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Schwere Zeiten für die Abmahnungsindustrie bei Filesharingfällen, wenn der Internetanschluss im Familienverbund genutzt wird

21. Oktober 2015 | von Rechtsanwalt Helmut A. Graf | Kategorie: Urheberrecht

An dieser Stelle haben wir schon des Öfteren über Urteile berichtet, in denen die Abmahner bei Filesharing, die ihre Ansprüche gerichtlich weiter verfolgt haben, unterlegen sind, weil die mit der Angelegenheit befassten Gerichte zu dem Ergebnis gelangt waren, dass die Vermutung der Täterschaft aufgrund der sog. sekundären Darlegungs- und Beweislast des in Anspruch genommenen widerlegt worden ist.

Die Fälle in denen es die Abmahner schwer haben sind immer gleich oder ähnlich gelagert. Neben dem in Anspruch genommenen Vater (oder Mutter) als Inhaber des Anschlusses wird der gegen unbefugte Benutzung gesicherter Anschluss noch von weiteren Familienmitgliedern, nämlich der Ehefrau (oder dem Ehemann) sowie volljährigen und/oder minderjährigen Kindern mitgenutzt. Bei dieser Konstellation ist es, jedenfalls dann, wenn die in Anspruch Genommenen sich rechtlich geschickt verteidigen für den Kläger nahezu unmöglich bei Gericht erfolgreich zu sein, jedenfalls dann, wenn die mit der Entscheidung befassten Gerichte auch die rechtliche Situation konsequent durchdacht und erfasst haben.

Ein schönes Beispiel liefert auch das Urteil des AG Kassel vom 14.04.2015 (410 C 2240/14), dass die Klage eines abmahnbares zurückgewiesen hat.

Bei der Entscheidung stellt sich der Sachverhalt vereinfacht wie folgt dar: der Vater wird als Inhaber des Anschlusses in Anspruch genommen. Er gibt an, dass neben ihm auch noch seine Ehefrau und sein Sohn den Anschluss nutzen würden. Die Ehefrau als Zeugin vernommen sagt zu Gunsten ihres Ehemannes aus und bescheinigt diesen nur geringfügige Computerkenntnisse. Zugleich verneint sie eine eigene Täterschaft. Der Sohn macht von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch.

Aus den Urteilsgründen:

„Auf das Bestreiten des Beklagten hin, er habe die klägerseits behaupteten Filesharingvorgänge nicht vorgenommen, hat das Gericht die Ehefrau des Beklagten zeugenschaftlich vernommen. Diese bekundete, dass im Haushalt des Beklagten zwei Computer vorhanden sind, von denen einer von ihr und dem Beklagten, der andere vom gemeinsamen Sohn …genutzt werde. Die Zeugin bekundete glaubhaft, dass von dem von ihr und dem Beklagten genutzten Computer aus ein Filesharingvorgang nicht vorgenommen wurde. Sie schilderte plastisch, dass der Beklagte aufgrund seiner persönlichen Fähigkeiten nur Grundzüge der Bedienung eines Computers beherrscht und sie über nur unwesentlich mehr Kenntnisse verfügt. Diese Aussage ist auch in Ansehung des Lebensalters der Zeugin und des Beklagten (Rentenalter) glaubhaft. Angehörige dieser Generation, die heute über 60 Jahre alt ist, sind nicht von jungen Jahren an mit dem Gebrauch von Computern vertraut. Selbst dann, wenn entsprechende Fertigkeiten durch intensive Einarbeitung gewonnen werden, so stellt dies doch eine Ausnahme dar, jedenfalls dann, wenn nicht eine entsprechende Berufstätigkeit solches verlangt. Dies war hier nicht der Fall. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass es sich bei der Zeugin um die Ehefrau des Beklagten handelt und wegen dieses Näheverhältnisses eine Tendenz der Aussage nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Das erkennende Gericht hat jedoch in der Einvernahme der Zeugin den Eindruck gewonnen, dass sie sich nicht von diesem Näheverhältnis hat leiten lassen und auf die gestellten Fragen erkennbar nicht so vorbereitet war, dass sie vorweg zurechtgelegte, insbesondere etwaig ausgedachte Antworten gegeben hätte. Auch der persönliche Eindruck des Beklagten stützt diesen Befund, da dieser in Computerangelegenheiten völlig unbedarft zu sein scheint. Schließlich berücksichtigt das Gericht auch, dass sowohl der Beklagte als auch die Zeugin nicht in dem Lebensalter sind, in dem typischerweise Computerspiele der streitgegenständlichen Art gespielt werden.

