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Oberarzt erhält Millionenentschädigung für unrechtmäßige Untersuchungshaft

18. September 2019 | von Rechtsanwalt Helmut A. Graf | Kategorie: Recht allgemein

Wer als Verdächtiger in Untersuchungshaft genommen wird, kann grundsätzlich für die Zeit der Untersuchungshaft eine Entschädigung verlangen, wenn sich im nachfolgenden Strafverfahren der Verdacht nicht erhärtet und er freigesprochen wird. In seinem Urteil vom 13.09.2019 (7 O 3677/18) hat das Landgericht Braunschweig einem Oberarzt, der im Jahr 2013 wegen des Verdachts der Korruption im Zusammenhang mit Organtransplantationen ein knappes Jahr in Untersuchungshaft gesessen war, Schadenersatz in Höhe von über 1 Million € zugesprochen. Das beklagte Land Niedersachsen wollte den Mediziner dagegen mit lediglich 8.500 € abspeisen.

Untersuchungshaft gegen leitenden Oberarzt

Der Kläger war bis zum Jahr 2013 leitender Oberarzt in der Klinik Universitätsmedizin Göttingen. Er war dabei für die Abteilung Transplantationschirurgie zuständig, die wegen des Verdachts von Korruptionsdelikten ins Visier der Staatsanwaltschaft geraten war. Im Zusammenhang mit den Ermittlungen wurde der Kläger zunächst vom 11.01.2013 bis zum 26.12.2013 in Untersuchungshaft genommen. Nach Zahlung einer Kaution in Höhe von 500.000 € wurde der Haftbefehl mit der Auflage außer Vollzug gesetzt, dass der Kläger nicht ausreisen durfte und seinen Reisepass abgeben musste. Dem Kläger wurde ist dadurch unmöglich gemacht, eine gut dotierte neue Stelle in einem arabischen Staat anzutreten.

Freispruch mit teurem Nachspiel für die Staatskasse

Das Strafverfahren vor dem Landgericht Göttingen endete am 06.05.2015 mit einem Freispruch des Klägers. Gleichzeitig wurde das Land Niedersachsen verpflichtet den Kläger für die erlittene Untersuchungshaft zu entschädigen. Die Richter am Landgericht war dabei zum Ergebnis gelangt, dass die Manipulation medizinischer Daten, die dazu geführt hat, dass manche Patienten bei der Vergabe von Spenderorganen bevorzugt worden sind, zwar moralisch verwerflich, zum damaligen Zeitpunkt aber nicht strafbar gewesen sei. Eine Revision gegen das Strafurteil seitens der Staatsanwaltschaft hatte der BGH verworfen. Dem Kläger wurde dann die gestellte Kaution zurückgezahlt. Weiter erhielt er für die Untersuchungshaft eine Entschädigung von 8.500 €.

Freigesprochener Untersuchungshäftling verlangt Entschädigung in Millionenhöhe

Damit aber wollte sich der arg malträtierte Arzt nicht zufrieden geben. Nicht nur, dass er sich für die Kaution von seinem Bruder der seinerseits dafür ein Darlehen aufgenommen hat, 500.000 € leihen musste, und dafür rund 80.000 € an Zinsen zu zahlen hatte, so war ihm durch die Untersuchungshaft auch dadurch ein ganz erheblicher finanzieller Schaden entstanden, weil er Anfang 2013 zu einem Monatsgehalt von 50.000 $ in einer Klinik in Amman anfangen sollte und den gut dotierten Job aufgrund der Maßnahmen der Strafverfolgungsbehörden nicht habe antreten können. Daneben wollte er noch rund 37.500 € an Kosten, die im Zusammenhang mit einer auf seine Freilassung gerichteten, erfolglosen Verfassungsbeschwerde entstanden waren.

Richter sprechen Entschädigung in Höhe von 1.167.899,19 € zu

Die Richter gaben im Wesentlichen dem klagenden Arzt recht und sprachen ihm nach § 7 StrEG i.V.m. §§ 249, 252 BGB eine Entschädigung in Höhe von 1.167.899,19 € zu.

Nachdem die grundsätzliche Verpflichtung zur Entschädigungszahlung bereits durch das vorangegangene Urteil des Landgerichts Göttingen vom 06.05.2015 (6 KS 4/13) festgestellt war, musste nur noch über die Höhe des zu ersetzenden Vermögenschadens entschieden werden. Vermögensschaden, so die Richter, ist jede durch die Strafverfolgungsmaßnahme verursachte Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Beschuldigten, die sich in Geldwert ausdrücken lässt. Eingeschlossen sind auch die Nachteile im Fortkommen und Erwerb, vor allem der Verdienstausfall und der entgangene Gewinn, der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder den besonderen Umständen des Falles hätte erwartet werden können.

