• Start
  • Kanzlei
    • Philosophie
    • Historie
    • Anwälte
    • Karriere
    • Kunst
    • Presse
  • Rechtsberatung
    • Erstberatung
    • Telefonische Beratung
    • Kosten
  • Rechtsgebiete
    • Arbeitsrecht Arbeitnehmer und Betriebsräte
    • Arbeitsrecht: Unternehmen
    • Erbrecht
    • Familienrecht
    • Forderungseinzug (Inkasso)
    • Gesellschaftsrecht
    • Gewerblicher Rechtsschutz und IT-Recht
    • Immobilienrecht, Mietrecht und WEG-Recht
    • Kapitalanlagerecht
    • Onlinehandel
    • Restrukturierung und Insolvenz
    • Unternehmenskauf
    • Unternehmensnachfolge
    • Urheber-, Medien- und Presserecht
  • Recht aktuell
  • Insolvenzverwaltung
  • Kontakt

„Coram iudice et in alto mari sumus in manu Dei“.

zu deutsch:
„Vor Gericht und auf hoher See sind wir in Gottes Hand.“
(Deshalb sollte Ihr Kapitän stets kompetent und zuverlässig sein!)

GRAF-DETZER Rechtsanwälte

Rechtsanwalts-Kanzlei in Wolfratshausen mit internationaler Kompetenz

  • Rechtsanwälte der Kanzlei Graf-Detzer
    Umfassende Beratung und Vertretung aus einer Hand
  • kanzlei-graf-detzer-besprechungsraum
    Mit Kompetenz und Weitsicht bringen wir Sie an Ihr Ziel
  • kanzlei-graf-detzer-visitenkarten
    zuverlässig – diskret – bewährt
  • Coram iudice sumus in manu Dei von der Irschenhausener Malerin und Schmuckdesignerin Judith Amselgruber
    Coram iudice sumus in manu Dei

Rückforderung von Corona-Soforthilfen: Eine kritische Betrachtung

12. Februar 2024 | von Rechtsanwalt Helmut A. Graf | Kategorie: Verwaltungsrecht

Das dicke Ende kommt bekanntlich immer zum Schluss. So ist es auch für viele Selbstständige und Unternehmen, die während der Corona Pandemie mit dem Versprechen von Soforthilfen ruhiggestellt wurden und die nunmehr mit undurchsichtigen Rückmeldeverfahren und im schlimmsten Fall Rückzahlungsbescheiden in die Pflicht genommen werden. Während Soloselbstständige, Einzelunternehmen und Freiberufler bereits am 31.12.2023 Stichtag für die Rückmeldung hatten, läuft nun am 29. Februar 2024 die verlängerte Rückmeldefrist für Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften, die Corona-Soforthilfe bezogen haben, ab. In so mancher Chefetage wird deshalb augenblicklich darüber nachgedacht und diskutiert, ob und wenn ja wie am besten mit der Aufforderung zur Rückmeldung, also Angaben in einer von den Behörden im Internet zur Verfügung gestellten Eingabemasken zu machen, umgegangen werden soll. Wir sagen Ihnen nachfolgend, worum es geht und wo Ihre Chancen und Risiken liegen.

Corona-Soforthilfe: Fluch oder Segen?

Die Corona-Pandemie hat weltweit zu beispiellosen wirtschaftlichen Herausforderungen geführt. In Deutschland wurden zahlreiche Hilfsprogramme aufgelegt, um Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler in dieser schwierigen Zeit zu unterstützen. Ein zentrales Element dieser Unterstützung war die Gewährung von Soforthilfen, die darauf abzielten, nicht zuletzt durch staatliche Eingriffe verursachte, existenzbedrohende wirtschaftliche Folgen abzumildern und die Liquidität der betroffenen Unternehmen zu sichern. Die Abwicklung dieser Hilfen wirft jedoch komplexe rechtliche Fragen auf, weil zu Überraschung vieler Leistungsempfänger nunmehr plötzlich nicht nur Rückmeldungen gemacht werden müssen, sondern im schlimmsten Fall auch eine Rückforderung der gesamten Hilfszahlung droht. Gerade durch die sprachliche Unterscheidung zwischen Soforthilfe einerseits und weitergehenden Darlehen andererseits, aber auch durch politische Rhetorik einiger führender Politiker, war bei vielen, die eine solche staatliche Leistung in Anspruch nahmen, der Eindruck entstanden, die ausgekehrten Gelder auch dauerhaft behalten zu dürfen.