Das Gericht hat weiterhin den Zeugen … zur Vernehmung geladen. Dieser hat jedoch von seinem Aussageverweigerungsrecht aus § 383 Abs. 1 Nr. 3 ZPO Gebrauch gemacht.

Da die Klägerin für die Täterschaft des Beklagten beweisbelastet ist, geht dies im Ergebnis zu ihren Lasten.

Dieser Befund führt auch nicht dazu, dass der Beklagte als vermuteter Täter haften würde. Für eine Täterschaftsvermutung zu Lasten des Beklagten ist im Ergebnis kein Raum. Zwar spricht für den Fall, dass die Urheberrechtsverletzung vom Internetanschluss des Beklagten aus begangen sein sollte (was hier zwischen den Parteien streitig ist), eine tatsächliche Vermutung für seine Täterschaft, sollte er seinen Anschluss nicht hinreichend abgesichert haben und keine weitere Personen als Rechtsverletzer in Betracht kommen (vgl. BGH, Urteil vom 12.05.2010 – I ZR 121/08, zit. n. (…) – Sommer unseres Lebens = GRUR 2010, 633 (BGH 12.05.2010 – I ZR 121/08); BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12, zit. n. (…) – Morpheus = GRUR 2013, 511 (BGH 15.11.2012 – I ZR 74/12)). Insoweit hat der Beklagte aber die ihm obliegende sekundäre Darlegungslast erfüllt. Die Voraussetzungen für eine solche Vermutung sind im hier zu entscheidenden Fall nicht gegeben.

Zum einen fehlt es an einem nicht hinreichend gesicherten W-LAN-System, welches der Beklagte eingerichtet hätte. Unwidersprochen hat der Beklagte hierzu vorgetragen, dass hierzu eine individuell konfigurierte WPA2-Verschlüsselung in seinem Haus durch seinen Bekannten …installiert worden sei. Hierbei handelt es sich um eine gängige und taugliche Sicherungsmethode, die nicht zu beanstanden ist.

Zum anderen kommt ein Alternativtäter in Betracht. Der Beklagte hat zwei Mitnutzer des Internetanschlusses benannt, nämlich seine Ehefrau und seinen Sohn … Auch wenn man aus der Aussage seiner Ehefrau nicht den Schluss ziehen sollte, sie selbst hätte eine Verletzung in der Art und Weise begangen, wie sie die Klägerin beschreibt, so bleibt immer noch der genannte Sohn als etwaig Alternativtäter. Hierzu liegen keine gesicherten Erkenntnisse dazu vor, ob er als Täter angesehen werden kann oder nicht. Dies bedeutet aber auch, dass der Sohn des Beklagten als Täter nicht von vornherein ausscheidet. Im Gegenteil, auch der Beklagte hatte offenbar einen entsprechenden Verdacht, da solches nach dem Klagevorbringen sein Prozessbevollmächtigter in dem Telefonat vom 05.05.2014 geäußert haben soll. Da es aber grundsätzlich dem Geschädigten obliegt mitzuteilen, wer die Rechtsverletzung begangen hat und er folglich den Rechtsverletzer nicht nur benennen, sondern diesem die Tat auch nachweisen muss, genügt es, wenn ein hinreichend gesicherter Verdacht besteht und dies von der lediglich sekundär darlegungsbelasteten Partei mitgeteilt wird (noch weitergehend LG Potsdam, Urteil vom 08.01.2015 – 2 O 252/14, zit. n. (…) und AG Düsseldorf, Urteil vom 25.11.2014 – 57 C 1312/14, zit. n. (…), die keine Pflicht zur Mitteilung von familieninternen Rechercheergebnissen sehen bzw. eine solche Pflicht anzweifeln).

Dies ist hier ohne weiteres der Fall. Auch, wenn in Ansehung des geltend gemachten Aussageverweigerungsrechts aus dem Verhalten des Zeugen … kein eindeutiger Schluss gezogen werden kann, so bleibt doch dessen Täterschaft im Raum stehen. Aus der Sicht der Parteien dieses Rechtsstreits bedeutet dies aber, dass ein Alternativtäter eben noch vorstellbar ist. Da die Täterschaft des Beklagten in Ansehung der Aussage seiner Ehefrau auszuschließen ist, bleibt in einer solchen Konstellation kein Raum dafür, die vermutete Täterschaft wieder aufleben zu lassen.

