Wer seinen Nachlass unter mehreren Kindern oder sonstigen Erben verteilen möchte, formuliert im Testament häufig ganz konkret: „Mein Sohn erhält das Haus, meine Tochter das Wertpapierdepot“ oder „Meine Tochter soll die Eigentumswohnung bekommen, mein Sohn das übrige Vermögen“. Was auf den ersten Blick eindeutig klingt, kann nach dem Erbfall zu erheblichen Auseinandersetzungen führen. Denn rechtlich macht es einen entscheidenden Unterschied, ob der Erblasser lediglich bestimmen wollte, wie der Nachlass unter mehreren Erben aufgeteilt werden soll, oder ob einer der Erben durch die Zuweisung eines bestimmten Vermögensgegenstands zusätzlich begünstigt werden sollte.
Im ersten Fall liegt regelmäßig eine Teilungsanordnung nach § 2048 BGB vor. Im zweiten Fall kann es sich um ein Vorausvermächtnis nach § 2150 BGB handeln. Der wirtschaftliche Unterschied kann beträchtlich sein. Er kann insbesondere darüber entscheiden, ob ein Miterbe für eine ihm zugewiesene Immobilie einen Wertausgleich an die übrigen Erben leisten muss oder ob ihm der Mehrwert endgültig verbleiben soll.
Entscheidend ist dabei nicht allein, ob der Erblasser seine Anordnung mit „Teilungsanordnung“, „Vorausvermächtnis“, „Zuweisung“ oder „Vermächtnis“ überschrieben hat. Maßgeblich ist vielmehr, welchen wirtschaftlichen und rechtlichen Erfolg er tatsächlich erreichen wollte. Gerade der Begünstigungswille des Erblassers ist dabei ein zentrales Abgrenzungskriterium.
Mit dieser Frage hat sich der Bundesgerichtshof mehrfach grundlegend beschäftigt. Von besonderer Bedeutung sind die Urteile des BGH vom 14. März 1984 – IVa ZR 87/82 und vom 6. Dezember 1989 – IVa ZR 59/88. Die dort entwickelten Grundsätze prägen die Rechtsprechung bis heute.
Warum die Unterscheidung zwischen Teilungsanordnung und Vorausvermächtnis so wichtig ist
Das deutsche Erbrecht folgt zunächst dem Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge. Nach § 1922 BGB geht mit dem Tod des Erblassers dessen Vermögen als Ganzes auf den oder die Erben über. Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, entsteht gemäß § 2032 BGB eine Erbengemeinschaft. Die einzelnen Nachlassgegenstände gehören also zunächst nicht jeweils einem bestimmten Miterben, sondern gemeinschaftlich allen Miterben.
Das ist gerade bei Immobilien von Bedeutung. Wird beispielsweise ein Sohn zu 1/2 und eine Tochter zu 1/2 Erben, gehört eine zum Nachlass gehörende Eigentumswohnung nicht automatisch jedem von ihnen „zur Hälfte“ im Sinne eines entsprechenden Miteigentumsanteils. Eigentümerin der Immobilie ist zunächst die Erbengemeinschaft. Erst im Rahmen der Auseinandersetzung muss geklärt werden, wer welchen Nachlassgegenstand erhält.
Grundsätzlich kann jeder Miterbe gemäß § 2042 BGB die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verlangen. Der Erblasser kann hierfür jedoch Vorgaben machen. Genau an dieser Stelle kommen die Teilungsanordnung und das Vorausvermächtnis ins Spiel.
Eine ausführliche Darstellung der beiden Gestaltungsmittel finden Sie auch in unserem Beitrag „Vorausvermächtnis versus Teilungsanordnung: Gestaltungsmöglichkeiten im Erbrecht“.
Was ist eine Teilungsanordnung?
Nach § 2048 BGB kann der Erblasser durch letztwillige Verfügung Anordnungen für die Auseinandersetzung treffen. Er kann damit beispielsweise bestimmen, dass ein bestimmtes Grundstück von einem Sohn, ein Unternehmen von einer Tochter und bestimmte Wertpapiere von einem weiteren Miterben übernommen werden sollen.
