• Start
  • Kanzlei
    • Philosophie
    • Historie
    • Anwälte
    • Karriere
    • Kunst
    • Presse
  • Rechtsberatung
    • Erstberatung
    • Telefonische Beratung
    • Kosten
  • Rechtsgebiete
    • Arbeitsrecht Arbeitnehmer und Betriebsräte
    • Arbeitsrecht: Unternehmen
    • Erbrecht
    • Familienrecht
    • Forderungseinzug (Inkasso)
    • Gesellschaftsrecht
    • Gewerblicher Rechtsschutz und IT-Recht
    • Immobilienrecht, Mietrecht und WEG-Recht
    • Kapitalanlagerecht
    • Onlinehandel
    • Restrukturierung und Insolvenz
    • Unternehmenskauf
    • Unternehmensnachfolge
    • Urheber-, Medien- und Presserecht
  • Recht aktuell
  • Insolvenzverwaltung
  • Kontakt

„Coram iudice et in alto mari sumus in manu Dei“.

zu deutsch:
„Vor Gericht und auf hoher See sind wir in Gottes Hand.“
(Deshalb sollte Ihr Kapitän stets kompetent und zuverlässig sein!)

GRAF-DETZER Rechtsanwälte

Rechtsanwalts-Kanzlei in Wolfratshausen mit internationaler Kompetenz

  • Rechtsanwälte der Kanzlei Graf-Detzer
    Umfassende Beratung und Vertretung aus einer Hand
  • kanzlei-graf-detzer-besprechungsraum
    Mit Kompetenz und Weitsicht bringen wir Sie an Ihr Ziel
  • kanzlei-graf-detzer-visitenkarten
    zuverlässig – diskret – bewährt
  • Coram iudice sumus in manu Dei von der Irschenhausener Malerin und Schmuckdesignerin Judith Amselgruber
    Coram iudice sumus in manu Dei

Pacta sunt servanda gilt auch für Aufhebungsverträge zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern

10. Mai 2022 | von Rechtsanwalt Helmut A. Graf | Kategorie: Arbeitsrecht

Der Grundsatz pacta sunt servanda (Verträge sind einzuhalten) gilt auch für arbeitsrechtliche Aufhebungsverträge. Dies hat das BAG mit Urteil vom 24.02 2022 (6 AZR 333/21) bestätigt und einen Aufhebungsvertrag, den die Klägerin mit ihrem Arbeitgeber abgeschlossen hatte, als wirksam betrachtet, obwohl der Arbeitgeber es vor Abschluss des Aufhebungsvertrags abgelehnt hatte, der Arbeitnehmerin Bedenkzeit oder die Gelegenheit Rechtsrat einzuholen eingeräumt hatte.

Arbeitnehmerin ficht Aufhebungsvertrag wegen widerrechtlicher Drohung an

Am 22.11.2019 war die Klägerin, die bei der Beklagten als Teamkoordinatorin Verkauf im Bereich Haustechnik beschäftigt war, in das Büro des Geschäftsführers gerufen worden. Gemeinsam mit dem späteren Prozessbevollmächtigten der Beklagten wurden gegenüber der Klägerin Vorwürfe erhoben, dass sie unberechtigt Einkaufspreise abgeändert bzw. reduziert habe, um so höhere Verkaufsgewinne vorzuspiegeln. Der Klägerin war dabei ein Aufhebungsvertrag vorgelegt worden, wobei im Raum stand, dass dann, wenn sie diesen nicht unterzeichnen würde, sie mit einer fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses, aber auch mit strafrechtlichen Schritten, zu rechnen habe. Dabei wurde der Klägerin auch unmissverständlich klargemacht, dass die Chance den Aufhebungsvertrag zu unterschreiben, nur hier und jetzt bestünde. Einer Bitte um Bedenkzeit bzw. um Zeit zu haben, Rechtsrat einzuholen, wurde nicht entsprochen. Nach einer 10-minütigen Pause, in dem alle Anwesenden geschwiegen hatten, hat die Klägerin dann den Aufhebungsvertrag, der eine einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.11.2019 vorsah, unterzeichnet.

