• Start
  • Kanzlei
    • Philosophie
    • Historie
    • Anwälte
    • Karriere
    • Kunst
    • Presse
  • Rechtsberatung
    • Erstberatung
    • Telefonische Beratung
    • Kosten
  • Rechtsgebiete
    • Arbeitsrecht Arbeitnehmer und Betriebsräte
    • Arbeitsrecht: Unternehmen
    • Erbrecht
    • Familienrecht
    • Forderungseinzug (Inkasso)
    • Gesellschaftsrecht
    • Gewerblicher Rechtsschutz und IT-Recht
    • Immobilienrecht, Mietrecht und WEG-Recht
    • Kapitalanlagerecht
    • Onlinehandel
    • Restrukturierung und Insolvenz
    • Unternehmenskauf
    • Unternehmensnachfolge
    • Urheber-, Medien- und Presserecht
  • Recht aktuell
  • Insolvenzverwaltung
  • Kontakt

„Coram iudice et in alto mari sumus in manu Dei“.

zu deutsch:
„Vor Gericht und auf hoher See sind wir in Gottes Hand.“
(Deshalb sollte Ihr Kapitän stets kompetent und zuverlässig sein!)

GRAF-DETZER Rechtsanwälte

Rechtsanwalts-Kanzlei in Wolfratshausen mit internationaler Kompetenz

  • Rechtsanwälte der Kanzlei Graf-Detzer
    Umfassende Beratung und Vertretung aus einer Hand
  • kanzlei-graf-detzer-besprechungsraum
    Mit Kompetenz und Weitsicht bringen wir Sie an Ihr Ziel
  • kanzlei-graf-detzer-visitenkarten
    zuverlässig – diskret – bewährt
  • Coram iudice sumus in manu Dei von der Irschenhausener Malerin und Schmuckdesignerin Judith Amselgruber
    Coram iudice sumus in manu Dei

OLG München: Neue Maßstäbe zur Erstattung von Kfz-Sachverständigenkosten bei Verkehrsunfällen ab 01.01.2016

30. Dezember 2015 | von Rechtsanwalt Helmut A. Graf | Kategorie: Versicherungsrecht

Gerade bei der Abwicklung von Verkehrsunfällen kommt es häufig zu Streit zwischen der Haftpflichtversicherung und dem Geschädigten über die Erstattungsfähigkeit der Kosten für ein Schadensgutachten.

Das Oberlandesgericht München hat für seinen Zuständigkeitsbereich nachdem in 2015 zu dieser Thematik ein eingehender Erfahrungsaustausch der Münchner Richterinnen und Richter, die am Amtsgericht München und am Oberlandesgericht München im Bereich des Verkehrszivilrechts tätig sind stattgefunden hat, die hier nunmehr geltenden Maßstäbe  aufgestellt(Hinweisbeschlüsse vom 12.03.2015 und 14.12.2015 – 10 U 579/15).

Danach gilt für den Zuständigkeitsbereich des OLG München künftig Folgendes:

1. Die Kosten eines Sachverständigengutachtens gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist. Dabei ist auf die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung abzustellen (subjektive Schadensbetrachtung). Es kommt darauf an, ob ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigen für geboten erachten durfte. Dies ist erst bei einem Reparaturschaden von mindestens 750 € der Fall (Bagatellschadensgrenze).

2. Ist die Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen geboten, darf sich der Geschädigte damit begnügen, den für ihn in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen. Er muss zuvor keine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben, also keine Kostenvoranschläge einholen und keinen Preisvergleich anstellen.

Eine subjektbezogene Schadensbetrachtung verbietet sich jedoch dann, wenn die Auswahl des Sachverständigen nicht durch den Geschädigten allein, sondern nach Vermittlung einer Werkstätte oder eines Rechtsanwalts erfolgt („Schadensservice aus einer Hand“). In diesem Fall ist auf deren professionelle Erkenntnismöglichkeiten abzustellen und grundsätzlich davon auszugehen, dass kein Sachverständiger ausgewählt wird, der höhere als die in der Branche üblichen Gebührensätze verlangt. Die Darlegungs- und Beweislast für die Erforderlichkeit der Kosten liegt in beiden Fällen beim Geschädigten (§ 249 Abs. 2 BGB).