Zwar verkennt das Gericht nicht, dass sich aus der hier zu beurteilenden Konstellation ein Unterschied zu denjenigen Sachverhalten ergibt, anhand derer der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung zur sekundären Darlegungslast in Filesharing-Fällen entwickelt hat. Dort hatte der jeweils wegen einer Urheberrechtsverletzung im Internet in Anspruch genommene Beklagte eine Person konkret benannt, bei der die dort streitgegenständlichen Dateien auf dem Computer aufgefunden worden waren (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 08.01.2014 – I ZR 169/12, zit. n. (…) – BearShare = GRUR 2014, 657 (BGH 08.01.2014 – I ZR 169/12): dort der zwanzigjährige Sohn des dortigen Beklagten).

Anders als dort steht zwar – wie oben ausgeführt – der Sohn … des Beklagten noch nicht eindeutig als Täter fest. Eine solche Eindeutigkeit muss der Beklagte jedoch im Rahmen der ihnen treffenden sekundären Darlegungslast (dazu im Einzelnen die drei vorgenannten Entscheidungen des BGH) nicht präsentieren. Denn dies würde bedeuten, dass die notwendige Recherche des Täters nicht mehr Sache des Geschädigten wäre, sondern Sache des vermeintlichen Rechtsverletzers. Im Ergebnis würde dies einer Beweislastumkehr gleichkommen, weil erst die eigene Recherche auf dem Computer des tatsächlichen Täters die Gewissheit um diejenigen Tatsachen bringen würde, die notwendig sind, um entsprechenden Vortrag im Prozess halten zu können. Eine Beweislastumkehr widerspricht jedoch der Intention des Bundesgerichtshofs in den drei vorgenannten Entscheidungen. Mithin genügt ein Befund, der einen Alternativtäter jedenfalls konkret in Betracht ziehen lässt. Dies ist hier der Fall. Erst dann, wenn eine konkrete Alternativtäterschaft nicht mehr greifbar sein sollte, würde die Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers (hier des Beklagten) wieder greifen mit der Folge, dass sich erst dann der Anschlussinhaber wieder entlasten muss. Davon kann hier aber keine Rede sein, da der Sohn …des Beklagten jedenfalls auf dem Stand der Dinge zum Schluss der mündlichen Verhandlung als Alternativtäter ernsthaft und konkret in Betracht kommt.

Der Geschädigte eines Urheberrechtsverstoßes ist in Ansehung dieses Ergebnisses auch nicht schutzlos gestellt. Solange ein Alternativtäter – wie hier – ernsthaft und konkret in Frage, dessen Verursachungsbeitrag aber noch nicht fest steht, kann diesem der Streit verkündet werden. Solange der Geschädigte – wie hier die Klägerin – dies nicht vornimmt, entspricht das ihrer Disposition im Rechtsstreit.

Der Beklagte haftet auch nicht als Störer.  Als Störer haftet derjenige, der – ohne selbst Täter oder Teilnehmer zu sein – eine Handlung eines im Übrigen eigenverantwortlich handelnden Dritten selbst unterstützt, obwohl er die Möglichkeit hatte, diese Handlung des Dritten zu erkennen und in zumutbarer Weise zu verhindern (BGH, Urteil vom 08.01.2014 – I ZR 169/12, zit. n. (…) – BearShare = GRUR 2014, 657, (BGH 08.01.2014 – I ZR 169/12) m.w.N.). Eine solche bloße Unterstützung, die nicht zur eigenen Täter- oder Teilnehmerschaft führt, kann bereits die Zurverfügungstellung eines Internetanschlusses sein. Die Verhinderung der Internetanschlussbenutzung durch ein volljähriges Mitglied der engsten Familie (Ehegatte, Kind, Elternteil, eingetragene Lebenspartner) ist jedoch unzumutbar. Eine Belehrung eines volljährigen Familienmitglieds in diesem Sinne scheidet aus, weil folgerichtig grundsätzlich eigenverantwortlich handeln. Der hier in Betracht kommende Sohn … des Beklagten ist heute 33 Jahre alt und war deswegen zum hier fraglichen Zeitraum Mitte 2011 nicht mehr belehrungsbedürftig. Der Sohn … des Beklagten musste vom Beklagten auch nicht (mehr) kontrolliert werden. Eine solche Pflicht bestand auch nicht deswegen, weil bereits zuvor dem Beklagten eine Abmahnung wegen eines anderweitigen Urheberrechtsverstoßes nach den Angaben der Zeugin … zugegangen war.