Am 29.11.2019 erklärte die Klägerin die Anfechtung des Aufhebungsvertrags wegen widerrechtlicher Drohung, § 123 BGB

Klage auf Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bleibt erfolglos

Nachdem der Arbeitgeber der Auffassung war, dass durch Abschluss des Aufnahmevertrags das Arbeitsverhältnis zum 30.11.2019 sein Ende gefunden hat, zog die Klägerin vor Gericht und begehrte die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis über den 30.11.2019 hinaus fortbestehen würde. Zur Stützung ihrer Klage machte sie geltend, dass der Arbeitgeber unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hatte, dass für den Fall, dass sie den Aufhebungsvertrag nicht unterschreiben würde, dieser das Arbeitsverhältnis fristlos kündigen und gleichzeitig Strafzeit erstatten werde. Ihrer Bitte um Bedenkzeit, um sich die Sache in Ruhe zu überlegen, insbesondere aber auch Rechtsrat einholen zu können, habe der Arbeitgeber nicht entsprochen und damit gegen das Gebot des fairen Verhandelns verstoßen.

Während das Arbeitsgericht noch der Klage stattgegeben hat, hat das Landesarbeitsgericht die Klage auf Berufung der Beklagten abgewiesen.

Arbeitgeber musste keine Bedenkzeit einräumen und durfte auch fristlose Kündigung und Strafanzeige in Betracht ziehen

Die Richter am BAG haben die Revision der Klägerin verworfen. Selbst, so die Richter, wenn man ihren Vortrag als wahr unterstellen würde, so fehle es bereits an der Widerrechtlichkeit der behaupteten Drohung, weil ein verständiger Arbeitgeber in der Situation der Beklagten aufgrund der massiven Vorwürfe sowohl eine außerordentliche Kündigung als auch eine Strafanzeige in Betracht ziehen durfte.

Auch sei die Entscheidungsfreiheit der Klägerin nicht dadurch verletzt worden, dass der Arbeitgeber sein Angebot zum Abschluss eines Aufhebungsvertrags so ausgestaltet hatte, dass die Klägerin es sofort annehmen musste. Ein unfaires Verhandeln der Beklagten und eine damit einhergehende Verletzung der Pflichten aus den §§ 311 Abs. 2 Nr. 1, 241 Abs. 2 BGB vermochten die Richter nicht zu erkennen.

Anmerkung:
Wer die Problematik und die dazu ergangene Rechtsprechung kennt, den wundert es, dass das Arbeitsgericht noch der Klage stattgegeben hat. Hier wird wieder einmal deutlich, wie willkürlich Instanzrechtsprechung sein kann.

Der Verfasser selbst hatte vor einigen Jahren einen Erstverkäufer eines Kaufhauses in einem ähnlich gelagerten Fall vertreten. Der Arbeitnehmer war kurz vor Weihnachten – aus seiner Sicht völlig überraschend – in die Personalabteilung gerufen worden, und dem dann damit gedroht wurde, wenn er keinen Aufhebungsvertrag mit einer Beendigung zum Jahresende unterschreiben würde, er noch vor Weihnachten seine Kündigung erhalten werde. Vorgeworfen worden war ihm, dass er dabei beobachtet worden sei, dass er CD-ROM Boxen mit Musik eine Jubiläumsausgabe so manipuliert hätte, dass sich darin mehrere Exemplare befunden hätten, die so vom Kassierer unbemerkt ohne Bezahlung nach draußen geschmuggelt werden können. Auch hier hatte der Familienvater, völlig betäubt, unterschrieben, weil er sich nach eigener Begründung die Weihnachtstage nicht versauen wollte. Vor Gericht fand er mit seiner Argumentation weswegen er den Aufhebungsvertrag unterschrieben habe wenig Verständnis. Sinngemäß hatten ihm die Richter am Arbeitsgericht München gesagt, dass dann, wenn er lesen und schreiben könne, kein Grund bestünde an der Wirksamkeit des Vertrags zu zweifeln. Er sei im Übrigen auch keine 16 mehr, sondern Mitte 40. Im Übrigen könne man von einem Erstverkäufer erwarten, dass er wisse, was ein Vertrag ist, und dass eine Unterschrift unter einem Aufhebungsvertrag verbindlich sei…. Gleichwohl haben wir am Ende dann den Rechtsstreit doch noch durch Vergleich beenden und so die Folgen für den Arbeitnehmer abmildern können.

