Wer einen Erbvertrag schließt, bindet sich regelmäßig deutlich stärker als mit einem gewöhnlichen Testament. Gerade zwischen Ehegatten soll ein Erbvertrag häufig dauerhaft sicherstellen, wer zunächst Erbe und wer nach dem Tod des länger lebenden Ehepartners Schlusserbe wird. Was aber geschieht, wenn sich die Ehegatten scheiden lassen, später wieder heiraten – und dies womöglich sogar mehrfach?
Mit dieser ungewöhnlichen Konstellation hatte sich das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken zu befassen. Der Beschluss vom 23.06.2026 – 8 W 12/26 zeigt eindrucksvoll, dass eine Scheidung nicht nur die gegenseitige Erbeinsetzung der Ehegatten beseitigen kann. Sie kann vielmehr auch die erbvertragliche Einsetzung gemeinsamer Kinder und Enkel zu Fall bringen. Besonders bemerkenswert: Eine spätere Wiederheirat derselben Personen lässt den durch die Scheidung unwirksam gewordenen Erbvertrag nicht automatisch wieder aufleben.
Ein Erbvertrag aus dem Jahr 1969 und drei Ehen mit demselben Mann
Der vom OLG Zweibrücken entschiedene Sachverhalt liest sich beinahe wie ein Drehbuch.
Die spätere Erblasserin war mit demselben Mann insgesamt dreimal verheiratet. Bereits am 02.05.1969 hatten die Eheleute einen notariellen Erbvertrag geschlossen. Darin setzten sie sich gegenseitig zu Alleinerben ein. Nach dem Tod des länger lebenden Ehegatten sollten ihre drei gemeinsamen Kinder zu gleichen Teilen erben. Für den Fall, dass eines der Kinder vorversterben sollte, sollten dessen Abkömmlinge an seine Stelle treten.
Der überlebende Ehegatte erhielt zudem ein gewisses Änderungsrecht hinsichtlich der Verteilung unter den Kindern und deren Abkömmlingen. Dieses Änderungsrecht sollte bei einer Wiederverheiratung entfallen. Bemerkenswert war jedoch, dass der Erbvertrag keine ausdrückliche Bestimmung darüber enthielt, was bei einer Scheidung der Ehe gelten sollte.
Die Ehe scheiterte später erneut. Im Jahr 2009 erfolgte die Scheidung. Damit war es allerdings noch nicht vorbei: Am 27.05.2015 heirateten die beiden ein weiteres Mal. Der Ehemann verstarb wenige Monate später am 17.11.2015. Die Erblasserin selbst starb am 06.12.2024. Von den drei gemeinsamen Kindern lebte zu diesem Zeitpunkt nur noch ein Sohn. Die beiden anderen Kinder waren bereits verstorben und hatten ihrerseits Abkömmlinge hinterlassen.
Kurz vor ihrem Tod hatte die Erblasserin noch eine entscheidende Weichenstellung vorgenommen: Mit handschriftlichem Testament vom 24.12.2023 setzte sie ihren noch lebenden Sohn zu ihrem Alleinerben ein. Die Nachkommen der beiden bereits verstorbenen Kinder sollten danach nichts erhalten.
Damit stellte sich nach ihrem Tod die entscheidende Frage: War die Erblasserin aufgrund des Erbvertrags von 1969 noch gebunden oder durfte sie 2023 frei ein neues Testament errichten?
Der Streit um den Nachlass: Erbvertrag oder späteres Testament?
Ein Enkel der Erblasserin berief sich auf den notariellen Erbvertrag von 1969. Danach wären nicht nur der noch lebende Sohn, sondern über die vereinbarte Ersatzregelung auch die Abkömmlinge der vorverstorbenen Kinder an der Erbfolge beteiligt gewesen.
Der Sohn dagegen berief sich auf das Testament vom 24.12.2023, nach dem er alleiniger Erbe sein sollte.
Das Nachlassgericht folgte zunächst der Auffassung des Enkels. Es ging davon aus, dass der Erbvertrag weiterhin Bindungswirkung entfalte und das spätere Testament deshalb die dort festgelegte Schlusserbfolge nicht wirksam verändern könne.
Das OLG Zweibrücken sah dies anders. Es hob die Entscheidung auf und wies das Nachlassgericht an, dem Sohn einen Erbschein als Alleinerben zu erteilen. Entscheidend war aus Sicht des Gerichts, dass die erbvertragliche Bindung infolge der Scheidung im Jahr 2009 bereits entfallen war.
