Das Internet vergisst bekanntlich nichts. Was einmal veröffentlicht wurde, bleibt häufig über Jahre oder sogar Jahrzehnte auffindbar. Das kann für Betroffene unangenehme Folgen haben. Wer früher politisch aktiv war, in einen öffentlich diskutierten Rechtsstreit verwickelt wurde oder aus anderen Gründen Gegenstand einer Berichterstattung war, möchte möglicherweise irgendwann nicht mehr bei jeder Google-Suche mit seiner Vergangenheit konfrontiert werden. Doch kann man von einem Zeitungsverlag, einem Blogger oder dem Betreiber einer Internetseite verlangen, dass der eigene Name aus einem alten Artikel entfernt wird? Und welche Rolle spielt dabei das sogenannte Recht auf Vergessenwerden?
Die Antwort ist rechtlich anspruchsvoller, als es zunächst erscheint. Denn das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen steht dem ebenfalls grundrechtlich geschützten Interesse an einer wahrheitsgemäßen Berichterstattung und der dauerhaften Dokumentation zeitgeschichtlicher Ereignisse gegenüber. Dabei ist insbesondere zwischen der Namensnennung im ursprünglichen Artikel und seiner Auffindbarkeit über Suchmaschinen zu unterscheiden.
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht und die Meinungsfreiheit im Spannungsverhältnis
Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht, das aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG hergeleitet wird. Es schützt unter anderem das Interesse des Einzelnen, selbst darüber mitzubestimmen, in welchem Zusammenhang Informationen über seine Person öffentlich verbreitet werden.
Demgegenüber gewährleistet Art. 5 Abs. 1 GG die Meinungs-, Informations- und Pressefreiheit. Dazu gehört grundsätzlich auch das Recht, über öffentlich relevante Ereignisse unter Nennung der daran beteiligten Personen zu berichten und solche Berichte dauerhaft in einem öffentlich zugänglichen Archiv bereitzuhalten.
Keines dieser Rechte genießt uneingeschränkten Vorrang. Vielmehr ist im Einzelfall abzuwägen, welches Interesse überwiegt.
Eine wahrheitsgemäße Berichterstattung über ein öffentliches Ereignis ist nicht bereits deshalb rechtswidrig, weil die darin genannte Person die Veröffentlichung als unangenehm empfindet. Dies gilt insbesondere dann, wenn sie selbst durch eine öffentliche Funktion, eine politische Tätigkeit oder die Beteiligung an einem gesellschaftlich bedeutsamen Vorgang Anlass für die Berichterstattung gegeben hat.
Andererseits bedeutet die ursprüngliche Zulässigkeit einer Veröffentlichung nicht, dass ihre dauerhafte Verbreitung unter allen Umständen rechtmäßig bleiben muss.
Das Recht auf Vergessen – was hat das Bundesverfassungsgericht entschieden?
Grundlegende Maßstäbe hat das Bundesverfassungsgericht mit seinen beiden Beschlüssen vom 6. November 2019 entwickelt.
Recht auf Vergessen I: Auch ursprünglich zulässige Berichte können später problematisch werden
Im Beschluss vom 6. November 2019 – 1 BvR 16/13 (Recht auf Vergessen I) ging es um Presseberichte über einen Mann, der Jahrzehnte zuvor wegen Mordes verurteilt worden war. Obwohl die Berichterstattung ursprünglich zulässig gewesen war, sah der Betroffene sein Persönlichkeitsrecht dadurch verletzt, dass die alten Artikel weiterhin über das Internet und Suchmaschinen auffindbar waren.
Das Bundesverfassungsgericht stellte klar, dass der Zeitablauf die rechtliche Bewertung einer Veröffentlichung verändern kann. Während bei aktuellen Ereignissen häufig das Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiegt, kann mit zunehmendem zeitlichem Abstand das Interesse des Betroffenen an einer unbelasteten persönlichen und beruflichen Weiterentwicklung an Bedeutung gewinnen.
