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OLG München: Zur Bindungswirkung eines Feststellungsurteils im Erbscheinsverfahren

26. April 2016 | von Rechtsanwalt Helmut A. Graf | Kategorie: Erbrecht

Tauchen bei einem Erbfall mehrere sich widersprechende Testamente auf, dann ist Streit vorprogrammiert. Denn der jeweils Begünstigte wird dann versuchen aus dem für ihn günstigen Testament die Erbenstellung zu erlangen.

Ein solcher Streit wird regelmäßig zunächst im Erbscheinsverfahren beginnen, also im Verfahren vor dem Nachlassgericht, bei dem jeder Begünstigte unter Berufung auf „sein Testament“, die Erteilung eines Erbscheins beantragt. Oft verlagert sich dies dann aber in ein Klageverfahren auf Feststellung der Erbenstellung vor dem Landgericht. Um zu vermeiden, dass unterschiedliche Ergebnisse rauskommen, setzt dann das Nachlassgericht zunächst das Erbscheinsverfahren aus und wartet ab, bis der Feststellungsrechtsstreit rechtskräftig entschieden ist. Ein solches zivilgerichtliches Urteil entfaltet nämlich präjudizielle Rechtskraft für das Erbscheinsverfahren in den Grenzen seiner subjektiven und objektiven Rechtskraft und bindet das Nachlassgericht bei seiner Entscheidung. Dies bedeutet, dass alle Einwände gegen die Wirksamkeit des Testaments, die vor Eintritt der formellen Rechtskraft hätten erhoben werden können, im Erbscheinsverfahren grundsätzlich unberücksichtigt bleiben (OLG München, Beschluss vom 08.03.2016, 31 Wx 386/15).

In dem vom Oberlandesgericht München entschiedenen Rechtsstreit hatte die Erblasserin aufgrund handschriftlichen Testaments vom 04.06.2005 ihren Enkel, Sohn der vorverstorbenen Tochter, als Alleinerben eingesetzt. Mit notariellem Testament vom 14.05.2007 wurde dann von ihr ihr Sohn als Alleinerbe eingesetzt.

Im Erbscheinsverfahren beantragte der Enkel einen Alleinerbschein aufgrund des handschriftlichen Testaments; der Sohn beantragte die Zurückweisung.

Nachdem zwischenzeitlich vor dem Landgericht München I ein Rechtsstreit über die Feststellung des Erbrechts rechtshängig gemacht worden war, hat das Nachlassgericht das Verfahren ausgesetzt. Das Landgericht kam dann, nach Einholung eines psychiatrischen Gutachtens, zu dem Ergebnis, dass die Erblasserin bei Errichtung des notariellen Testaments testierunfähig gewesen war. Es hat deshalb durch Feststellungsurteil festgestellt, dass der Enkel aufgrund des handschriftlichen Testaments Alleinerbe geworden ist. Die hiergegen eingelegte Berufung des Sohnes der Erblasserin blieb erfolglos, weil die Berufungsbegründungsfrist versäumt worden war, so dass die Berufung als unzulässig zurückgewiesen worden ist.

Unter Bezugnahme auf diesen Rechtsstreit hat das Nachlassgericht festgestellt, dass die Voraussetzungen zur Erteilung eines Erbscheins zu Gunsten des Enkels vorliegen und dem Enkel einen Erbschein erteilt. Der Sohn der Erblasserin gab sich aber noch nicht geschlagen, sondern legte dagegen – im Ergebnis allerdings erfolglos – Beschwerde zum OLG München ein und berief sich nunmehr darauf, dass das Testament gefälscht sei.

Aus den Entscheidungsgründen:

„Nach herrschender Ansicht bindet das das Erbrecht feststellende Urteil in den Grenzen der subjektiven Rechtskraft das Nachlassgericht bei seiner Entscheidung über die Erteilung eines Erbscheins. Keine Bindungswirkung tritt im Verhältnis zu weiteren Erbprätendenten ein, die nicht am Rechtsstreit beteiligt sind. Auch nach Auffassung des Senats ist das Nachlassgericht im Erbscheinsverfahren an die rechtskräftige Feststellung des Erbrechts durch das Landgericht gebunden. Grund hierfür ist die präjudizielle Wirkung der Rechtskraft des Feststellungsurteils im Verhältnis zum nach-folgenden Erbscheinsverfahren.

