Ob ein Mensch bei Abschluss eines Vertrags noch geschäftsfähig war, kann über erhebliche Vermögenswerte entscheiden. Besonders häufig stellt sich die Frage bei Schenkungen, Grundstücksübertragungen, Vollmachten, Darlehensverträgen oder sonstigen Rechtsgeschäften älterer oder schwer erkrankter Menschen. Nicht selten entsteht der Streit erst später: Angehörige stellen ungewöhnliche Vermögensverschiebungen fest, der Betroffene bereut eine Schenkung oder es wird behauptet, er habe aufgrund einer Erkrankung die Bedeutung und Tragweite seiner Entscheidung nicht mehr ausreichend erfassen können.
Für solche Fälle hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 26. April 2022 – X ZR 3/20 wichtige Maßstäbe aufgestellt. Die Entscheidung ist vor allem für die Frage bedeutsam, welche Anforderungen an den Vortrag und den Beweis einer behaupteten Geschäftsunfähigkeit zu stellen sind. Der BGH hat klargestellt, dass ein Gericht konkrete medizinische und tatsächliche Anhaltspunkte nicht einfach mit einer eigenen Einschätzung beiseiteschieben darf. Bestehen hinreichende Anzeichen für eine mögliche Geschäftsunfähigkeit, kann eine sachverständige Begutachtung erforderlich sein.
Was bedeutet Geschäftsfähigkeit?
Geschäftsfähigkeit bezeichnet die Fähigkeit eines Menschen, Rechtsgeschäfte selbst wirksam vorzunehmen. Volljährige Menschen sind grundsätzlich geschäftsfähig. Weder ein hohes Lebensalter noch eine Erkrankung, Pflegebedürftigkeit oder die Bestellung eines rechtlichen Betreuers führen für sich genommen automatisch zur Geschäftsunfähigkeit.
Nach § 104 Nr. 2 BGB ist jedoch geschäftsunfähig, wer sich in einem Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, der die freie Willensbestimmung ausschließt, sofern dieser Zustand seiner Natur nach nicht lediglich vorübergehend ist.
Entscheidend ist damit nicht allein, ob eine bestimmte medizinische Diagnose vorliegt. Maßgeblich ist vielmehr, ob die betreffende Person aufgrund einer psychischen, neurologischen oder sonstigen geistigen Störung noch in der Lage war, ihren Willen frei zu bilden und ihre Entscheidung von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen.
Eine Demenzerkrankung kann beispielsweise zur Geschäftsunfähigkeit führen, muss dies aber nicht zwingend. Gleiches gilt für psychiatrische Erkrankungen, neurologische Beeinträchtigungen oder andere kognitive Einschränkungen. Umgekehrt kann auch eine Person, die nach außen noch orientiert und kommunikationsfähig erscheint, in ihrer Fähigkeit zur freien Willensbildung bereits erheblich beeinträchtigt sein.
Wann ist eine Willenserklärung wegen Geschäftsunfähigkeit unwirksam?
Die Rechtsfolge einer Geschäftsunfähigkeit ist erheblich. Nach § 105 Abs. 1 BGB ist die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen nichtig. Sie entfaltet daher grundsätzlich keine rechtliche Wirkung.
Daneben regelt § 105 Abs. 2 BGB einen wichtigen Sonderfall. Danach ist auch eine Willenserklärung nichtig, die im Zustand der Bewusstlosigkeit oder einer vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit abgegeben wird.
Die Unterscheidung kann in der Praxis entscheidend sein. Eine ihrer Natur nach nicht lediglich vorübergehende Störung fällt unter § 104 Nr. 2 BGB. Ein nur zeitweilig bestehender Zustand schwerwiegender geistiger Beeinträchtigung kann dagegen unter § 105 Abs. 2 BGB fallen.
Gerade eine solche Abgrenzung kann beispielsweise bei einem Delir, bei akuten neurologischen Erkrankungen oder bei erheblichen Beeinträchtigungen während eines Krankenhausaufenthalts erforderlich werden.
Der Fall des BGH: Grundstücksschenkung während eines Krankenhausaufenthalts
Dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26. April 2022 – X ZR 3/20 lag ein besonders anschaulicher Sachverhalt zugrunde.