Zwar hat der Bundesgerichtshof in der oben genannten Entscheidung (BGH, Urteil vom 08.01.2014 – I ZR 169/12, zit. n. (…) – BearShare = GRUR 2014, 657 (BGH 08.01.2014 – I ZR 169/12)) ausgeführt, dass bei Vorliegen eines Anlasses, etwa in Gestalt einer zuvor eingegangenen Abmahnung, den Anschlussinhaber eine Kontrollpflicht auch volljährige Familienangehöriger trifft. Dies geht jedoch an der Lebenswirklichkeit vorbei. Es ist nicht Aufgabe des Familienverbundes, sich gegenseitig dergestalt zu kontrollieren, dass im Übrigen nach der Rechtslage eigenverantwortliche Familienmitglieder von der Begehung von Rechtsverletzungen abgehalten werden müssen. Zwar entspricht es der sozialen Wirklichkeit und der daraus erwachsenden moralisch-sittlichen Umgangsregeln, dass man sich darum bemüht, dass Hausangehörige Familienmitglieder sich in jeder Hinsicht rechtstreu verhalten. Eine Garantenpflicht kann daraus jedoch nicht erwachsen. So geht die jüngere Instanzenrechtsprechung zunehmend dazu über, den Schutz der Familie aus Art 6 GG – etwa im Zusammenspiel mit den Aussageverweigerungsrechten aus § 383 ZPO – so zu bewerten, dass Darlegungs-, Mitwirkungs-, Kontroll- und Recherchepflichten des Anschlussinhabers gegenüber Familienmitgliedern bei Urheberrechtsverstößen im Internet eingeschränkt werden (s. mit unterschiedlicher Schwerpunktsetzung LG Potsdam, Urteil vom 08.01.2015 – 2 O 252/14, zit. n. (…); AG Düsseldorf, Urteil vom 25.11.2014 – 57 C 1312/14, zit. n. (…); AG Bielefeld, Urteil vom 05.02.2015 – 42 C 1001/14, zit. n. (…)).

Wenn dies anders gewollt wäre, bedürfte es einer gesetzlichen Grundlage, an der es jedoch fehlt. So haftet beispielsweise der Fahrzeughalter zivilrechtlich aufgrund einer speziellen gesetzlichen Regelung bei Benutzung seines Fahrzeuges durch einen Dritten auch für dessen Straßenverkehrsverstöße. Dem Urheberrecht ist jedoch eine solche gesetzliche Regelung fremd. Auch ist die Benutzung des Internets bislang einer Regelung dergestalt nicht unterworfen, dass der Inhaber eines Internetzuganges gleichsam aus einer Art Gefährdungshaftung verantwortlich ist. Auch kennt das Familienrecht des BGB keine Regelung, die eine derartige Rechtsfolge im Allgemeinen vorsieht. Schließlich gebietet auch nicht das Eigeninteresse des Anschlussinhabers die Kontrolle seiner Familienangehörigen oder die Verhinderung der Internetanschluss Benutzung durch diese. Denn er hat keine unmittelbaren Nachteile zu befürchten. Weder muss er mit Beschädigung eigener Sachen rechnen noch besorgen, einen etwaigen Versicherungsschutz zu verlieren (da im Rahmen der Internet-Nutzung nichts zu versichern ist) noch sonstige Beeinträchtigungen zu erleiden, wenn er eine rechtswidrige Nutzung durch Hausangehörige Familienmitglieder nicht unterbindet. Die Bewältigung eines familieninternen Konfliktes lediglich im Interesse Dritter ohne sonstigen Bezug zu Familie es vor diesem Hintergrund nicht zumutbar.

