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OLG München: Pflichtteilsklausel in Kombination mit Anordnung der Gleichbehandlung gemeinsamer Kinder kann wechselbezügliche Anordnung der gemeinsamen Schlusserbeneinsetzung sein

8. April 2015 | von Rechtsanwalt Helmut A. Graf | Kategorie: Erbrecht

Wer seine Kinder liebt und in der glücklichen Lage ist diesen etwas zu hinterlassen, sollte ein Testament verfassen, das so ausgestaltet ist, dass kein Streit zwischen den Kindern nach dem Tod eines oder beider Elternteile entstehen kann.

Ein oft nicht bedachter Streitpunkt kann dann entstehen, wenn beim sog. Ehegattentestament der überlebende Ehegatte ein unbeschränktes Verfügungsrecht über den Nachlass erhält. Dann ist nämlich nicht sichergestellt, dass der ursprüngliche Wille beider Ehegatten, beispielsweise alle Kinder gleich zu behandeln, beim Ableben des zweiten Ehegatten noch Bestand hat. Es kommt nämlich immer wieder vor, dass der überlebende Ehegatte die ursprüngliche testamentarische Regelung zugunsten eines Kindes, das er besonders lieb gewonnen hat (oder das sich besonders um den Nachlass bemüht hat) ändert und die anderen Kinder enterbt werden.

In einem nun vom OLG München mit Beschluss vom 23. Februar 2015 (31 Wx 459/14) entschieden Rechtsstreit hatten die Eheleute folgendes Testament verfasst:

„1. Wir, die Eheleute setzen uns gegenseitig als Erben auf das ganze Vermögen ein.

2. Nach dem Tod des Erstversterbenden fällt das gesamte Vermögen an den verbleibenden Ehegatten. Dieser ist zur unbeschränkten Verfügung über das Vermögen berechtigt.

3. Die Kinder sollen den Pflichtteilsanspruch nach dem Erstversterbenden nicht geltend machen. Sollte eines der Kinder seinen Pflichtteil dennoch verlangen, soll es auch nach dem Tod des Letztversterbenden nur den Pflichtteil erhalten.

4. Die drei Kinder haben im Verhältnis unter sich die ihnen bei Lebzeiten von uns beiden und vom Letztversterbenden gemachten unentgeltlichen Zuwendungen zur Ausgleichung zu bringen. Jedes unserer Kinder soll gleich behandelt werden.

…“

Es kam dann, wie es kommen musste. Nach dem Ableben des Ehemannes errichtete die Ehefrau ein handschriftliches Testament und setzte ihre Tochter zu Alleinerbin ein, während die beiden Söhne leer ausgehen sollten. Kaum dass die Mutter verstorben war, beantragte die Tochter einen Alleinerbschein. Nachdem das Nachlassgericht festgestellt hatte, dass die Voraussetzungen hierfür vorlägen erhoben die übergangenen Brüder Beschwerde zum OLG München und hatten damit Erfolg.

Zur Begründung haben die Richter ausgeführt:

„Zwar kann allein in der Pflichtteilsstrafklausel des gemeinschaftlichen Testaments keine Schlusserbeinsetzung erblickt werden.

Gleichwohl ist das Testament nach den Grundsätzen der §§ 133, 157 BGB entsprechend dem Willen der beiden Ehegatten im Zeitpunkt der Testamentserrichtung auszulegen. Diesem Willen kommt auch im Falle eines auf einen anderen Sinn hindeutenden Wortlauts der Vorrang zu, so dass der Auslegung durch diesen keine Grenzen gesetzt sind. Insbesondere dann, wenn gemeinsame Kinder vorhanden sind, ist nach den allgemeinen, für die Auslegung letztwilliger Verfügungen geltenden Regeln sorgfältig zu prüfen, ob sich der Wille der Ehegatten feststellen lässt, dass das gemeinsame Vermögen nach dem Tod des Längstlebenden an diese fallen soll. Dabei sind auch die unausgesprochenen Prämissen der Erbfolgeanordnung zu berücksichtigen. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass die letztwillige Verfügung insofern stillschweigend erfolgt, als der Wille des Erblassers hinter anderen Bestimmungen verborgen ist und sich nur aus dem übrigen Testamentsinhalt entnehmen lässt. Häufig erscheint einem Erblasser gerade das aus rechtlicher Sicht Wichtige als so selbstverständlich, dass er es neben seinen einzelnen Sonderanordnungen nicht ausdrücklich festhält. Diese auf den – wahren – Willen des Erblassers gerichtete Testamentsauslegung ist nur dadurch begrenzt, dass der Wille des Erblassers im Testament irgendwie Ausdruck gefunden haben muss.

Demgemäß kann hinter der Anordnung der Enterbung für den Fall der Geltendmachung des Pflichtteils und der gleichen Behandlung der gemeinsamen Kinder auch eine Erbeinsetzung der Beteiligten zu 1 bis 3 verborgen sein, sofern sie nicht den Pflichtteil verlangen. Dem Ausschluss der den Pflichtteil fordernden Kinder von der Beerbung des längstlebenden Ehegatten muss nicht der Wille zugrunde liegen, dass für die Kinder, auch wenn sie den Pflichtteil nicht verlangen, nur eine vom freien Willen des längstlebenden Ehegatten abhängige Möglichkeit besteht, dessen Erbe zu werden. Es kann im Gegenteil auch Wille der testierenden Eheleute gewesen sein, den gemeinschaftlichen Kindern, wenn sie sich der von den Eltern beim Tode des Erstversterbenden gewollten Regelung fügen, eine erbrechtliche Stellung einzuräumen. Dass beim Vorhandensein eines solchen Willens eine Erbenstellung der Abkömmlinge nicht ausdrücklich bestimmt worden ist, kann auch darauf beruhen, dass die testierenden Eheleute eine solche als selbstverständlich angesehen haben.

Hier ergibt sich der Schluss auf die Einräumung einer – gleichen – Erbenstellung für alle gemeinsamen Kinder aus Textziffer 4 des gemeinschaftlichen Testaments. Betrachtet man diese Anordnung im Gesamtzusammenhang des Testaments, wird deutlich, dass die Eheleute Wert darauf legten, jedes ihrer Kinder gleich zu behandeln, und zwar dergestalt, dass einerseits die diesem zu

Lebzeiten gemachten Zuwendungen zum Ausgleich untereinander zu bringen seien und andererseits die Kinder im Schlusserbfall – zwingend – gleich bedacht werden sollten. Wenn ausdrücklich angeordnet ist, „jedes unserer Kinder soll gleich behandelt werden“, legt das den Schluss nahe, dass die Kinder nach dem übereinstimmenden Willen der Testierenden die Schlusserben zu gleichen Teilen sein sollten.

Dagegen spricht nicht, dass in Textziffer 2 des gemeinschaftlichen Testaments angeordnet ist, dass der überlebende Ehegatte „zur unbeschränkten Verfügung über das Vermögen berechtigt“ sei. Dazu galt allerdings nach Ziffer 4 die Einschränkung, dass die Kinder untereinander etwa überschießende unentgeltliche Zuwendungen des Überlebenden zum Ausgleich bringen sollten.“

Anmerkung:
Im Ergebnis hat sich dann doch der Wille beider Eltern zu guter Letzt durchgesetzt. Das Verhältnis zwischen den Brüdern und der Schwester dürfte sich aber durch den erforderlichen Rechtsstreit für die weitere Zukunft allerdings erledigt haben. Dies hätten die Eltern bei richtiger Beratung vermeiden können.

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