Rechtliche Grundlagen und Problematik

Die Gewährung der Corona-Soforthilfe basierte auf spezifischen Bewilligungsbescheiden, die anhand der eingereichten Anträge und Unterlagen erstellt wurden. Diese Bescheide enthielten regelmäßig (oft sehr unverständlich formulierte) Nebenbestimmungen, die unter bestimmten Umständen seitens der Behörden eine Rückforderung der gewährten Mittel ermöglichen. Ein zentraler Aspekt war die Zweckbindung der Mittel, die ausschließlich der Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der Pandemie dienen sollten.

Ein kritischer Punkt in der rechtlichen Auseinandersetzung betrifft die Frage, inwieweit die Empfänger der Soforthilfe die Möglichkeit einer Rückforderung aus den Bewilligungsbescheiden erkennen konnten. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) hat in diesem Zusammenhang Bedenken geäußert und festgestellt, dass die Nebenbestimmungen nicht zwingend so verstanden werden mussten, dass eine Rückzahlung erforderlich ist. Dies wirft Fragen hinsichtlich der Transparenz und Verständlichkeit der Bewilligungsbescheide auf.

Voraussetzungen für eine Rückforderung

Die rechtliche Basis für eine Rückforderung ergibt sich, jedenfalls dann, wenn bei der Beantragung korrekte Angaben gemacht worden sind, primär aus § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), der einen Widerruf unter bestimmten Umständen erlaubt. In Bayern gilt die inhaltsgleiche Regelung des Art. 49 BayVwVfG. Juristisch spricht man hier vom Widerruf eines rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakts. Wesentlich ist dabei, dass sich die für die Bewilligung maßgeblichen Umstände nachträglich verändert haben müssen. Ein solcher Fall kann eintreten, wenn der prognostizierte Liquiditätsengpass nicht oder nicht im prognostizierten Umfang eingetreten ist, das Unternehmen also besser durch die Krise gekommen ist, als zum Zeitpunkt der Antragstellung zu erwarten war. Der Widerruf ist aber kein starrer Automatismus, sondern die Entscheidung über einen Widerruf liegt im Ermessen der Behörde, dass von dieser pflichtgemäß ausgeübt werden muss. Dies bedeutet, sie muss die privaten Interessen des Hilfeempfängers gegen das öffentliche Interesse abwägen. Wenn hier die Behörde im Rahmen einer Rückforderung nur Standardformulierungen verwendet, anstatt sich mit den Umständen des Einzelfalls auseinandersetzen, dann könnte ein Rückforderungsbescheid bereits aus diesem Grund ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig sein.

Die Rechtsprechung des OVG NRW als Richtschnur

Das OVG NRW hat in seinen Entscheidungen zu Corona-Soforthilfen (Urteil vom 17. März 2023, 4 A 1986/22) deutlich gemacht, dass die Klarheit und Verständlichkeit von Bewilligungsbescheiden von entscheidender Bedeutung sind. In einem richtungsweisenden Urteil hat das Gericht Bedenken hinsichtlich der Transparenz der Nebenbestimmungen geäußert, die eine Rückforderung der Soforthilfen unter bestimmten Bedingungen ermöglichen. Nach Auffassung des Gerichts waren diese Nebenbestimmungen im entschiedenen Fall nicht so formuliert, dass ein juristischer Laie sie zwingend im Sinne einer Rückzahlungsverpflichtung verstehen musste. Diese Feststellung wirft ein kritisches Licht auf die Praxis der Bewilligungsbehörden und unterstreicht die Notwendigkeit einer klaren und unmissverständlichen Kommunikation.

Kritische Aspekte der Rückforderungspraxis

Die Rechtsprechung des OVG NRW lenkt die Aufmerksamkeit auf mehrere kritische Aspekte im Zusammenhang mit der Rückforderung von Corona-Soforthilfen:

– Transparenz und Verständlichkeit

Die Entscheidungen des OVG NRW betonen die Bedeutung einer transparenten und leicht verständlichen Darstellung der Rückforderungsvoraussetzungen in den Bewilligungsbescheiden. Dies ist entscheidend, um sicherzustellen, dass die Empfänger der Soforthilfen ihre Rechte und Pflichten vollständig verstehen.