Der entscheidende Punkt lautet jedoch: Eine bloße Teilungsanordnung verändert grundsätzlich nicht die wertmäßige Beteiligung der Miterben am Nachlass.
Die Erbquote legt fest, welcher wirtschaftliche Anteil am Nachlass dem jeweiligen Erben zukommt. Die Teilungsanordnung beantwortet dagegen grundsätzlich nur die Frage, mit welchen Nachlassgegenständen dieser Anteil erfüllt werden soll.
Ist ein Erbe beispielsweise zu 1/2 beteiligt und beträgt der Wert des Nachlasses 1 Million Euro, steht ihm wirtschaftlich grundsätzlich ein Anteil von 500.000 Euro zu. Daran ändert sich grundsätzlich nichts dadurch, dass der Erblasser ihm im Wege einer Teilungsanordnung ein bestimmtes Haus zugewiesen hat.
Ist dieses Haus 700.000 Euro wert, entsteht deshalb die Frage, was mit dem Mehrwert von 200.000 Euro geschehen soll. Soll der Erbe die 200.000 Euro ausgleichen? Oder soll er sie zusätzlich zu seinem hälftigen Erbteil erhalten?
Genau hier verläuft die entscheidende Grenze zwischen Teilungsanordnung und Vorausvermächtnis.
Was ist ein Vorausvermächtnis?
Das Vorausvermächtnis ist in § 2150 BGB geregelt. Danach kann auch ein Erbe selbst Vermächtnisnehmer sein. Rechtstechnisch erhält der Erbe neben seiner erbrechtlichen Beteiligung einen Vermächtnisanspruch.
Nach § 2174 BGB begründet ein Vermächtnis für den Bedachten das Recht, von dem Beschwerten die Leistung des vermachten Gegenstands zu verlangen.
Typischerweise liegt ein Vorausvermächtnis daher vor, wenn ein Miterbe einen bestimmten Vermögensgegenstand erhalten soll, ohne dass dessen Wert vollständig auf seinen Erbteil angerechnet werden soll. Der Erbe soll durch die konkrete Zuwendung gegenüber den übrigen Miterben einen wirtschaftlichen Vorteil erhalten.
Allerdings darf auch dies nicht zu schematisch verstanden werden. Wie der Bundesgerichtshof später klargestellt hat, kann im Einzelfall sogar dann ein Vorausvermächtnis vorliegen, wenn der Wert des Gegenstands auf den Erbteil angerechnet werden soll. Entscheidend ist letztlich, ob der Zuwendung ein von der bloßen Erbeinsetzung unabhängiger Geltungsgrund zukommen sollte.
BGH vom 14.03.1984 – IVa ZR 87/82: Die Erbquote bleibt grundsätzlich maßgeblich
Eine der grundlegenden Entscheidungen zur Abgrenzung zwischen Teilungsanordnung und Vorausvermächtnis ist das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. März 1984 – IVa ZR 87/82, NJW 1985, 51.
Dem Verfahren lag ein gemeinschaftliches Testament zugrunde, in dem Eltern ihren Kindern verschiedene Immobilien und ein Geschäft zugewiesen hatten. Damit stellte sich die Frage, welche rechtliche Bedeutung diesen konkreten Zuweisungen zukam.
Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass eine Teilungsanordnung nach § 2048 BGB grundsätzlich die Höhe der Erbteile und damit den Wert der Beteiligung der Miterben am Nachlass nicht verändert.
Das ist der wesentliche Ausgangspunkt: Der Erblasser kann durch eine Teilungsanordnung bestimmen, welcher Miterbe einen bestimmten Gegenstand erhalten soll. Dadurch wird aber nicht ohne Weiteres die wirtschaftliche Erbquote verändert.