Der 1928 geborene Kläger hatte im Jahr 2015 eine rund 53 Jahre jüngere Frau kennengelernt. Diese übernahm später unter anderem Aufgaben bei der Verwaltung seiner Mietshäuser und wohnte unentgeltlich in einer seiner Immobilien.
Im August 2018 wurde der Mann wegen einer Lungenentzündung stationär in ein Krankenhaus aufgenommen und später auf die Intensivstation verlegt. In engem zeitlichen Zusammenhang mit diesem Krankenhausaufenthalt kam es zu mehreren rechtlich weitreichenden Erklärungen.
Am 27. August 2018 beantragte der Kläger notariell die Annahme der später beklagten Frau als Kind und erteilte ihr umfangreiche Vollmachten. Am 28. August wurde er von der Intensivstation wieder auf eine Normalstation verlegt. Bereits am 30. August 2018 übertrug er der Beklagten durch notariellen Vertrag zwei Grundstücke im Wege vorweggenommener Erbfolge.
Wenige Monate später widerrief der Kläger seine zugunsten der Beklagten abgegebenen Erklärungen und verlangte die Rückabwicklung der Grundstücksübertragung. Er machte unter anderem geltend, beim Abschluss des Übertragungsvertrags nicht geschäftsfähig gewesen und außerdem in sittenwidriger Weise zur Vermögensübertragung veranlasst worden zu sein.
Nachdem die Klage in den Vorinstanzen ohne die vom Kläger begehrte umfassende Beweisaufnahme erfolglos geblieben war, hob der Bundesgerichtshof die Entscheidung des Berufungsgerichts auf und verwies die Sache zurück.
Wer muss die Geschäftsunfähigkeit beweisen?
Einer der wichtigsten Punkte bei Streitigkeiten über die Geschäftsfähigkeit ist die Beweislast. Grundsätzlich muss diejenige Partei die Geschäftsunfähigkeit beweisen, die sich auf die Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts beruft.
Das kann insbesondere dann erhebliche Schwierigkeiten bereiten, wenn die betreffende Person inzwischen verstorben ist oder das Rechtsgeschäft längere Zeit zurückliegt.
Der BGH hat mit Urteil vom 26. April 2022 – X ZR 3/20 allerdings klargestellt, dass die Anforderungen an den Sachvortrag nicht überspannt werden dürfen. Für eine hinreichend substantiierte Darlegung einer möglichen Geschäftsunfähigkeit nach § 104 Nr. 2 BGB beziehungsweise einer vorübergehenden Störung im Sinne von § 105 Abs. 2 BGB genügt nach der Entscheidung der Vortrag konkreter Anhaltspunkte, aufgrund derer die Möglichkeit einer Geschäftsunfähigkeit nicht von der Hand zu weisen ist.
Das ist prozessual von großer Bedeutung. Der Betroffene muss nicht bereits im ersten Schriftsatz selbst ein vollständiges medizinisches Gutachten vorlegen. Er muss aber konkrete Tatsachen benennen, die eine ernsthafte Prüfung rechtfertigen.
Welche Anhaltspunkte können für eine Geschäftsunfähigkeit sprechen?
Im vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte der Kläger eine Reihe konkreter Umstände vorgetragen. Hierzu gehörten insbesondere der Krankenhausaufenthalt, die zeitweilige Behandlung auf der Intensivstation, medizinische Befunde und Ergebnisse kognitiver Untersuchungen sowie ein später ausgestelltes ärztliches Attest.
Außerdem hatte der Kläger die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens und die Vernehmung behandelnder Ärzte beantragt.
Nach Auffassung des BGH durfte das Berufungsgericht diese Anhaltspunkte nicht aufgrund einer eigenen medizinischen Bewertung als unzureichend ansehen und deshalb von einer Beweisaufnahme absehen.
Typische Beweismittel bei Streit über die Geschäftsfähigkeit
In der Praxis können insbesondere folgende Unterlagen und Beweismittel von Bedeutung sein:
- Krankenunterlagen und Entlassungsberichte,
- neurologische oder psychiatrische Befunde,
- Pflegedokumentationen und Pflegeberichte,
- Medikationspläne,
- Ergebnisse kognitiver Tests,
- ärztliche Atteste und Stellungnahmen,
- Aussagen behandelnder Ärzte,
- Aussagen von Angehörigen, Pflegekräften und sonstigen Kontaktpersonen,
- Korrespondenz aus dem Zeitraum vor und nach dem Rechtsgeschäft,
- auffällige Verhaltensänderungen,
- zeitlich benachbarte Vollmachten und andere Rechtsgeschäfte sowie
- gegebenenfalls vorhandene Betreuungsakten.
