• Start
  • Kanzlei
    • Philosophie
    • Historie
    • Anwälte
    • Karriere
    • Kunst
    • Presse
  • Rechtsberatung
    • Erstberatung
    • Telefonische Beratung
    • Kosten
  • Rechtsgebiete
    • Arbeitsrecht Arbeitnehmer und Betriebsräte
    • Arbeitsrecht: Unternehmen
    • Erbrecht
    • Familienrecht
    • Forderungseinzug (Inkasso)
    • Gesellschaftsrecht
    • Gewerblicher Rechtsschutz und IT-Recht
    • Immobilienrecht, Mietrecht und WEG-Recht
    • Kapitalanlagerecht
    • Onlinehandel
    • Restrukturierung und Insolvenz
    • Unternehmenskauf
    • Unternehmensnachfolge
    • Urheber-, Medien- und Presserecht
  • Recht aktuell
  • Insolvenzverwaltung
  • Kontakt

„Coram iudice et in alto mari sumus in manu Dei“.

zu deutsch:
„Vor Gericht und auf hoher See sind wir in Gottes Hand.“
(Deshalb sollte Ihr Kapitän stets kompetent und zuverlässig sein!)

GRAF-DETZER Rechtsanwälte

Rechtsanwalts-Kanzlei in Wolfratshausen mit internationaler Kompetenz

  • Rechtsanwälte der Kanzlei Graf-Detzer
    Umfassende Beratung und Vertretung aus einer Hand
  • kanzlei-graf-detzer-besprechungsraum
    Mit Kompetenz und Weitsicht bringen wir Sie an Ihr Ziel
  • kanzlei-graf-detzer-visitenkarten
    zuverlässig – diskret – bewährt
  • Coram iudice sumus in manu Dei von der Irschenhausener Malerin und Schmuckdesignerin Judith Amselgruber
    Coram iudice sumus in manu Dei

Staatlich verordnete Sonderrechte für Geimpfte versus Grundgesetz?

4. Februar 2021 | von Rechtsanwalt Helmut A. Graf | Kategorie: Recht allgemein

Kaum, dass die lang ersehnte und viel gepriesene Coronaschutzimpfung in Deutschland – mehr schlecht als recht – begonnen hat, nerven den mündigen Bürger nicht nur mit Steuergeldern finanzierte Werbespots pro Impfung, sondern auch eine pseudomäßig medial gesteuerte Diskussion zu der Frage, ob Geimpfte Sonderrechte dadurch erhalten sollen, in denen diesem Personenkreis ein Zugang zum „normalen“ Leben, wie es vor Corona stattgefunden hat, ermöglicht wird. Politiker jeglicher Couleur, die mediale Präsenz erheischen wollen, melden sich mit zum Teil juristisch haarsträubenden Äußerungen zu Wort. Selbst der „Ethikrat“ wird als verfassungsmäßig nicht legitimierte Instanz, bemüht, um die Diskussion weiter zu befeuern. Doch wie sieht es rechtlich wirklich aus? Kann der Staat anordnen, wie es aktuell Außenminister Heiko Maas, vormals Justizminister, nach aktueller Äußerung gerne regeln möchte, dass künftig nur noch Menschen, die sich haben impfen lassen, ein Restaurant aufsuchen dürfen? Losgelöst davon, dass dies nicht zu den Aufgaben eines Außenministers zählt und damit eher als Maßnahme zur medialen Effekthascherei denn als ernst zu nehmender Beitrag in der juristischen Diskussion verstanden werden kann, ist die Antwort ist ein klares „Nein“.

Das Grundgesetz unterscheidet nicht zwischen geimpften und nicht geimpften Menschen

Das Herzstück unserer Verfassung, des Grundgesetzes, sind die Grundrechte, also das, was die vielbeschworenen „Väter des GG“ in den Artikeln 1-19 GG geregelt haben. Das Spektrum reicht von der in Art. 1 GG geregelten, unantastbaren Menschenwürde, der sich aus Art. 2 Abs. 1 GG ergebenden allgemeinen Handlungsfreiheit, aus der i.V.m. der Menschenwürde wiederum das Recht auf informationelle Selbstbestimmung hergeleitet wird, usw. Die einzelnen Grundrechte unterscheiden sich wieder in Freiheitsrechte und Gleichheitsrechte, in Bürgerrechte, also Rechte, die nur Deutschen zustehen wie beispielsweise die Art. 12 Abs. 1 GG geregelte Berufsfreiheit, und Menschenrechte, also Rechte, die jedermann zustehen, die bei schrittweise deren Art. 2 Abs. 1 GG geregelten Handlungsfreiheit.

