• Start
  • Kanzlei
    • Philosophie
    • Historie
    • Anwälte
    • Karriere
    • Kunst
    • Presse
  • Rechtsberatung
    • Erstberatung
    • Telefonische Beratung
    • Kosten
  • Rechtsgebiete
    • Arbeitsrecht Arbeitnehmer und Betriebsräte
    • Arbeitsrecht: Unternehmen
    • Erbrecht
    • Familienrecht
    • Forderungseinzug (Inkasso)
    • Gesellschaftsrecht
    • Gewerblicher Rechtsschutz und IT-Recht
    • Immobilienrecht, Mietrecht und WEG-Recht
    • Kapitalanlagerecht
    • Onlinehandel
    • Restrukturierung und Insolvenz
    • Unternehmenskauf
    • Unternehmensnachfolge
    • Urheber-, Medien- und Presserecht
  • Recht aktuell
  • Insolvenzverwaltung
  • Kontakt

„Coram iudice et in alto mari sumus in manu Dei“.

zu deutsch:
„Vor Gericht und auf hoher See sind wir in Gottes Hand.“
(Deshalb sollte Ihr Kapitän stets kompetent und zuverlässig sein!)

GRAF-DETZER Rechtsanwälte

Rechtsanwalts-Kanzlei in Wolfratshausen mit internationaler Kompetenz

  • Rechtsanwälte der Kanzlei Graf-Detzer
    Umfassende Beratung und Vertretung aus einer Hand
  • kanzlei-graf-detzer-besprechungsraum
    Mit Kompetenz und Weitsicht bringen wir Sie an Ihr Ziel
  • kanzlei-graf-detzer-visitenkarten
    zuverlässig – diskret – bewährt
  • Coram iudice sumus in manu Dei von der Irschenhausener Malerin und Schmuckdesignerin Judith Amselgruber
    Coram iudice sumus in manu Dei

Rechtsstreit über Entfernung einer negativen Bewertung bei eBay geht nach fast 3 Jahren erfolgreich zu Ende

7. Februar 2020 | von Rechtsanwalt Helmut A. Graf | Kategorie: IT-Recht, Kaufrecht

An dieser Stelle haben wir bereits des Öfteren von Fällen berichtet, in denen wir erfolgreich für Onlinehändler die Entfernung zu Unrecht erfolgter negative Bewertungen bei eBay und Co. durchgesetzt haben. Mit Beschluss des Landgerichts München II vom 04.02.2020 (2 S 1176/19) haben wir nun neuerlich erfolgreich durchgesetzt, dass bei eBay eine negative Bewertung eines Onlinehändlers entfernt werden muss. Kurios ist dabei allerdings, dass der Rechtsstreit bereits seit dem Jahr 2016 läuft und den renitenten Käufer selbst einen vom Gericht eingeholtes Sachverständigengutachten, das nachgewiesen hat, dass seine Behauptung falsch ist, nicht zum Einlenken bewogen hat.

Stein des Anstoßes war ein Kauf von Klebstoff zur Reparatur von Schlauchbooten. Der Käufer hatte zwar gegenüber dem Verkäufer keine Mangelhaftigkeit gerügt, diesen aber gleichwohl negativ bewertet und dies damit begründet, dass der Klebstoff untauglich zur Reparatur sei und sich in Meerwasser auflösen würde. Dies war aber nach den Feststellungen der Gerichte falsch, so dass eine unrichtige Tatsachenbehauptung vorgelegen hat.

Onlinekauf eines Schlauchbootkleber beschäftigt fast 3 Jahre die Gerichte

Der Beklagte hat am 21.08.2016 im Onlineshop des von unserer Kanzlei vertretenen Klägers zum Preis von 10,20 € einen Schlauchbootkleber gekauft. Er hatte den Kauf weder widerrufen noch Gewährleistungsrechte geltend gemacht. Gleichwohl hat er den Kläger rund einen Monat später negativ bewertet und dies folgendermaßen kommentiert:

„Der Klebstoff ist untauglich zur Reparatur, der Kleber löst sich in Meerwasser!“

Der Kläger hat noch am gleichen Tag geantwortet und darauf verwiesen, dass sowohl die Gebrauchsanweisung als auch die Materialien zu beachten seien, weil andernfalls kein Klebstoff halten würde. Als der Beklagte darauf nicht reagiert, legte der Kläger nochmals mit Schreiben vom 18.11.2016 gegenüber dem Beklagten dar, warum die Bewertung aus seiner Sicht zu Unrecht erfolgt sei und dass es sich, da er den Klebstoff bereits vielfach ohne jegliche Reklamation verkauft habe, um einen Anwendungsfehler handeln müsse. Da der Beklagte aber uneinsichtig blieb, landete der Rechtsstreit schließlich vor Gericht.