Überquotaler Wert bedeutet nicht automatisch zusätzliche Begünstigung
Das bedeutet allerdings nicht, dass der Erblasser einem Miterben nur solche Gegenstände zuweisen dürfte, deren Wert genau seiner Erbquote entspricht.
Angenommen, drei Kinder sind zu jeweils 1/3 Erben. Ein Kind soll nach dem Testament eine Immobilie im Wert von 600.000 Euro erhalten, obwohl sein rechnerischer Anteil am Nachlass lediglich 400.000 Euro beträgt. Eine solche Zuweisung ist durchaus möglich.
Die entscheidende Frage lautet dann aber:
Soll das Kind den Mehrwert von 200.000 Euro zusätzlich erhalten oder soll es diesen gegenüber den anderen Miterben ausgleichen?
Wollte der Erblasser lediglich erreichen, dass gerade dieses Kind die Immobilie übernimmt, ohne es gegenüber seinen Geschwistern wirtschaftlich besserzustellen, bleibt es bei der Teilungsanordnung. Der Mehrwert ist dann grundsätzlich auszugleichen.
Wollte der Erblasser dagegen, dass der betreffende Erbe den über seine Erbquote hinausgehenden Wert behalten darf, spricht dies für ein Vorausvermächtnis nach § 2150 BGB – jedenfalls hinsichtlich des zusätzlichen Mehrwerts.
Der Begünstigungswille wird damit zum entscheidenden Auslegungskriterium
Gerade bei einer überquotalen Zuweisung kommt es deshalb entscheidend darauf an, ob der Erblasser eine wirtschaftliche Besserstellung des betreffenden Miterben erreichen wollte.
Ein einfaches Beispiel verdeutlicht den Unterschied:
Ein Vater hinterlässt seinen beiden Kindern einen Nachlass von insgesamt 1 Million Euro. Beide Kinder sind zu jeweils 1/2 Erben. Zum Nachlass gehören ein Haus im Wert von 700.000 Euro und Bankguthaben von 300.000 Euro.
Im Testament heißt es:
„Mein Sohn erhält das Haus. Meine Tochter erhält mein Geldvermögen.“
Ist diese Regelung lediglich als Teilungsanordnung nach § 2048 BGB zu verstehen, sollen beide Kinder wirtschaftlich jeweils 500.000 Euro erhalten. Der Sohn bekommt zwar das Haus im Wert von 700.000 Euro, muss aber grundsätzlich 200.000 Euro ausgleichen.
Wollte der Vater dagegen, dass der Sohn das Haus vollständig erhält, ohne einen Ausgleich für den Mehrwert leisten zu müssen, soll dieser wirtschaftlich mit 700.000 Euro und die Tochter lediglich mit 300.000 Euro am Nachlass partizipieren. Die überquotale Zuwendung von 200.000 Euro spricht dann für ein Vorausvermächtnis nach § 2150 BGB.
Die scheinbar akademische Abgrenzung entscheidet in diesem Beispiel also über eine Ausgleichszahlung von 200.000 Euro.
BGH vom 06.12.1989 – IVa ZR 59/88: Die „wertverschiebende Teilungsanordnung“
Noch deutlicher hat der Bundesgerichtshof die Problematik in seinem Urteil vom 6. Dezember 1989 – IVa ZR 59/88, NJW-RR 1990, 391 herausgearbeitet.
Der Erblasser hatte in einem notariellen Testament ausdrücklich formuliert:
„Hinsichtlich meines Vermögens treffe ich folgende Teilungsanordnung.“
Anschließend ordnete er an, dass seine Tochter bestimmte bebaute Grundstücke und seine Ehefrau das übrige Vermögen erhalten sollte. Die zugewiesenen Vermögenswerte waren jedoch erheblich unterschiedlich.
Das Berufungsgericht ging von einer Erbeinsetzung zu gleichen Teilen aus, wollte gleichzeitig aber trotz der erheblichen Wertdifferenz keine Ausgleichspflicht annehmen.
Der Bundesgerichtshof beanstandete gerade diesen Ansatz.