Aus der positiven Feststellung des Erbrechts des Enkels folgt, dass der Sohn hier auch nicht mit dem Einwand gehört werden kann, das Testament sei manipuliert. Die Unechtheit des Testaments wäre eine Einwendung, die vom Streitgericht bei seiner Entscheidung zu beachten gewesen wäre. Daran änderte sich auch dann nichts, wenn die Frage der Wirksamkeit des Testaments von den Parteien im Zivilprozess nicht thematisiert worden ist bzw. wäre, denn gerade aus der Rechtskraftwirkung des Feststellungsurteils folgt, dass sich das Gericht bezüglich des umstrittenen Rechts nicht auf die Prüfung bestimmter (von den Parteien vorgetragener) Streitpunkte beschränkt. Letztlich entspricht dies dem Wesenskern der materiellen Rechtskraft: Auch, wenn die Parteien und das Gericht Umstände nicht ge- oder erkannt, berücksichtigt oder erwogen haben und die Entscheidung dadurch – gemessen an objektiven Kriterien – falsch sein sollte, ist der Streit zwischen den Parteien entschieden. Anderenfalls bliebe die formelle Rechtskraft ohne Wirkung. Die Bindungswirkung des Feststellungsurteils besteht solange fort, wie dessen formelle Rechtskraft andauert. Wäre das handschriftliche Testament gefälscht, kann vor dem Zivilgericht eine Restitutionsklage (§ 580 Nr. 2 ZPO) erhoben werden. Das Restitutionsverfahren soll gerade verhindern, dass die Autorität der Gerichte und das Vertrauen der Allgemeinheit in die Rechtsprechung beeinträchtigt würde, wenn (formell) rechtskräftige Urteile nicht überprüft werden könnten, obwohl ihre Grundlagen erschüttert sind.

Ein arglistiges Ausnutzen des Urteils im Sinne des § 826 BGB liegt nicht vor. Dieses soll z.B. dann in Betracht kommen, wenn nach dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung ein jüngeres Testament auftaucht, dessen Inhalt den getroffenen Feststellungen widerspricht. Der Einwand kann aber nicht auf das gleiche tatsächliche und rechtliche Vorbringen oder auf die gleichen Beweismittel gestützt werden, die schon im Vorprozess vorlagen oder hätten vorgebracht werden können. Dies wäre aber hier der Fall, denn der Sohn hätte sich im Ausgangsverfahren vor dem Landgericht bzw. in der Berufungsinstanz auf die Manipulation des Testaments berufen können. Dass die Berufungsbegründungsfrist versäumt wurde, führt ersichtlich nicht dazu, dass der obsiegende Enkel das Urteil in sittenwidriger Weise ausnutzen würde.“

Anmerkung:
Der Streit zwischen Onkel und Neffe ist damit aber noch nicht zu Ende. Als Abkömmling der Erblasserin ist der Sohn nämlich pflichtteilsberechtigt und kann nun gegen den Enkel, also seinen Neffen, Pflichtteilsansprüche geltend machen. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, hier also ¼, weil ohne das Testament Onkel und Neffe die Erblasserin zu je ½ beerbt hätten.

Der Fall zeigt aber auch, dass selbst ein notarielles Testament kein Garant dafür ist, dass ein Testament auch tatsächlich Bestand hat. Obwohl Notare an sich von Berufs wegen zu Objektivität und Sorgfalt verpflichtet sind und kein notarielles Testament beurkunden dürfen, wenn sie der Überzeugung sind, dass die testierte Person testierunfähig ist, ist der Begriff dehnbar. Manche Notare sehen hier ihr Berufsethos enger und andere weiter. Letztendlich sind auch Notare nur Unternehmer, die davon leben Beurkundungen vorzunehmen und nicht solche abzulehnen. Dies bedeutet, dass dann, wenn ein Notar die Beurkundung ablehnt, noch lange nicht gesagt ist, dass ein anderer Notar dies ebenfalls so sehen wird. Bestehen also berechtigte Anhaltspunkte, dass zum Zeitpunkt der Errichtung eines notariellen Testaments bereits testierunfähig Keil vorgelegen hatte, was beispielsweise oft bei fortgeschrittener Demenz der Fall sein kann, dann kann es sich lohnen, das notarielle Testament nicht zu akzeptieren, sondern anzugreifen.

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