– Rechtssicherheit und Vertrauensschutz

Die Feststellungen des Gerichts weisen auf die Notwendigkeit des Schutzes des berechtigten Vertrauens der Hilfsempfänger hin. Die Empfänger haben auf die Beständigkeit der Bewilligungsbescheide vertraut und auf dieser Grundlage finanzielle Entscheidungen getroffen. Eine nachträgliche Rückforderung ohne klare rechtliche Grundlage steht daher im Widerspruch zum Grundsatz des Vertrauensschutzes.

– Einzelfallprüfung und Ermessensentscheidungen

Das OVG NRW macht deutlich, dass jede Rückforderung einer individuellen Prüfung bedarf. Die Behörden müssen ihr Ermessen sachgerecht ausüben und dabei sowohl die öffentlichen Interessen als auch die persönlichen und wirtschaftlichen Umstände der Betroffenen berücksichtigen.

– Stellungnahme und Forderungen

Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des OVG NRW muss die Rückforderungspraxis kritisch hinterfragt werden. Es ist unerlässlich, dass die Behörden:

  • Bewilligungsbescheide klar und verständlich formulieren, um sicherzustellen, dass alle Empfänger die Bedingungen und möglichen Folgen vollständig erfassen können.
  • Die Prinzipien des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit hochhalten, um das Vertrauen in staatliche Unterstützungsmaßnahmen nicht zu untergraben.
  • Eine individuelle Prüfung und Abwägung in jedem Rückforderungsfall vornehmen, um eine gerechte und angemessene Entscheidung zu treffen.

Vorsicht: Beim Ausfüllen der Rückforderungsmaske kein Anerkenntnis abgeben

Bereits die von den Behörden online zur Verfügung gestellte Maske für die Rückmeldung ist aus rechtlicher Sicht problematisch, weil derjenige, der nicht angeben kann, dass er bereits zurückgezahlt habe, beim Ankreuzen eines der Felder faktisch anerkennt, dem Staat eine Rückzahlung, ganz oder jedenfalls teilweise zu schulden. Als Auswahlmöglichkeiten stehen nur zur Verfügung, dass man bereits zurückgezahlt hat, zurückzahlen muss, teilweise zurückzahlen muss, zurückzahlen muss, aber dafür eine Ratenzahlung benötigt oder aber zurückzahlen muss aber wegen Existenzgefährdung ein Erlass beantragt wird.

Wer also ein solches „Anerkenntnis“ einer Schuld nicht abgeben möchte, dem bleibt auf den ersten Blick nur, nicht an dem Rückmeldeverfahren teilzunehmen. Dies ist allerdings regelmäßig nicht empfehlenswert, weil dann zu erwarten ist, dass nicht nur die Behörde den gesamten Betrag zur Rückzahlung fällig stellt, sondern daneben auch die Möglichkeit einer Ratenzahlung ausgeschlossen wird und vor allen Dingen wohl auch die Forderung zuzüglich Zinsen geltend gemacht werden wird. Darüber hinaus wird darüber diskutiert, ob die Nichtbeachtung nicht auch die Gefahr eines Strafverfahrens nach sich zieht.

Wer also, um aus dieser Zwickmühle zu entkommen, die Maske ausfüllt, der sollte jedenfalls dann, wenn er kein Anerkenntnis abgeben möchte, parallel sich schriftlich an die Behörde wenden und dieser mitteilen, dass zwar der Pflicht zur Rückmeldung entsprochen wurde, damit aber ein Rückzahlungsanspruch nicht anerkannt wird, sondern man sich vorbehält eine etwaige Rückforderung gerichtlich auf Rechtmäßigkeit überprüfen zu lassen.