Was passiert mit einem Erbvertrag bei Scheidung?
Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung sind § 2077 BGB und § 2279 BGB.
Nach § 2077 Abs. 1 Satz 1 BGB wird eine letztwillige Verfügung zugunsten des Ehegatten grundsätzlich unwirksam, wenn die Ehe vor dem Tod des Erblassers aufgelöst worden ist. Der Gesetzgeber unterstellt damit für den Regelfall, dass ein Ehegatte den anderen gerade deshalb bedacht hat, weil die Ehe besteht.
Dabei muss die Scheidung noch nicht einmal rechtskräftig abgeschlossen sein. Nach § 2077 Abs. 1 Satz 2 BGB steht es einer bereits erfolgten Scheidung gleich, wenn beim Tod des Erblassers die Voraussetzungen für eine Scheidung vorlagen und der Erblasser die Scheidung beantragt oder einem Scheidungsantrag zugestimmt hatte.
Für einen zwischen Ehegatten geschlossenen Erbvertrag ordnet § 2279 Abs. 2 BGB an, dass § 2077 BGB auch dann Anwendung findet, wenn nicht der andere Ehegatte, sondern ein Dritter bedacht worden ist. Diese Regelung ist besonders wichtig. Denn sie führt dazu, dass eine Scheidung nicht lediglich die gegenseitige Erbeinsetzung der Eheleute betreffen kann, sondern auch erbvertragliche Regelungen zugunsten der gemeinsamen Kinder.
Genau dies wurde im Fall des OLG Zweibrücken zum entscheidenden Punkt.
Auch die Schlusserbeneinsetzung der Kinder kann unwirksam werden
Die Eheleute hatten sich im Erbvertrag zunächst gegenseitig zu Alleinerben und anschließend ihre Kinder zu Schlusserben eingesetzt. Auf den ersten Blick könnte man annehmen, dass zumindest die Einsetzung der Kinder von einer späteren Scheidung der Eltern unberührt bleiben müsse.
Das Gesetz sieht dies jedoch nicht zwingend so.
§ 2279 Abs. 2 BGB erstreckt die Wirkung des § 2077 BGB ausdrücklich auch auf erbvertragliche Verfügungen zugunsten Dritter. Dahinter steht der Gedanke, dass bei einem typischen Ehegattenerbvertrag auch die Schlusserbeneinsetzung der gemeinsamen Kinder Bestandteil eines einheitlichen, auf dem Bestand der Ehe beruhenden Nachlasskonzepts sein kann.
Das OLG Zweibrücken ging deshalb davon aus, dass nicht nur die gegenseitige Erbeinsetzung der Ehegatten, sondern auch die damit verbundene Schlusserbeneinsetzung der Kinder durch die Scheidung unwirksam geworden war.
Hinzu kommt § 2298 Abs. 1 BGB. Danach hat die Nichtigkeit einer vertragsmäßigen Verfügung in einem gegenseitigen Erbvertrag grundsätzlich auch die Unwirksamkeit des gesamten Vertrags zur Folge. Nach § 2298 Abs. 3 BGB gilt dies allerdings nicht, wenn ein anderer Wille der Vertragsschließenden anzunehmen ist. Gerade bei einem aufeinander abgestimmten erbrechtlichen Gesamtkonzept kann deshalb der Wegfall einer zentralen Verfügung erhebliche Folgewirkungen für die übrigen erbvertraglichen Regelungen haben.
Ausnahme: Der Erbvertrag sollte ausdrücklich trotz Scheidung gelten
Das Ergebnis ist allerdings nicht zwingend.
§ 2077 Abs. 3 BGB enthält eine wichtige Ausnahme. Danach bleibt die Verfügung wirksam, wenn anzunehmen ist, dass der Erblasser sie auch für den Fall der Scheidung getroffen hätte.
Mit anderen Worten: Ehegatten können einen Erbvertrag durchaus so gestalten, dass er auch nach einer Scheidung fortbesteht.
Dafür sollte allerdings möglichst eindeutig geregelt werden, dass die erbvertraglichen Verfügungen unabhängig vom Bestand der Ehe gelten sollen. Eine ausdrückliche Formulierung, wonach der Erbvertrag oder einzelne vertragsmäßige Verfügungen auch im Falle einer Scheidung fortgelten sollen, kann spätere jahrelange Erbstreitigkeiten vermeiden.
