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OLG München: Zur Auskunftspflicht über ausgleichspflichtige Zuwendungen des Erblassers nach § 2057 BGB

18. April 2016 | von Rechtsanwalt Helmut A. Graf | Kategorie: Erbrecht

Erben streiten oft und viel über die Verteilung des Nachlasses. „Redet ihr noch miteinander oder habt ihr auch schon geerbt?“ ist deshalb eine Redensart, die es sehr oft auf den Punkt bringt.
Vorausschauende Erblasser versuchen daher, um den Frieden innerhalb der Familie zu sichern, testamentarisch möglichst alles so zu regeln und abzusichern, dass den Erben keine Gelegenheit zum Streit geboten wird.

Was dabei aber oft übersehen wird ist, dass auch nach Eintritt des Erbfalls lebzeitige Zuwendungen an einzelnen Miterben Streit nach sich ziehen können. Diese Problematik taucht also nicht nur im Hinblick auf etwaige Pflichtteilsansprüche auf, wenn Pflichtteilsberechtigte aufgrund lebzeitiger Zuwendungen eine Pflichtteilsergänzung beanspruchen, sondern wegen solcher Zuwendungen dann nachträglich Ausgleichsansprüche geltend machen. In § 2057 BGB ist nämlich geregelt, dass jeder Miterbe verpflichtet ist den übrigen Erben auf Verlangen Auskunft über ausgleichspflichtige Zuwendungen zu erteilen und der Auskunftsberechtigte darüber hinaus auch verlangen kann, dass die Richtigkeit und Vollständigkeit der erteilten Auskunft vom Miterben eidesstattlich versichert wird.

Das OLG München hat in seinem Urteil vom 17.02.2016 (20 U 126/15) über einen solchen Fall entschieden, bei dem sich eine Miterbin zunächst darauf berufen hatte, sie habe von derartigen Zuwendungen keinerlei Kenntnis, weil nicht sie, sondern der Erblasser ihre Konten geführt habe und sich aus den nachträglich angeforderten Bankunterlagen keine Rückschlüsse auf solche Zuwendungen ziehen ließen. Später dann hat es im Rahmen des Rechtsstreits nicht mehr an ihrer zunächst erteilten Auskunft festgehalten, sondern eine neuerliche Auskunft unter Hinzuziehung eines Steuerberaters erteilt, die dann nochmals nachgebessert werden musste, weil dem Kläger zahlenmäßig bekannte Zuwendungen nicht enthalten waren. Daraufhin wurde sie vom Oberlandesgericht München (a.a.O.) zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verurteilt. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt:

„Ein Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 2057 S. 2 BGB i. V. m. § 260 BGB setzt voraus, dass Grund zu der Annahme besteht, dass die von der Beklagten vorgelegte Auskunft unvollständig ist und dass dies auf mangelnder Sorgfalt der Verpflichteten beruht. Unvollständigkeit und mangelnde Sorgfalt müssen dabei nicht feststehen, ein auf Tatsachen gegründeter Verdacht reicht aus. Dieser kann sich aus der Auskunft ergeben, aber auch auf anderen Umständen beruhen, z. B. auf einer früheren Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit von Informationen der Verpflichteten oder auf einer mehrfach berichtigten Auskunft. Maßgebend für die Beurteilung, ob die erforderliche Sorgfalt eingehalten wurde, ist das Gesamtverhalten des Schuldners; Unrichtigkeiten und Unvollständigkeiten begründen keine fehlende Sorgfalt, sofern sie auf entschuldbarer Unkenntnis oder einem unverschuldeten Irrtum beruhen; anders ist es aber, wenn sie bei gehöriger Sorgfalt vermeidbar gewesen wären.

Dabei ist zu bedenken, dass Auskunft über alle potentiell ausgleichungspflichtigen Zuwendungen zu erteilen ist, nicht nur über solche, die unbestreitbar ausgleichungspflichtig sind. Entsprechend ist der Umfang der Auskunftspflicht nicht von der subjektiven Einschätzung des jeweils Pflichtigen abhängig, sondern so zu bemessen, dass das zuständige Gericht einschätzen kann, welche offenbarten Zuwendungen ausgleichungspflichtig sind.

Zwar hat die Beklagte in der Berufungsinstanz die ihre Konten betreffenden Kontoauszüge ab dem Jahr 2003 von einem Steuerberater überprüfen lassen, der die Kontobewegungen nachvollzogen und insoweit keine Zuwendungen des Erblassers erkannt hat, sondern die in erheblicher Höhe stattgehabten Zuflüsse mit der Auflösung von Finanzanlagen erklären konnte. Allerdings bleibt offen, mit welchen Mitteln die Erstanlage dieser Anlagen erfolgt ist. Die Erklärung des Beklagtenvertreters, dass „das Vermögen der Beklagten … durchaus durch geschickte Geldanlagen aus ihren Einkünften zu erwirtschaften“ war, beinhaltet noch nicht einmal die Behauptung, dass dies tatsächlich der Fall war.

Hinzu kommt, dass das Auskunftsverhalten der Beklagten ebenfalls zu Zweifeln an der Vollständigkeit der Auskunft Anlass gibt. Die Beklagte hat sich zunächst auf die pauschale Behauptung, Zuwendungen seien „nicht im Ansatz erkennbar“ zurückgezogen; der Vorhalt des Klägers zu der Bareinzahlung über 10.000,00 € hat jedenfalls mit Blick auf den oben dargestellten Umfang der Auskunftspflicht die Unrichtigkeit dieser Angabe erwiesen. Auch besteht der Verdacht mangelnder Sorgfalt der Beklagten bei der Auskunftserteilung. Dabei verkennt der Senat nicht, dass die Beklagte, die vorträgt, sich nie um ihre Geldanlagen gekümmert zu haben, den Kläger letzthin nur nach Maßgabe ihres eigenen Wissensstandes unterrichten kann. Sie hat sich hierzu allerdings anhand sämtlicher erreichbarer Erkenntnisquellen bis zur Grenze der Unzumutbarkeit eigenes Wissen zu verschaffen und solches – notfalls mit Unterstützung durch Hilfspersonen – zu vervollständigen. Zwar waren für den Zeitraum vor 2003 Kontoauszüge nicht mehr zu erlangen. Insoweit wäre der Beklagten allerdings grundsätzlich zumutbar gewesen, die Daten und Beträge der Erstanlagen zu eruieren und zu ihren Einkünften in Bezug zu setzen und mitzuteilen, ob und welche näheren Angaben der Erblasser ihr oder Dritten gegenüber zu Zuflüssen bei der Beklagten gemacht hat, als er gleichmäßige Zuwendungen an seine Kinder behauptet hat.“

Anmerkung:
Ausgleichspflichtige Zuwendungen unter Miterben sind übrigens auch Positionen, die oft im Rahmen einer Erbauseinandersetzung übersehen wird. Wenn Sie also Mitglied einer Erbengemeinschaft sind und Kenntnis oder die Vermutung haben, dass der Erblasser solche Zuwendungen an Ihre Miterben vorgenommen hat, dann sollten Sie auch einen diesbezüglichen Ausgleichsanspruch im Hinterkopf behalten. Auch dann, wenn er vielleicht – um Streit zu vermeiden – nicht zwingend durchgesetzt wird, erhöht dies jedenfalls Ihren Verhandlungsspielraum bei der Auseinandersetzung des Nachlasses.

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