Von besonderer Bedeutung ist die zeitliche Nähe zum streitgegenständlichen Rechtsgeschäft. Ein medizinischer Befund, der einen Tag vor oder unmittelbar nach einem Vertrag erhoben wurde, kann für die Beurteilung des geistigen Zustands erheblich aussagekräftiger sein als eine Diagnose, die erst Jahre später gestellt wurde.
Warum häufig ein medizinisches Sachverständigengutachten erforderlich ist
Die Beurteilung, ob eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit vorlag und welche Auswirkungen sie auf die Fähigkeit zur freien Willensbestimmung hatte, setzt regelmäßig medizinische oder psychiatrische Fachkunde voraus.
Der BGH hat in seinem Urteil vom 26. April 2022 – X ZR 3/20 deshalb deutlich gemacht, dass ein Gericht medizinische Befunde nicht ohne entsprechende Sachkunde selbst abschließend bewerten darf.
Im entschiedenen Fall hatte das Berufungsgericht unter anderem aus dem Behandlungsverlauf geschlossen, der Zustand des Klägers habe sich wieder verbessert. Ferner hatte es argumentiert, ein weiterhin geschäftsunfähiger Patient wäre vermutlich nicht kurze Zeit später aus dem Krankenhaus entlassen worden.
Diese Argumentation überzeugte den Bundesgerichtshof nicht. Es gibt keinen allgemeinen Erfahrungssatz, wonach ein geschäftsunfähiger Mensch nicht aus einem Krankenhaus entlassen werden kann. Medizinische Entlassungsfähigkeit und zivilrechtliche Geschäftsfähigkeit sind zwei völlig unterschiedliche Fragen.
Auch ein notarieller Vertrag kann wegen Geschäftsunfähigkeit unwirksam sein
Ein verbreitetes Missverständnis besteht darin, dass ein notariell beurkundeter Vertrag den späteren Einwand der Geschäftsunfähigkeit ausschließe. Das ist nicht der Fall.
Auch eine notariell beurkundete Erklärung kann nach § 105 Abs. 1 BGB nichtig sein, wenn der Erklärende bei Abgabe der Willenserklärung geschäftsunfähig im Sinne von § 104 Nr. 2 BGB war.
Die Wahrnehmungen des Notars können in einem späteren Rechtsstreit zwar ein wichtiges Indiz darstellen. Die notarielle Beurkundung ersetzt aber nicht die erforderliche medizinische Prüfung, wenn konkrete gegenteilige Anhaltspunkte vorliegen.
Sonderfall Notarkosten trotz Geschäftsunfähigkeit
Von der Wirksamkeit des beurkundeten Rechtsgeschäfts zu unterscheiden ist allerdings die Frage, ob Notarkosten entstanden sind. Der Bundesgerichtshof hat hierzu mit Beschluss vom 26. Februar 2025 – IV ZB 37/24 entschieden, dass ein für den Notar nicht erkennbar geschäftsunfähiger Auftraggeber grundsätzlich zur Zahlung der Notarkosten verpflichtet sein kann.
Der BGH begründet dies damit, dass die Vorschriften der §§ 104 ff. BGB auf den an einen Notar gerichteten Auftrag nicht unmittelbar oder entsprechend anzuwenden sind. Die Kostenhaftung richtet sich insoweit insbesondere nach § 29 Nr. 1 GNotKG.
Das bedeutet: Die mögliche Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts und die Verpflichtung zur Zahlung der im Zusammenhang damit entstandenen Notarkosten müssen getrennt voneinander geprüft werden.
Geschäftsfähigkeit muss für den konkreten Zeitpunkt festgestellt werden
Von zentraler Bedeutung ist, dass Geschäftsfähigkeit stets auf den Zeitpunkt der konkreten Willenserklärung bezogen beurteilt wird. Es genügt daher nicht festzustellen, dass ein Mensch irgendwann vor oder nach dem Vertrag schwer krank oder kognitiv beeinträchtigt war. Entscheidend ist vielmehr, ob die freie Willensbestimmung gerade im maßgeblichen Zeitpunkt ausgeschlossen war.
