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Pflichtteilsvermächtnis – das unbekannte Wesen

23. März 2022 | von Rechtsanwalt Helmut A. Graf | Kategorie: Erbrecht

Wenn Sie sich bereits etwas im Erbrecht auskennen, dann wissen Sie vielleicht was ein Vermächtnis  und was ein Pflichtteil ist. Aber ein Pflichtteilsvermächtnis? Noch nie gehört! So geht es manchem Erben, der mit einem solchen Anspruch konfrontiert dann vorschnell darauf verweist, dass entweder ein vorhandener Pflichtteilsanspruch bereits verjährt ist oder aber hinsichtlich des aktuellen Erbfalls mangels Verwandtschaftsverhältnisses kein Pflichtteilsanspruch besteht. Die Problematik taucht regelmäßig dann auf, wenn entweder ein Pflichtteilsberechtigter in einer notariellen Vereinbarung eine Pflichteilverzicht erklärt hat oder aber im Rahmen einer Patchworkfamilie in einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament ein Pflichtteil zugunsten eines Kindes ausgesetzt worden ist, das kein Abkömmling des Letztversterbenden ist.

Auf dem Schreibtisch des Verfassers ist gerade ein solcher Fall gelandet, der, da er in der Praxis nicht allzu oft vorkommt, und deshalb manche Erben und ihre Rechtsberater vorschnell auf den Holzweg kommen, berichtenswert erscheint.

Streit zwischen Brüdern über Beteiligung am Nachlass von Mutter und Stiefvater

Die Parteien sind Brüder. Die vorverstorbene Mutter war in 2. Ehe mit dem Erblasser verheiratet. Die Ehegatten hatten ein gemeinschaftliches Testament aufgesetzt und mit der Überschrift „Berliner Testament“ versehen. Dort hatten sie dann geregelt, dass sie sich für den 1. Erbfall wechselseitig als Alleinerben einsetzen. Gleichzeitig hatten sie geregelt, dass der „Sohn“, der beim 1. Erbfall dem Pflichtteil geltend macht, auch beim 2. Erbfall nur den Pflichtteil erhalten soll.

Für den 2. Erbfall hatten diese dann geregelt, dass einer der Söhne (hier: Sohn 1) Alleinerbe sein soll, weil er sich immer um sie gekümmert habe, während der andere (hier: Sohn 2) nur den Pflichtteil erhalten solle. Die Ehegatten sprachen also von ihren Söhnen, obwohl die Brüder nur die leiblichen Kinder der Mutter, nicht aber ihres Ehemannes war. Sie waren von diesem auch nicht adoptiert.

Die Mutter ist dann 2016 vorverstorben. Die Söhne respektierten den Willen im Testament und machten gegen deren Ehegatten nicht den Pflichtteil geltend. Der Erblasser verstarb 2021.

Als es dann um die Verteilung des Nachlasses ging, hielt Sohn 1 seinen Bruder zunächst über Monate hin, mit der Begründung er müsse erst einiges mit dem Nachlassgericht regeln. Als Sohn 2 nunmehr nicht mehr locker ließ und wissen wollte, was nun mit dem Nachlass sei, teilte ihm sein Bruder dann endlich per WhatsApp mit, dass er Pech gehabt habe, denn seine Pflichtteilsanspruch nach der im Jahr 2016 verstorbenen Mutter sei bereits verjährt (Anmerkung: Pflichtteilsansprüche verjähren innerhalb von 3 Jahren) und hinsichtlich des Erblassers bestehe gar kein Pflichtteilsrecht, weil dieser nicht sein leiblicher Vater sei und der damit nicht zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehöre. Pech gehabt oder zu kurz gedacht?

Einsetzung auf Pflichtteil ist in Wahrheit ein Vermächtnis (sog. Pflichtteilsvermächtnis)

Wenn wir uns das Testament näher ansehen, dann stellen wir zunächst fest, dass ein sog. Berliner Testament für den hierzu regelnden Erbfall keine gute Lösung war, weil dieses an sich nur dann passt, wenn es sich um eheliche Kinder handelt nicht aber, wenn so wie hier ein Verwandtschaftsverhältnis nur mit einem Ehegatten besteht. Dies deshalb, weil dann die Regelung zur Einsetzung eines der „Söhne“ auf dem Pflichtteil nach der gesetzlichen Konzeption nur dann zum Tragen kämen, wenn der Stiefvater erstverstorben und die Mutter der Brüder Letztversterbende gewesen wäre. In diesem Fall bestünde ein gesetzliches Pflichtteilsrecht, das sicherstellt, dass Bruder 2 darüber am Nachlass beteiligt wird, und zwar mit der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Dies sind ¼.

Wenn dagegen, so wie hier, die Mutter vorverstorben ist, dann besteht das Problem darin, dass der enterbte Sohn am Ende vor der Gewissensfrage steht, entweder den Willen der Erblasser, den Überlebenden nicht mit Pflichtteilsansprüche zu belasten, brechen müsste oder aber Gefahr läuft, am Ende leer auszugehen, wie dies ja auch die Sichtweise von Bruder 1 nun ist.