Äußerungen des Beklagten beeinträchtigen Kläger rechtswidrig in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und sind geeignete Nachteile für dessen Erwerb herbeizuführen

Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht sehen in der unwahren Äußerung eine rechtswidrige Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des klagenden Händlers.

Amtsgericht Wolfratshausen gibt der Klage statt

Bereits das Amtsgericht Wolfratshausen, bei dem der Rechtsstreit seinen Ausgang nahm, hat nach erfolgter Beweisaufnahme dem Beklagten mit Urteil vom 28.02.2019 (8 C 264/17) dazu verurteilt die Zustimmung zur Entfernung der zu Unrecht erfolgten negativen Bewertung zu erteilen und die außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten zu übernehmen. Ein solcher Anspruch ergibt sich, so das Amtsgericht, aus § 1004 Abs.1 BGB analog in Verbindung mit § 823 Abs.1 BGB, Art.2 Abs. 1 , Art.1 Abs.1 GG bzw. mit § 824 Abs.1 BGB sowie aus §§ 433, 280 Abs.1, 249 Abs.1 BGB.

Nach Auffassung des Gerichts war der vom Beklagten abgegebene Kommentar so zu verstehen, dass der streitgegenständliche Kleber generell zur Reparatur von Schlauchbooten ungeeignet wäre und zwar gleich um welche Art von Schlauchboot und um welche Art von Reparatur es sich handeln würde. Das Gericht hat dann weiter ausgeführt, dass nach der durchgeführten Beweisaufnahme zu seiner Überzeugung feststünde, dass der Bewertungskommentar unwahr sei, weil der Kleber für bestimmte Reparaturen an Schlauchbooten durchaus geeignet wäre. Der Sachverständige habe nämlich in seinem Gutachten dargelegt, dass aufgrund der von ihm vorgenommenen Klebversuche von der Adhäsionskraft des Klebers und damit seiner Funktion auszugehen sei. Der Sachverständige habe beschrieben, dass mit dem streitgegenständlichen Kleber Hypalon-Muster wirksam miteinander hätten verklebt werden können und sich die Klebeverbindung auch bei Quellversuchen nicht gelöst habe.

Dass der Sachverständige die Klebeversuche nur mit Hypalon vorgenommen hat, sei unschädlich, da es nach d e m Vorstehenden eben nur darauf ankommt, ob generell Schlauchboote, also beispielsweise solche aus Hypalon, mit dem Kleber repariert werden können.

Landgericht München II weist die Berufung durch Beschluss zurück

Nachdem das Landgericht München II bereits in seinem Hinweisbeschluss vom 08.11.2019 darauf hingewiesen hatte, dass nach seiner Auffassung die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, der Beklagte aber nach wie vor uneinsichtig war, hat das Landgericht dann die Berufung mit Beschluss vom 04.02.2020 zurückgewiesen. Ergänzend haben die Richter dazu ausgeführt, dass der Beklagte sich auch nicht im Hinblick auf die bloße Bewertung selbst, also ohne Kommentar, nicht erfolgreich auf die Meinungsfreiheit berufen könne, weil bereits das Amtsgericht zutreffend darauf verwiesen habe, dass diese nicht unbeschränkt gelten könne. Die Bewertung des Beklagten stehen nämlich offensichtlich in unmittelbarem Zusammenhang mit der falschen Tatsachenbehauptung des Bewertungskommentars. Weiter haben die Richter klargestellt, dass die streitgegenständliche Bewertung offensichtlich die Vermögenswerten Interessen des Klägers als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, also der Sozialsphäre, die die persönliche Eigenart eines Menschen in seinen Beziehungen zur Umwelt sowie seinen beruflichen wirtschaftlichen Werken schützt und daher der Anspruch zu dem auch aus § 824 BGB folgt.

