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Schenkung mit Einräumung eines Wohnrechts und Pflichtteilsergänzungsanspruch

2. September 2016 | von Rechtsanwalt Helmut A. Graf | Kategorie: Erbrecht

Erbrecht kann kompliziert sein. Dies verdeutlicht ein Urteil des OLG München vom 14.07.2016 (23 U 363/16) bei dem die Richter ein Grundurteil des Landgerichts München II aufgehoben und den zuvor mit der Angelegenheit befassten Richtern grundlegend erbrechtliche Sachkompetenz abgesprochen haben.

Pflichtteilsergänzungsanspruch wegen Übertragung eines hälftigen Miteigentumsanteils an eine Eigentumswohnung im Jahr 1986 mit Vorbehalt eines Wohnrechts zu Gunsten der Erblasserin

Die zwei Söhne der Erblasserin, die beide durch Testament enterbt worden waren (Erbinnen waren zu gleichen Teilen die Enkelinnen), hatten vor Gericht um einen sog. Pflichtteilsergänzungsanspruch gestritten. Dies deshalb, weil die Erblasserin dem einen Sohn, der bereits hälftiger Miteigentümer der von dieser bewohnten Eigentumswohnung war, die andere Hälfte übertragen hatte. Dieser hatte dafür der Erblasserin eine lebenslanges unentgeltliches Wohnrecht an der gesamten Wohnung eingeräumt und noch eine eingetragene Buchgrundschuld, die zum Zeitpunkt der Übertragung noch mit 7.696,85 DM valutiert war, übernommen. Die Erblasserin lebte bis 2013, bevor sie in ein Pflegeheim übersiedelte, in der Wohnung. Sie verstarb noch im gleichen Jahr.

Landgericht stellt bereits unzulässig in Grundurteil Pflichtteilsergänzungsanspruch fest

Bei dieser Ausgangssituation war das Landgericht der Meinung, dass dem klagenden Sohn wegen der Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils im Jahr 1986 ein Pflichtteilsergänzungsanspruch zustehen würde.

Nach der Schelte des OLG war es bereits unzulässig, bei dieser Ausgangsituation überhaupt ein Grundurteil zu erlassen, weil die Voraussetzungen des § 304 Abs. 1 ZPO schon gar nicht vorgelegen haben. Ein solches Grundurteil kann nämlich nur dann ergehen, wenn sowohl der Grund als auch der Betrag streitig sind. Hier stand aber nach den Feststellungen des Landgerichts gar nicht fest, ob überhaupt ein Pflichtteilsergänzungsanspruch Betracht kommt. Dieser besteht dem Grunde nach nur, wenn die Übertragung des Miteigentumsanteils schenkungsweise, d.h. zumindest teilweise unentgeltlich erfolgte. Feststellungen hierzu hatte das Landgericht aber nicht getroffen.

Landgericht trifft aber auch keine Feststellungen zu einer möglichen Höhe eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs

Ebenso wenig hatte das Landgericht Feststellungen getroffen, dass der Anspruch zumindest in irgendeiner Höhe wahrscheinlich besteht. Dies ist aber keineswegs unzweifelhaft, denn das Landgericht hatte jedenfalls selbst festgestellt, dass das eingeräumte Wohnrecht sich nicht lediglich auf den übertragenen Miteigentumsanteil, sondern auf die gesamte Wohnung gezogen hat. Liegt darin eine Gegenleistung für den übertragenen Miteigentumsanteil, ist der Wert des Wohnrechts für die gesamte Wohnung vom Wert des geschenkten (hälftigen) Miteigentumsanteils in Abzug zu bringen.

Das Verfahren war auch noch gar nicht entscheidungsreif

Völlig offen ist, nämlich ob und in welchem Umfang die Übertragung des Miteigentumsanteils unentgeltlich, mithin als Schenkung erfolgte. Die Vereinbarung vom 02.04.1986 ist nicht als Schenkungsvertrag, sondern als Überlassungsvertrag bezeichnet. Unter Ziffer 5 der Vereinbarung sind verschiedene Gegenleistungen des Übernehmers aufgeführt, u.a. die Einräumung eines unentgeltlichen Wohnrechts. Unter Ziffer 5 ist u.a. wie folgt geregelt:

„Soweit der Wert der Zuwendung den Wert der Gegenleistung übersteigen sollte, hat sich diesen der Übernehmer erbrechtlich nicht anrechnen zu lassen“.

Mithin waren sich die Parteien über die Wertverhältnisse von Leistung und Gegenleistung gerade nicht sicher, gingen bei objektivem Vorliegen eines Differenzbetrags aber von einer unentgeltlichen Zuwendung aus. Der Wert der gesamten Wohnung 1986 ist streitig und muss gegebenenfalls durch Sachverständigengutachten geklärt werden.

