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Pflichtteilsverzicht gegen Abfindung: Warum dieses Thema so wichtig ist

14. April 2026 | von Rechtsanwalt Helmut A. Graf | Kategorie: Erbrecht, Steuerrecht

Ein Pflichtteilsverzicht gegen Abfindung ist in vielen Familien ein zentrales Instrument der Nachfolgegestaltung. Er wird vor allem dann eingesetzt, wenn Immobilien, Unternehmensbeteiligungen oder sonstige größere Vermögenswerte schon zu Lebzeiten des künftigen Erblassers geordnet übertragen werden sollen, ohne dass später Pflichtteilsansprüche die Nachfolge wirtschaftlich gefährden. Was auf den ersten Blick nach einer vernünftigen und befriedenden Lösung klingt, ist rechtlich und steuerlich jedoch hochsensibel. Wer auf seinen Pflichtteil verzichtet, gibt unter Umständen erhebliche Vermögensrechte dauerhaft auf. Umgekehrt kann eine ungeschickt gestaltete Abfindungsregelung später zu Streit innerhalb der Familie oder mit dem Finanzamt führen. Die aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 20.01.2026 bringt hierzu wichtige Klarheit, beseitigt aber keineswegs alle Risiken.

Was ist ein Pflichtteilsverzicht überhaupt?

Der Pflichtteilsverzicht ist ein Vertrag zwischen dem künftigen Erblasser und einem Pflichtteilsberechtigten. Gesetzlich geregelt ist er in § 2346 Abs. 2 BGB. Danach kann ein Abkömmling oder ein sonst Pflichtteilsberechtigter mit dem Erblasser vereinbaren, dass das Pflichtteilsrecht ausgeschlossen wird. Die praktische Bedeutung ist enorm: Nach dem späteren Erbfall kann der Verzichtende dann grundsätzlich keinen Pflichtteilsanspruch mehr geltend machen. Das kann insbesondere für Familienunternehmen, landwirtschaftliche Betriebe und Immobilienvermögen entscheidend sein, weil auf diese Weise Liquiditätsabflüsse im Erbfall vermieden werden sollen. Die Wirksamkeit eines solchen Verzichts setzt allerdings zwingend eine notarielle Beurkundung voraus, § 2348 BGB. Ohne Notar ist der Vertrag unwirksam.

Abgrenzung zum Erbverzicht

In der Praxis werden Pflichtteilsverzicht und Erbverzicht oft durcheinandergebracht. Das ist gefährlich. Beim Erbverzicht verzichtet der Betroffene regelmäßig auf seine gesetzliche Erbenstellung. Beim bloßen Pflichtteilsverzicht bleibt die Möglichkeit bestehen, weiterhin durch Testament oder Erbvertrag bedacht zu werden. Gerade deshalb muss vertraglich sauber formuliert werden, worauf genau verzichtet wird. Wer unpräzise arbeitet, riskiert eine rechtliche Wirkung, die so eigentlich gar nicht gewollt war.

Warum wird ein Pflichtteilsverzicht meist gegen Abfindung vereinbart?

Ein Pflichtteilsverzicht erfolgt in der Praxis nur selten unentgeltlich. Typischerweise erhält der Verzichtende eine Abfindung. Diese kann als Einmalbetrag, in mehreren Raten oder auch durch Übertragung von Vermögenswerten ausgestaltet sein. Dahinter steht regelmäßig der Gedanke, einen späteren Pflichtteilsberechtigten bereits zu Lebzeiten wirtschaftlich auszugleichen, damit der Nachlass später nicht belastet wird. Besonders häufig findet man solche Gestaltungen in Unternehmerfamilien, in denen ein Kind den Betrieb übernehmen soll, während andere Kinder eine Ausgleichszahlung erhalten. Genau in solchen Konstellationen war auch das Urteil des BFH vom 20.01.2026 ergangen. Dort war es im Rahmen einer vorweggenommenen Unternehmensnachfolge zu einem gegenständlich beschränkten Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht gegen Gleichstellungsgeld gekommen.

