Nicht nur Schuldner sind erfindungsreich, wenn es darum geht sich ihren Zahlungsverpflichtungen zu entziehen. Manchmal sind auch Gläubiger recht erfinderisch, wenn es darum geht eine Möglichkeit zu finden titulierte Ansprüche zwangsweise durchzusetzen. So hatte eine Gläubigerin gegen eine Schuldnerin einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beim Vollstreckungsgericht erwirkt, in dem die Rechte der Schuldnerin auf Annahme und Ausschlagung einer Erbschaft gepfändet und sich zur Einziehung überweisen lassen. Anschließend hat der Gläubiger durch seine Rechtsvertreter gegenüber dem Nachlassgericht für die Schuldnerin die Annahme der Erbschaft erklären lassen, während diese wiederum form- und fristgerecht gegenüber dem Nachlassgericht das Erbe ausgeschlagen hat. Gleichwohl beantragte der Gläubiger beim Nachlassgericht einen Erbschein, dass die Schuldnerin Erbin geworden sei. Nachdem bereits das Nachlassgericht den Antrag abgewiesen hat, hat auch das Oberlandesgericht München mit Beschluss vom 19.01.2015 (31 Wx 370/14) die dagegen erhobene Beschwerde zurückgewiesen.
Zur Begründung hat das Oberlandesgericht München ausgeführt, dass die Ausschlagung des Erbes durch die Schuldnerin form- und fristgerecht erfolgt sei und daran auch die vorangegangene Pfändung durch den Gläubiger nichts ändere. Dies deshalb, denn die Pfändung des Rechts auf Annahme der Erbschaft gehe in die Leere und sei daher nichtig, da dieses „Recht“ weder eine Forderung im Sinne von §§ 829 ff. ZPO noch ein Vermögensrecht im Sinne des § 857 Abs. 1 ZPO sei. Eine Überweisung des Rechts auf Annahme der Erbschaft sei deshalb schlechthin ausgeschlossen, so dass einem gleichwohl erlassenen Überweisungsbeschluss keinerlei Wirkung zukomme (vgl. auch BGH NJW 2014, 2732, 2733). Unter § 857 ZPO fallen nicht aus konkreten Rechtsverhältnissen sich ergebende Gestaltungsrechte sowie höchstpersönliche Rechte, die an die Person des Schuldners gebunden sind. Demgemäß sei anerkannt, dass sich die Pfändung nicht auf das Rechtsverhältnis als solches erstreckt und daher der Schuldner die sich aus diesem ergebenden Gestaltungsrechte wie Kündigung und Ausschlagung der Erbschaft erklären kann. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers stellt auch das „Recht“ zur Annahme der Erbschaft ein solches von vorn herein unpfändbares Recht dar, so die Richter. Dieses korrespondiere mit dem „Recht“ zur Ausschlagung der Erbschaft. Hierzu hat der BGH bereits entschieden, dass es höchstpersönlicher Natur ist (BGH NJW 2011, 2291). Es entspricht allgemeiner Auffassung, dass die Annahme der Erbschaft nur durch den Erben selbst und nicht durch Dritte erfolgen kann und somit ein Pfandgläubiger ebenso wenig die Annahme wie die Ausschlagung erklären kann. Demgemäß ist entgegen der Meinung des Beschwerdeführers für die Anwendung des § 857 Abs. 3 ZPO kein Raum, zumal Rechte, deren Ausübung erst zur Schaffung pfändbarer Vermögensrechte führt, von vornherein weder isoliert pfändbar, noch von einer Pfändung umfasst sind.
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Rechtsanwalt Graf ist auch Testamentsvollstrecker sowie Kooperationsmitglied im DVEV (Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e. V.). und DIGEV (Deutsche Interessengemeinschaft für Erbrecht und Vorsorge e. V.)
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