Dabei berücksichtigt das erkennende Gericht auch, dass der Bundesgerichtshof anlässlich des konkreten Sachverhaltes der BaerShare-Entscheidung keinen Anlass hatte, sich näher mit dieser Problematik auseinander zusetzen, andererseits aber auch den besonderen Schutz der Familie durch Art. 6 GG betont hat. Auch ist das Kriterium nicht hinreichend geeignet, dass bereits der Eingang einer Abmahnung genügen soll, um hier weitergehende Pflichten dem Anschlussinhaber gegenüber seinen engsten Familienangehörigen vorzusehen. Der Inhalt einer Abmahnung besteht regelmäßig nur darin, dass ein Geschädigter behauptet, die Rechtsverletzung sei vom Adressaten (bzw. aus seiner häuslichen Sphäre heraus) begangen worden. Ob der Vorwurf zutrifft, steht aber nicht fest. Mit welcher Wahrscheinlichkeit die vorangegangenen Anschlussermittlungen zutreffend sind, vermag das erkennende Gericht nicht abschließend zu beurteilen. In nahezu allen Rechtsstreitigkeiten, in denen Filesharing-Vorfälle zur Debatte stehen, wird die Richtigkeit der Anschlussermittlung in Zweifel gezogen. Von Seiten der jeweiligen Klagepartei wird eine demgegenüber geringe Anzahl von Gutachten genannt, in denen sich die Richtigkeit der Anschlussermittlung bestätigt hat. Die Anzahl der Überprüfungen, die zur Entdeckung von Fehlern geführt hat, bleibt indes unbekannt und wird auch nicht publiziert. Eine Fehlerfreiheit kann nicht unterstellt werden, weil dies der allgemeinen Lebenserfahrung widerspricht. Diese lehrt nämlich immer wieder, dass auch in vielfach fehlerfrei durchgeführten massenhaft auftretenden Vorgängen sich im Einzelfall Fehler trotz guter Vorsorgemaßnahmen einstellen können. Der Zugang einer Abmahnung kann deswegen nur dazu führen, dass der Anschlussinhaber dazu gehalten ist, Sicherungsmaßnahmen gegenüber Eingriffen von außen (Absicherung des W-Lan-Netzes) und gegenüber sonstigen Hausangehörigen und Besuchern zu treffen, nicht jedoch gegenüber den engsten Familienangehörigen. Denn vor dem geschilderten Hintergrund genügt eine Abmahnung nicht, die familiäre Vertrauenssphäre dergestalt zu beeinträchtigen, dass weitere Vorsorgemaßnahmen ausschließlich zu Gunsten familienfremder Dritter getroffen werden müssen. Auch insoweit ist zu konstatieren, dass der zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs gestellte Sachverhalt erkennbar keinen Anlass geboten hat, sich mit dieser Problematik näher auseinander zusetzen.

Schließlich hat der Bundesgerichtshof in der genannten Entscheidung lediglich ausgesprochen, dass geeignete Maßnahmen vom Anschlussinhaber bei Rechtsverstößen durch nahe Familienangehörige zu ergreifen sind. Konkrete geeignete Maßnahmen bei der Bundesgerichtshof jedoch nicht benannt. Auch insoweit stellt sich die Zumutbarkeitsfrage. Insbesondere dann, wenn sie hier erkennbar nur mit einfachen Grundkenntnissen versehene Anschlussinhaber betroffen sind, stellt sich die Frage, ob überhaupt die Möglichkeit besteht, geeignete Maßnahmen zu treffen. Vor diesem Hintergrund erscheint jedenfalls die vom Beklagten unwidersprochen vorgetragene Maßnahme der Untersuchung der in seinem Haushalt vorhandenen Computer auf die Benutzung von Filesharing-Software durch eine dritte Person in Gestalt des beklagtenseits genannten Herrn … ausreichend, da diese ergebnislos geblieben war.“

Anmerkung:
Die sekundäre Darlegungs- und Beweislast ist aber nur eine der rechtlichen Hürden, die für den Abmahner schwer zu nehmen sind. Oftmals ist auch die Rüge der Aktivlegitimation ein probates Mittel eine solche Klage zu Fall zu bringen. Abmahner können nämlich oft schon gar nicht den Nachweis führen, dass sie auch tatsächlich, wie sie behaupten, Inhaber der Rechte sind oder aber jedenfalls Inhaber der Rechte für den konkret gerügten Rechtsverstoß sind, weil oft vergebene Lizenzen nicht umfassend genug formuliert sind, um eine Berechtigung zu begründen. Hier kommt es sehr stark auf die Umstände des Einzelfalls an. Jedenfalls sollten Lizenzvereinbarungen, die vorgelegt werden, nicht unreflektiert zur Kenntnis genommen, sondern genau überprüft werden, ob diese auch das in Anspruch genommene Recht überhaupt beinhalten.

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