Wie wichtig eine solche ausdrückliche Klausel sein kann, zeigt auch eine Veröffentlichung des Deutschen Notarinstituts aus dem Jahr 2026. Dort enthielt der untersuchte Erbvertrag gerade eine ausdrückliche Regelung, wonach er seine Wirksamkeit auch dann behalten sollte, wenn die Ehe bei Tod der Erblasserin nicht mehr bestünde. In einer solchen Konstellation kann die gesetzliche Vermutung des § 2077 BGB durch den erkennbaren Fortgeltungswillen der Beteiligten überwunden sein.
Im Fall des OLG Zweibrücken fehlte eine solche Regelung.
Besonders bedeutsam: Die Ehe war bereits zuvor gescheitert
Das OLG maß einem weiteren Umstand erhebliche Bedeutung bei.
Als die Eheleute den Erbvertrag abschlossen, befanden sie sich bereits in ihrer zweiten gemeinsamen Ehe. Das Risiko eines erneuten Scheiterns ihrer Beziehung war daher keineswegs rein theoretischer Natur. Gleichwohl enthielt der notarielle Erbvertrag keine ausdrückliche Regelung dazu, dass seine Bindungswirkung auch nach einer erneuten Scheidung fortbestehen sollte.
Das sprach aus Sicht des Gerichts deutlich dagegen, einen hypothetischen Fortgeltungswillen anzunehmen.
Gerade bei einem notariell beurkundeten Erbvertrag ist es ein gewichtiges Auslegungsargument, wenn eine rechtlich naheliegende und für die Beteiligten erkennbare Konfliktsituation im Vertrag nicht geregelt worden ist. Wer trotz Scheidung weiterhin erbvertraglich gebunden sein möchte, sollte dies deshalb ausdrücklich dokumentieren.
Die dritte Hochzeit rettete den alten Erbvertrag nicht
Der juristisch interessanteste Teil der Entscheidung betrifft die Frage, ob die spätere Wiederheirat denselben Erbvertrag wieder wirksam machen konnte.
Denn nach der Scheidung im Jahr 2009 hatten die Beteiligten 2015 erneut geheiratet. Man könnte deshalb argumentieren: Wenn § 2077 BGB die erbvertraglichen Regelungen nur deshalb beseitigt, weil die Ehe nicht mehr besteht, müsste die erneute Eheschließung doch den ursprünglichen Zustand wiederherstellen.
Das OLG Zweibrücken lehnt eine solche „Wiederbelebung“ jedoch ab.
War ein Erbvertrag infolge einer Scheidung unwirksam geworden, lebt er nicht allein deshalb wieder auf, weil dieselben Personen später erneut heiraten.
Das überzeugt auch dogmatisch. Die spätere Eheschließung ist rechtlich eine neue Ehe. Sie beseitigt nicht rückwirkend die Rechtsfolgen der früheren Scheidung. Die durch die Scheidung eingetretene Unwirksamkeit der früheren Verfügung wird daher nicht automatisch durch eine spätere Änderung der persönlichen Verhältnisse rückgängig gemacht.
Soll der alte erbrechtliche Regelungszustand wiederhergestellt werden, bedarf es vielmehr grundsätzlich einer erneuten formwirksamen erbrechtlichen Gestaltung.
Erbvertrag kann nicht formlos wieder in Kraft gesetzt werden
Hier spielt die besondere Form des Erbvertrags eine wichtige Rolle.
Nach § 2276 Abs. 1 BGB kann ein Erbvertrag grundsätzlich nur zur Niederschrift eines Notars bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Vertragsschließenden geschlossen werden.
Ist ein früherer Erbvertrag aufgrund einer Scheidung unwirksam geworden, kann diese formgebundene erbvertragliche Bindung daher nicht allein durch tatsächliches Verhalten oder eine erneute Eheschließung wiederhergestellt werden.
Dass die Ehegatten nach der Scheidung wieder zusammenleben oder sogar erneut heiraten, ersetzt keinen neuen notariellen Erbvertrag im Sinne von § 2276 BGB.
Das OLG stellte deshalb klar, dass es an einer formgerechten Bestätigung oder Neuerrichtung des Erbvertrags fehlte.