Wenn Sie also als Arbeitnehmer einmal in eine ähnliche Situation geraten sollten, dann muss Ihnen bewusst sein, dass mit einer Unterschrift unter dem Aufhebungsvertrag die Ausgangssituation in einem Arbeitsrechtsstreit nicht die gleiche ist, wie dann, wenn sie sich mit einer Kündigungsschutzklage gegen eine fristlose Kündigung zur Wehr setzen. Dort ist regelmäßig die Wahrscheinlichkeit recht groß, dass diese entweder grundsätzlich unwirksam ist oder aber jedenfalls im Rahmen des Gütetermins in eine ordentliche Kündigung umgewandelt wird. Haben Sie dagegen den Aufhebungsvertrag unterschrieben, dann ist es letztlich Goodwill des Arbeitgebers, ob er im Rahmen eines Rechtsstreits noch bereit ist, Ihnen (zumindest geringfügig) entgegenzukommen, weil, wie der vorgenannte Fall zeigt, Gerichte grundsätzlich von der Wirksamkeit des Vertrags ausgehen.

Diese Beiträge könnten Sie auch interessieren:

  1. BAG erschwert Arbeitnehmern das Krankfeiern nach Erhalt einer Kündigung
  2. Verbot der sachgrundlosen Befristung gilt nicht bei lange zurückliegender Vorbeschäftigung
  3. BAG: Zur Höhe der Nachtzuschläge bei nicht tarifgebundenen Arbeitnehmern
  4. BAG: Aufhebungsverträge unterliegen der AGB-Kontrolle
Übrigens: Wegen des Kanzleisitzes in unmittelbarer Nähe zum Bahnhof in Wolfratshausen sind die Anwälte der Kanzlei GRAF-DETZER Rechtsanwälte auch für Klienten aus Geretsried, Starnberg und München immer in greifbarer Nähe.