Das BFH-Urteil vom 20.01.2026 – VIII R 6/23: Die zentrale Aussage

Die wichtigste Aussage des Bundesfinanzhofs lautet: Abfindungen, die für einen lebzeitigen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht gezahlt werden, unterliegen nicht der Einkommensteuer, selbst dann nicht, wenn sie in Raten geleistet werden. Der BFH hat damit eine für die Praxis äußerst relevante Streitfrage zugunsten der Steuerpflichtigen entschieden. Im zugrunde liegenden Fall wollte die Finanzverwaltung die spätere Rate teilweise als steuerpflichtigen Zinsanteil behandeln. Genau das hat der BFH abgelehnt. Nach seiner Auffassung führt die ratierliche Zahlung nicht dazu, dass plötzlich einkommensteuerbares Einkommen entsteht. Rechtsgrund der Zahlung bleibt vielmehr der Verzicht auf ein künftiges Pflichtteilsrecht. Es handelt sich also nicht um einen steuerbaren Kapitalertrag und auch nicht um eine sonstige einkommensteuerpflichtige Leistung.

Warum diese Entscheidung so bedeutsam ist

Die Entscheidung ist deshalb besonders wichtig, weil in der Nachfolgepraxis Abfindungen häufig nicht sofort vollständig gezahlt werden. Gerade wenn der Nachlass oder das Familienvermögen im Wesentlichen aus gebundenem Vermögen besteht, etwa aus Betriebsvermögen oder Immobilien, wird die Abfindung oft gestundet oder in Raten vereinbart. Der BFH hat nun klargestellt, dass allein diese ratierliche Erfüllung aus dem Vorgang keine einkommensteuerpflichtige Kapitalnutzung macht. Für die Praxis schafft das erhebliche Rechtssicherheit.

Keine Einkommensteuer bedeutet aber nicht: steuerlich folgenlos

Gerade hier liegt ein häufiger Irrtum. Dass die Abfindung nach dem BFH nicht der Einkommensteuer unterliegt, bedeutet nicht, dass sie insgesamt steuerfrei wäre. Vielmehr kann Schenkungsteuer anfallen. Der BFH weist in seiner Entscheidung ausdrücklich darauf hin, dass Abfindungen für den Verzicht auf künftige Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche nach § 7 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG schenkungssteuerlich relevant sein können. Das Steuerproblem verschiebt sich also von der Einkommensteuer in das Erbschaft- und Schenkungssteuerrecht. Wer nur auf die erfreuliche Überschrift „keine Einkommensteuer“ schaut, greift deshalb zu kurz.

Entscheidend ist, wer die Abfindung zahlt

Besonders wichtig ist die Frage, aus wessen Vermögen die Abfindung stammt. Steuerlich kann es einen erheblichen Unterschied machen, ob die Zahlung unmittelbar vom künftigen Erblasser kommt oder von einem anderen künftigen Erben, etwa einem Geschwisterteil, der ein Unternehmen oder eine Immobilie übernehmen soll. Der BFH hat mit Urteil vom 10.05.2017 – II R 25/15 entschieden, dass sich bei einer Abfindung, die ein künftiger gesetzlicher Erbe an einen anderen Erben für den Verzicht auf einen künftigen Pflichtteilsanspruch zahlt, die Besteuerung nach dem Verhältnis zwischen diesen Beteiligten richtet. Das kann in der Praxis zu einer ungünstigeren Steuerklasse und zu niedrigeren Freibeträgen führen, als viele Beteiligte erwarten. Gerade bei Geschwistern ist das steuerlich häufig deutlich nachteiliger, als wenn die Zahlung unmittelbar vom Elternteil ausgeht.

Warum das in der Vertragsgestaltung oft übersehen wird

In vielen Familien wird wirtschaftlich „aus einem Topf“ gedacht. Juristisch und steuerlich reicht das nicht. Es kommt nicht darauf an, wer die Zahlung im Familiengespräch faktisch veranlasst hat, sondern darauf, wer rechtlich Leistender ist und wie der Vertrag aufgebaut ist. Eine unsaubere Gestaltung kann dazu führen, dass man unbeabsichtigt eine steuerlich wesentlich schlechtere Lösung wählt. Gerade deshalb muss ein Pflichtteilsverzicht gegen Abfindung immer im Zusammenspiel mit Steuerberater und anwaltlicher Gestaltung geprüft werden.

