Arbeitsvertragliche Wettbewerbsverbote sind bekanntlich nur dann wirksam, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Karenzentschädigung bezahlt. Was aber ist, wenn im Arbeitsvertrag zwar eine solche Karenzentschädigung vereinbart ist, aber der Arbeitgeber diese nicht bezahlt? Wer hier als Arbeitnehmer nicht die Zahlung verlangt und stattdessen einen Rücktritt erklärt, der erreichte damit zwar dann, dass er ab Erklärung des Rücktritts nicht mehr an das Wettbewerbsverbot gebunden ist. Er verliert aber gleichzeitig ab dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung den Anspruch auf Zahlung der Karenzentschädigung (BAG, Urteil vom 31.01.2018 –10 AZR 392/17).
Arbeitgeber zahlt nach Kündigung des Arbeitnehmers die vertraglich vereinbarte Karenzentschädigung nicht
In dem entschiedenen Rechtsstreit hatte der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis zum 31.01.2016 gekündigt. Da der Kläger in einer leitenden Stellung tätig war enthielte Arbeitsvertrag auch ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot beschränkt auf 3 Monate, wofür der Kläger eine Karenzentschädigung in Höhe von 50 % des Bruttomonatsgehalts erhalten sollte.
Nachdem der Arbeitgeber für den Monat Februar die Karenzentschädigung nicht bezahlt hatte forderte der Kläger diesen mit E-Mail vom 01.03.2016 unter Fristsetzung bis zum 04.03.2016 vergeblich zur Zahlung der Karenzentschädigung für den Monat Februar auf.
Arbeitnehmer erklärt Rücktritt vom Wettbewerbsverbot
Da auch diese Zahlungsaufforderung den Arbeitgeber nicht dazu veranlasst hatte die rückständige Karenzentschädigung zu bezahlen, erklärte der Kläger mit E-Mail vom 08.03.2016 gegenüber seinem ehemaligen Arbeitgeber, dass es sich nun nicht mehr an das Wettbewerbsverbot gebunden fühle. Gleichwohl verlangte er dann die Zahlung der Karenzentschädigung für die 3 Monate unterzog, als der Arbeitgeber auch hier nichts bezahlt, vor Gericht.
Während erstinstanzlich das Arbeitsgericht den Arbeitgeber zur Zahlung der vollen Karenzentschädigung verurteilte, änderte auf Berufung des Arbeitgebers das LAG das Urteil dahingehend ab, dass Karenzentschädigung nur für die Zeit bis zum Zugang der Rücktrittserklärung geschuldet sei, nicht aber für die Zeit danach.
Rücktritt lässt nicht nur das Wettbewerbsverbot entfallen, sondern beseitigt auch den Anspruch auf Zahlung der Karenzentschädigung
Die dagegen gerichtete Revision zum BAG blieb erfolglos.
Die Regeln über Leistungsstörungen im gegenseitigen Vertrag der §§ 320 ff. BGB finden auf nachvertragliche Wettbewerbsverbote grundsätzlich Anwendung, so die Richter. Die Karenzentschädigung ist nämlich Gegenleistung für die Unterlassung von Konkurrenztätigkeit. Der Rücktritt gem. § 323 Abs. 1 BGB ist für den Fall möglich, dass sich der Arbeitgeber mit seiner Hauptleistung, der Zahlung der Karenzentschädigung, aus dem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot in Verzug befindet. Dem Charakter des Wettbewerbsverbots als Dauerschuldverhältnis wird Rechnung getragen, indem der Rücktritt seine Wirkung nur „ex nunc“ entfaltet.
Der Kläger hat der Beklagten mit der E-Mail vom 04.03.2016 eine Frist gesetzt. Die Beklagte hat nicht fristgemäß geleistet und hat als früherer Arbeitgeber die Leistung der vereinbarten Karenzentschädigung verweigert. Mit der Erklärung in der E-Mail vom 08.03.2016, sich nicht mehr an das Wettbewerbsverbot gebunden zu fühlen, hat der Kläger eine rechtsgeschäftliche Rücktrittserklärung gem. § 323 Abs. 1 BGB abgegeben. Diese Erklärung ist unabhängig davon wirksam, dass er sie unbedacht abgegeben hat.
Infolgedessen sind das nachvertragliche Wettbewerbsverbot und gleichzeitig der Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Karenzentschädigung vom Zeitpunkt des Zugangs der wirksamen Rücktrittserklärung an weggefallen.
Arbeitnehmer sollten also in derartigen Fällen genau überlegen, wie sie reagieren. Nur dann, wenn bereits ein anderes Arbeitsverhältnis in Aussicht steht, macht der Rücktritt vom Wettbewerbsverbot Sinn. Ansonsten ist es wirtschaftlich besser nötigenfalls mit Hilfe des Arbeitsgerichts die Karenzentschädigung einzuklagen.