Suche

Recht aktuell :: Archive

    Kategorien
    • Allgemein
    • Arbeitsrecht
    • Äußerungsrecht
    • Datenschutzrecht
    • Erbrecht
    • Familienrecht
    • Gesellschaftsrecht
    • Gewerberecht
    • Handelsrecht
    • Insolvenzrecht
    • IT-Recht
    • Kapitalanlagerecht
    • Kaufrecht
    • Markenrecht
    • Mietrecht
    • Presserecht
    • Ratgeber
    • Recht allgemein
    • Steuerrecht
    • Urheberrecht
    • Versicherungsrecht
    • Vertragsrecht
    • Verwaltungsrecht
    • WEG-Recht
    • Werkvertragsrecht
    • Wettbewerbsrecht
    • Zivilprozessrecht
    • Zwangsvollstreckungsrecht
    Monatsarchiv
    • Juni 2025
    • Mai 2025
    • April 2025
    • März 2025
    • Februar 2025
    • Januar 2025
    • Dezember 2024
    • November 2024
    • Oktober 2024
    • September 2024
    • August 2024
    • Juli 2024
    • Juni 2024
    • Mai 2024
    • April 2024
    • März 2024
    • Februar 2024
    • Januar 2024
    • Dezember 2023
    • November 2023
    • Oktober 2023
    • September 2023
    • August 2023
    • Juli 2023
    • Juni 2023
    • Mai 2023
    • April 2023
    • März 2023
    • Februar 2023
    • Januar 2023
    • Dezember 2022
    • November 2022
    • Oktober 2022
    • September 2022
    • August 2022
    • Juli 2022
    • Juni 2022
    • Mai 2022
    • April 2022
    • März 2022
    • Februar 2022
    • Januar 2022
    • Dezember 2021
    • November 2021
    • Oktober 2021
    • September 2021
    • August 2021
    • Juli 2021
    • Juni 2021
    • Mai 2021
    • April 2021
    • März 2021
    • Februar 2021
    • Januar 2021
    • Dezember 2020
    • November 2020
    • Oktober 2020
    • September 2020
    • August 2020
    • Juli 2020
    • Juni 2020
    • Mai 2020
    • April 2020
    • März 2020
    • Februar 2020
    • Januar 2020
    • Dezember 2019
    • November 2019
    • Oktober 2019
    • September 2019
    • August 2019
    • Juli 2019
    • Juni 2019
    • Mai 2019
    • April 2019
    • März 2019
    • Februar 2019
    • Januar 2019
    • Dezember 2018
    • November 2018
    • Oktober 2018
    • September 2018
    • August 2018
    • Juli 2018
    • Juni 2018
    • Mai 2018
    • April 2018
    • März 2018
    • Februar 2018
    • Januar 2018
    • Dezember 2017
    • November 2017
    • Oktober 2017
    • September 2017
    • August 2017
    • Juli 2017
    • Juni 2017
    • Mai 2017
    • April 2017
    • März 2017
    • Februar 2017
    • Januar 2017
    • Dezember 2016
    • November 2016
    • Oktober 2016
    • September 2016
    • August 2016
    • Juli 2016
    • Juni 2016
    • Mai 2016
    • April 2016
    • März 2016
    • Februar 2016
    • Januar 2016
    • Dezember 2015
    • November 2015
    • Oktober 2015
    • September 2015
    • August 2015
    • Juli 2015
    • Juni 2015
    • Mai 2015
    • April 2015
    • März 2015
    • Februar 2015
    • Januar 2015
    • Dezember 2014
    • November 2014
    • Oktober 2014
    • September 2014
    • August 2014
    • Juli 2014
    • Juni 2014
    • Mai 2014
    • April 2014
    • März 2014
    • Februar 2014
    • Januar 2014
    • Dezember 2013
    • November 2013
    • Oktober 2013
    • September 2013
    • August 2013
    • Juli 2013
    • Juni 2013
    • Mai 2013
    • April 2013
    • März 2013
    • Februar 2013
    • Januar 2013
    • Dezember 2012
    • November 2012
    • Oktober 2012
    • September 2012
    • August 2012
    • Juli 2012
    • Juni 2012
    • Mai 2012
    • Februar 2012
    • April 2011
    • Januar 2011
    • Dezember 2010
    • November 2010
    • Oktober 2010
    • September 2010
    • August 2010
    • Juli 2010
    • Juni 2010
    • Mai 2010
    • April 2010
    • März 2010
    • Februar 2010
    • Januar 2010
    • Dezember 2009
    • November 2009
    • Oktober 2009
    • September 2009
    • August 2009
    • Juli 2009

    Beliebte Rechtsbeiträge

    Meistgelesen:

    GRAF-DETZER Rechtsanwälte
    Bahnhofstraße 28
    82515 Wolfratshausen

    Telefon 08171/385269-0
    Telefax 08171/385269-1
    E-Mail mail@graf-detzer.de

    GRAF-DETZER Rechtsanwälte
    Fürstenrieder Straße 281
    81377 München

    Telefon 089/6142184-0
    Telefax 089/6142184-9
    E-Mail mail@graf-detzer.de

    • Impressum
    • Datenschutz
    Cookie-Einstellungen
    © 2009-2025 GRAF-DETZER Rechtsanwälte
    • Start
    • Recht aktuell
    • Kontakt
    • Menü
      Schließen
    Navigation
    • Start
    • Kanzlei
      • Philosophie
      • Historie
      • Anwälte
      • Karriere
      • Kunst
      • Presse
    • Rechtsberatung
      • Erstberatung
      • Telefonische Beratung
      • Kosten
    • Rechtsgebiete
      • Arbeitsrecht Arbeitnehmer und Betriebsräte
      • Arbeitsrecht: Unternehmen
      • Erbrecht
      • Familienrecht
      • Forderungseinzug (Inkasso)
      • Gesellschaftsrecht
      • Gewerblicher Rechtsschutz und IT-Recht
      • Immobilienrecht, Mietrecht und WEG-Recht
      • Kapitalanlagerecht
      • Onlinehandel
      • Restrukturierung und Insolvenz
      • Unternehmenskauf
      • Unternehmensnachfolge
      • Urheber-, Medien- und Presserecht
    • Recht aktuell
    • Kontakt