Welche Punkte vor Unterzeichnung zwingend geprüft werden sollten

1. Umfang des Verzichts

Zunächst muss eindeutig geregelt werden, worauf verzichtet wird. Geht es nur um den Pflichtteil nach § 2303 BGB oder zugleich auch um Pflichtteilsergänzungsansprüche nach § 2325 BGB? Gerade bei größeren Schenkungen zu Lebzeiten ist letzteres wirtschaftlich oft noch bedeutsamer als der eigentliche Pflichtteil. Wird der Pflichtteilsergänzungsanspruch nicht ausdrücklich mitgeregelt, kann die vermeintlich abschließende Familienlösung später gerade nicht abschließend sein.

2. Höhe der Abfindung

Die Abfindung sollte nicht nach Gefühl festgesetzt werden. Maßgeblich ist, welche Rechte wirtschaftlich aufgegeben werden. Dazu gehört insbesondere eine realistische Bewertung von Immobilien, Unternehmensanteilen, Depots, Gesellschaftsbeteiligungen und lebzeitigen Schenkungen. In der Praxis wird die Abfindung häufig zu niedrig angesetzt, weil man den Umfang künftiger Pflichtteilsergänzungsansprüche unterschätzt oder weil künftige Wertsteigerungen nicht mitbedacht werden. Das kann sich für den Verzichtenden später als schwerer Fehler erweisen. Für den späteren Rechtsfrieden ist eine nachvollziehbare Bewertung deshalb unerlässlich.

3. Fälligkeit und Sicherung der Zahlung

Wird die Abfindung nicht sofort in einer Summe gezahlt, muss der Vertrag klare Regelungen zu Fälligkeit, Ratenplan, Verzugsfolgen und Sicherheiten enthalten. Wer bereits heute auf starke gesetzliche Rechte verzichtet, aber die Gegenleistung erst in der Zukunft erhält, trägt ohne Absicherung ein erhebliches Ausfallrisiko. In Betracht kommen etwa Grundschulden, Bürgschaften, Unterwerfungsklauseln oder Rücktritts- beziehungsweise Wiederauflebensklauseln. Gerade bei längeren Ratenmodellen ist das kein Nebenthema, sondern ein Kernpunkt der Gestaltung.

4. Steuerklauseln

Im Vertrag sollte ausdrücklich geregelt werden, wer eine etwaige Schenkungsteuer wirtschaftlich tragen soll. Unterbleibt das, droht der nächste Streit bereits unmittelbar nach Vertragsschluss. Es ist außerdem zu prüfen, ob Anzeigepflichten gegenüber dem Finanzamt bestehen und wie der Vorgang gegenüber der Finanzverwaltung dargestellt wird. Die BFH-Rechtsprechung hilft zwar bei der Einkommensteuer, ersetzt aber keine präzise schenkungssteuerliche Gestaltung.

5. Gesamtkonzept der Nachfolge

Ein Pflichtteilsverzicht darf nie isoliert betrachtet werden. Er muss mit Testamenten, Übergabeverträgen, Gesellschaftsverträgen, Eheverträgen und etwaigen Schenkungen zusammenpassen. Sonst wird das Problem nur verlagert. Gerade in größeren Vermögensstrukturen ist der Pflichtteilsverzicht nur ein Baustein unter mehreren. Wer nur diesen Baustein regelt, ohne den Rest mitzudenken, schafft oft neue Konflikte an anderer Stelle.

Wann besondere Vorsicht geboten ist

Besonders kritisch sind Fälle, in denen familiärer Druck besteht, der Nachlasswert nicht verlässlich eingeschätzt werden kann oder die Abfindung über Jahre gestreckt werden soll. Gleiches gilt, wenn im Familienverbund bereits Vermögensübertragungen erfolgt sind und unklar ist, welche Auswirkungen diese auf spätere Pflichtteilsergänzungsansprüche haben könnten. Ein vorschnell erklärter Pflichtteilsverzicht kann dann wirtschaftlich hoch nachteilig sein. Die Entscheidung des BFH vom 20.01.2026 ist zwar positiv, weil sie die einkommensteuerliche Belastung verneint, sie ändert aber nichts daran, dass der Verzicht selbst ein endgültiger und weitreichender Schritt bleibt.