Fazit

Die Urteile des OVG NRW zur Rückforderung von Corona-Soforthilfen liefern wichtige Leitlinien für eine rechtsstaatliche und faire Abwicklung dieser komplexen Materie. Sie fordern eine präzise und verständliche Kommunikation, die Wahrung des Vertrauensschutzes und eine differenzierte, einzelfallbezogene Entscheidungspraxis. Nur durch die Beachtung dieser Grundsätze können die berechtigten Interessen der Hilfsempfänger geschützt und das Vertrauen in die Integrität staatlicher Unterstützungsaktionen gewahrt werden. Die Rückforderungspraxis muss daher kritisch überdacht und an diese Maßstäbe angepasst werden, um eine gerechte und rechtskonforme Lösung für alle Beteiligten zu gewährleisten. Für Betroffene gilt es allerdings zu beachten, dass das Urteil nicht allgemeinverbindlich wirkt, sondern wie jedes Urteil nur eine Einzelfallentscheidung darstellt. Von daher ist es möglich, dass sich andere Gerichte an diesen Vorgaben orientieren. Zwingend ist es aber nicht, weil jede Richterin und jeder Richter, die mit einer solchen Angelegenheit befasst sind, hierzu eine andere Auffassung vertreten kann. Sollten andere Oberverwaltungsgerichte, die in manchen Bundesländern, wie beispiellose Bayern, Verwaltungsgerichtshof heißen, zu anderen Auffassung gelangen, wird am Ende wohl das Bundesverwaltungsgericht das letzte Wort sprechen.

Sind auch Sie von der Rückforderung einer Corona-Soforthilfe betroffen, dann beraten und unterstützen wir Sie gerne.

Diese Beiträge könnten Sie auch interessieren:

  1. Rückforderung von Corona Soforthilfe nicht rechtens?
  2. Corona Spezial: Rückzahlung einer Corona-Soforthilfe bei Insolvenzreife durch Zahlungsunfähigkeit
  3. Corona Spezial: Subventionsbetrug durch unberechtigte Inanspruchnahme von Corona-Soforthilfen
  4. Corona Spezial: Entschädigung für Corona-Betriebsschließung?
Übrigens: Wegen des Kanzleisitzes in unmittelbarer Nähe zum Bahnhof in Wolfratshausen sind die Anwälte der Kanzlei GRAF-DETZER Rechtsanwälte auch für Klienten aus Geretsried, Starnberg und München immer in greifbarer Nähe.