Daraus folgt allerdings kein Anspruch, die eigene Vergangenheit aus der öffentlichen Erinnerung zu löschen. Historische Pressearchive erfüllen eine wichtige gesellschaftliche Funktion. Sie dokumentieren Ereignisse und ermöglichen es, Entwicklungen auch nach vielen Jahren noch nachzuvollziehen.
Das Bundesverfassungsgericht verlangt deshalb eine differenzierte Interessenabwägung. Dabei können insbesondere der zeitliche Abstand zum Ereignis, die Schwere der Persönlichkeitsbeeinträchtigung, die damalige öffentliche Stellung des Betroffenen, sein zwischenzeitliches Verhalten und die konkrete Auffindbarkeit des Artikels über Suchmaschinen eine Rolle spielen.
Recht auf Vergessen II: Auch Suchmaschinen müssen Persönlichkeitsrechte beachten
Mit dem Beschluss vom 6. November 2019 – 1 BvR 276/17 (Recht auf Vergessen II) befasste sich das Bundesverfassungsgericht mit einem unmittelbar gegen einen Suchmaschinenbetreiber gerichteten Begehren.
Das Gericht betonte, dass bei einem solchen Auslistungsanspruch nicht nur die Datenschutzinteressen des Betroffenen und die wirtschaftlichen Interessen des Suchmaschinenbetreibers berücksichtigt werden dürfen. Vielmehr sind auch die Meinungsfreiheit des ursprünglichen Inhalteanbieters und das Informationsinteresse der Internetnutzer in die Abwägung einzubeziehen.
Auch hier gilt deshalb: Ein Anspruch auf Entfernung eines Suchergebnisses entsteht nicht automatisch allein dadurch, dass ein Bericht älter geworden ist.
LG München I: Der Name darf im Artikel bleiben, der Link muss aber bei der Namenssuche entfernt werden
Wie diese Grundsätze in der Praxis anzuwenden sind, zeigt ein besonders anschauliches Urteil des Landgerichts München I vom 6. Juni 2024 – 26 O 12795/23.
Gegenstand des Rechtsstreits war ein Presseartikel aus dem Jahr 2010, in dem unter namentlicher Nennung über die Beteiligung eines Mannes an einer früheren parteipolitischen Affäre berichtet wurde. Der Betroffene war zwischenzeitlich nicht mehr politisch aktiv und machte geltend, die fortdauernde Auffindbarkeit des Berichts beeinträchtige ihn insbesondere bei seiner heutigen beruflichen Tätigkeit.
Er verlangte deshalb, die identifizierende Berichterstattung zu unterlassen und einer Entfernung des Artikellinks aus den Suchmaschinenergebnissen bei einer Suche nach seinem Namen zuzustimmen.
Das Landgericht unterschied zwischen beiden Begehren:
1. Die Entfernung des Namens aus dem historischen Artikel lehnte das Gericht ab. Das Interesse der Öffentlichkeit an der Dokumentation der damaligen politischen Vorgänge bestand auch nach längerer Zeit fort. Der Betroffene musste daher grundsätzlich hinnehmen, dass der ursprüngliche Pressebericht weiterhin unter Nennung seines Namens zugänglich blieb.
2. Hinsichtlich der namensbezogenen Suchmaschinenauffindbarkeit gab das Gericht dem Kläger dagegen recht. Es verpflichtete den Verlag, gegenüber dem Betroffenen seine Zustimmung zur Entfernung des Artikellinks aus den Suchmaschinentrefferlisten bei isolierter Eingabe seines Namens zu erteilen.
Das ist ein bedeutsamer Unterschied: Der historische Artikel musste nicht umgeschrieben oder aus dem Internet entfernt werden. Der Betroffene erhielt aber einen begrenzten Schutz davor, dass bei einer allgemeinen Suche nach seinem Namen immer wieder der alte Vorgang in den Vordergrund gerückt wird.