Hierunter seien auch die Zinsen zu fassen, zu deren Zahlung der Bruder des Klägers sich gegenüber einem Darlehensgeber verpflichtet habe. Die Richter haben es als erwiesen angesehen, dass der Bruder des Klägers bei einem Geschäftsmann ein Darlehen i.H.v. 500.000 € aufgenommen habe, um die Kautionssumme für den Kläger zu stellen. Nach Studium der Vertragsurkunden und der Vernehmung des Bruders des Klägers als Zeugen im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 09.08.2019 waren die Richter auch davon überzeugt, dass der Bruder des Klägers für die Bereitstellung des Darlehens Zinsen i.H.v. 80.000 € an den Darlehensgeber zu entrichten hatte, wobei die Verpflichtung zur Zahlung der Zinsen den Kläger habe treffen sollen. Hiervon sei der Kläger freizustellen.

Ebenso sahen ist die Richter als erwiesen an, dass dem Kläger durch die Untersuchungshaft ein Verdienstausfall i.H.v. 1.079.656,18 € entstanden sei.

Nach Anhörung eines leitenden Arztes einer jordanischen Klinik war die Kammer davon überzeugt gewesen, dass der Kläger Anfang 2013 eine Tätigkeit in dieser Klinik hätte aufnehmen sollen, die mit einem monatlichen Gehalt von 50.000 US-Dollar vergütet worden wäre und dass der Kläger diese Tätigkeit lediglich wegen seiner Inhaftnahme nicht habe ausüben können. Der Zeuge, dem das Gericht geglaubt hat, hatte ausgesagt, es sei Ende 2012 fest vereinbart worden, dass der Kläger Anfang 2013 in einer Klinik in Amman anfangen sollte zu arbeiten und hierfür ein festes Gehalt i.H.v. 50.000 US-Dollar beziehen sollte. Ob es sich bei der Vereinbarung aus dem Jahr 2012 um einen mündlichen Arbeitsvertrag oder einen mündlichen Vorvertrag gehandelt habe, sei, so das Gericht, unerheblich. Es komme lediglich darauf an, dass der Kläger mit Arbeitsaufnahme Anfang 2013 das zugesagte monatliche Festgehalt von 50.000 US-Dollar erhalten hätte, er die Arbeit aber wegen der Inhaftierung nicht habe aufnehmen können. Da der Reisepass des Klägers nach Außervollzugsetzung des Haftbefehls in amtliche Verwahrung genommen worden sei, sei es dem Kläger auch nach seiner Freilassung nicht möglich gewesen, die berufliche Tätigkeit in Jordanien aufzunehmen, weshalb ihm auch für diesen Zeitraum bis zu seinem Freispruch durch das Landgericht Göttingen ein erstattungspflichtiger Verdienstausfall entstanden sei.

Die Aufnahme einer Tätigkeit als Arzt in Deutschland sei in diesem Zeitraum nach Auffassung des Gerichts aufgrund der damals gegen den Kläger erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe unrealistisch gewesen.

Der Kläger habe dagegen keinen Anspruch gegen das beklagte Land auf Erstattung der Kosten für die Einlegung der Verfassungsbeschwerde i.H.v. 35.700 €, da es sich bei diesen Aufwendungen nicht um erstattungsfähige Kosten handele. Sie seien zum Erreichen der Freilassung des Klägers weder zweckdienlich gewesen noch erschienen sie als geboten.

Anmerkung:
Man kann über das Verhalten des Klägers natürlich unterschiedlicher Meinung sein. Erschreckend ist aber, dass er obwohl sein Handeln nicht strafbar war, gleichwohl nicht nur fast ein Jahr im Gefängnis gesessen hat und hierdurch letztlich nicht nur sein Ruf, sondern auch seine Existenz zerstört worden ist, sondern dass selbst das vom ihm angerufene Bundesverfassungsgericht eine Freiheitsentziehung, für die es offensichtlich keine Rechtsgrundlage gab, gebilligt hat. Erschreckend ist aber auch, dass seine Anwälte, die Notsituation in der sich befunden hat, offensichtlich derart ausgenutzt haben, dass für die Fertigung einer Verfassungsbeschwerde, was bei Leibe kein Hexenwerk ist, ihm stolze 35.700 € abgenommen haben.

Aber, wer selbst so wie der Kläger unmoralisch handelt, der kann wohl auch keine Moral für sich selbst beanspruchen. Hier wäre der Kläger vielleicht besser beraten gewesen anstatt Ersatz der Kosten von der Staatskasse zu verlangen, die in einer Notsituation an seine Anwälte geleistete Zahlung anzugreifen, denn wer die Zwangslage eines anderen, und in einer solchen hat sich der Kläger, der von heute auf morgen aus seinem Umfeld gerissen und eingesperrt worden ist, sicherlich befunden, zum eigenen finanziellen Vorteil ausnutzt, der handelt sittenwidrig im Sinne von § 138 BGB, sodass getroffene Vergütungsvereinbarungen unwirksam sein könnten.

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