Im Urteil vom 24. Juni 2025 erklärte das Bundesverwaltungsgericht (Az. 6 A 4.24), dass das am 5. Juni 2024 vom Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) ausgesprochene Verbot der COMPACT-Magazin GmbH sowie ihrer Teilorganisation Conspect Film GmbH rechtswidrig ist. Bereits im Eilverfahren hatte das Gericht im August 2024 die aufschiebende Wirkung der Klage wiederhergestellt – nun wurde das Verbot auch im Hauptsacheverfahren aufgehoben. Das Urteil stellt einen bedeutenden Meilenstein im verfassungsrechtlichen Schutz der Meinungs- und Pressefreiheit dar.
1. Bedeutung der Meinungs- und Pressefreiheit
Die Meinungsfreiheit ist ein tragendes Fundament der freiheitlich-demokratischen Grundordnung. Art. 5 Abs. 1 GG schützt nicht nur sachliche und gemäßigte Meinungen, sondern gerade auch provokative, streitbare und unbequeme Äußerungen. In einer pluralistischen Demokratie ist der offene Diskurs – auch mit extremen und abweichenden Positionen – von zentraler Bedeutung. Staatliche Eingriffe dürfen daher nur unter strengen Voraussetzungen erfolgen. Der Staat darf die Meinungsäußerung nicht monopolisieren oder durch übermäßige Eingriffe lenken, sondern muss sich auf die Verteidigung vor konkret rechtswidrigen Gefahren beschränken.
2. Kernpunkte des Urteils
a) Anwendbarkeit des Vereinsgesetzes
Das Gericht bestätigte, dass das Vereinsgesetz grundsätzlich auch auf eine GmbH wie COMPACT Anwendung finden kann. § 17 Nr. 1 VereinsG erfasst ausdrücklich auch Wirtschaftsvereinigungen. COMPACT sei nicht nur ein Presseunternehmen, sondern auch ein politisch agierender Zusammenschluss, der Kampagnen organisiert und Veranstaltungen durchführt. Diese organisatorische Struktur rechtfertige eine vereinsrechtliche Bewertung. Das allein begründet jedoch noch kein Verbot.
b) Verhältnismäßigkeitsprüfung
Der entscheidende Punkt war die Prüfung, ob sich COMPACT in kämpferisch-aggressiver Weise gegen die verfassungsmäßige Ordnung richtet (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 VereinsG i. V. m. Art. 9 Abs. 2 GG). Das Gericht stellte fest, dass zwar einige Inhalte, insbesondere das sogenannte „Remigrationskonzept“ in der Darstellung von Martin Sellner, menschenrechtswidrig seien, diese aber nicht den Gesamtcharakter der Vereinigung prägten. Die Schwelle für ein Vereinsverbot sei daher nicht erreicht. Die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Anforderungen – etwa in Bezug auf das Demokratie- und Menschenwürdeprinzip – müssten sich in der dominanten Zielrichtung und Tätigkeit der Organisation widerspiegeln. Diese Prägung sei im vorliegenden Fall nicht gegeben.
3. Kontext und politische Relevanz
Das BMI hatte das Verbot maßgeblich mit der verfassungsfeindlichen Ausrichtung der Organisation begründet. COMPACT wurde seit Ende 2021 vom Verfassungsschutz als rechtsextremistischer Verdachtsfall beobachtet. Die politische Symbolkraft eines solchen Verbots ist erheblich – vor allem im Umfeld von Wahlkämpfen und gesellschaftlicher Polarisierung. Das Urteil signalisiert deutlich, dass verfassungsrechtlich geschützte Medienaktivitäten nicht vorschnell mit dem scharfen Schwert des Vereinsrechts unterbunden werden dürfen.
Zugleich betont das Gericht, dass der Staat auch im Umgang mit Organisationen, die mit extremistischen oder verschwörungstheoretischen Inhalten operieren, an das Prinzip der Verhältnismäßigkeit gebunden bleibt. Es genügt nicht, dass Einzeläußerungen oder sogar Tendenzen problematisch sind – sie müssen das gesamte Wirken prägen, damit ein Verbot tragfähig ist.
Fazit
Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zur Aufhebung des COMPACT-Verbots ist ein Meilenstein in der rechtlichen Abgrenzung zwischen politischem Aktivismus und verfassungsfeindlicher Organisation. Es zeigt, wie sorgfältig Gerichte bei Grundrechtseingriffen abwägen müssen und dass selbst radikale oder provokante Inhalte nicht ohne Weiteres ein Verbot rechtfertigen. Meinungsfreiheit bedeutet auch, das Unerträgliche zu ertragen – solange es nicht in strafbares oder systematisch verfassungsfeindliches Verhalten umschlägt. Das Urteil stärkt die freie Gesellschaft, indem es ihren Schutzmechanismus gegen Übergriffe des Staates klar definiert.
Die Entscheidung ist ein deutliches Signal gegen eine Ausweitung staatlicher Verbotsbefugnisse in den Bereich des publizistischen Meinungskampfes. Die freiheitliche Demokratie lebt davon, dass sie auch den Gegnern der Freiheit zunächst mit Argumenten begegnet – und erst dann mit Verboten, wenn die Schwelle des Rechts überschritten ist. Das Urteil schützt damit nicht COMPACT, sondern die freiheitliche Grundordnung.