Die Entscheidung verdeutlicht, dass der Schutz des Persönlichkeitsrechts nicht zwingend die vollständige Löschung einer Veröffentlichung voraussetzt. Weniger einschneidende Maßnahmen können eine angemessene Lösung darstellen. Allerdings bleibt das Ergebnis stets von den Umständen des Einzelfalls abhängig.
Welche Rolle spielt die DSGVO?
Das Recht auf Vergessenwerden ist auch datenschutzrechtlich geregelt. Nach Art. 17 Abs. 1 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) können betroffene Personen unter bestimmten Voraussetzungen die Löschung personenbezogener Daten verlangen.
Daraus ergibt sich allerdings kein uneingeschränktes Recht, sämtliche unerwünschten Veröffentlichungen aus dem Internet entfernen zu lassen.
Bereits Art. 17 Abs. 3 lit. a DSGVO enthält eine ausdrückliche Ausnahme, soweit die weitere Verarbeitung personenbezogener Daten zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information erforderlich ist.
Besondere Bedeutung kommt zudem dem sogenannten Medienprivileg zu. Art. 85 DSGVO verpflichtet die Mitgliedstaaten, einen angemessenen Ausgleich zwischen dem Datenschutz und der Meinungs- und Informationsfreiheit zu schaffen.
Für journalistische Datenverarbeitungen enthält beispielsweise Art. 38 BayDSG eine entsprechende Sonderregelung, die wesentliche Betroffenenrechte der DSGVO einschränkt.
Entscheidend ist dabei die konkrete Zweckbestimmung der Veröffentlichung. Das Medienprivileg ist nicht ausschließlich klassischen Zeitungsverlagen vorbehalten. Auch andere Veröffentlichungen können journalistischen Zwecken dienen, wenn sie auf die Verbreitung von Informationen, Meinungen oder Ideen an die Öffentlichkeit gerichtet sind. Ob dies etwa bei einem Unternehmensblog oder einem anwaltlichen Informationsbeitrag der Fall ist, muss jedoch im Einzelfall geprüft werden. Eine solche Einordnung darf nicht allein aus der Veröffentlichung auf einer Internetseite abgeleitet werden.
Unabhängig von der datenschutzrechtlichen Beurteilung können sich zudem äußerungsrechtliche Ansprüche aus § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog ergeben, wenn die fortdauernde Veröffentlichung das allgemeine Persönlichkeitsrecht rechtswidrig verletzt.
Wann bestehen besonders gute Chancen auf eine Anonymisierung?
Ob ein Anspruch auf Entfernung des Namens oder zumindest auf Einschränkung der namensbezogenen Auffindbarkeit besteht, hängt von einer Gesamtabwägung ab.
Für den Schutz des Betroffenen können insbesondere folgende Umstände sprechen:
- Der berichtete Sachverhalt liegt bereits viele Jahre oder Jahrzehnte zurück.
- Die betroffene Person hat sich dauerhaft aus der damaligen öffentlichen Tätigkeit zurückgezogen.
- Der Artikel betrifft längst abgeschlossene Vorwürfe oder ein Verhalten, das für die gegenwärtige Lebensführung keine erkennbare Bedeutung mehr hat.
- Die Veröffentlichung verursacht erhebliche persönliche oder berufliche Beeinträchtigungen.
- Der alte Beitrag erscheint bei einer gewöhnlichen Namenssuche besonders weit oben in den Suchergebnissen.
- Der Informationsgehalt des Artikels bliebe auch ohne vollständige Namensnennung weitgehend erhalten.
Demgegenüber können eine fortbestehende öffentliche Funktion, ein erhebliches zeitgeschichtliches Interesse oder die besondere Bedeutung der konkreten Person für das berichtete Ereignis dafür sprechen, die Namensnennung beizubehalten.