Anmerkung:
Nachdem bei zwei Instanzen nebst eingeholtem Sachverständigengutachten für die beklagte Partei ein solches Verfahren dies ein teurer Spaß ist, bleibt jetzt abzuwarten, ob die Kosten auch durchgesetzt werden können. Die Besonderheit des Falles bestand nämlich auch darin, dass der Account, über den die Bewertung abgegeben war, einer älteren Dame gehört, während der Akteur im Verfahren und Bewertende, deren Sohn, ein Psychologe, gewesen ist. Dieser glaubte sich dann dadurch prozessuale Vorteile verschaffen zu können, dass er zugleich als Zeuge in eigener Sache zur Verfügung steht. Letztlich hat sich das Gericht aber von den „Tricks“ nicht beeindrucken lassen. Auch, wenn für den betroffenen Händler die Entscheidung dann eine späte Befriedigung darstellt, sind derartige Verfahren gleichwohl unbefriedigend, weil querulatorischen Käufern mit den im Internet zur Verfügung stehenden Bewertungsmöglichkeiten ein Instrument an die Hand gegeben wird, das nur allzu oft aus sachfremden Motiven und Borniertheit missbräuchlich verwendet wird. Wer so wie hier als Händler viele 1.000 positive Bewertung hat, bei dem ist eine solche Bewertung zwar ärgerlich. Sie fällt aber im Einzelfall nicht weiter ins Gewicht. Wer dagegen nur wenige Bewertungen hat, weil zufriedene Kunden meist nicht bewerten, für den kann eine unzutreffende negative Bewertung einen massiven wirtschaftlichen Schaden darstellen. Deshalb sollte auch stets, um ein Zeichen zu setzen, mit Nachdruck gegen alle Formen von rechtswidrigen negativen Bewertungen vorgegangen werden, um vielleicht so dauerhaft das Problem in den Griff zu bekommen. Dass Kunden immer dreister werden, verdeutlicht ein Fall, der erst diese Woche auf dem Schreibtisch des Verfassers gelandet ist. Dort hat zunächst ein „Kunde“ einem Ankäufer Ware zu einem bestimmten Preis angeboten, den der Ankäufer aber nicht bezahlen wollte, der Meinung war, die Ware sei mangelhaft. Der Kunde hat dann gleichwohl zu dem von Ankäufer genannten Preis die Ware verkauft. Soweit so gut. Im Anschluss hat er dann auf Google eine negative Bewertung abgegeben und zunächst dann gegen Zahlung von 300 € angeboten auf die Abgabe eines entsprechenden Bewertungskommentars zu verzichten. Als der Händler nicht darauf eingegangen ist, hatte das Angebot dahingehend modifiziert, dass er zunächst eine Bewertungskommentar abgegeben hat, indem er zum Boykott des Händlers aufruft und stattdessen Wettbewerber empfiehlt, er sich dann aber bereit erklärt hat, gegen die Zahlung von 350 € diesen Bewertungskommentar wieder zu entfernen und, Sie ahnen schon, gegen Zahlung von 500 €, sogar aus der ursprünglichen 1-Sterne- Bewertung eine 5-Sterne-Bewertung mit entsprechenden Kommentar zu machen. Bei so viel Dreistigkeit fehlen einem fast die Worte. Dies ist ein ganz klarer Fall von Bewertungserpressung, so das sich nicht nur einen Löschungsanspruch ergibt, sondern eine solche Vorgehensweise kann auch für den Bewertenden, der das Bewertungssystem missbraucht, strafrechtliche Konsequenzen haben …

Diese Beiträge könnten Sie auch interessieren:

  1. LG München II verurteilt erneut Käufer zur Entfernung einer ungerechtfertigten negativen Bewertung auf eBay
  2. GRAF-DETZER Rechtsanwälte erstreiten weiteres Urteil auf Zustimmung zur Entfernung einer negativen Bewertung bei eBay
  3. OLG München: Anspruch auf Zustimmung zur Entfernung einer negativen Bewertung auf der Handelsplattform eBay
  4. OLG München: Keine Berufungsfähigkeit der Verurteilung zur Zustimmung auf Entfernung einer negativen Bewertung bei eBay
Übrigens: Wegen des Kanzleisitzes in unmittelbarer Nähe zum Bahnhof in Wolfratshausen sind die Anwälte der Kanzlei GRAF-DETZER Rechtsanwälte auch für Klienten aus Geretsried, Starnberg und München immer in greifbarer Nähe.