Liegen die mit dem Sachverständigen vereinbarten oder von diesem berechneten Preise für den Geschädigten erkennbar über den üblichen Preisen (vgl. § 632 Abs. 2 BGB), so gelten diese nicht als erforderlich i.S.d. § 249 BGB.

3. Wegen der für den Geschädigten bestehenden Schwierigkeit die „üblichen“ Sachverständigenhonorare zu erkennen, gilt ab dem 01.01.2016:

In Fällen, in denen auch nur teilweise eine Erstattung der Kosten für ein Schadensgutachten durch einen Unfallgegner oder dessen Haftpflichtversicherung in Betracht kommt, ist der Sachverständige im Rahmen seiner aus dieser Dreiecksbeziehung resultierenden Aufklärungspflicht gegenüber dem Auftraggeber (als Nebenpflicht des Gutachtensauftrags) verpflichtet, spätestens in der Kostenrechnung schriftlich darauf hinzuweisen, wenn er über den üblichen Sätzen liegt und deshalb für den Auftraggeber die Gefahr besteht, dass die gegnerische Versicherung den überschießenden Betrag nicht bezahlt.

Werden Honorarverhandlungen vor dem Abschluss des Gutachtensauftrags geführt, hat der Hinweis zu diesem Zeitpunkt schriftlich (etwa im Rahmen eines Kostenvoranschlags) zu erfolgen und muss im Streitfall nachgewiesen werden.
Der erforderliche Geldbetrag ist vom Tatrichter anhand tragfähiger Anknüpfungstatsachen gemäß § 287 Abs. 1 ZPO zu ermitteln. Es ist sachgerecht, die Höhe des Grundhonorars von der Höhe des Schadensbetrags abhängig zu machen.

Bei einem Standardgutachten zur Feststellung eines Kraftfahrzeugschadens kann gemäß § 287 I ZPO als übliche Vergütung die sich aus der sogenannten Honorarbefragung des BVSK 2015 (Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V) ergebende Vergütung herangezogen werden. Entsprechend der Honorarbefragung ist es nicht zu beanstanden, wenn bei Spezialgutachten Stundenverrechnungssätze von 150 € bis 200 € (plus Nebenkosten) berechnet werden.

Das angemessene Grundhonorar (ohne Mehrwertsteuer) bestimmt sich nach dem BVSK 2015 „HB V Korridor“, wobei grundsätzlich der untere Betrag des Korridors anzuwenden ist; dazu kommt ein Aufschlag in Höhe von 50 % der Differenz zwischen dem oberen und unteren Betrag des Korridors, wenn der Sachverständige öffentlich bestellt und allgemein vereidigt ist, und/oder ein Aufschlag in Höhe von 50 % der Differenz zwischen dem oberen und unteren Betrag des Korridors, wenn der Sachverständige seinen Sitz in München oder Landkreis München hat (diese örtliche Differenzierung kann auch in weiteren Städten und/oder Regionen veranlasst sein).

Da weder Sachverständige noch die Versicherungswirtschaft belastbare anderslautende Erhebungen vorgelegt haben und die Abrechnungstableaus einzelner Versicherungen naturgemäß keine verlässlichen Zahlenwerke beinhalten, da sie ausschließlich von der Interessenlage der jeweiligen Versicherung geprägt sind, ist eine alternative tragfähige Schätzgrundlage nicht ersichtlich.

Dementsprechend und auch inhaltlich vertretbar sind Nebenkosten (ohne Mehrwertsteuer) entsprechend der BVSK 2015-Vorgabe als angemessen anzusehen. Erstattungsfähig sind die für die Erstellung eines ordnungsgemäßen Gutachtens erforderlichen Nebenkosten deshalb nur bis zu Fahrtkosten von 0,70 €/km, Fotokosten von 2,00 €/Lichtbild und von 0,50 € je Lichtbild des zweiten Fotosatzes, Porto/Telefon pauschal 15,00 € und Schreibkosten bis zu 1,80 €/Seite und 0,50 €/Kopie.

