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Täuschung über den Zwischenhändler ist keine wettbewerbsrechtlich greifbare Täuschung über die betriebliche Herkunft

11. August 2015 | von Rechtsanwalt Helmut A. Graf | Kategorie: Wettbewerbsrecht

Auf dem Online-Marktplatz Amazon haben Online-Händler die Möglichkeit sich an die Angebote anderer Anbieter anzuhängen, wenn sie identische Angebote vertreiben. Dies deshalb, weil Amazon einen einheitlichen Warenkatalog anbieten will, in dem identische Produkte nur einmal erscheinen, dann aber eben von unterschiedlichen Verkäufern angeboten werden.

Ein Verkäufer von Quietscheenten, der diese nicht selbst herstellt, sondern von einem Dritthersteller erworben hat, wollte es einem Mitbewerber mittels einstweiliger Verfügung untersagen lassen, solche Badeenten, die dieser ebenfalls beim gleichen Hersteller bezogen hatte, unter der gleichen ASIN (Amazon Standard Identification Number) zu vertreiben, weil diese mit der auf ihn registrierten GTIN (Global Trade Item Number) verbunden sei. Die ASINS, so der Kläger, seien für die angesprochenen Verkehrskreise durchaus von Bedeutung. Denn der Kunde könne anhand der jeweiligen ASINS eindeutig Rückschlüsse auf den Inhaber und damit über die GTIN auf den rechtlich verantwortlichen Hersteller der Produkte ziehen. Der Verkehr stelle daher an das Angebot unter einer bestimmten ASIN Erwartungen und Anforderungen, denen der Anbieter nur dadurch gerecht werden könne, dass er auch das konkret zu der ASIN korrespondierende Produkt erhalte.

Das LG Düsseldorf (Urteil vom 15.04.2015 – 2a O 243/14) folgte dem nicht und hob auf Widerspruch des Antragsgegners die zunächst erlassene einstweilige Verfügung wieder auf. Eine Täuschung über die betriebliche Herkunft liege, so die Richter, gerade nicht vor, da beide Händler die Enten beim gleichen Hersteller bezogen hatten.

Aus den Entscheidungsgründen:

„Der zulässige Widerspruch der Verfügungsbeklagten hat in der Sache Erfolg, so dass die einstweilige Verfügung der Kammer vom 15.09.2014 aufzuheben ist. Der Verfügungskläger hat einen Verfügungsanspruch nicht hinreichend glaubhaft gemacht, §§ 935, 940 ZPO.
 
I. Dem Verfügungskläger steht gegen die Verfügungsbeklagten kein Anspruch auf Unterlassung zu, irreführende Angaben über die betriebliche Herkunft der Ware durch die Übernahme einer fremden Identifikationsnummer (ASIN) bei Amazon wie aus Anlage LHR 11 ersichtlich zu machen, §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG.
 
Er hat nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, dass sich das Angebot der Verfügungsbeklagten über den Verkauf der Badeenten gemäß Anlage LHR 11 bei Amazon als irreführend gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG darstellt.
 
Wer eine nach § 5 UWG unlautere Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, § 8 Abs. 1 UWG. Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die unwahre oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über wesentliche Merkmale der Waren, wie zum Beispiel über die betriebliche Herkunft der Waren, enthält.
 
1. Eine Irreführung im Sinne der genannten Vorschriften liegt vor, wenn die angesprochenen Verkehrskreise sich aufgrund der Werbeaussage eine bestimmte Vorstellung machen, die nicht der Wirklichkeit entspricht und deshalb täuschen kann.
 
Angesprochene Verkehrskreise sind sämtliche Verbraucher, die sich für Badeenten interessieren könnten. Deren Vorstellung kann die Kammer aus eigener Sachkunde oder jedenfalls der Lebenserfahrung selbst beurteilen.
 