Suche

Recht aktuell :: Archive

    Kategorien
    • Allgemein
    • Arbeitsrecht
    • Äußerungsrecht
    • Datenschutzrecht
    • Erbrecht
    • Familienrecht
    • Gesellschaftsrecht
    • Gewerberecht
    • Handelsrecht
    • Insolvenzrecht
    • IT-Recht
    • Kapitalanlagerecht
    • Kaufrecht
    • Markenrecht
    • Mietrecht
    • Presserecht
    • Ratgeber
    • Recht allgemein
    • Steuerrecht
    • Urheberrecht
    • Versicherungsrecht
    • Vertragsrecht
    • Verwaltungsrecht
    • WEG-Recht
    • Werkvertragsrecht
    • Wettbewerbsrecht
    • Zivilprozessrecht
    • Zwangsvollstreckungsrecht
    Monatsarchiv
    • Juni 2025
    • Mai 2025
    • April 2025
    • März 2025
    • Februar 2025
    • Januar 2025
    • Dezember 2024
    • November 2024
    • Oktober 2024
    • September 2024
    • August 2024
    • Juli 2024
    • Juni 2024
    • Mai 2024
    • April 2024
    • März 2024
    • Februar 2024
    • Januar 2024
    • Dezember 2023
    • November 2023
    • Oktober 2023
    • September 2023
    • August 2023
    • Juli 2023
    • Juni 2023
    • Mai 2023
    • April 2023
    • März 2023
    • Februar 2023
    • Januar 2023
    • Dezember 2022
    • November 2022
    • Oktober 2022
    • September 2022
    • August 2022
    • Juli 2022
    • Juni 2022
    • Mai 2022
    • April 2022
    • März 2022
    • Februar 2022
    • Januar 2022
    • Dezember 2021
    • November 2021
    • Oktober 2021
    • September 2021
    • August 2021
    • Juli 2021
    • Juni 2021
    • Mai 2021
    • April 2021
    • März 2021
    • Februar 2021
    • Januar 2021
    • Dezember 2020
    • November 2020
    • Oktober 2020
    • September 2020
    • August 2020
    • Juli 2020
    • Juni 2020
    • Mai 2020
    • April 2020
    • März 2020
    • Februar 2020
    • Januar 2020
    • Dezember 2019
    • November 2019
    • Oktober 2019
    • September 2019
    • August 2019
    • Juli 2019
    • Juni 2019
    • Mai 2019
    • April 2019
    • März 2019
    • Februar 2019
    • Januar 2019
    • Dezember 2018
    • November 2018
    • Oktober 2018
    • September 2018
    • August 2018
    • Juli 2018
    • Juni 2018
    • Mai 2018
    • April 2018
    • März 2018
    • Februar 2018
    • Januar 2018
    • Dezember 2017
    • November 2017
    • Oktober 2017
    • September 2017
    • August 2017
    • Juli 2017
    • Juni 2017
    • Mai 2017
    • April 2017
    • März 2017
    • Februar 2017
    • Januar 2017
    • Dezember 2016
    • November 2016
    • Oktober 2016
    • September 2016
    • August 2016
    • Juli 2016
    • Juni 2016
    • Mai 2016
    • April 2016
    • März 2016
    • Februar 2016
    • Januar 2016
    • Dezember 2015
    • November 2015
    • Oktober 2015
    • September 2015
    • August 2015
    • Juli 2015
    • Juni 2015
    • Mai 2015
    • April 2015
    • März 2015
    • Februar 2015
    • Januar 2015
    • Dezember 2014
    • November 2014
    • Oktober 2014
    • September 2014
    • August 2014
    • Juli 2014
    • Juni 2014
    • Mai 2014
    • April 2014
    • März 2014
    • Februar 2014
    • Januar 2014
    • Dezember 2013
    • November 2013
    • Oktober 2013
    • September 2013
    • August 2013
    • Juli 2013
    • Juni 2013
    • Mai 2013
    • April 2013
    • März 2013
    • Februar 2013
    • Januar 2013
    • Dezember 2012
    • November 2012
    • Oktober 2012
    • September 2012
    • August 2012
    • Juli 2012
    • Juni 2012
    • Mai 2012
    • Februar 2012
    • April 2011
    • Januar 2011
    • Dezember 2010
    • November 2010
    • Oktober 2010
    • September 2010
    • August 2010
    • Juli 2010
    • Juni 2010
    • Mai 2010
    • April 2010
    • März 2010
    • Februar 2010
    • Januar 2010
    • Dezember 2009
    • November 2009
    • Oktober 2009
    • September 2009
    • August 2009
    • Juli 2009

    Beliebte Rechtsbeiträge

    Meistgelesen:

    GRAF-DETZER Rechtsanwälte
    Bahnhofstraße 28
    82515 Wolfratshausen

    Telefon 08171/385269-0
    Telefax 08171/385269-1
    E-Mail mail@graf-detzer.de

    GRAF-DETZER Rechtsanwälte
    Fürstenrieder Straße 281
    81377 München

    Telefon 089/6142184-0
    Telefax 089/6142184-9
    E-Mail mail@graf-detzer.de

    • Impressum
    • Datenschutz
    Cookie-Einstellungen
    © 2009-2025 GRAF-DETZER Rechtsanwälte
    • Start
    • Recht aktuell
    • Kontakt
    • Menü
      Schließen
    Navigation
    • Start
    • Kanzlei
      • Philosophie
      • Historie
      • Anwälte
      • Karriere
      • Kunst
      • Presse
    • Rechtsberatung
      • Erstberatung
      • Telefonische Beratung
      • Kosten
    • Rechtsgebiete
      • Arbeitsrecht Arbeitnehmer und Betriebsräte
      • Arbeitsrecht: Unternehmen
      • Erbrecht
      • Familienrecht
      • Forderungseinzug (Inkasso)
      • Gesellschaftsrecht
      • Gewerblicher Rechtsschutz und IT-Recht
      • Immobilienrecht, Mietrecht und WEG-Recht
      • Kapitalanlagerecht
      • Onlinehandel
      • Restrukturierung und Insolvenz
      • Unternehmenskauf
      • Unternehmensnachfolge
      • Urheber-, Medien- und Presserecht
    • Recht aktuell
    • Kontakt