Das Testament von 2023 war deshalb grundsätzlich wirksam
Da die erbvertragliche Bindung durch die Scheidung weggefallen war und durch die spätere Wiederheirat nicht wieder auflebte, konnte die Erblasserin nach Auffassung des OLG wieder frei testieren.
Damit stand § 2289 Abs. 1 Satz 2 BGB dem Testament aus dem Jahr 2023 nicht entgegen.
Diese Vorschrift schützt normalerweise den erbvertraglich Bedachten: Eine spätere Verfügung von Todes wegen ist nach § 2289 Abs. 1 Satz 2 BGB insoweit unwirksam, als sie das Recht eines vertragsmäßig Bedachten beeinträchtigen würde.
Existiert die ursprüngliche erbvertragliche Bindung jedoch nicht mehr, gibt es auch keinen vertragsmäßig Bedachten mehr, dessen Rechtsposition durch § 2289 BGB geschützt werden müsste.
Die Erblasserin durfte daher ihren noch lebenden Sohn zum Alleinerben einsetzen. Sie musste hierfür auch keine „triftigen Gründe“ mehr darlegen oder eine besondere Interessenabwägung zwischen den verschiedenen Familienstämmen vornehmen.
Streitpunkt Testierfähigkeit: Vergesslichkeit genügt nicht
Die unterlegenen Familienangehörigen versuchten noch auf einem anderen Weg, das Testament von 2023 zu Fall zu bringen. Sie machten geltend, die Erblasserin sei zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung nicht mehr testierfähig gewesen.
Auch damit hatten sie keinen Erfolg.
Nach § 2229 Abs. 4 BGB kann ein Testament nicht wirksam errichten, wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, Geistesschwäche oder Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung seiner Erklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.
Entscheidend ist dabei stets der konkrete geistige Zustand im Zeitpunkt der Testamentserrichtung.
Vorgetragen worden waren unter anderem Vergesslichkeit, Probleme im Umgang mit einem Telefon sowie paranoide Tendenzen. Das OLG hielt dies nicht für ausreichend, um ernsthafte Zweifel an der Testierfähigkeit zu begründen. Hinzu kam, dass Begutachtungen durch den Medizinischen Dienst im April und Oktober 2023 keine geistigen Einschränkungen ergeben hatten.
Das Nachlassgericht war deshalb nach Auffassung des OLG auch nicht verpflichtet, aufgrund des Amtsermittlungsgrundsatzes aus § 26 FamFG weitere Ermittlungen zur Testierfähigkeit anzustellen.
Die Entscheidung erinnert damit zugleich daran, dass Alter, Vergesslichkeit oder ungewöhnliches Verhalten allein keine Testierunfähigkeit im Sinne von § 2229 Abs. 4 BGB begründen.
Ein wichtiger Vergleich: Was gilt bei einem Erbvertrag vor der Ehe?
Dass die rechtlichen Folgen einer Scheidung stark von der konkreten Entstehungsgeschichte des Erbvertrags abhängen können, zeigt eine weitere wichtige Entscheidung des Bundesgerichtshofs.
Der BGH hatte mit Beschluss vom 22.05.2024 – IV ZB 26/23 über einen Erbvertrag zu entscheiden, den ein Paar bereits mehrere Jahre vor seiner späteren Eheschließung als unverheiratete Lebensgefährten geschlossen hatte.
Die Partner hatten sich 1995 erbvertraglich gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt, 1999 geheiratet und sich 2021 wieder scheiden lassen. Der BGH entschied, dass die Scheidung den Erbvertrag nicht unwirksam gemacht hatte. Entscheidend war insbesondere, dass die Beteiligten bei Vertragsschluss weder verheiratet noch verlobt waren und der Erbvertrag keinen hinreichenden Bezug zu einer geplanten späteren Eheschließung hatte. Für eine entsprechende Anwendung von § 2077 BGB bestand daher kein Raum.
Diese Rechtsprechung steht nicht im Widerspruch zur Entscheidung des OLG Zweibrücken aus dem Jahr 2026. Sie zeigt vielmehr, wie entscheidend die Ausgangslage ist.
Wird ein Erbvertrag gerade zwischen Ehegatten geschlossen, spricht die gesetzliche Wertung des § 2077 BGB in Verbindung mit § 2279 Abs. 2 BGB grundsätzlich dafür, dass die Verfügung an den Bestand der Ehe gekoppelt ist. Wird der Erbvertrag dagegen unabhängig von einer Ehe zwischen unverheirateten Lebensgefährten geschlossen, kann diese gesetzliche Wertung fehlen.
