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Streichungen im Testament bedeuten nicht zwingend Widerruf

2. Januar 2018 | von Rechtsanwalt Helmut A. Graf | Kategorie: Erbrecht

Ein privatschriftliches Testament ist nur dann wirksam, wenn es eigenhändig geschrieben und unterschrieben ist. Da das Schreiben eines Testaments, gerade dann, wenn es umfangreicher ist, durchaus mit erheblichem Zeitaufwand verbunden sein kann, kommt es immer wieder vor, dass Erblasser dann, wenn Sie Änderungen vornehmen wollen, nicht das ganze Testament nochmals ins Reine schreiben, sondern versuchen Korrekturen durch Streichungen vorzunehmen. Dass solche Streichungen nicht unproblematisch sein können zeigt der nachfolgende Fall, der vom OLG Düsseldorf mit Beschluss vom 29.09.2017 (I-3 WX 63/16) entschieden worden ist. Die Richter sind dort zum Ergebnis gelangt, dass zum einen der Streichung eine Passage über die Berufung eines Erben ein Aufhebungswille der Erbeinsetzung nicht entnommen werden kann, solange nicht feststeht, dass der Erblasser selbst die Veränderung vorgenommen hat. Weiter haben die Richter festgestellt, dass selbst dann, wenn der Erblasser die Streichung vorgenommen hätte, sich aus dem Durchstreichen des Textes keine unbedingte Widerrufsabsicht ausdrücken würde. Es könnte nämlich auch dem Willen des Erblassers entsprechen, dass der durch die Streichung nahe gelegte Widerruf der Erbeinsetzung erst mit der Errichtung eines neuen Testaments gelten soll. Die Richter habe deshalb die „gestrichenen Erben“ als Begünstigte des Testaments angesehen.

Regelung über Erbeinsetzung im handschriftlichen Testament gestrichen

Im entschiedenen Rechtsstreit hatte der Erblasser im Rahmen eines handschriftlichen Testaments folgendes geregelt:

„Ich, … berufe zu meinen Erben die Eheleute A und B, ersatzweise von dem Überlebenden den von ihnen und für den Fall, dass beide vor mir verstorben sein sollten, deren Tochter C.

Meiner angeheirateten Cousine D vermache ich einen Betrag in Höhe von monatlich 500,00 € bis an ihr Lebensende. Meine sämtlichen Verwandten väterlicherseits und mütterlicherseits schließe ich von der Erbfolge aus.“

Die voranstehenden unterstrichenen Passagen des mit schwarzem Kugelschreiber geschriebenen Textes sind mit blauem Kugelschreiber durchgestrichen. Im Weiteren war dem Testament ein Zettel beigefügt, der Namen, Geburtsdatum und Anschrift der E enthält. Diese ist die Lebensgefährtin des Sohnes der angeheirateten Cousine D. Gleichwohl hatten die Eheleute A und B die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins beantragt.

Das Nachlassgericht hat letztlich nach Anhörung der Beteiligten und Zeugin sowie nach Einholung eines Schriftgutachtens bezüglich der Urheberschaft des Verfassers des beigefügten Zettels den Erbscheinantrag der Eheleute A und B zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich deren Beschwerde.

OLG bestätigt Erbeinsetzung trotz vorhandener Streichung

Die Beschwerde hatte in der Sache Erfolg, denn die Richter am OLG war der Auffassung, dass das Nachlassgericht zu Unrecht den Eheleuten A und B den gemeinschaftlichen Erbschein versagt hatte.

Entgegen der Auffassung des Nachlassgerichts konnte nicht festgestellt werden, dass der Erblasser den Willen hatte, die Einsetzung der Eheleute A und B als Erben im Testament zu widerrufen.

Der Text, mit dem der Erblasser A und B als Erben eingesetzt hat, ist deutlich erkennbar durchgestrichen. Nach § 2255 Satz 1 BGB kann ein Testament auch dadurch widerrufen werden, dass der Erblasser in Aufhebungsabsicht Veränderungen vornimmt, durch die der Wille, eine schriftliche Willenserklärung aufzuheben, ausgedrückt zu werden pflegt, etwa indem er, wie hier, den Text durchstreicht. Ein Aufhebungswille ist in diesem Fall zu vermuten.