Weitere Nebenkosten, wie beispielsweise Stundenlöhne für die Fahrtzeit, Kosten für Datenbanken oder für den Ausdruck des Originalgutachtens sind nicht erstattungsfähig; sie sind entsprechend der Umfrage nicht üblich und stellen letztlich einen Teil des Grundhonorars dar.

Angemessen sind weiter die zur Schadensfeststellung erforderlichen Zusatzleistungen gegen Nachweis: beispielsweise für das Auslesen des Fehlerspeichers, eine Achsvermessung etc.; bei einer Achs- und Karosserievermessung aber maximal nur bis zu der sich aus dem „Zusatzleistungen-Korridor HB V“ der Honorarbefragung BVSK 2015 ergebenden Höhe.

Die Rechnung eines Sachverständigen kann nur dann beanstandet werden, wenn der Gesamtbetrag der Honorarrechnung über der Summe der oben genannten Zahlen liegt. Es kann nicht der Sachverständige benachteiligt werden, der ein niedrigeres Grundhonorar, dafür aber höhere (berechtigte) Nebenkosten verlangt (oder umgekehrt), wenn das Gesamthonorar andere Gesamthonorare von Sachverständigen in vergleichbaren Fällen nicht übersteigt.

Die Heranziehung der oben genannten Schätzgrundlage der BVSK Honorarbefragung 2015 muss nur dann unterbleiben, wenn derjenige, der diese als unangemessen angreift, konkret darlegt und beweist, dass die Honorarbefragung die Abrechnungspraxis im Bezirk des eingeschalteten Sachverständigen nicht zutreffend wiedergibt.

Eine ausreichende Erschütterung der Honorarbefragung des BVSK verlangt mehr als die bloße Behauptung, die üblichen Sätze seien im jeweiligen Bezirk höher oder niedriger unter Beifügung eines Sachverständigenbeweisangebots. Ein substantiierter Vortrag erfordert nach Auffassung des Senats die konkrete Darstellung anhand von Bezugsfällen der Abrechnungspraxis von mindestens 10 % der Schadensgutachter des relevanten Bezirks über einen Zeitraum von mindestens 6 Monaten vor Rechnungsstellung des streitigen Gutachtens.

4. Für die noch anhängigen Altfälle vor dem 01.01.2016 ist von Folgendem auszugehen:

In den Fällen, in denen dem Geschädigten die Vorteile der subjektiven Schadensbetrachtung zuzubilligen sind, hat der Schädiger die Kosten des Sachverständigen voll zu übernehmen, außer der Sachverständige macht auch für den Laien ersichtlich überhöhte Kosten geltend.

In allen anderen Fällen erhält der Geschädigte/der Sachverständige die vollen Kosten nur dann, wenn der Gesamtbetrag die obigen Sätze – einschließlich eines Schätzbonus – von 15% des Gesamtbetrags einhält, in allen anderen Fällen ist auf diesen zu kürzen. Eine Verwendung der obigen Sätze ist jedenfalls für den Zeitraum 2014 bis 2015 sachgerecht, da die Honorarumfrage in dieser Zeit durchgeführt wurde.