Das kann die Beweisführung erheblich erschweren. Eine Person kann über einen längeren Zeitraum kognitiv beeinträchtigt sein und dennoch zeitweise Phasen besserer geistiger Leistungsfähigkeit haben. Umgekehrt kann ein grundsätzlich geschäftsfähiger Mensch aufgrund eines akuten medizinischen Zustands vorübergehend nicht in der Lage sein, rechtsgeschäftlich wirksame Erklärungen abzugeben.
Gerade deshalb sind medizinische Unterlagen aus dem unmittelbaren zeitlichen Umfeld der maßgeblichen Erklärung besonders wichtig.
Was bedeutet „freie Willensbestimmung“?
Nicht jede unvernünftige, ungewöhnliche oder wirtschaftlich nachteilige Entscheidung spricht für eine Geschäftsunfähigkeit.
Auch ein vollständig geschäftsfähiger Mensch darf sein Vermögen verschenken, riskante Geschäfte abschließen oder Entscheidungen treffen, die seine Angehörigen für falsch halten.
Geschäftsunfähigkeit im Sinne von § 104 Nr. 2 BGB setzt wesentlich mehr voraus. Die freie Willensbestimmung muss aufgrund einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit ausgeschlossen sein.
Rechtlich geht es daher nicht darum, ob eine Entscheidung objektiv vernünftig war. Die entscheidende Frage lautet vielmehr, ob der Betroffene überhaupt noch in der Lage war, seine Entscheidung aufgrund einer freien und von vernünftigen Erwägungen getragenen Willensbildung zu treffen.
Was gilt, wenn sich eine vollständige Geschäftsunfähigkeit nicht beweisen lässt?
Besonders wichtig ist die Entscheidung BGH, Urteil vom 26. April 2022 – X ZR 3/20 deshalb, weil sie neben der Geschäftsunfähigkeit einen zweiten rechtlichen Angriffspunkt behandelt: die Sittenwidrigkeit eines Rechtsgeschäfts.
Nach § 138 Abs. 1 BGB ist ein Rechtsgeschäft nichtig, wenn es gegen die guten Sitten verstößt.
§ 138 Abs. 2 BGB enthält daneben eine besondere Regelung für wucherische Rechtsgeschäfte, bei denen unter anderem eine Zwangslage, Unerfahrenheit, ein Mangel an Urteilsvermögen oder erhebliche Willensschwäche ausgebeutet wird.
Die rechtlichen Voraussetzungen von § 104 Nr. 2 BGB und § 138 BGB sind nicht identisch. Deshalb kann die Prüfung der Sittenwidrigkeit auch dann Bedeutung gewinnen, wenn sich eine vollständige Geschäftsunfähigkeit nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen lässt.
Willensschwäche und Beeinflussbarkeit können für § 138 BGB bedeutsam sein
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können gesundheitliche Beeinträchtigungen, eine besondere psychische Situation oder ein Krankenhausaufenthalt eine erhebliche Willensschwäche oder leichte Beeinflussbarkeit begründen.
Ein unentgeltliches Rechtsgeschäft kann nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig sein, wenn der Begünstigte eine solche Situation in verwerflicher Weise zu seinem eigenen Vorteil ausnutzt.
Der BGH knüpft dabei auch an seine frühere Rechtsprechung an. Bereits im Urteil vom 4. Juli 1990 – IV ZR 121/89 hatte der Bundesgerichtshof hervorgehoben, dass bei der Prüfung unentgeltlicher Zuwendungen insbesondere auch die Motive, die verfolgten Zwecke und das Verhalten des Zuwendungsempfängers von Bedeutung sein können.
Auch das Verhalten des Beschenkten kann entscheidend sein
Eine besonders praxisrelevante Aussage des BGH-Urteils vom 26. April 2022 – X ZR 3/20 besteht darin, dass bei einer unentgeltlichen Zuwendung nicht lediglich auf die Beweggründe des Schenkers abgestellt werden darf.