Einschlägige Gesetze zum Pflichtteilsverzicht gegen Abfindung

Für die rechtliche Prüfung sind insbesondere folgende Vorschriften relevant: § 2303 BGB zum Pflichtteilsrecht, § 2325 BGB zur Pflichtteilsergänzung, § 2346 BGB zum Verzicht auf das gesetzliche Erbrecht und das Pflichtteilsrecht, § 2348 BGB zur notariellen Form und § 7 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG zur schenkungssteuerlichen Behandlung von Abfindungen für einen Pflichtteilsverzicht. Diese Normen bilden gemeinsam das rechtliche Fundament der Gestaltung.

Wichtige Rechtsprechung

Von zentraler Bedeutung ist zunächst das BFH-Urteil vom 20.01.2026 – VIII R 6/23. Danach sind Abfindungen für einen lebzeitigen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht auch bei Ratenzahlung nicht einkommensteuerbar. Ergänzend wichtig ist das BFH-Urteil vom 10.05.2017 – II R 25/15. Dieses betrifft die schenkungssteuerliche Seite und stellt darauf ab, in welchem Verhältnis Leistender und Empfänger zueinander stehen. Für die Praxis bedeutet das: Einkommensteuer und Schenkungsteuer müssen getrennt geprüft werden. Wer nur das eine betrachtet, berät unvollständig.

Fazit

Ein Pflichtteilsverzicht gegen Abfindung kann ein sehr sinnvolles Mittel sein, um Vermögensnachfolge geordnet zu gestalten, Unternehmen zu schützen und familiäre Auseinandersetzungen zu vermeiden. Er ist aber nur dann wirklich gelungen, wenn er juristisch präzise, wirtschaftlich ausgewogen und steuerlich sauber aufgebaut ist. Das BFH-Urteil vom 20.01.2026 – VIII R 6/23 ist für Betroffene zweifellos positiv, weil es klarstellt, dass auch ratierlich gezahlte Abfindungen für einen lebzeitigen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht nicht der Einkommensteuer unterliegen. Wer daraus jedoch den Schluss zieht, die Gestaltung sei insgesamt unproblematisch, irrt. Die schenkungssteuerliche Behandlung bleibt hochrelevant, und die konkrete Ausgestaltung des Vertrags entscheidet häufig darüber, ob die Lösung tragfähig oder fehleranfällig ist. Aus anwaltlicher Sicht gilt deshalb eindeutig: Ein Pflichtteilsverzicht sollte niemals ohne vorherige rechtliche und steuerliche Prüfung unterschrieben werden. Gerade bei Immobilienvermögen, Unternehmensnachfolge und größeren Familienvermögen liegt das wirtschaftliche Risiko einer Fehlgestaltung regelmäßig sehr hoch.

Ansprechpartner zum Erbrecht:

  • Rechtsanwalt Helmut A. Graf
  • Rechtsanwalt Hans-Christian Detzer

Rechtsanwalt Graf ist auch Testamentsvollstrecker sowie Kooperationsmitglied im DVEV (Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e. V.). und DIGEV (Deutsche Interessengemeinschaft für Erbrecht und Vorsorge e. V.)
Rechtsanwalt Detzer wird regelmäßig von den Amtsgerichten Wolfratshausen und Garmisch-Partenkirchen als Nachlasspfleger bestellt.

Übrigens: Mit Kanzleisitz in unmittelbarer Nähe zum Bahnhof in Wolfratshausen sind die Anwälte der Kanzlei GRAF-DETZER Rechtsanwälte auch für Klienten aus München bequem zu erreichen. Direkt vor unserer Kanzlei stehen Ihnen ausreichend Parkplätze zur Verfügung und auch vom Bahnhof erreichen Sie uns mit nur wenigen Schritten.

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