Eine Teilungsanordnung kann nicht ohne Weiteres die Erbquote wirtschaftlich verschieben
Sind zwei Personen beispielsweise jeweils zu 1/2 Erben und erhält eine von ihnen aufgrund der testamentarischen Zuweisung erheblich mehr als die Hälfte des Nachlasswerts, ohne diesen Mehrwert ausgleichen zu müssen, kann dies nicht schlicht als normale Teilungsanordnung nach § 2048 BGB behandelt werden.
Der Bundesgerichtshof stellte deshalb heraus, dass sich hinter einer sogenannten „wertverschiebenden Teilungsanordnung“ in Wahrheit ein Vorausvermächtnis verbergen kann.
Damit kommt es entscheidend auf die Auslegung des Testaments an: Sollte lediglich die gegenständliche Zusammensetzung der Erbteile bestimmt werden oder sollte einer der Miterben wertmäßig zusätzlich begünstigt werden?
Gerade diese Entscheidung zeigt auch, weshalb die vom Erblasser verwendete juristische Bezeichnung nicht allein ausschlaggebend sein kann. Obwohl der Erblasser ausdrücklich von einer „Teilungsanordnung“ gesprochen hatte, musste überprüft werden, ob die Regelung ihrem tatsächlichen Inhalt nach nicht jedenfalls teilweise als Vorausvermächtnis nach § 2150 BGB zu verstehen war.
Beim Testament zählt nicht die Überschrift, sondern der wirkliche Erblasserwille
Dieser Ansatz entspricht den allgemeinen Regeln der Testamentsauslegung. Nach § 133 BGB ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinn eines Ausdrucks zu haften.
Bei einem Testament gilt dies in besonderem Maße. Begriffe wie „vererben“, „vermachen“, „bekommen“, „erhalten“ oder „übertragen“ werden von juristischen Laien häufig nicht in der technischen Bedeutung verwendet, die das Bürgerliche Gesetzbuch ihnen beimisst.
Auch ein juristisch klingender Begriff muss deshalb im Zusammenhang mit der gesamten letztwilligen Verfügung gelesen werden.
Der Bundesgerichtshof hat diese Auslegungsgrundsätze in späteren Entscheidungen immer wieder bestätigt. So hat er im Beschluss vom 19. Juni 2019 – IV ZB 30/18 erneut hervorgehoben, dass bei der Testamentsauslegung der wirkliche Wille des Erblassers zu erforschen ist und eine bloße Analyse des Wortlauts nicht genügt. Auch außerhalb des Testaments liegende Umstände können berücksichtigt werden. Der auf diese Weise ermittelte Wille muss allerdings in der formgültigen letztwilligen Verfügung zumindest hinreichend angedeutet sein.
Ergänzend bestimmt § 2084 BGB, dass bei mehreren möglichen Auslegungen im Zweifel diejenige vorzuziehen ist, bei der die letztwillige Verfügung Erfolg haben kann.
Schweigt das Testament zum Wertausgleich, droht Streit
Besonders problematisch sind Testamente, in denen konkrete Nachlassgegenstände einzelnen Miterben zugeordnet werden, ohne dass der Erblasser etwas zur Anrechnung oder zum Wertausgleich sagt.
Beispielsweise:
„Mein Sohn erhält mein Haus in München. Meine Tochter erhält mein Ferienhaus und mein Bankvermögen.“
Eine solche Regelung lässt zahlreiche Fragen offen:
- Sind Sohn und Tochter überhaupt zu gleichen Teilen Erben?
- Sollen die Immobilienwerte auf ihre Erbteile angerechnet werden?
- Sollen Wertunterschiede ausgeglichen werden?
- Oder wollte der Erblasser bewusst einen der beiden Erben bevorzugen?
- Auf welchen Zeitpunkt soll es für die Bewertung der Immobilien ankommen?