Es steht nicht fest, dass die Streichung vom Erblasser vorgenommen worden ist

Zwar hat eine Zeugin ausgesagt, der Erblasser wollte die E als Begünstigte einsetzen. Auch hat ein weiterer Zeuge sich dahingehend geäußert, der Erblasser habe gesagt, die A und B und sollten nicht mehr erben, es gäbe Probleme. Auch ist unstreitig, dass das Testament zumindest eine kurze Zeit lang in Besitz der D und E war, bevor es dem Nachlassgericht abgegeben wurde.

Letztlich kann aber keiner der Zeugen bestätigen, dass der Erblasser die Erbeinsetzung selbst durchgestrichen hat.

Dass sich Erblasser Dritten gegenüber in bestimmter Weise über die Absicht zu testieren äußern, ohne dass sie diese Absicht umsetzen, ist nach der Erfahrung des seit langem mit Nachlasssachen befassten Senats häufig zu beobachten. Solche Äußerungen lassen in der Regel nicht den Schluss darauf zu, der Erblasser habe tatsächlich entsprechend gehandelt.

Der Umstand, dass sich das Testament unverschlossen für kurze Zeit im Besitz der D und E befand, gibt diesen jedenfalls die Möglichkeit, es zu manipulieren. Auch, wenn sie selbst dadurch nicht begünstigt wurden, so ist denkbar, dass sie auf diese Weise dem von ihnen aufgrund seiner Äußerungen ihnen gegenüber vermuteten Willen des Erblassers zur Geltung hätten verhelfen wollen.

Aber selbst dann, wenn er Streichung vorgenommen hätte, bestehen Zweifel am Aufhebungswillen

Selbst, wenn man es aber mit dem Nachlassgericht als erwiesen ansähe, dass der Erblasser selbst A und B als Erben durchgestrichen hat, verbleiben hier Zweifel an einem Aufhebungswillen des Erblassers. Grundsätzlich spräche in diesem Fall zwar eine Vermutung für einen entsprechenden Aufhebungswillen, § 2255 Satz 2 BGB. Diese Vermutung ist jedoch widerlegbar.

Nicht jede äußerlich endgültige Handlung, die im Durchstreichen des Textes durch den Erblasser liegt, muss auch eine unbedingte Widerrufsabsicht ausdrücken, vielmehr kann es auch dem Willen des Erblassers entsprechen, dass der durch diese Veränderung nahegelegte Widerruf der Verfügung erst mit der Errichtung eines neuen Testaments gelten soll (vgl. auch Palandt/Weidlich § 2255 Rn 2 und 7).

Hier ist die Vermutung des Aufhebungswillens des Erblassers widerlegt. Dies folgt schon aus der Aussage einer Zeugin. Danach wollte der Erblasser A und B nicht nur aus dem Testament streichen, sondern E als Erbin einsetzen. Dafür mag auch sprechen, dass sich bei dem Testament der – nach dem Sachverständigengutachten – wohl von dem Erblasser geschriebene Zettel mit den persönlichen Daten der E befunden hat. Zu einer wirksamen Erbeinsetzung der E durch den Erblasser ist es aber nicht (mehr?) gekommen.

Damit kann nach allem nicht angenommen werden, dass die Streichung im Testament auch schon dann gelten solle, wenn der Erblasser noch keinen neuen Erben bestimmt hatte. Vielmehr diente das Durchstreichen nur der Vorbereitung einer neuen letztwilligen Verfügung, so dass bis zu deren Errichtung die alte weiter gelten sollte.

Wer also hier als Erblasser aus Bequemlichkeit nachlässig handelt, der läuft Gefahr, dass sein wahrer Wille am Ende dann doch nicht zur Anwendung gelangt.

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