Suche

Recht aktuell :: Archive

    Kategorien
    • Allgemein
    • Arbeitsrecht
    • Äußerungsrecht
    • Datenschutzrecht
    • Erbrecht
    • Familienrecht
    • Gesellschaftsrecht
    • Gewerberecht
    • Handelsrecht
    • Insolvenzrecht
    • IT-Recht
    • Kapitalanlagerecht
    • Kaufrecht
    • Markenrecht
    • Mietrecht
    • Presserecht
    • Ratgeber
    • Recht allgemein
    • Steuerrecht
    • Urheberrecht
    • Versicherungsrecht
    • Vertragsrecht
    • Verwaltungsrecht
    • WEG-Recht
    • Werkvertragsrecht
    • Wettbewerbsrecht
    • Zivilprozessrecht
    • Zwangsvollstreckungsrecht
    Monatsarchiv
    • Juni 2025
    • Mai 2025
    • April 2025
    • März 2025
    • Februar 2025
    • Januar 2025
    • Dezember 2024
    • November 2024
    • Oktober 2024
    • September 2024
    • August 2024
    • Juli 2024
    • Juni 2024
    • Mai 2024
    • April 2024
    • März 2024
    • Februar 2024
    • Januar 2024
    • Dezember 2023
    • November 2023
    • Oktober 2023
    • September 2023
    • August 2023
    • Juli 2023
    • Juni 2023
    • Mai 2023
    • April 2023
    • März 2023
    • Februar 2023
    • Januar 2023
    • Dezember 2022
    • November 2022
    • Oktober 2022
    • September 2022
    • August 2022
    • Juli 2022
    • Juni 2022
    • Mai 2022
    • April 2022
    • März 2022
    • Februar 2022
    • Januar 2022
    • Dezember 2021
    • November 2021
    • Oktober 2021
    • September 2021
    • August 2021
    • Juli 2021
    • Juni 2021
    • Mai 2021
    • April 2021
    • März 2021
    • Februar 2021
    • Januar 2021
    • Dezember 2020
    • November 2020
    • Oktober 2020
    • September 2020
    • August 2020
    • Juli 2020
    • Juni 2020
    • Mai 2020
    • April 2020
    • März 2020
    • Februar 2020
    • Januar 2020
    • Dezember 2019
    • November 2019
    • Oktober 2019
    • September 2019
    • August 2019
    • Juli 2019
    • Juni 2019
    • Mai 2019
    • April 2019
    • März 2019
    • Februar 2019
    • Januar 2019
    • Dezember 2018
    • November 2018
    • Oktober 2018
    • September 2018
    • August 2018
    • Juli 2018
    • Juni 2018
    • Mai 2018
    • April 2018
    • März 2018
    • Februar 2018
    • Januar 2018
    • Dezember 2017
    • November 2017
    • Oktober 2017
    • September 2017
    • August 2017
    • Juli 2017
    • Juni 2017
    • Mai 2017
    • April 2017
    • März 2017
    • Februar 2017
    • Januar 2017
    • Dezember 2016
    • November 2016
    • Oktober 2016
    • September 2016
    • August 2016
    • Juli 2016
    • Juni 2016
    • Mai 2016
    • April 2016
    • März 2016
    • Februar 2016
    • Januar 2016
    • Dezember 2015
    • November 2015
    • Oktober 2015
    • September 2015
    • August 2015
    • Juli 2015
    • Juni 2015
    • Mai 2015
    • April 2015
    • März 2015
    • Februar 2015
    • Januar 2015
    • Dezember 2014
    • November 2014
    • Oktober 2014
    • September 2014
    • August 2014
    • Juli 2014
    • Juni 2014
    • Mai 2014
    • April 2014
    • März 2014
    • Februar 2014
    • Januar 2014
    • Dezember 2013
    • November 2013
    • Oktober 2013
    • September 2013
    • August 2013
    • Juli 2013
    • Juni 2013
    • Mai 2013
    • April 2013
    • März 2013
    • Februar 2013
    • Januar 2013
    • Dezember 2012
    • November 2012
    • Oktober 2012
    • September 2012
    • August 2012
    • Juli 2012
    • Juni 2012
    • Mai 2012
    • Februar 2012
    • April 2011
    • Januar 2011
    • Dezember 2010
    • November 2010
    • Oktober 2010
    • September 2010
    • August 2010
    • Juli 2010
    • Juni 2010
    • Mai 2010
    • April 2010
    • März 2010
    • Februar 2010
    • Januar 2010
    • Dezember 2009
    • November 2009
    • Oktober 2009
    • September 2009
    • August 2009
    • Juli 2009

    Beliebte Rechtsbeiträge

    Meistgelesen:

    GRAF-DETZER Rechtsanwälte
    Bahnhofstraße 28
    82515 Wolfratshausen

    Telefon 08171/385269-0
    Telefax 08171/385269-1
    E-Mail mail@graf-detzer.de

    GRAF-DETZER Rechtsanwälte
    Fürstenrieder Straße 281
    81377 München

    Telefon 089/6142184-0
    Telefax 089/6142184-9
    E-Mail mail@graf-detzer.de

    • Impressum
    • Datenschutz
    Cookie-Einstellungen
    © 2009-2025 GRAF-DETZER Rechtsanwälte
    • Start
    • Recht aktuell
    • Kontakt
    • Menü
      Schließen
    Navigation
    • Start
    • Kanzlei
      • Philosophie
      • Historie
      • Anwälte
      • Karriere
      • Kunst
      • Presse
    • Rechtsberatung
      • Erstberatung
      • Telefonische Beratung
      • Kosten
    • Rechtsgebiete
      • Arbeitsrecht Arbeitnehmer und Betriebsräte
      • Arbeitsrecht: Unternehmen
      • Erbrecht
      • Familienrecht
      • Forderungseinzug (Inkasso)
      • Gesellschaftsrecht
      • Gewerblicher Rechtsschutz und IT-Recht
      • Immobilienrecht, Mietrecht und WEG-Recht
      • Kapitalanlagerecht
      • Onlinehandel
      • Restrukturierung und Insolvenz
      • Unternehmenskauf
      • Unternehmensnachfolge
      • Urheber-, Medien- und Presserecht
    • Recht aktuell
    • Kontakt