Der Bundesgerichtshof hat im Urteil vom 6. Dezember 1989 – IVa ZR 59/88 – deutlich gemacht, dass bei einer bloßen Teilungsanordnung grundsätzlich von einem Wertausgleich auszugehen ist. Eine wirtschaftliche Begünstigung lässt sich nicht allein daraus ableiten, dass einem Erben ein besonders wertvoller Gegenstand zugeteilt wurde.
Diese Linie hat auch das OLG Hamm mit Urteil vom 16. März 2021 – 10 U 35/20 aufgegriffen. Ist das Testament hinsichtlich der Ausgleichspflicht nicht eindeutig, muss durch Auslegung ermittelt werden, ob der Erblasser eine Begünstigung wollte. Das Schweigen des Testaments über einen Wertausgleich kann dabei für eine Teilungsanordnung und damit gerade für die Notwendigkeit eines Ausgleichs sprechen.
Wie erheblich die praktischen Folgen einer unklaren Formulierung sein können, zeigt auch unser Beitrag „Vorausvermächtnis oder Teilungsanordnung? – Kleine Ursache, große Wirkung“.
OLG Hamm: Entscheidend sind die Vorstellungen bei Errichtung des Testaments
Bei der Suche nach einem Begünstigungswillen darf nicht einfach rückblickend auf die Vermögenswerte im Zeitpunkt des Erbfalls geschaut werden.
Hat ein Erblasser beispielsweise im Jahr 2000 ein Grundstück einem Sohn und ein Wertpapierdepot einer Tochter zugeordnet, während beide Vermögenswerte damals ungefähr gleichwertig waren, kann aus einer erheblichen Wertsteigerung des Grundstücks bis zum Erbfall nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass der Sohn von Anfang an wirtschaftlich bevorzugt werden sollte.
Für die Auslegung kommt es vielmehr auf die Vorstellungen und den Willen des Erblassers im Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung an.
Das OLG Hamm hat diesen Gesichtspunkt in seinem Urteil vom 16. März 2021 – 10 U 35/20 – ausdrücklich berücksichtigt. Ein erst Jahre später erzielter Verkaufspreis oder eine zwischenzeitliche erhebliche Wertsteigerung genügt für sich genommen nicht, um daraus rückwirkend einen Begünstigungswillen herzuleiten.
In einem Erbrechtsstreit können daher Unterlagen aus der Zeit der Testamentserrichtung von entscheidender Bedeutung sein. Dazu zählen beispielsweise damalige Grundstücksbewertungen, Kaufpreise, Bankunterlagen, Vermögensaufstellungen, Korrespondenz mit Angehörigen, Steuerberatern, Rechtsanwälten oder Notaren sowie Aussagen von Personen, mit denen der Erblasser über seine Nachlassplanung gesprochen hat.
OLG Saarbrücken 2022: Die wertmäßige Begünstigung bleibt ein zentrales Indiz
Dass die vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze weiterhin aktuell sind, zeigt das Urteil des OLG Saarbrücken vom 22. Juni 2022 – 5 U 98/21.
Das Gericht hatte ebenfalls testamentarische Grundstückszuwendungen auszulegen. Für die Einordnung als Vorausvermächtnis stellte es entscheidend darauf ab, ob eine wertmäßige Begünstigung der Bedachten gewollt war.
Soll ein Miterbe durch die Zuweisung bestimmter Vermögensgegenstände vorab einen wirtschaftlichen Vorteil gegenüber seinen Miterben erhalten, spricht dies für ein Vorausvermächtnis nach § 2150 BGB. Fehlt dagegen ein entsprechender Begünstigungswille und soll lediglich festgelegt werden, welcher Erbe welchen Gegenstand erhält, liegt grundsätzlich eine Teilungsanordnung nach § 2048 BGB näher.
Die Entscheidungen des BGH aus den Jahren 1984 und 1989 sind damit keineswegs lediglich historisch interessante Einzelfälle. Ihre Grundgedanken werden von der obergerichtlichen Rechtsprechung bis heute fortgeführt.