Eine beliebte Redewendung in der Juristenausbildung ist, dass der Blick ins Gesetz die Rechtsfindung fördert, was besagen soll, dass zur Bearbeitung eines juristischen Sachverhalts es essenziell ist, zunächst nachzuschauen, was im Gesetz zu dieser Thematik geregelt ist.
Wer so verfährt, der wird schnell feststellen, dass im Wertesystem der Grundrechte mitnichten nach geimpften und nicht geimpften Menschen entschieden wird. Von daher ist die jetzt (künstlich) entfachte Diskussion darüber, ob man Menschen, die bereits die heilversprechende Impfung genossen haben, Privilegien in der Form einräumen darf, dass man ihnen ihre verfassungsmäßig verbürgten Grundrechte wieder zurückgibt, während Impfverweigerer oder Menschen, die aufgrund der staatlich verordneten Impfreihenfolge einfach noch nicht an der Reihe waren, weiterhin und dauerhaft Grundrechte beschränkt oder entzogen werden, rechtlich nicht nachvollziehbar. Sie zeugt entweder von juristischem Unverständnis, was man einem vormaligen Justizminister nicht ohne weiteres attestieren sollte, oder aber von politischem Kalkül. Ist doch eine Diskussion über die Gewährung von Sonderrechten für Geimpfte nichts anderes wie zum einen eine Propaganda pro-Impfung. Zum anderen lenkt sie auch davon ab, dass augenblicklich landauf und landab Impftermine von schutzbedürftigen Senioren nicht eingehalten oder abgesagt werden, weil kein Impfstoff zur Verfügung steht, während wiederum Menschen, die es sich leisten können oder möchten, die im Impfstoffmangelstaat Deutschland vorhandene Impfschlange links liegen lassen und das Angebot findiger Reiseveranstalter für Luxusreisen wahrnehmen, um einen entspannten Impfurlaub in einem Dubaier Luxushotel zu verbringen, Corona Impfung mit garantiert Biontec-Impfstoff inklusive zu verbringen. Rund 45.000 € soll dabei ein 3-wöchiger Impfspass Kosten. Wer dann Geimpft ist, kann sich über 20 % Preisnachlass in vielen Dubaier Restaurants erfreuen, die damit um geimpfte Kunden werben.

Solange also der Gesetzgeber sich nicht entschließt letztverbindlich doch einen Impfungszwang anzuordnen, ist öffentlich-rechtlich jedenfalls eine Differenzierung nicht zu befürchten.

Mangelnder Kontrahierungszwang zwischen Privaten lässt Differenzierung grundsätzlich möglich erscheinen

So also in der Praxis dann vielleicht doch irgendwann eine Unterscheidung zwischen geimpften Menschen und nicht geimpften Menschen stattfinden soll, ist dies allenfalls auf privatrechtlicher Ebene denkbar, weil im Zivilrecht nicht nur der Grundsatz der Vertragsfreiheit besteht, sondern grundsätzlich kein Kontrahierungszwang. Dies bedeutet, dass niemand, von Grundversorgern abgesehen, mit einem anderen einen Vertrag abschließen muss. Von daher wäre es also (theoretisch) möglich, dass beispielsweise ein Gastronom sich entschließt nur noch geimpfte Menschen als Gäste zu bewirten. Nachdem aber die Gastronomie ohnehin durch die staatlich verordneten Schutzmaßnahmen sehr stark in Mitleidenschaft gezogen ist, und auch zu erwarten ist, dass sich nach einer Wiedereröffnung das Konsumverhalten ändern wird, weil entweder die finanziellen Mittel nicht mehr in dem Maße vorhanden sind, um regelmäßig auswärts konsumieren zu können oder aber sich die latente Angst vor anderen Menschen so stark in unseren Gehirnen eingebrannt hat, dass die Zusammenkunft mehrerer Menschen tunlichst vermieden wird, wird es sich ein Gastronom zweimal überlegen, ob er einen potentiellen Gast, der nicht geimpft ist, abweisen wird, es sei denn er macht aus der Not eine Tugend indem er die ausschließliche Bewirtung von geimpften Menschen in seiner Werbung aufnimmt, um damit zu suggerieren, dass der Besuch in seinem Restaurant risikolos sei.

Datenschutzrechtliche Probleme?

Allerdings könnten auch hier rechtliche Probleme auftreten, die eine solche Differenzierung erschweren, denn bei der Frage, ob ein Besucher geimpft ist, handelt es sich um personenbezogene Daten, die nicht so ohne weiteres erhoben und gespeichert werden dürfen. Ein solches Ansinnen würde mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung kollidieren.

Diskriminierung wegen der Weltanschauung?

Hinzu kommt, dass man dann, auch darüber diskutieren könnte, ob nicht eine Diskriminierung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vorliegt, denn dieses verbietet auch eine Diskriminierung wegen der Weltanschauung. Die Frage wiederum, sich impfen zu lassen oder nicht, ließe sich wohl unter diesen Begriff subsumieren. Damit könnten demjenigen, der diskriminiert, Schadenersatz und Entschädigungsansprüche drohen, so dass auch eine privatrechtliche Ungleichbehandlung rechtlich nicht unproblematisch wäre.