10-Jahresfrist nach § 2325 Abs. 3 BGB schließt Pflichtteilsergänzungsanspruch nicht aus

Für den Beginn der Frist des § 2325 Abs. 3 BGB reicht es nicht schon aus, wenn der Erblasser alles getan hat, was von seiner Seite für den Erwerb durch den Beschenkten erforderlich ist. Wird bei der Schenkung ein Nießbrauch uneingeschränkt vorbehalten, ist der Genuss des verschenkten Gegenstandes nicht aufgegeben worden. Eine Leistung liegt vielmehr erst vor, wenn der Erblasser nicht nur seine Rechtsstellung als Eigentümer end-gültig aufgibt, sondern auch darauf verzichtet, den verschenkten Gegenstand im Wesentlichen weiterhin zu nutzen. Nach diesen Grundsätzen fehlt es im Jahr 1986 noch an einer Leistung der Mutter der Parteien, denn ihr verblieb die Nutzungsmöglichkeit einer gesamten Wohnung. Der Senat verkennt nicht, dass anders als bei Nießbrauch der Erblasserin eine anderweitige Nutzung als Wohnen (etwa eine Vermietung) nicht gestattet war. Dennoch verbleibt eine so wesentliche Gebrauchsmöglichkeit im Vermögen der Erblasserin, dass von einer endgültigen Aufgabe der Nutzung im Sinne der Rechtsprechung nicht ausgegangen werden kann. Der Umstand, dass die Erblasserin nur den halben Miteigentumsanteil an den Beklagten übertrug, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn die Übergeberin behielt sich durch das Wohnrecht die Nutzung des gesamten übertragenen Miteigentums vor. Die 10-Jahresfrist nach § 2325 Abs. 3 BGB begann daher erst mit Übergang des wirtschaftlichen Eigentums, also dem Umzug der Erblasserin ins Pflegeheim, im Jahr 2013 zu laufen. Erst jetzt hat nämlich der Sohn die wirtschaftliche Nutzungsmöglichkeit erlangt.

Weitere Hinweise des OLG an die Richter am Landgericht

Der Beschenkte haftet aus § 2329 BGB nur nach Bereicherungsrecht. Daher mindern alle aus Anlass der Schenkung erwachsenen Kosten sowie alle anderen Nachteile, Aufwendungen und Ausgaben, die der Beschenkte nur im Hin-blick auf das Geschenk gemacht hat, den Anspruch. Außerdem ist der Beklagte selbst pflichtteilsberechtigt, so dass § 2328 BGB entsprechend Anwendung findet.

Gerade in erbrechtlichen Streitigkeiten sind außergerichtliche Einigungen vorzugswürdig

Das Verfahren verdeutlicht in erbrechtliche Angelegenheiten ein grundsätzliches Problem, nämlich dass solche Streitigkeiten nicht etwa, wie der Laie meint, bei Richtern mit Spezialwissen landen, sondern bei normalen Zivilkammern. Es kommt deshalb nicht selten vor, dass ein im Erbrechtssachen mit der Angelegenheit befasste Richter, der nicht willens ist, die nötige Zeit zu investieren, um sich umfassend in die Materie einzuarbeiten, nicht in der Lage ist komplexe Sachverhalte juristisch korrekt zu erfassen. Folge sind dann, so wie hier, hanebüchene Fehlurteile oder aber, was noch häufiger vorkommt, Richter, die auf Biegen und Brechen Parteien zum Vergleich bringen möchten. Der Verfasser selbst hatte vor einiger Zeit einen größeren Erbrechtsstreit, bei dem ein Richter seine Verhandlung darauf beschränkt hatte zunächst zu lamentieren, wie umfangreich die Akte und rechtlich kompliziert der Rechtsstreit sei, und er daher leider keine Zeit gefunden habe, sich hinreichend vorzubereiten. Man könne die Angelegenheit aber schnell durch Vergleich beenden. Die Parteien sollten sich nur vor Augen führen, dass die Mehrzahl aller Menschen gar nichts erbt und deshalb damit zufrieden wäre, einen Bruchteil dessen zu erhalten, worüber sich die Parteien streiten Dies hat er in etwa über 3 Jahre wobei Verhandlungstermine ca. alle 9 Monate stattgefunden haben, wiederholt. Zwischenzeitlich hatte er die für ihn lästige Akte jedenfalls vorübergehend noch so vom Tisch bekommen, indem er den Parteien dringend die Durchführung eines gerichtlichen Mediationsverfahrens (bei einem anderen Richter) nahegelegt hatte. Nach gut 3 Jahren Verfahrensdauer hat er dann neuerlich, diesmal auf einen Freitagnachmittag, terminiert. Auch hier wiederholte er, so wie bisher, dass er als normaler Zivilrichter nicht die Zeit gefunden habe, sich in die umfangreiche Akte einzuarbeiten, sodass er einen neuerlichen Verhandlungstermin, frühestens in einem Jahr, in Aussicht stellen könne. Er hoffe dann hinreichend vorbereitet zu sein. Zusagen könne er es nicht. In Anbetracht dieser Aussicht und des Zugeständnis des Richters, dass er den Termin extra für Freitagnachmittag terminiert habe, damit man hinreichend Zeit habe, einen umfangreichen Vergleich zu protokollieren, haben sich die Parteien dann doch verglichen.

Dies ist sicherlich ein krasser Ausnahmefall eines einzelnen Richters, der sich so nicht verallgemeinern lässt. In Erbsachen sind Sie aber nie davor gefeit genau bei einem solchen Richter zu landen. Deshalb spart es meist nicht nur Kosten, sondern auch Nerven, bereits in einem frühen Stadium Streitigkeiten einvernehmlich zu beenden, auch dann, wenn vielleicht die eigene Wunschposition nicht zu 100 % durchgesetzt wird. Unnütz bei Gericht verbrachte Lebenszeit ist nämlich Zeit, die unwiederbringlich verloren ist. Ganz zu schweigen von dem Ärger, der bei allen Beteiligten durch ein solches Verhalten hervorgerufen wird.

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  4. Auch ein bei der Schenkung noch nicht geborener Abkömmling kann Anspruch auf Pflichtteilsergänzung haben.
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