Aber Vorsicht: Begünstigungswille ist nicht das einzig mögliche Abgrenzungskriterium
So wichtig der Begünstigungswille ist, wäre die Formel
„Begünstigung = Vorausvermächtnis, keine Begünstigung = Teilungsanordnung“
zu einfach.
Dies zeigt besonders deutlich das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. Dezember 1994 – IV ZR 281/93, NJW 1995, 721.
In diesem Fall hatte die Erblasserin einer Miterbin einen bestimmten Grundstücksanteil zugewandt und gleichzeitig angeordnet, dass dessen Verkehrswert auf den Erbteil der Bedachten angerechnet werden sollte.
Auf den ersten Blick spricht eine solche Anrechnung gegen eine zusätzliche wirtschaftliche Begünstigung und damit für eine Teilungsanordnung.
Trotzdem hielt der Bundesgerichtshof die Auslegung als Vorausvermächtnis nach § 2150 BGB für möglich.
Ein selbständiger Geltungsgrund kann für das Vorausvermächtnis sprechen
Der Bundesgerichtshof stellte darauf ab, dass die Zuwendung eines bestimmten Gegenstands einen von der Erbeinsetzung unabhängigen Geltungsgrund haben kann.
Im entschiedenen Fall konnte es der Erblasserin insbesondere darum gegangen sein, die Immobilie in einer Hand zusammenzuhalten und eine Aufteilung beziehungsweise spätere Teilungsversteigerung zu verhindern.
Damit kann ein Erblasser einem Miterben einen selbständigen Anspruch auf einen bestimmten Gegenstand verschaffen wollen, obwohl dessen Wert auf den Erbteil angerechnet wird.
Die richtige Abgrenzung lautet daher präziser:
Für ein Vorausvermächtnis spricht insbesondere eine gewollte wirtschaftliche Mehrbegünstigung. Es kann aber auch dann vorliegen, wenn der konkrete Gegenstand dem Miterben aus einem eigenständigen, von seiner Erbenstellung unabhängigen Grund zwingend zukommen soll.
Vor der Abgrenzung kann eine andere Frage stehen: Wie hoch sind überhaupt die Erbquoten?
Das Urteil des BGH vom 6. Dezember 1989 – IVa ZR 59/88 – weist noch auf ein weiteres Problem hin, das in der Praxis leicht übersehen wird.
Wenn der Erblasser sein Vermögen gegenständlich verteilt, aber keine ausdrücklichen Erbquoten nennt, darf nicht vorschnell angenommen werden, sämtliche Bedachten seien zu gleichen Teilen Erben geworden.
Nach § 2087 BGB ist bei der Auslegung danach zu unterscheiden, ob der Erblasser sein Vermögen beziehungsweise Bruchteile davon oder lediglich einzelne Gegenstände zugewandt hat.
Hat der Erblasser praktisch sein gesamtes Vermögen gegenständlich unter mehreren Personen verteilt, können die Werte der einzelnen Vermögensgruppen ein Indiz dafür sein, in welchem Verhältnis die Beteiligten als Erben eingesetzt werden sollten.
Beispiel:
Ein Erblasser hinterlässt ausschließlich zwei Immobilien. Grundstück A hat einen Wert von 800.000 Euro, Grundstück B einen Wert von 200.000 Euro. Im Testament heißt es lediglich:
„Mein Sohn erhält Grundstück A, meine Tochter Grundstück B.“
Hier darf nicht automatisch unterstellt werden, Sohn und Tochter seien jeweils zu 1/2 Erben geworden und der Sohn müsse deshalb 300.000 Euro ausgleichen. Denkbar ist vielmehr, dass der Erblasser durch die gegenständliche Verteilung zugleich Erbquoten von 80 % zu 20 % festlegen wollte.
Damit kann noch vor der Frage „Teilungsanordnung oder Vorausvermächtnis?“ zu klären sein, welche Erbquoten der Erblasser überhaupt angeordnet hat.
Welche Umstände sprechen für einen Begünstigungswillen?