Auch ein Erbvertrag kurz vor der Hochzeit kann von § 2077 BGB erfasst werden
Einen weiteren wichtigen Baustein liefert der Beschluss des OLG Celle vom 27.01.2025 – 6 W 148/24.
Dort war ein Erbvertrag nur wenige Tage vor der Eheschließung abgeschlossen worden. Das Gericht hielt § 2077 BGB für anwendbar, weil der Vertrag erkennbar im Hinblick auf die unmittelbar bevorstehende Ehe geschlossen worden war. Maßgeblich ist damit nicht allein der formale Familienstand am Tag der Beurkundung, sondern auch der erkennbare Zusammenhang zwischen Erbvertrag und Ehe.
Für die Praxis ergibt sich daraus eine klare Linie:
Ein unabhängig von einer Ehe geschlossener Erbvertrag kann eine spätere Scheidung überleben. Ein Ehegattenerbvertrag oder ein ausdrücklich im Hinblick auf eine bevorstehende Eheschließung geschlossener Erbvertrag wird dagegen grundsätzlich von § 2077 BGB und – soweit es sich um einen Erbvertrag handelt – von § 2279 BGB erfasst.
Erbvertrag und gemeinschaftliches Testament sind ähnlich – aber nicht identisch
Ähnliche Rechtsfolgen gelten bei gemeinschaftlichen Testamenten von Ehegatten.
Nach § 2268 Abs. 1 BGB wird ein gemeinschaftliches Testament grundsätzlich unwirksam, wenn die Voraussetzungen des § 2077 BGB vorliegen.
Auch hier gibt es nach § 2268 Abs. 2 BGB eine Ausnahme, wenn anzunehmen ist, dass die Verfügungen auch für den Fall der Auflösung der Ehe getroffen worden wären.
Erbvertrag und gemeinschaftliches Testament sollten dennoch nicht gleichgesetzt werden. Der Erbvertrag unterliegt eigenen Bindungsregeln der §§ 2274 ff. BGB und kann insbesondere bereits zu Lebzeiten beider Vertragspartner eine sehr starke Bindungswirkung entfalten.
Gerade deshalb ist die Entscheidung des OLG Zweibrücken bedeutsam: Sie zeigt, dass selbst eine grundsätzlich besonders starke erbvertragliche Bindung durch die familienrechtliche Zäsur einer Scheidung vollständig beseitigt werden kann.
Welche praktische Bedeutung hat die Entscheidung?
Die Entscheidung betrifft nicht nur ungewöhnliche Fälle mehrfacher Scheidungen und Wiederverheiratungen.
Sie ist vielmehr für jeden relevant, der gemeinsam mit seinem Ehepartner einen Erbvertrag oder ein gemeinschaftliches Testament errichtet hat.
Eine Scheidung verändert nicht nur das gesetzliche Ehegattenerbrecht. Nach § 1933 BGB kann das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten unter den dort geregelten Voraussetzungen bereits vor Rechtskraft der Scheidung entfallen. Gleichzeitig können testamentarische und erbvertragliche Regelungen nach § 2077 BGB, § 2268 BGB und § 2279 BGB unwirksam werden.
Besonders problematisch sind ältere Verträge, die keine ausdrückliche Scheidungsklausel enthalten.
Wer nach einer Trennung oder Scheidung davon ausgeht, ein jahrzehntealter Erbvertrag werde „schon irgendwie weitergelten“, kann sich erheblich täuschen.
Umgekehrt sollte auch niemand ohne Prüfung davon ausgehen, dass jeder Erbvertrag mit der Scheidung automatisch erledigt ist. Der BGH-Beschluss vom 22.05.2024 – IV ZB 26/23 – zeigt, dass insbesondere bei bereits vor der Ehe geschlossenen Erbverträgen erhebliche Auslegungsfragen entstehen können.
Was Ehegatten in einem Erbvertrag ausdrücklich regeln sollten
Wer heute einen Erbvertrag errichtet, sollte nicht nur die aktuelle familiäre Situation betrachten. Ein guter Erbvertrag muss auch mögliche spätere Entwicklungen berücksichtigen.
Insbesondere sollte geregelt werden, was bei Trennung, Einreichung eines Scheidungsantrags, rechtskräftiger Scheidung und späterer Wiederheirat gelten soll.