Nach dem Bundesgerichtshof kann sich die Sittenwidrigkeit eines unentgeltlichen Geschäfts nach § 138 Abs. 1 BGB nicht nur aus den Motiven des Zuwendenden ergeben, sondern auch und sogar in erster Linie aus den Motiven des Zuwendungsempfängers.
Das kann insbesondere relevant werden, wenn der Begünstigte weiß, dass der andere Teil gesundheitlich geschwächt, emotional abhängig oder besonders leicht beeinflussbar ist und diese Situation gezielt zu einer erheblichen Vermögensübertragung ausnutzt.
Bei größeren Schenkungen an Pflegepersonen, neue Lebensgefährten, Bekannte oder einzelne Familienangehörige kann dieser Gesichtspunkt daher erhebliche Bedeutung gewinnen.
Typische Fälle, in denen über Geschäftsfähigkeit gestritten wird
Streit über die Geschäftsfähigkeit entsteht besonders häufig bei Rechtsgeschäften mit erheblicher wirtschaftlicher Tragweite. Dazu gehören insbesondere:
- Grundstücksschenkungen und Grundstücksübertragungen,
- Überlassungsverträge innerhalb der Familie,
- Schenkungen größerer Geldbeträge,
- Bankgeschäfte und Vermögensumschichtungen,
- Darlehensverträge,
- Erteilung oder Widerruf umfassender Vollmachten,
- Änderungen von Bezugsrechten,
- Vermögensübertragungen an Lebensgefährten oder Pflegepersonen sowie
- sonstige ungewöhnliche Vermögensverfügungen kurz vor dem Tod.
Geschäftsfähigkeit und Testierfähigkeit sind nicht dasselbe
Auch im Erbrecht stellt sich häufig die Frage, ob ein älterer oder erkrankter Mensch noch wirksam über sein Vermögen verfügen konnte. Bei einem Testament ist jedoch nicht unmittelbar auf die allgemeine Geschäftsfähigkeit nach § 104 BGB abzustellen.
Für die Errichtung eines Testaments enthält § 2229 BGB spezielle Regelungen zur Testierfähigkeit.
Nach § 2229 Abs. 4 BGB kann ein Testament insbesondere dann unwirksam sein, wenn der Erblasser wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, Geistesschwäche oder Bewusstseinsstörung nicht in der Lage war, die Bedeutung seiner Erklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.
Geschäftsunfähigkeit und Testierunfähigkeit sind deshalb rechtlich voneinander zu unterscheiden.
Welche Rechtsfolgen hat die Geschäftsunfähigkeit?
Ist eine Willenserklärung nach § 105 BGB nichtig, fehlt dem auf ihr beruhenden Rechtsgeschäft grundsätzlich die Wirksamkeit.
Wurde aufgrund eines unwirksamen Rechtsgeschäfts bereits Geld gezahlt oder Vermögen übertragen, können Rückabwicklungsansprüche bestehen. Eine zentrale Anspruchsgrundlage ist dabei § 812 Abs. 1 BGB. Danach kann grundsätzlich herausverlangt werden, was jemand ohne rechtlichen Grund erlangt hat.
Besonderheiten bei Grundstücksübertragungen
Bei Grundstücksgeschäften ist die rechtliche Beurteilung allerdings komplizierter. Aufgrund des im deutschen Zivilrecht geltenden Trennungs- und Abstraktionsprinzips müssen das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft und das dingliche Verfügungsgeschäft grundsätzlich getrennt geprüft werden.
Der BGH weist in seinem Urteil vom 26. April 2022 – X ZR 3/20 deshalb darauf hin, dass beispielsweise die Sittenwidrigkeit des schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäfts nicht automatisch dazu führt, dass auch die dingliche Grundstücksübertragung sittenwidrig und nichtig ist.
In Grundstücksfällen muss deshalb im Einzelnen geprüft werden, welche Erklärungen unwirksam sind und ob beispielsweise ein Anspruch auf Rückübertragung oder Grundbuchberichtigung besteht.
Welche Rolle spielt eine rechtliche Betreuung?
Die Bestellung eines rechtlichen Betreuers bedeutet nicht automatisch, dass der Betroffene geschäftsunfähig ist.
Umgekehrt lässt sich aus dem Umstand, dass für einen Menschen kein Betreuer bestellt war, nicht folgern, er müsse geschäftsfähig gewesen sein.