Besonders zurückhaltend sind Löschungsansprüche zu beurteilen, wenn eine ursprünglich zulässige und sachliche Berichterstattung über einen öffentlich relevanten Vorgang betroffen ist. Allein der Wunsch, mit einem früheren Lebensabschnitt nicht mehr in Verbindung gebracht zu werden, genügt regelmäßig nicht.
Löschen, anonymisieren oder Suchmaschinenauffindbarkeit einschränken?
In der Praxis lassen sich häufig Lösungen finden, die sowohl die Interessen des Betroffenen als auch diejenigen des Webseitenbetreibers berücksichtigen.
1. Entfernung des Namens aus dem Artikel
Ist die Identität der betroffenen Person für das Verständnis der Berichterstattung nicht wesentlich, kann der vollständige Name durch eine neutrale Bezeichnung, Initialen oder ein Pseudonym ersetzt werden.
Gerade bei juristischen Fachbeiträgen steht häufig die rechtliche Aussage einer Gerichtsentscheidung im Vordergrund und nicht die Person eines daran beteiligten Prozessbeteiligten. Eine Anonymisierung kann dann ohne wesentlichen Verlust des Informationswerts möglich sein.
Allerdings ist zu beachten, dass die bloße Entfernung des Namens nicht immer eine vollständige Anonymisierung bewirkt. Auch andere Angaben, etwa die genaue Funktion, der Ort eines Ereignisses oder das Aktenzeichen eines Gerichtsverfahrens, können eine Identifizierung ermöglichen.
2. Einschränkung der Suchmaschinenauffindbarkeit
Eine andere Möglichkeit besteht darin, die Verknüpfung eines historischen Beitrags mit einer namensbezogenen Suchanfrage einzuschränken.
Hierzu kann eine gezielte Auslistung bestimmter Suchergebnisse in Betracht kommen. Der Artikel bleibt dann auf der ursprünglichen Internetseite abrufbar und kann gegebenenfalls weiterhin über andere Suchbegriffe gefunden werden.
Davon zu unterscheiden ist die technische Anweisung „noindex“. Sie bewirkt bei Suchmaschinen, die diese Anweisung beachten, grundsätzlich eine vollständige Entfernung der betreffenden Internetseite aus dem Suchindex. Eine Beschränkung ausschließlich auf die Suche nach einem bestimmten Namen lässt sich damit nicht erreichen.
Webseitenbetreiber sollten daher vor einer solchen Maßnahme prüfen, ob sie damit möglicherweise auch die erwünschte thematische Auffindbarkeit ihres Beitrags verlieren.
3. Freiwillige redaktionelle Anpassung
Nicht jede berechtigte Bitte um Rücksichtnahme muss in einen Rechtsstreit münden.
Auch wenn ein Anspruch auf Anonymisierung rechtlich nicht besteht, kann es für den Betreiber einer Internetseite sinnvoll sein, einem nachvollziehbaren persönlichen Anliegen freiwillig entgegenzukommen.
Steht beispielsweise bei einem älteren Fachartikel ausschließlich die Darstellung einer Rechtsfrage im Vordergrund, kann die Entfernung einer für das Verständnis entbehrlichen Namensnennung einen sachgerechten Ausgleich darstellen.
Eine solche freiwillige Änderung muss nicht mit dem Anerkenntnis verbunden sein, dass die ursprüngliche Berichterstattung rechtswidrig gewesen wäre. Es handelt sich vielmehr um eine redaktionelle Entscheidung, die den Interessen beider Seiten Rechnung tragen kann.
Was sollten Betroffene und Webseitenbetreiber beachten?
Wer die Entfernung seines Namens aus einem älteren Internetartikel erreichen möchte, sollte zunächst genau prüfen, welche Beeinträchtigung tatsächlich besteht. Nicht immer ist die vollständige Löschung des Beitrags die sinnvollste Forderung.
