Die vorweggenommene Erbfolge ist ein zentrales Instrument der Vermögens- und Nachfolgeplanung. Besonders beliebt sind Gestaltungen, bei denen Vermögenswerte – etwa Immobilien oder Gesellschaftsanteile – bereits zu Lebzeiten auf die nächste Generation übertragen werden, während sich der Übergeber umfassende Nutzungsrechte vorbehält. Eine dieser Gestaltungen ist der sogenannte Quotennießbrauch. Die rechtlichen Folgen eines solchen Nießbrauchsvorbehalts werden jedoch häufig unterschätzt, insbesondere im Hinblick auf Pflichtteilsergänzungsansprüche. Eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts München verdeutlicht, dass ein Quotennießbrauch die Pflichtteilsergänzung über viele Jahre – unter Umständen sogar unbegrenzt – offenhalten kann.
Der rechtliche Rahmen der Pflichtteilsergänzung
Nach § 2325 BGB kann ein Pflichtteilsberechtigter verlangen, dass bestimmte Schenkungen des Erblassers dem Nachlass fiktiv hinzugerechnet werden. Ziel dieser Regelung ist es, Umgehungen des Pflichtteilsrechts durch lebzeitige Vermögensverschiebungen zu verhindern. Dabei sieht § 2325 Abs. 3 BGB eine zeitliche Begrenzung vor: Mit jedem Jahr, das zwischen Schenkung und Erbfall liegt, reduziert sich der anzusetzende Wert um ein Zehntel (sogenannte Abschmelzung).
Diese Abschmelzungsfrist beginnt jedoch nicht in jedem Fall bereits mit der formalen Übertragung. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Erblasser den verschenkten Gegenstand wirtschaftlich aus seinem Vermögen „ausgliedert“. Genau an diesem Punkt setzt die Rechtsprechung zum Nießbrauch an.
Quotennießbrauch – mehr als nur ein Nutzungsrecht
Beim Quotennießbrauch an Gesellschaftsanteilen behält sich der Übergeber nicht lediglich einzelne Erträge vor, sondern einen prozentualen Anteil an den entnahmefähigen Gewinnen. In der Praxis finden sich häufig Gestaltungen, bei denen dem Übergeber 90 %, 95 % oder sogar mehr der laufenden Gewinne zustehen. Formal ist der Erwerber zwar Gesellschafter, wirtschaftlich verbleibt der Ertrag aber nahezu vollständig beim Schenker.
Die Rechtsprechung stellt seit Langem darauf ab, ob der Schenker den verschenkten Gegenstand „im Wesentlichen weiter nutzt“. Bereits der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass bei einem umfassenden Nießbrauch der Beginn der Abschmelzungsfrist gehemmt ist (BGH, Urteil vom 27.04.1994 – IV ZR 132/93, NJW 1994, 1791). Diese Grundsätze gelten nicht nur für Grundstücke, sondern ebenso für Gesellschaftsanteile.
Die Entscheidung des OLG München vom 10.11.2025
Das Oberlandesgericht München hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem eine Erblasserin 47,5 % ihrer Beteiligung an einer GmbH & Co. KG auf ihren Sohn übertragen hatte. Zugleich behielt sie sich einen Quotennießbrauch in Höhe von 95 % der entnahmefähigen Gewinne vor. Zusätzlich blieben ihr die Stimmrechte in der Gesellschaft erhalten. Der Sohn wandte ein, die Abschmelzungsfrist des § 2325 Abs. 3 BGB sei längst abgelaufen und es habe zudem keine Schenkung vorgelegen.
Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht. Maßgeblich stellte es darauf ab, dass eine wirtschaftliche Ausgliederung aus dem Vermögen der Erblasserin nicht erfolgt war. Bei einer Beteiligung von 95 % an den entnahmefähigen Gewinnen habe der Sohn zu keinem Zeitpunkt frei über wesentliche Erträge verfügen können. Selbst außerordentliche Erträge – etwa aus einer Veräußerung – hätten aufgrund der vertraglichen Fortsetzung des Nießbrauchs letztlich ebenfalls der Erblasserin zugestanden. Hinzu kam, dass sie durch den Erhalt der Stimmrechte weiterhin die Kontrolle über die Gesellschaft ausübte.
Die Folge: Die Abschmelzungsfrist begann nicht mit der Übertragung im Jahr 2008, sondern erst mit dem Erbfall. Die übertragenen Gesellschaftsanteile waren daher in voller Höhe in die Pflichtteilsergänzung einzubeziehen.
Wertermittlung und Niederstwertprinzip
Von besonderer praktischer Bedeutung ist auch die Aussage des Gerichts zur Wertermittlung. Nach § 2325 Abs. 2 BGB gilt bei nicht verbrauchbaren Sachen – hierzu zählen sowohl Immobilien als auch Gesellschaftsanteile – das Niederstwertprinzip. Der Pflichtteilsberechtigte kann daher verlangen, dass der Wert sowohl zum Zeitpunkt der Schenkung als auch zum Zeitpunkt des Erbfalls ermittelt wird. Maßgeblich ist dann der jeweils niedrigere Wert.
Damit wird verhindert, dass der Pflichtteilsberechtigte von zwischenzeitlichen Wertsteigerungen profitiert, zugleich aber sichergestellt, dass Wertverluste nicht zulasten des Pflichtteils gehen. Das OLG München hat ausdrücklich bestätigt, dass dieser doppelte Bewertungsansatz zulässig und im Streitfall durchsetzbar ist.
Bedeutung für die Praxis der Nachfolgegestaltung
Die Entscheidung zeigt deutlich, dass ein Quotennießbrauch mit hoher Gewinnquote rechtlich nahezu einem Vollnießbrauch gleichkommt. Wer glaubt, durch eine frühzeitige Übertragung unter Nießbrauchsvorbehalt die Pflichtteilsergänzung „auszusitzen“, verkennt das Risiko. Gerade bei sehr hohen Nießbrauchsquoten wird die Abschmelzungsfrist regelmäßig nicht in Gang gesetzt.
Für Pflichtteilsberechtigte eröffnet die Rechtsprechung zugleich erhebliche Durchsetzungsmöglichkeiten. Auch viele Jahre zurückliegende Übertragungen können noch relevant sein, wenn der Erblasser wirtschaftlich betrachtet nie wirklich „losgelassen“ hat.
Fazit
Der Quotennießbrauch ist ein scharfes Schwert der Vermögensnachfolge – mit erheblichen Nebenwirkungen im Pflichtteilsrecht. Die Entscheidung des OLG München macht klar, dass bei einem Nießbrauch von 95 % an Gesellschaftsanteilen keine wirtschaftliche Ausgliederung vorliegt und die Abschmelzungsfrist des § 2325 BGB nicht zu laufen beginnt. Für Erblasser und Erwerber bedeutet dies ein erhebliches Haftungsrisiko gegenüber Pflichtteilsberechtigten. Eine sorgfältige rechtliche Gestaltung und frühzeitige Beratung sind daher unerlässlich, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden oder zumindest kalkulierbar zu machen.


