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zu deutsch:
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Wettbewerbsrecht: (Selbst-)Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung nach § 12 Abs. 2 S. 2 UWG

25. Dezember 2009 | von Rechtsanwalt Helmut A. Graf | Kategorie: Recht allgemein

Wer als Unternehmer einen Konkurrenten wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens in Anspruch nehmen möchte, der kann grundsätzlich nur innerhalb einer Frist von einem Monat bei Gericht im vorläufigen Rechtsschutzverfahren den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zur sofortigen Unterbindung des Wettbewerbsverstoßes stellen. Wird der Antrag innerhalb der Monatsfrist gestellt, so vermutet das Gesetz, dass eine Eilbedürftigkeit (Dringlichkeit) gegeben ist. In einem von uns erstritten Urteil des Landgericht Hamburg vom 3. Dezember 2009 (327 O 400/09) hat das Gericht eine bereits zuvor erlassene einstweilige Verfügung wieder aufgehoben, weil es – unserer Argumentation folgend – eine Selbstwiderlegung der Dringlichkeit durch nachlässiges Verhalten des Abmahnenden angenommen hat.

Das Gericht hatte dabei über folgenden Sachverhalt zu entscheiden:

Im Auftrag eines großen Internethändlers hatten wir einen Wettbewerber kostenpflichtig abgemahnt. Dieser versuchte zunächst seiner durch die berechtigte Abmahnung ausgelösten Kostenerstattungspflicht dadurch zu entgehen, dass er durch seine Rechtsvertreter darauf hinweisen ließ, dass auch der Internetauftritt des Abmahnenden nicht frei von Rechtsfehlern sei. Er wollte aber auf die daraus resultierenden Rechte verzichten, wenn der Abmahnende seinerseits auf die geltend gemachten Ansprüche, insbesondere die Kostenerstattung, verzichten würde. Nachdem der Anspruchsteller das Angebot abgelehnt hatte, wurde einerseits durch den Verletzer die geforderte Unterlassungserklärung abgegeben, andererseits aber als „Retourkutsche“ eine Gegenabmahnung ausgesprochen. Da die darin geforderte Unterlassungserklärung nicht abgegeben wurde, weil nach unserer Auffassung die Gegenabmahnung aus unterschiedlichen Gründen rechtsmissbräuchlich war und auch die behaupteten Ansprüche nicht bestehen, hat der Gegner von seinen in Augsburg ansässigen Anwälten, einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beim Landgericht Hamburg eingereicht. Die beantragte Verfügung ist dann zunächst – ohne mündliche Verhandlung -, zumindest in einigen Punkten, auch erlassen worden.

Auf unseren Widerspruch hin hat das Gericht in dem oben genannten Urteil die Verfügung wieder aufgehoben und den Antrag auf ihren Erlass abgewiesen. Es hat seine Entscheidung folgendermaßen begründet:

„Für die Frage, ob ein Verfügungsgrund besteht, kommt es nicht allein entscheidend darauf an, ob das beanstandete Verhalten noch innerhalb bestimmter Fristen gerichtlich verfolgt wird. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Partei das Verfahren mit dem nötigen Nachdruck verfolgt und damit im Rahmen der §§ 935, 940 ZPO ihr Interesse an einer dringlichen Rechtsdurchsetzung in einem Eilverfahren dokumentiert, ist vielmehr eine Gesamtbetrachtung ihres vorprozessualen und prozessualen Verhaltens geboten. Eine isolierte Betrachtung einzelner Verfahrensabschnitte ohne Rücksicht auf vorangegangenes und nachfolgendes —zeitverzögerndes — Verhalten verfehlt die diesen Vorschriften zu Grunde liegende gesetzliche Intention. Eine sachgerechte, am Gesetzeszweck ausgerichtete Anwendung dieser Vorschriften erfordert deshalb eine Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls im Rahmen einer Gesamtwürdigung, bei der bestimmte Zeiträume allenfalls eine absolute Obergrenze für dringliches Verhalten bilden, aber nicht dazu führen, dass sich ein Handeln im Rahmen dieser Fristen stets oder im Regelfall als nicht dringlichkeitsschädlich darstellt. Diese Grundsätze gelten im übrigen nicht nur im Rahmen von §§ 935, 940 ZPO, sondern entsprechend auch bei der Frage einer etwaigen Selbstwiderlegung der Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG (vgl. HansOLG WRP 2007, S. 811).

In Anwendung dieser Grundsätze kann die Kammer nicht feststellen, dass es dem Antragsteller mit der Durchsetzung seiner Ansprüche eilig gewesen ist:

Der Antragsteller hat, nachdem er in seiner Reaktion auf das Abmahnschreiben des Antragsgegners (vgl. Anlage B 6) zunächst darauf hingewiesen hat, dass auch ihm wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche diesem gegenüber zustünden, wörtlich
angemerkt:

„Eine gegenseitige Abgabe von Unterlassungserklärungen dürfte jedoch weder im Interesse Ihres Mandaten sein, noch ist es im Interesse unseres Mandaten“.