Häufig ist es zweckmäßiger, zunächst den Betreiber der Internetseite anzuschreiben, die veränderten persönlichen Umstände darzulegen und eine konkrete Lösung vorzuschlagen. Dazu können die Anonymisierung einzelner Passagen oder eine Einschränkung der namensbezogenen Suchmaschinenauffindbarkeit gehören.
Handelt es sich dagegen um nachweislich unrichtige Tatsachenbehauptungen, kann die rechtliche Beurteilung deutlich anders ausfallen. Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 8. Dezember 2022 – C-460/20 entschieden, dass Suchmaschinenbetreiber unter bestimmten Voraussetzungen zur Auslistung von Links verpflichtet sind, wenn der Antragsteller nachweist, dass die dort enthaltenen Informationen offensichtlich unrichtig sind.
Webseitenbetreiber wiederum sollten entsprechende Anfragen nicht vorschnell zurückweisen. Auch eine ursprünglich rechtmäßige Veröffentlichung kann aufgrund besonderer späterer Umstände erneut überprüfungsbedürftig werden. Das bedeutet zwar keine allgemeine Verpflichtung, sämtliche archivierten Beiträge laufend auf ihre fortdauernde Zulässigkeit zu kontrollieren. Ein konkret begründetes Anonymisierungs- oder Auslistungsverlangen sollte aber rechtlich ernst genommen werden.
Eine besondere Rolle spielt dabei die tatsächliche Auffindbarkeit. Die konkrete Platzierung eines Beitrags in den Suchergebnissen, sein Inhalt und die daraus folgenden Auswirkungen auf den Betroffenen sind für die Interessenabwägung häufig wichtiger als die bloße Tatsache, dass ein Artikel noch irgendwo im Internet abrufbar ist.
Mit den rechtlichen Anforderungen an Suchmaschinenbetreiber und dem Schutz von Persönlichkeitsrechten im Internet haben wir uns bereits in unserem Beitrag „Google und Co. haften nicht per se für rechtswidrige Inhalte“ beschäftigt. Die dort dargestellte ältere Rechtsprechung ist dabei im Zusammenhang mit den späteren Entscheidungen zum Recht auf Vergessenwerden zu betrachten.
Fazit
Das Recht auf Vergessenwerden ist kein Recht auf eine nachträgliche Umschreibung der eigenen Vergangenheit. Wer einmal Gegenstand einer rechtmäßigen öffentlichen Berichterstattung war, kann grundsätzlich nicht allein wegen des Zeitablaufs verlangen, dass sämtliche Hinweise auf das damalige Ereignis aus dem Internet verschwinden.
Andererseits muss auch eine ursprünglich zulässige Namensnennung nicht unter allen Umständen und in jeder Verbreitungsform dauerhaft hingenommen werden. Insbesondere die permanente Auffindbarkeit längst vergangener Ereignisse über eine einfache Namenssuche kann im Einzelfall eine unverhältnismäßige Persönlichkeitsbeeinträchtigung darstellen.
Die Rechtsprechung zeigt deshalb einen differenzierten Weg auf: Historische Berichte dürfen grundsätzlich erhalten bleiben. Soweit die Umstände dies rechtfertigen, können aber eine Anonymisierung oder Maßnahmen gegen die namensbezogene Suchmaschinenauffindbarkeit geboten sein.
Für Betroffene wie für Webseitenbetreiber empfiehlt sich daher eine sorgfältige Interessenabwägung. Nicht selten lässt sich bereits durch eine geringfügige redaktionelle Änderung eine für beide Seiten angemessene Lösung erreichen, ohne dass ein aufwendiger Rechtsstreit geführt werden muss.
Die Rechtsanwälte von GRAF-DETZER Rechtsanwälte beraten sowohl Betroffene als auch Betreiber von Internetseiten und Unternehmen zu Fragen des Persönlichkeitsrechts, des Äußerungsrechts und der Zulässigkeit von Veröffentlichungen im Internet.