Für die Beurteilung nach § 104 Nr. 2 BGB kommt es vielmehr auf den tatsächlichen geistigen Zustand im Zeitpunkt der jeweiligen Willenserklärung an.
Eine Betreuungsakte kann in einem späteren Rechtsstreit dennoch von erheblicher Bedeutung sein, weil sich darin ärztliche Gutachten, persönliche Anhörungen und sonstige Erkenntnisse über den gesundheitlichen Zustand des Betroffenen befinden können.
Was sollten Betroffene und Angehörige bei Zweifeln tun?
Wer Zweifel an der Geschäftsfähigkeit eines Angehörigen hat und ungewöhnliche Vermögensverfügungen feststellt, sollte Beweise möglichst frühzeitig sichern.
Besonders wichtig können zeitnahe Krankenunterlagen und medizinische Befunde sein. Daneben sollten gegebenenfalls Pflegeunterlagen, Nachrichten, E-Mails, Vollmachten, Vertragsentwürfe und sonstige Dokumente gesichert werden.
Den zeitlichen Ablauf genau rekonstruieren
Für eine spätere rechtliche und medizinische Beurteilung ist häufig eine möglichst präzise Chronologie entscheidend. Dabei können beispielsweise folgende Fragen wichtig sein:
- Wann verschlechterte sich der Gesundheitszustand?
- Wann wurde der Betroffene stationär aufgenommen?
- Welche Medikamente erhielt er und wurden diese verändert?
- Wann wurden kognitive Auffälligkeiten dokumentiert?
- Wann wurde erstmals über die Vermögensübertragung gesprochen?
- Wer nahm Kontakt zum Notar auf?
- Wer erteilte dem Notar die notwendigen Informationen?
- Wer war bei den Gesprächen anwesend?
- Gab es kurz zuvor oder kurz danach widersprüchliche Erklärungen?
- Wem kam die Vermögensübertragung wirtschaftlich zugute?
Je genauer dieser Ablauf rekonstruiert werden kann, desto besser lässt sich ein späteres Sachverständigengutachten vorbereiten.
Was sollten Begünstigte bei dem Vorwurf der Geschäftsunfähigkeit tun?
Auch die andere Seite sollte einen solchen Vorwurf ernst nehmen. Wer ein Grundstück, erhebliche Geldbeträge oder andere Vermögenswerte erhalten hat und später mit dem Einwand konfrontiert wird, der Zuwendende sei geschäftsunfähig gewesen, sollte ebenfalls frühzeitig Beweise sichern.
Von Bedeutung können insbesondere notarielle Unterlagen, Korrespondenz, zeitnahe medizinische Befunde, Gespräche mit Rechtsanwälten oder Steuerberatern sowie Aussagen von Personen sein, die den Zuwendenden im fraglichen Zeitraum erlebt haben.
Gerade nach der Entscheidung BGH, Urteil vom 26. April 2022 – X ZR 3/20 genügt es in einem Prozess nicht immer, lediglich darauf zu verweisen, dass der Betroffene äußerlich unauffällig gewesen sei oder ein Notar das Geschäft beurkundet habe.
Warum Verfahren über Geschäftsfähigkeit besonders komplex sind
Streitigkeiten über Geschäftsfähigkeit gehören zu den anspruchsvolleren zivilrechtlichen Verfahren, weil medizinische und juristische Fragestellungen eng miteinander verbunden sind.
Der medizinische Sachverständige muss beurteilen, ob eine krankhafte geistige Störung vorlag, welchen Schweregrad sie hatte und welche Auswirkungen daraus im relevanten Zeitraum resultierten.
Die rechtliche Bewertung bleibt dagegen Aufgabe des Gerichts. Dieses muss auf Grundlage der medizinischen Feststellungen prüfen, ob die Voraussetzungen des § 104 Nr. 2 BGB, des § 105 Abs. 2 BGB oder gegebenenfalls des § 138 BGB erfüllt sind.
Dabei darf der medizinische Sachverständige die juristische Entscheidung nicht anstelle des Gerichts treffen. Umgekehrt darf das Gericht medizinische Fragen nicht ohne die erforderliche Fachkunde selbst beantworten.
