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Pflichtteilsstrafklausel greift nicht, wenn lediglich die Erbenstellung des Überlebenden angegriffen wird

21. Dezember 2018 | von Rechtsanwalt Helmut A. Graf | Kategorie: Erbrecht

Errichten Ehegatten ein gemeinschaftliches Testament, in dem sie sich wechselseitig zu Erben und einen Dritten, beispielsweise ihre Kinder, zu Schlusserben einsetzen (sog. Berliner Testament) dann wird oft eine sog. Pflichtteilsstrafklausel verwendet. Darunter versteht man eine Regelung, wonach das Kind, das bereits beim ersten Erbfall dem Pflichtteil vom überlebenden Ehegatten verlangt, auch im zweiten Erbfall enterbt sein, also auch dort nur den Pflichtteil erhalten soll. Macht ein Schlusserbe aber nicht dem Pflichtteil geltend, sondern greift nur die Erbenstellung des überlebenden Ehegatten ein, dann wird dies (manchmal) von der Pflichtteilsstrafklausel nicht erfasst (OLG München, Beschluss vom 06.12.2018 (31 Wx 374/17).

Tochter greift bei gemeinschaftlichem Ehegattentestament Erbenstellung der Mutter an und beantragt die Einziehung des Erbscheins

Die Erblasser hatten ein gemeinschaftliches Ehegattentestament errichtet und sich darin wechselseitig zu Alleinerben und die beiden Kinder zu Schlusserben eingesetzt. Um den überlebenden Ehegatten vor Pflichtteilsansprüchen der Kinder zu schützen hatten sie im Testament eine Pflichtteilsstrafklausel mit folgendem Wortlaut formuliert:

„Verlangt einer unserer Abkömmlinge auf den Tod des Erstversterbenden den Pflichtteil, so sind er und seine Nachkommen von der Erbfolge auf Ableben des Längerlebenden (Längstlebenden) ausgeschlossen…“

Nachdem der Ehemann 2008 verstorben war, wurde zunächst zugunsten der überlebenden Ehefrau 2009 ein Erbschein erteilt, der diese zu Alleinerbin ausweist. Die Tochter hat dann 2016 im Rahmen des Nachlassverfahrens beantragt den ihrer (zwischenzeitlich verstorbenen) Mutter erteilten Alleinerbschein einzuziehen. Diesen Antrag hat das Nachlassgericht 2018 zurückgewiesen.

Bruder beruft sich auf den Fall des Erbrechts aufgrund der Pflichtteilsstrafklausel

Bereits nach dem Tod der Mutter im Jahr 2017 hatte die Tochter die Erteilung des Erbscheins, der sie zusammen mit ihrem Bruder aufgrund des gemeinschaftlichen Testaments der Ehegatten als Miterben der Erblasserin zu je ½ ausweist beantragt. Das Nachlassgericht hat das Vorliegen der Voraussetzungen für einen gemeinschaftlichen Erbschein bejaht. Dagegen hat sich der Bruder mit seiner Beschwerde gewandt und geltend gemacht, er sei Alleinerbe seiner Mutter geworden, weil seine Schwester aufgrund der Pflichtteilsstrafklausel ihr Erbrecht verloren hätte.

Erblasserin wurde gemeinschaftlich von ihren Kindern beerbt

Die Beschwerde zum OLG München hat in der Sache keinen Erfolg. Die Richter waren nämlich, ebenso wie bereits zuvor das Nachlassgericht, der Auffassung, dass die Pflichtteilsstrafklausel im vorliegenden Fall nicht eingreift.