Damit hat er bereits in seinem Antwortschreiben auf die ihm gegenüber ausgesprochene Abmahnung und auch vor Abmahnung des Antragsgegners klar zum Ausdruck gebracht, dass er eigentlich an einer Verfolgung seiner behaupteten Ansprüche gegenüber dem Antragsgegner überhaupt kein Interesse hat. Zu einer Abstandnahme von seinen Ansprüchen war er zwar nur dann bereit, wenn auch der Antragsgegner seinerseits auf die ihm gegenüber geltend gemachten Ansprüche verzichtet. Gleichwohl hat er in angeführtem Schreiben deutlich bekundet, keinen gesteigerten Wert auf eine tatsächliche sowie nachdrückliche Durchsetzung der beanstandeten Wettbewerbsverstöße zu legen.

Die Frage, ob allein in dem Umstand, dass der Antragssteller den Antragsgegner dennoch nachfolgend förmlich abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung aufgefordert hat (vgl. Anlage EV 10) zugleich ein rechtsmissbräuchliches Verhalten liegt, kann im Ergebnis dahingestellt bleiben. Durch sein beschriebenes Verhalten hat der Antragsteller zumindest deutlich zu erkennen gegeben, dass ihm an einer umgehenden mithin im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes zu erzielenden Regelung eigentlich überhaupt nicht gelegen gewesen ist, so dass für die Annahme eines besonderen Rechtsschutzbedürfnis, wie es für das Eilverfahren regelmäßig erforderlich ist (vgl. Templitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl., 54. Kap., Rdnr. 15), kein Raum ist.

Hinzu kommt, dass der Antragsteller auch nach Kenntniserlangung der beanstandeten Verstöße einen großen Zeitraum hat verstreichen lassen, welcher zusätzlich zu dem bereits angeführten Gesichtspunkt die Annahme begründet, die Rechtsverfolgung sei ihm nicht eilig gewesen.

Mit Schreiben vom 31.7.2009 (vgl. Anlage B 6) hat sich der Antragsteller auf die ihm gegenüber ausgesprochene Abmahnung hin beim Antragsgegner gemeldet und seinerseits u.a. die hier streitgegenständlichen Wettbewerbsverstöße beanstandet. Dem Antragsgegner ist ferner Gelegenheit gegeben worden, bis zum 7.8.2009 mitzuteilen, ob er dem vorgeschlagenen wechselseitigen Anspruchsverzicht zustimme. Nach zwischenzeitlicher Fristverlängerung hat der Antragsgegner den ihm unterbreiteten Vorschlag mit Schreiben vom 14.8.2009 jedoch zurückgewiesen und die Abgabe der angeforderten Erklärung verlangt (vgl. Anlage B 8). Erst 10 Tage danach ist mit Schreiben vom 24.8.2009 die förmliche Abmahnung des Antragsgegners erfolgt (vgl. Anlage EV 10) sowie, nach deren Zurückweisung am 2.9.2009, die Antragstellung in vorliegendem Verfahren. Zwischen der – unterstellten erstmaligen Kenntniserlangung der beanstandeten Verstöße am 31.7.2009 und dem Zeitpunkt deren gerichtlicher Geltendmachung war mithin bereits über ein Monat verstrichen. Auch wenn diese Zeitspanne möglicherweise auf Grund der zwischen den Parteien geführten „Vergleichsverhandlungen“ die Annahme des Fehlen der erforderlichen Dringlichkeit allein nicht rechtfertigen würde, gilt es in diesem Zusammenhang jedoch noch einen weiteren Gesichtspunkt zu berücksichtigen:

Bereits im Antwortschreiben des Antragstellers auf die ihm gegenüber ausgesprochene Abmahnung vom 31.7.2009 hat dieser das Vorliegen einer unrichtigen Widerrufsbelehrung sowie Verstöße gegen die Preisangabenverordnung im Rahmen des eBay Auftritts des Antragsgegners über ca. 1 Seite seines Schreibens hinweg — nicht zuletzt auch unter Hinweis auf diesbezüglich ergangene obergerichtliche Rechtsprechung — gerügt. Indem sich der Antragsteller – in Kenntnis der gerügten Verstöße des Antragsgegners und nachdem er sich in seinem Schreiben vorn 31.7.2009 bereits ausführlich mit diesen auseinandergesetzt hatte (s.o.) – nunmehr (nach Zurückweisung des „Vergleichsvorschlags“ durch den Antragsgegner) weitere 10 Tage Zeit gelassen hat um diesem nunmehr eine weitere, diesmal förmliche, Abmahnung zukommen zu lassen, hat er zu erkennen gegeben, dass er an einer schnellstmöglichen Unterbindung der beanstandeten Verstöße nicht besonders interessiert gewesen ist.

Selbst wenn man unterstellen wollte, dass vorstehend beschriebener zeitlicher Ablauf allein für sich genommen noch nicht geeignet wäre, die Annahme einer Selbstwiderlegung der Dringlichkeitsvermutung durch den Antragsteller zu begründen, wird doch in Verbindung mit dem Hinweis des Antragstellers in seinem Schreiben vom 31.7.2009 darauf, eigentlich überhaupt keine Interesse an der angeforderten Erklärung zu haben, hinreichend deutlich, dass ihm an einer Rechtsverfolgung — zumindest im Verfügungsverfahren — nicht besonders gelegen gewesen ist. Das vom Antragsteller an den Tag gelegte Fehlen schutzwürdiger Interessen an der gerichtlichen Durchsetzung seiner Ansprüche — zumindest im Verfügungsverfahren (s.o.) — steht mithin der Annahme einer für ihn sprechenden Dringlichkeitsvermutung entgegen (vgl. Retzer GRUR 2009, S. 329).“

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