Soll die Einsetzung gemeinsamer Kinder unabhängig vom Fortbestand der Ehe bestehen bleiben, sollte auch dies ausdrücklich festgehalten werden.
Ebenso kann es sinnvoll sein, zwischen verschiedenen Verfügungen zu unterscheiden. Denkbar ist etwa, dass die gegenseitige Erbeinsetzung der Ehegatten mit Scheidung entfällt, während die Schlusserbeneinsetzung gemeinsamer Kinder fortbestehen soll.
Gerade eine solche differenzierte Gestaltung verhindert, dass § 2279 Abs. 2 BGB dazu führt, dass mit der Scheidung auch eigentlich weiterhin gewünschte Verfügungen zugunsten der Kinder ihre Wirkung verlieren.
Nach einer Scheidung sollte jede Nachlassregelung überprüft werden
Eine Scheidung ist deshalb auch erbrechtlich ein Anlass, sämtliche bestehenden Verfügungen von Todes wegen zu überprüfen.
Das gilt für Einzeltestamente ebenso wie für Berliner Testamente, gemeinschaftliche Testamente und Erbverträge.
Bei einem normalen Einzeltestament kann eine Neuregelung vergleichsweise einfach sein. Bei gemeinschaftlichen Testamenten und insbesondere Erbverträgen können dagegen Bindungswirkungen bestehen, die sich nicht durch ein neues handschriftliches Testament beseitigen lassen.
Im Zweifel muss deshalb zunächst geklärt werden, ob die frühere Verfügung durch die Scheidung bereits unwirksam geworden ist oder weiterhin Bindungswirkung entfaltet.
Gerade hier zeigt der Fall des OLG Zweibrücken, dass die Antwort erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen haben kann: Entweder erben mehrere Familienstämme aufgrund eines Jahrzehnte alten Erbvertrags – oder ein einzelner Erbe aufgrund eines kurz vor dem Tod errichteten Testaments.
Fazit: Geschieden bleibt geschieden – auch wenn später wieder geheiratet wird
Der Beschluss des OLG Zweibrücken vom 23.06.2026 – 8 W 12/26 ist ein anschauliches Beispiel dafür, wie eng Familienrecht und Erbrecht miteinander verzahnt sind.
Ein zwischen Ehegatten geschlossener Erbvertrag kann infolge einer Scheidung nach § 2077 BGB in Verbindung mit § 2279 BGB seine Wirkung verlieren. Das betrifft nicht zwingend nur die gegenseitige Erbeinsetzung der Eheleute, sondern kann auch erbvertragliche Verfügungen zugunsten der gemeinsamen Kinder und Enkel erfassen.
Besonders wichtig ist die weitere Aussage des OLG: Ein durch Scheidung unwirksam gewordener Erbvertrag lebt nicht automatisch wieder auf, nur weil dieselben Personen später erneut heiraten. Wer die frühere erbrechtliche Bindung wiederherstellen möchte, muss grundsätzlich erneut formwirksam handeln und dabei insbesondere die Formvorgaben des § 2276 BGB beachten.
Die Entscheidung ist deshalb ein deutlicher Appell an eine sorgfältige Vertragsgestaltung. Wer möchte, dass ein Erbvertrag oder bestimmte Teile davon auch nach einer Scheidung fortbestehen, sollte dies ausdrücklich regeln. Wer sich scheiden lässt und bereits ein Testament oder einen Erbvertrag errichtet hat, sollte wiederum nicht darauf vertrauen, dass die erbrechtlichen Folgen automatisch den eigenen Vorstellungen entsprechen.
Gerade bei älteren Erbverträgen, Wiederheirat, Patchworkfamilien und mehreren Familienstämmen kann eine rechtzeitige erbrechtliche Prüfung verhindern, dass erst nach dem Tod darüber gestritten wird, welcher Wille des Erblassers rechtlich überhaupt noch wirksam war.
Ansprechpartner zum Erbrecht:
Rechtsanwalt Graf ist auch Testamentsvollstrecker sowie Kooperationsmitglied im DVEV (Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e. V.). und DIGEV (Deutsche Interessengemeinschaft für Erbrecht und Vorsorge e. V.)
Rechtsanwalt Detzer wird regelmäßig von den Amtsgerichten Wolfratshausen und Garmisch-Partenkirchen als Nachlasspfleger bestellt.


