet oder jedenfalls hinreichend individualisiert werden kann.

Muss der Erbe ein berechtigtes Interesse an der Urkunde nachweisen?

Grundsätzlich nein. Das LG München II hat mit Beschluss vom 20. März 2025 – 2 T 1795/24 NOT – ausdrücklich entschieden, dass der Anspruch des Gesamtrechtsnachfolgers nach § 51 BeurkG nicht vom Nachweis eines zusätzlichen berechtigten Interesses abhängt.

Darf der Notar die Abschrift wegen seiner Verschwiegenheitspflicht verweigern?

Nicht allein mit dieser Begründung. Zwar unterliegt der Notar nach § 18 BNotO einer weitreichenden Verschwiegenheitspflicht. § 51 BeurkG bestimmt jedoch ausdrücklich, welche Personen Anspruch auf eine Ausfertigung beziehungsweise Abschrift einer notariellen Urkunde haben. Gehört der Antragsteller zum gesetzlich berechtigten Personenkreis, kann die allgemeine notarielle Verschwiegenheitspflicht den gesetzlichen Anspruch grundsätzlich nicht verdrängen.

Muss gerade das in der Urkunde geregelte Recht auf den Erben übergegangen sein?

Bei einem Gesamtrechtsnachfolger grundsätzlich nicht. Genau dies hat das LG München II hervorgehoben. Es genügt grundsätzlich, dass der Antragsteller Rechtsnachfolger eines nach § 51 Abs. 1 BeurkG Berechtigten ist. Ein zusätzlicher Nachweis, dass gerade eine einzelne in der Urkunde geregelte Rechtsposition auf ihn übergegangen ist, ist bei der Gesamtrechtsnachfolge nicht erforderlich.

Kann ein Erbe vom Notar sämtliche Urkunden des Erblassers verlangen?

Nein. § 51 BeurkG begründet keinen allgemeinen Auskunfts- oder Nachforschungsanspruch gegen den Notar. Der Notar muss grundsätzlich nicht feststellen und offenlegen, bei welchen Beurkundungen der Erblasser während seines Lebens beteiligt war. Die verlangte Urkunde muss vielmehr konkret und so genau wie möglich bezeichnet werden.

Kann auch ein einzelner Miterbe die notarielle Urkunde verlangen?

Grundsätzlich ja. Der BGH hat mit Beschluss vom 11. Januar 2024 – V ZB 63/22 – bestätigt, dass bei mehreren Gesamtrechtsnachfolgern jedem einzelnen die Befugnisse aus § 51 BeurkG zustehen. Ein Miterbe benötigt deshalb nicht allein wegen des Bestehens einer Erbengemeinschaft die Zustimmung aller übrigen Miterben.

Hat der Erbe auch Anspruch auf die gesamte Nebenakte des Notars?

Nein. Zwischen der notariellen Urkunde und der Nebenakte muss unterschieden werden. § 51 Abs. 3 BeurkG vermittelt das Recht auf Abschriften der Urkunde und Einsicht in die Urschrift, nicht aber einen Anspruch auf vollständige Einsicht in die notarielle Nebenakte. Ist der Notar von seiner Verschwiegenheitspflicht befreit, entscheidet er nach der Rechtsprechung des BGH über die Einsicht in die Nebenakte nach pflichtgemäßem Ermessen.

Was kann man tun, wenn der Notar die Erteilung einer Abschrift ablehnt?

Gegen die Ablehnung einer Amtshandlung nach § 51 BeurkG ist nach § 54 Abs. 1 BeurkG die Beschwerde statthaft. Für das Verfahren gelten gemäß § 54 Abs. 2 BeurkG die Vorschriften des FamFG. Bleibt ein Notar trotz nachgewiesener Rechtsnachfolge und konkret bezeichneter Urkunde bei seiner Weigerung, sollte daher geprüft werden, ob die Ablehnung mit einer Beschwerde angegriffen wird.

Fazit: Kennt der Erbe die konkrete Urkunde, muss der Notar sie grundsätzlich herausgeben

Der Beschluss des LG München II vom 20. März 2025 – 2 T 1795/24 NOT, NJW-RR 2025, 1141 stärkt die Rechte von Erben und anderen Gesamtrechtsnachfolgern erheblich.

Wer Rechtsnachfolger eines nach § 51 Abs. 1 BeurkG Berechtigten ist, kann grundsätzlich eine einfache oder beglaubigte Abschrift der konkret bezeichneten Urkunde verlangen. Ein zusätzliches berechtigtes Interesse muss ein Gesamtrechtsnachfolger grundsätzlich nicht nachweisen. Ebenso wenig muss ein Erbe darlegen, dass gerade eine bestimmte in der Urkunde geregelte Rechtsposition auf ihn übergegangen ist.

Sind die gesetzlichen Voraussetzungen des § 51 BeurkG erfüllt, besitzt der Notar keinen freien Ermessensspielraum.

Grenzen bestehen dort, wo nicht eine bestimmte Urkunde verlangt, sondern erst nach unbekannten Beurkundungen geforscht werden soll. § 51 BeurkG begründet keinen allgemeinen Anspruch darauf, dass ein Notar sämtliche früheren Rechtsgeschäfte des Erblassers ermittelt und offenlegt. Ebenso muss zwischen der notariellen Urkunde selbst und der Nebenakte des Notars unterschieden werden.

Verweigert ein Notar gleichwohl die Abschrift einer konkret bezeichneten Urkunde, sollte die Ablehnung rechtlich geprüft und erforderlichenfalls Beschwerde gemäß § 54 BeurkG eingelegt werden.

Die Entscheidung des LG München II liefert hierfür eine klare Argumentationsgrundlage: Die notarielle Verschwiegenheitspflicht darf nicht dazu führen, dass ein vom Gesetz ausdrücklich gewährtes Recht des Rechtsnachfolgers auf Zugang zu einer konkreten notariellen Urkunde leerläuft.

Gerade bei komplizierten Erbfällen, Pflichtteilsstreitigkeiten oder der Aufarbeitung größerer Vermögensübertragungen sollte deshalb frühzeitig geprüft werden, welche notariellen Urkunden bekannt sind und wer nach § 51 BeurkG zu deren Einsicht beziehungsweise zum Erhalt einer Abschrift berechtigt ist.

Weitere Informationen zu erbrechtlichen Fragestellungen finden Sie auch auf unserer Seite zum Erbrecht.

Ansprechpartner zum Erbrecht:

  • Rechtsanwalt Helmut A. Graf
  • Rechtsanwalt Hans-Christian Detzer

Rechtsanwalt Graf ist auch Testamentsvollstrecker sowie Kooperationsmitglied im DVEV (Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e. V.). und DIGEV (Deutsche Interessengemeinschaft für Erbrecht und Vorsorge e. V.)
Rechtsanwalt Detzer wird regelmäßig von den Amtsgerichten Wolfratshausen und Garmisch-Partenkirchen als Nachlasspfleger bestellt.

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