Eine derartige Klausel, so die Richter, verfolgt das rechtlich nicht zu beanstandende Ziel, den Nachlass zunächst dem überlebenden Ehegatten ungeschmälert zukommen zu lassen. In Zusammenhang mit der Schlusserbenregelung soll die Verwirkungsklausel auch das Interesse der Ehepartner, insbesondere des Erstversterbenden daran sichern, dass nicht einer der Abkömmlinge bei der Verteilung des elterlichen Gesamtnachlasses bevorteilt wird. Diese Zwecke sollen dadurch erreicht werden, dass die Schlusserbeinsetzung der gemeinsamen Kinder unter die auflösende Bedingung eines Verlangens des Pflichtteils nach dem Erstversterbenden gestellt wird. Verlangt ein Schlussserbe den Pflichtteil nach dem ersten Todesfall, so entfällt seine Einsetzung als Schlusserbe, und zwar regelmäßig mit Wirkung auch für seine Abkömmlinge; es gilt dann nicht die Auslegungsregel des § 2069 BGB, vielmehr gilt die Anwachsung (§ 2094 BGB) als gewollt. Welche konkreten Voraussetzungen für die Verwirklichung der Pflichtteilsstrafklausel erfüllt sein müssen, hängt im Einzelfall von der Gestaltung bzw. Formulierung und dem Willen der Erblasser ab, der gegebenenfalls im Wege der Auslegung festzustellen ist. Insofern kann eine Pflichtteilsklausel auch dann eingreifen, wenn der Pflichtteilsberechtigte die Unwirksamkeit des gemeinschaftlichen Testaments geltend macht und seinen gesetzlichen Erbteil fordert.

Hier kann der Pflichtteilsklausel in dem gemeinschaftlichen Testament jedoch nicht die Willensrichtung der Ehegatten entnommen werden, dass bereits die von der Beteiligten zu 1 beantragte Einziehung des zugunsten der Erblasserin erteilten Erbscheins von der Klausel mitumfasst wird. Nach dem Wortsinn sanktioniert die Formulierung bereits einen ausdrücklichen und ernsthaften, auch außergerichtlichen Versuch, den Pflichtteil zu erhalten, unabhängig davon, ob der Fordernde den Pflichtteil beziffert oder diesen tatsächlich erhält.

Diesem kann jedoch nicht der Antrag auf Einziehung des zugunsten der Erblasserin erteilten Erbscheins gleichgestellt werden. Denn damit ist noch kein aktiver Zugriff auf das Nachlassvermögen des Erstversterbenden verbunden, den die von den Ehegatten verwendete Fassung der Klausel („verlangt“) erfordert. Wenngleich nach Sinn und Zweck der Klausel sichergestellt werden soll, dass dem überlebenden Ehegatten bis zu seinem Tod der Nachlass ungeschmälert bleibt, wird mit der Klausel nicht jedes Verhalten eines Schlusserben gegen die in der letztwilligen Verfügung getroffenen Anordnungen sanktioniert, sondern nur solches, dem ein aktives Verlangen nach Erhalt eines Anteils an dem Nachlassvermögen des Erstversterbenden innewohnt. Eine Willensrichtung der Ehegatten, die allein das Bestreiten der von den Ehegatten angeordneten Alleinerbenstellung des Überlebenden durch ein Verhalten des Schlusserben sanktioniert, mag der Formulierung „wer das Testament anficht“ entnommen werden können (vgl. dazu OLG Dresden, NJW RR 1999, 1165). Für eine solche Willensrichtung finden sich in der von den Ehegatten verwendeten Formulierung der Klausel nach Auffassung des Gerichts jedoch keine Anhaltspunkte.

Was Sie aus dem Fall lernen können?

Zum einen, dass dann, wenn Sie enterbt worden sind und im Testament eine Pflichtteilsstrafklausel vorhanden ist, Sie nicht vorschnell handeln sollten, weil ansonsten die Gefahr besteht, dass die Klausel eingreift. Hier ist qualifizierter juristischer Rat unabdingbar. Weiter können Sie aber auch daraus lernen, dass sich beim Geld nicht nur die Freundschaft, sondern auch die Geschwisterliebe aufhört. Anders ist es nämlich nicht erklärbar, wenn – so wie hier – der Bruder sich um seinen Anteil am Nachlass zu erhöhen, sich auf die Pflichtteilsstrafklausel beruft, obwohl er genau weiß, dass die Schwester beim Eintritt des ersten Erbfalls, ebenso wie er, nichts bekommen hat.
Wie heißt es so schön: redet ihr noch miteinander oder habt ihr auch schon geerbt. Wer noch nie persönlich einen Erbstreit miterlebt hat, wird darüber lächeln. Alle anderen können diese leidvolle Erfahrung nur bestätigen.

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