Die Verfügungsbeklagten haben sich mit ihrem in Anlage LHR 11 abgebildeten Angebot unstreitig an das Angebot des Verfügungsklägers „angehängt“, mithin ihr Produkt unter der ASIN des Verfügungsklägers vertrieben. Wenn ein Verkäufer bei Amazon etwas anbieten will, muss er entweder eine neue ASIN anlegen, oder, wenn ein gleiches Produkt bereits angeboten wird, die entsprechende ASIN angeben. In letztgenanntem Fall wird der Artikel mit den schon vorhandenen Artikeln anderer Anbieter katalogisiert.
 
Fest steht auch, dass die Verfügungsbeklagten im Rahmen eines Testkaufs nicht die Badeenten des Verfügungsklägers mit der Visitenkarte und der Verpackung von „XYZ“ geliefert haben, sondern Badeenten des Herstellers „xxx KG“. Der Verfügungskläger hat indes erstmals in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass er seine Badeenten nicht selbst herstelle, sondern diese bei verschiedenen Lieferanten, unter anderem auch über den Hersteller „xxx KG“ beziehe. Damit bieten die Parteien identische Produkte an, so dass eine Irreführung über den Hersteller des Produkts nicht gegeben ist.
 
Eine irreführende geschäftliche Handlung kann auch nicht damit begründet werden, dass die Badeenden des Verfügungsklägers eine andere GTIN aufweisen, als die des Verfügungsbeklagten. Denn jedenfalls bei so geringpreisigen Produkten wie den vorliegenden Badeenden machen sich die angesprochenen Verkehrskreise keine Gedanken darüber, über welchen Lieferanten sie das Produkt erhalten, wenn sicher feststeht, dass der Hersteller beider Produkte derselbe ist. So liegt der Fall hier. Sowohl die Badeenden des Verfügungsklägers als auch die der Verfügungsbeklagten stammen von dem Lieferanten „xxx KG“. Unerheblich ist, dass der Verfügungskläger möglicherweise durch Anbringen einer eigenen GTIN auf den Enten ebenfalls als Hersteller im Sinne des Produkthaftungsgesetzes gilt.
 
2. Selbst, wenn man vorliegend davon ausgehen sollte, dass das Angebot der Verfügungsbeklagten aufgrund einer anderen GTIN geeignet ist, bei einem erheblichen Teil der umworbenen Verkehrskreise irrige Vorstellungen über die Herkunft der Badeenten hervorzurufen, ist es jedenfalls nicht geeignet, die zu treffende Marktentschließung in wettbewerblich relevanter Weise zu beeinflussen. Die Verfügungsbeklagten haben lediglich darüber getäuscht, das beworbene Produkt über einen anderen Zwischenhändler bezogen zu haben. Dieser Umstand hat, jedenfalls bei derartig geringpreisigen Produkten wie Badeenten, an die auch keine besonderen technischen Anforderungen gestellt werden, erfahrungsgemäß für die Marktentscheidung gar keine Bedeutung. Dies kann die Kammer, da sie zu den maßgeblichen Verkehrskreisen gehört, aus eigener Anschauung beurteilen. Denn bei dem Erwerb eines Produktes wie eines Badeentenpaares über Amazon ist für den Erwerber allenfalls noch entscheidend, wer die Badeenten hergestellt hat, um einen Vergleich der angebotenen Produkte treffen zu können. Welcher Zwischenhändler die Badeenten weiterverkauft hat, ist hingegen nicht mehr entscheidend, da es bei derartigen Waren nicht auf eine besondere Sachkunde oder einen besonders guten Ruf des Zwischenhändlers ankommt. Vielmehr wird die Kaufentscheidung üblicherweise nur noch dadurch beeinflusst, welches Angebot am Günstigsten ist.
 
Dass die Verkehrskreise die von den Verfügungsbeklagten erworbenen Badeenten allein deshalb erworben hätten, weil sie eine GTIN aufweisen, die auf den Verfügungskläger verweist, kann die Kammer nach alledem nicht feststellen.“

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