Anmerkung:
Der Deutsche Ethikrat ist ein unabhängiger Sachverständigenrat, zu dessen Aufgaben es zählt die ethischen, gesellschaftlichen, naturwissenschaftlichen, medizinischen und rechtlichen Fragen sowie die voraussichtlichen Folgen für Individuum und Gesellschaft, die sich im Zusammenhang mit der Forschung und den Entwicklungen insbesondere auf dem Gebiet der Lebenswissenschaften und ihrer Anwendung auf den Menschen ergeben zu verfolgen. Er besteht aus 26 Mitgliedern, die naturwissenschaftliche, medizinische, theologische, philosophische, ethische, soziale, ökonomische und rechtliche Belange in besonderer Weise repräsentieren. Zu seinen Mitgliedern gehören Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler aus den genannten Wissenschaftsgebieten; darüber hinaus gehören ihm anerkannte Personen an, die in besonderer Weise mit ethischen Fragen der Lebenswissenschaften vertraut sind. Die Mitglieder werden zur Hälfte vom Bundestag und zur Hälfte von der Bundesregierung genannt und auf die Dauer von 4 Jahren berufen, wobei eine Wiederholung statthaft ist. Der Ethikrat kann nur Empfehlungen aussprechen. Die Einzelheiten sind im Ethikratgesetz geregelt.
Zu der diskutierten Frage, ob besondere Regeln für Geimpfte gelten sollen hat der Ethikrat dies in seiner ad hoc Empfehlung vom 04.02.2021 verneint. Ohne sich mit den hier diskutierten Rechtsfragen auseinandersetzen, wurde dabei darauf abgestellt, dass nach derzeitigen Kenntnisstand eine Weiterverbreitung des Virus durch Geimpfte schon nicht hinreichend sicher ausgeschlossen werden kann, so dass sich bereits aus diesem Grund verbieten würde, diesen staatlich entzogene Freiheitsrechte zurückzugeben. Ob die Entziehung der Freiheitsrechte überhaupt rechtens ist, liegt nicht in der Entscheidungskompetenz des Ethikrats, sodass er sich zu dieser Frage naturgemäß auch nicht äußert.

Diese Beiträge könnten Sie auch interessieren:

  1. Coronavirus versus Grundrechte – So können staatliche Behörden zur Bekämpfung einer Coronavirus-Epedemie in Ihre Rechte eingreifen
  2. Der Scheinbeklagte versus fehlende Passivlegitimation
  3. Teilungsanordnung versus Teilungsversteigerung – unechte Drittwiderspruchsklage
  4. BFH: Sog. 1%-Regelung verstößt nicht gegen das Grundgesetz
Übrigens: Mit Kanzleisitz in unmittelbarer Nähe zum Bahnhof in Wolfratshausen sind die Anwälte der Kanzlei GRAF-DETZER Rechtsanwälte auch für Klienten aus München bequem zu erreichen. Direkt vor unserer Kanzlei stehen Ihnen ausreichend Parkplätze zur Verfügung und auch vom Bahnhof erreichen Sie uns mit nur wenigen Schritten.