Tipp:
Kommt es in einem Rechtsstreit zum Streit um die Höhe der Sachverständigenkosten, dann kann es zweckmäßig sein, dem Sachverständigen den Streit zu verkünden. Eine Streitverkündung ist eine Aufforderung dem Rechtsstreit beizutreten. Gleichgültig, ob dann der Sachverständige beitritt oder nicht, würde auf jeden Fall das Urteil auch für ihn Bindungswirkung haben. Kommt also das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Sachverständigenkosten, weil sie nach den oben genannten Grundsätzen überhöht waren, nicht vollständig zu ersetzen sind, dann wäre in einem Folgeprozess, wenn entweder, weil der sachverständige trotzdem auf Bezahlung des vollen Honorars beharrt und sie hinsichtlich des Restbetrags verklagt oder aber Sie dem Sachverständigen bereits das volle Honorar gezahlt haben und nunmehr einen Teil zurück haben möchten, weil sie nicht darüber belehrt hat, dass er mehr abrechnet, als erstattungsfähig ist, die Entscheidung auch für den Sachverständigen bindend. Dies bedeutet, dass dann das nächste Gericht, ohne dies neu prüfen zu müssen (oder zu dürfen), von der Überhöhung der Sachverständigengebühren ausgehen muss.

Diese Beiträge könnten Sie auch interessieren:

  1. Kindesunterhalt steigt zum 01.01.2016
  2. OLG München: Kein Anspruch auf Erstattung von Abmahngebühren bei einer zusätzlichen (zweiten) Abmahnung an den Host-Provider
  3. AG Wolfratshausen: Erstattung der Kosten für Abwehr unberechtigter Abmahnung
  4. BAG: Anspruch des Betriebsrats auf Erstattung der Kinderbetreuungskosten
Übrigens: Mit Kanzleisitz in unmittelbarer Nähe zum Bahnhof in Wolfratshausen sind die Anwälte der Kanzlei GRAF-DETZER Rechtsanwälte auch für Klienten aus München bequem zu erreichen. Direkt vor unserer Kanzlei stehen Ihnen ausreichend Parkplätze zur Verfügung und auch vom Bahnhof erreichen Sie uns mit nur wenigen Schritten.