Die Bedeutung des BGH-Urteils X ZR 3/20 für die Praxis
Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26. April 2022 – X ZR 3/20 ist für Streitigkeiten um die Geschäftsfähigkeit insbesondere aus drei Gründen von erheblicher Bedeutung.
1. Die Anforderungen an den Sachvortrag dürfen nicht überspannt werden
Wer eine Geschäftsunfähigkeit nach § 104 Nr. 2 BGB oder eine vorübergehende Störung nach § 105 Abs. 2 BGB geltend macht, muss konkrete Anhaltspunkte vortragen. Diese müssen aber nicht bereits den vollständigen Beweis der Geschäftsunfähigkeit erbringen. Es genügt nach dem BGH zunächst, wenn die Möglichkeit der Geschäftsunfähigkeit aufgrund der vorgetragenen Umstände nicht von der Hand zu weisen ist.
2. Medizinische Fragen dürfen nicht ohne Fachkunde entschieden werden
Liegen substantiierte medizinische Anhaltspunkte vor und wird Sachverständigenbeweis angeboten, darf ein Gericht die erforderliche Beweisaufnahme nicht allein aufgrund eigener medizinischer Schlussfolgerungen ablehnen.
3. Auch unterhalb der Geschäftsunfähigkeit kann § 138 BGB eingreifen
Selbst wenn die Voraussetzungen einer vollständigen Geschäftsunfähigkeit nicht bewiesen werden können, kann ein Rechtsgeschäft nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig sein, wenn eine erhebliche Willensschwäche oder Beeinflussbarkeit in sittenwidriger Weise ausgenutzt wurde.
Gerade bei unentgeltlichen Rechtsgeschäften ist dabei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch das Verhalten des Begünstigten besonders sorgfältig zu untersuchen.
Fazit: Bei Streit um die Geschäftsfähigkeit entscheidet eine sorgfältige Beweisführung
Ein Rechtsgeschäft ist nicht bereits deshalb unwirksam, weil eine Person alt, krank oder pflegebedürftig war. Auch eine ungewöhnliche oder wirtschaftlich nachteilige Entscheidung reicht für sich genommen nicht aus, um Geschäftsunfähigkeit anzunehmen.
Bestehen jedoch konkrete Anhaltspunkte dafür, dass eine Person bei Abschluss eines Vertrags ihre Entscheidung krankheitsbedingt nicht mehr frei bilden konnte, muss diesen Umständen nachgegangen werden. Das BGH-Urteil vom 26. April 2022 – X ZR 3/20 macht deutlich, dass Gerichte substantiierten Hinweisen auf eine mögliche Geschäftsunfähigkeit nicht ohne die erforderliche Beweisaufnahme die Bedeutung absprechen dürfen.
Für die Praxis besonders wichtig ist außerdem eine zweite Prüfungsebene: Selbst wenn eine vollständige Geschäftsunfähigkeit nach § 104 Nr. 2 BGB nicht bewiesen werden kann, kann eine Vermögensübertragung nach § 138 Abs. 1 BGB unwirksam sein, wenn der Begünstigte eine erhebliche Willensschwäche, Abhängigkeit oder Beeinflussbarkeit in verwerflicher Weise zu seinem eigenen Vorteil ausgenutzt hat.
Wer eine größere Schenkung, Grundstücksübertragung oder sonstige Vermögensverfügung wegen Geschäftsunfähigkeit angreifen möchte oder sich gegen einen entsprechenden Vorwurf verteidigen muss, sollte deshalb möglichst frühzeitig medizinische Unterlagen, Zeugenaussagen und sonstige Beweismittel sichern. Gerade bei länger zurückliegenden Vorgängen hängt der Ausgang eines Rechtsstreits häufig entscheidend davon ab, wie genau sich der geistige Zustand im Zeitpunkt des konkreten Rechtsgeschäfts noch rekonstruieren lässt.
Ansprechpartner zum Erbrecht:
Rechtsanwalt Graf ist auch Testamentsvollstrecker sowie Kooperationsmitglied im DVEV (Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e. V.). und DIGEV (Deutsche Interessengemeinschaft für Erbrecht und Vorsorge e. V.)
Rechtsanwalt Detzer wird regelmäßig von den Amtsgerichten Wolfratshausen und Garmisch-Partenkirchen als Nachlasspfleger bestellt.