Suche

Recht aktuell :: Archive

    Kategorien
    • Allgemein
    • Arbeitsrecht
    • Äußerungsrecht
    • Datenschutzrecht
    • Erbrecht
    • Familienrecht
    • Gesellschaftsrecht
    • Gewerberecht
    • Handelsrecht
    • Insolvenzrecht
    • IT-Recht
    • Kapitalanlagerecht
    • Kaufrecht
    • Markenrecht
    • Mietrecht
    • Presserecht
    • Ratgeber
    • Recht allgemein
    • Steuerrecht
    • Urheberrecht
    • Versicherungsrecht
    • Vertragsrecht
    • Verwaltungsrecht
    • WEG-Recht
    • Werkvertragsrecht
    • Wettbewerbsrecht
    • Zivilprozessrecht
    • Zwangsvollstreckungsrecht
    Monatsarchiv
    • Juni 2025
    • Mai 2025
    • April 2025
    • März 2025
    • Februar 2025
    • Januar 2025
    • Dezember 2024
    • November 2024
    • Oktober 2024
    • September 2024
    • August 2024
    • Juli 2024
    • Juni 2024
    • Mai 2024
    • April 2024
    • März 2024
    • Februar 2024
    • Januar 2024
    • Dezember 2023
    • November 2023
    • Oktober 2023
    • September 2023
    • August 2023
    • Juli 2023
    • Juni 2023
    • Mai 2023
    • April 2023
    • März 2023
    • Februar 2023
    • Januar 2023
    • Dezember 2022
    • November 2022
    • Oktober 2022
    • September 2022
    • August 2022
    • Juli 2022
    • Juni 2022
    • Mai 2022
    • April 2022
    • März 2022
    • Februar 2022
    • Januar 2022
    • Dezember 2021
    • November 2021
    • Oktober 2021
    • September 2021
    • August 2021
    • Juli 2021
    • Juni 2021
    • Mai 2021
    • April 2021
    • März 2021
    • Februar 2021
    • Januar 2021
    • Dezember 2020
    • November 2020
    • Oktober 2020
    • September 2020
    • August 2020
    • Juli 2020
    • Juni 2020
    • Mai 2020
    • April 2020
    • März 2020
    • Februar 2020
    • Januar 2020
    • Dezember 2019
    • November 2019
    • Oktober 2019
    • September 2019
    • August 2019
    • Juli 2019
    • Juni 2019
    • Mai 2019
    • April 2019
    • März 2019
    • Februar 2019
    • Januar 2019
    • Dezember 2018
    • November 2018
    • Oktober 2018
    • September 2018
    • August 2018
    • Juli 2018
    • Juni 2018
    • Mai 2018
    • April 2018
    • März 2018
    • Februar 2018
    • Januar 2018
    • Dezember 2017
    • November 2017
    • Oktober 2017
    • September 2017
    • August 2017
    • Juli 2017
    • Juni 2017
    • Mai 2017
    • April 2017
    • März 2017
    • Februar 2017
    • Januar 2017
    • Dezember 2016
    • November 2016
    • Oktober 2016
    • September 2016
    • August 2016
    • Juli 2016
    • Juni 2016
    • Mai 2016
    • April 2016
    • März 2016
    • Februar 2016
    • Januar 2016
    • Dezember 2015
    • November 2015
    • Oktober 2015
    • September 2015
    • August 2015
    • Juli 2015
    • Juni 2015
    • Mai 2015
    • April 2015
    • März 2015
    • Februar 2015
    • Januar 2015
    • Dezember 2014
    • November 2014
    • Oktober 2014
    • September 2014
    • August 2014
    • Juli 2014
    • Juni 2014
    • Mai 2014
    • April 2014
    • März 2014
    • Februar 2014
    • Januar 2014
    • Dezember 2013
    • November 2013
    • Oktober 2013
    • September 2013
    • August 2013
    • Juli 2013
    • Juni 2013
    • Mai 2013
    • April 2013
    • März 2013
    • Februar 2013
    • Januar 2013
    • Dezember 2012
    • November 2012
    • Oktober 2012
    • September 2012
    • August 2012
    • Juli 2012
    • Juni 2012
    • Mai 2012
    • Februar 2012
    • April 2011
    • Januar 2011
    • Dezember 2010
    • November 2010
    • Oktober 2010
    • September 2010
    • August 2010
    • Juli 2010
    • Juni 2010
    • Mai 2010
    • April 2010
    • März 2010
    • Februar 2010
    • Januar 2010
    • Dezember 2009
    • November 2009
    • Oktober 2009
    • September 2009
    • August 2009
    • Juli 2009

    Beliebte Rechtsbeiträge

    Meistgelesen:

    GRAF-DETZER Rechtsanwälte
    Bahnhofstraße 28
    82515 Wolfratshausen

    Telefon 08171/385269-0
    Telefax 08171/385269-1
    E-Mail mail@graf-detzer.de

    GRAF-DETZER Rechtsanwälte
    Fürstenrieder Straße 281
    81377 München

    Telefon 089/6142184-0
    Telefax 089/6142184-9
    E-Mail mail@graf-detzer.de

    • Impressum
    • Datenschutz
    Cookie-Einstellungen
    © 2009-2025 GRAF-DETZER Rechtsanwälte
    • Start
    • Recht aktuell
    • Kontakt
    • Menü
      Schließen
    Navigation
    • Start
    • Kanzlei
      • Philosophie
      • Historie
      • Anwälte
      • Karriere
      • Kunst
      • Presse
    • Rechtsberatung
      • Erstberatung
      • Telefonische Beratung
      • Kosten
    • Rechtsgebiete
      • Arbeitsrecht Arbeitnehmer und Betriebsräte
      • Arbeitsrecht: Unternehmen
      • Erbrecht
      • Familienrecht
      • Forderungseinzug (Inkasso)
      • Gesellschaftsrecht
      • Gewerblicher Rechtsschutz und IT-Recht
      • Immobilienrecht, Mietrecht und WEG-Recht
      • Kapitalanlagerecht
      • Onlinehandel
      • Restrukturierung und Insolvenz
      • Unternehmenskauf
      • Unternehmensnachfolge
      • Urheber-, Medien- und Presserecht
    • Recht aktuell
    • Kontakt