Suche

Recht aktuell :: Archive

    Kategorien
    • Allgemein
    • Arbeitsrecht
    • Äußerungsrecht
    • Datenschutzrecht
    • Erbrecht
    • Familienrecht
    • Gesellschaftsrecht
    • Gewerberecht
    • Handelsrecht
    • Insolvenzrecht
    • IT-Recht
    • Kapitalanlagerecht
    • Kaufrecht
    • Markenrecht
    • Mietrecht
    • Presserecht
    • Ratgeber
    • Recht allgemein
    • Steuerrecht
    • Urheberrecht
    • Versicherungsrecht
    • Vertragsrecht
    • Verwaltungsrecht
    • WEG-Recht
    • Werkvertragsrecht
    • Wettbewerbsrecht
    • Zivilprozessrecht
    • Zwangsvollstreckungsrecht
    Monatsarchiv
    • Juni 2025
    • Mai 2025
    • April 2025
    • März 2025
    • Februar 2025
    • Januar 2025
    • Dezember 2024
    • November 2024
    • Oktober 2024
    • September 2024
    • August 2024
    • Juli 2024
    • Juni 2024
    • Mai 2024
    • April 2024
    • März 2024
    • Februar 2024
    • Januar 2024
    • Dezember 2023
    • November 2023
    • Oktober 2023
    • September 2023
    • August 2023
    • Juli 2023
    • Juni 2023
    • Mai 2023
    • April 2023
    • März 2023
    • Februar 2023
    • Januar 2023
    • Dezember 2022
    • November 2022
    • Oktober 2022
    • September 2022
    • August 2022
    • Juli 2022
    • Juni 2022
    • Mai 2022
    • April 2022
    • März 2022
    • Februar 2022
    • Januar 2022
    • Dezember 2021
    • November 2021
    • Oktober 2021
    • September 2021
    • August 2021
    • Juli 2021
    • Juni 2021
    • Mai 2021
    • April 2021
    • März 2021
    • Februar 2021
    • Januar 2021
    • Dezember 2020
    • November 2020
    • Oktober 2020
    • September 2020
    • August 2020
    • Juli 2020
    • Juni 2020
    • Mai 2020
    • April 2020
    • März 2020
    • Februar 2020
    • Januar 2020
    • Dezember 2019
    • November 2019
    • Oktober 2019
    • September 2019
    • August 2019
    • Juli 2019
    • Juni 2019
    • Mai 2019
    • April 2019
    • März 2019
    • Februar 2019
    • Januar 2019
    • Dezember 2018
    • November 2018
    • Oktober 2018
    • September 2018
    • August 2018
    • Juli 2018
    • Juni 2018
    • Mai 2018
    • April 2018
    • März 2018
    • Februar 2018
    • Januar 2018
    • Dezember 2017
    • November 2017
    • Oktober 2017
    • September 2017
    • August 2017
    • Juli 2017
    • Juni 2017
    • Mai 2017
    • April 2017
    • März 2017
    • Februar 2017
    • Januar 2017
    • Dezember 2016
    • November 2016
    • Oktober 2016
    • September 2016
    • August 2016
    • Juli 2016
    • Juni 2016
    • Mai 2016
    • April 2016
    • März 2016
    • Februar 2016
    • Januar 2016
    • Dezember 2015
    • November 2015
    • Oktober 2015
    • September 2015
    • August 2015
    • Juli 2015
    • Juni 2015
    • Mai 2015
    • April 2015
    • März 2015
    • Februar 2015
    • Januar 2015
    • Dezember 2014
    • November 2014
    • Oktober 2014
    • September 2014
    • August 2014
    • Juli 2014
    • Juni 2014
    • Mai 2014
    • April 2014
    • März 2014
    • Februar 2014
    • Januar 2014
    • Dezember 2013
    • November 2013
    • Oktober 2013
    • September 2013
    • August 2013
    • Juli 2013
    • Juni 2013
    • Mai 2013
    • April 2013
    • März 2013
    • Februar 2013
    • Januar 2013
    • Dezember 2012
    • November 2012
    • Oktober 2012
    • September 2012
    • August 2012
    • Juli 2012
    • Juni 2012
    • Mai 2012
    • Februar 2012
    • April 2011
    • Januar 2011
    • Dezember 2010
    • November 2010
    • Oktober 2010
    • September 2010
    • August 2010
    • Juli 2010
    • Juni 2010
    • Mai 2010
    • April 2010
    • März 2010
    • Februar 2010
    • Januar 2010
    • Dezember 2009
    • November 2009
    • Oktober 2009
    • September 2009
    • August 2009
    • Juli 2009

    Beliebte Rechtsbeiträge

    Meistgelesen:

    GRAF-DETZER Rechtsanwälte
    Bahnhofstraße 28
    82515 Wolfratshausen

    Telefon 08171/385269-0
    Telefax 08171/385269-1
    E-Mail mail@graf-detzer.de

    GRAF-DETZER Rechtsanwälte
    Fürstenrieder Straße 281
    81377 München

    Telefon 089/6142184-0
    Telefax 089/6142184-9
    E-Mail mail@graf-detzer.de

    • Impressum
    • Datenschutz
    Cookie-Einstellungen
    © 2009-2025 GRAF-DETZER Rechtsanwälte
    • Start
    • Recht aktuell
    • Kontakt
    • Menü
      Schließen
    Navigation
    • Start
    • Kanzlei
      • Philosophie
      • Historie
      • Anwälte
      • Karriere
      • Kunst
      • Presse
    • Rechtsberatung
      • Erstberatung
      • Telefonische Beratung
      • Kosten
    • Rechtsgebiete
      • Arbeitsrecht Arbeitnehmer und Betriebsräte
      • Arbeitsrecht: Unternehmen
      • Erbrecht
      • Familienrecht
      • Forderungseinzug (Inkasso)
      • Gesellschaftsrecht
      • Gewerblicher Rechtsschutz und IT-Recht
      • Immobilienrecht, Mietrecht und WEG-Recht
      • Kapitalanlagerecht
      • Onlinehandel
      • Restrukturierung und Insolvenz
      • Unternehmenskauf
      • Unternehmensnachfolge
      • Urheber-, Medien- und Presserecht
    • Recht aktuell
    • Kontakt