Das Testament ist also „unrund“, so dass der Wille der Erblasser im Wege der Auslegung nach den §§ 133, 157 BGB ermittelt werden muss. Zu fragen ist daher, was haben die Eheleute tatsächlich gewollt, bzw. was hätten diese gewollt, wenn sie bedacht hätten, dass nicht die Ehefrau Letztversterbende ist, sondern der Ehemann und damit aufgrund der fehlenden Eltern-Kind-Beziehung kein gesetzlicher Pflichtteilsanspruch bei Sohn 2 entsteht?

Beim 1. Erbfall bei Schutz des Überlebenden bezweckt

Die Eheleute wollten auf jeden Fall, dass beim 1. Erbfall der Überlebende sich nicht über Pflichtteilsansprüche Gedanken machen muss. Dies auch vor dem Hintergrund, dass zum Nachlass eine Immobilie zählt, die gegebenenfalls, um Pflichtteilsansprüche zu befriedigen, hätte verwertet werden müssen.

Beim 2. Erbfall sollte der enterbte Sohn zwar schlechter gestellt werden, aber nicht leer ausgehen

Für den 2. Erbfall wollten sie dann, aus Dankbarkeit für treue Dienste, Sohn 1 bevorzugen. Deshalb haben sie ihn auch zum Alleinerben eingesetzt. Sie wollten aber nicht, dass Sohn 2 bei einem vorverstorben der Mutter in eine Zwickmühle gerät, gegen den Stiefvater vorgehen zu müssen, um nicht am Ende mit leeren Händen dazustehen, sondern sie wollten, dass er wertmäßig wie ein Pflichtteilsberechtigter behandelt wird, also keine Erbenstellung erhält, sondern nur einen Geldanspruch gegen den Nachlass. Ein solches Ergebnis lässt sich auch auf die Regelung in § 2304 BGB stützen. Dort ist geregelt, dass eine Pflichtteilszuwendung im Zweifel nicht als Erbeinsetzung gelten soll. Im Umkehrschluss ergibt sich daraus aber auch, dass eine Pflichtteilseinsetzung im Zweifel als Vermächtnis zu werten ist. Dies ist immer dann der Fall, wenn aus den vorgenannten Gründen dem Eingesetzten kein Pflichtteilsrecht zusteht, weil er entweder bereits zuvor einen notariellen Pflichteilverzicht erklärt hat oder aber kein Abkömmling des Erblassers ist und damit nicht zum Kreis der gesetzlich Pflichtteilsberechtigten zählt. Die Höhe des Geldanspruchs ergibt sich wiederum aus der Bezugnahme auf das Pflichtteilsrecht, so dass die Regelung einem Geldvermächtnisses in Höhe von ¼ des Nachlasswertes entspricht. Die Eheleute hätten also ebenso gut formulieren können, dass Sohn 2 ein Vermächtnis in Höhe von ¼ des Nachlasswertes erhält. Mit einer solchen, von jedermann verständlichen Regelung, hätten sie ein Zerwürfnis zwischen den Brüdern vermeiden können.

Anmerkung:
Redet ihr noch miteinander oder habt ihr auch schon geerbt? Diese Redensart verdeutlicht, dass nicht nur bei Geld bekanntlich die Freundschaft aufhört, sondern auch beim Erben, gerade unter Geschwistern, oft mit harten Bandagen um den Nachlass gekämpft wird. Leider sehr oft auch völlig unsinnig, weil die Eltern durch falsche oder fehlende Regelungen, anstatt Streit zu vermeiden, geradezu Streit provoziert haben.

Der Fall verdeutlicht, dass kein Testament ohne qualifizierte erbrechtliche Beratung erstellt werden sollte. Dass die Erblasser hier ein Berliner Testament erstellt haben, deutet auf juristisches Halbwissen hin, also darauf, dass irgendetwas im Internet oder einer Druckpublikation gefunden wurde, was vermeintlich passt, was aber, wie der geschilderte Fall zeigt, im Ergebnis dazu führt, dass das Verhältnis der Brüder sich nicht zwingend verbessern wird. Hätten die Eltern stattdessen gleich klar formuliert, dass Sohn 2 wertmäßig ¼ des Nachlasses erhalten soll, dann wäre für Bruderzwist kein Raum gewesen. Wenn Sie also Ihrer Familie etwas Gutes tun möchten, dann lassen Sie sich vor Erstellung eines Testaments beraten. Die damit verbundenen Kosten sind im Vergleich zu kostspieligen Streitigkeiten der Kinder untereinander eher zu vernachlässigen. Und, wenn Sie es richtig betrachten, dann zahlen die Kosten nicht Sie, sondern die Erben …

Haben Sie auch Streit um den Pflichtteil oder ein Vermächtnis? Wir unterstützen Sie gerne, bundesweit.

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