Ob ein Vorausvermächtnis oder lediglich eine Teilungsanordnung gewollt war, lässt sich nicht anhand eines einzigen Merkmals entscheiden. Es kommt auf eine Gesamtwürdigung der letztwilligen Verfügung und der für die Testamentsauslegung erheblichen Begleitumstände an.
Für einen zusätzlichen Begünstigungswillen können insbesondere folgende Umstände sprechen:
- Der dem Miterben zugewiesene Gegenstand war bereits bei Testamentserrichtung deutlich mehr wert als dessen rechnerischer Erbteil.
- Dem Erblasser waren diese erheblichen Wertunterschiede bekannt.
- Das Testament enthält Formulierungen wie „zusätzlich“, „vorweg“, „ohne Anrechnung“, „ohne Ausgleich“ oder „neben seinem Erbteil“.
- Aus Gesprächen oder schriftlichen Äußerungen ergibt sich, dass ein bestimmter Erbe bewusst bevorzugt werden sollte.
- Der Erblasser wollte eine besondere Pflegeleistung, Mitarbeit im Familienunternehmen oder sonstige Leistungen eines Miterben honorieren.
- Ein bestimmter Vermögensgegenstand sollte aus familiären oder unternehmerischen Gründen unbedingt bei einem konkreten Miterben verbleiben.
- Die Zuwendung sollte unabhängig davon gelten, welchen Wert der Gegenstand im Verhältnis zum übrigen Nachlass hatte.
Gegen einen zusätzlichen Begünstigungswillen können dagegen etwa Formulierungen sprechen, nach denen sämtliche Kinder „gleich behandelt“, „zu gleichen Teilen bedacht“ oder wirtschaftlich gleichgestellt werden sollen.
Auch eine ausdrückliche Ausgleichs- oder Anrechnungsklausel ist ein starkes Indiz gegen eine zusätzliche wirtschaftliche Begünstigung – wenngleich sie nach der Rechtsprechung des BGH vom 7. Dezember 1994 – IV ZR 281/93 – ein Vorausvermächtnis nicht unter allen Umständen ausschließt.
Teilungsanordnung und Vorausvermächtnis können sich auch kombinieren
In der Praxis muss eine testamentarische Zuweisung nicht zwingend vollständig entweder Teilungsanordnung oder Vorausvermächtnis sein.
Eine Kombination ist denkbar.
Beispielsweise kann ein Erbe nach seiner Quote einen Wert von 400.000 Euro beanspruchen, während ihm eine Immobilie im Wert von 500.000 Euro zugewiesen wird. Der Erblasser kann bestimmt haben, dass der betreffende Miterbe die Immobilie zwingend erhalten soll und hinsichtlich des Mehrwerts von 100.000 Euro zusätzlich begünstigt wird.
Dann kann die Zuweisung hinsichtlich der gegenständlichen Verteilung eine Teilungsanordnung nach § 2048 BGB enthalten und hinsichtlich des über die Erbquote hinausgehenden Vorteils zugleich ein Vorausvermächtnis nach § 2150 BGB.
Gerade deshalb ist eine sorgfältige Auslegung erforderlich. Eine testamentarische Verfügung lässt sich nicht immer sinnvoll mit nur einem einzigen juristischen Etikett versehen.
Welche praktischen Folgen hat die Einordnung?
Die Abgrenzung wirkt sich unmittelbar auf die Rechte und Pflichten der Miterben aus.
Bei einer Teilungsanordnung
Bei einer Teilungsanordnung nach § 2048 BGB bleibt die wirtschaftliche Beteiligung des Miterben grundsätzlich durch seine Erbquote bestimmt. Übersteigt der Wert des zugewiesenen Gegenstands den ihm zustehenden Anteil, muss grundsätzlich ein Wertausgleich stattfinden, sofern sich aus dem Testament nichts anderes ergibt.
Bei einem Vorausvermächtnis
Bei einem Vorausvermächtnis nach § 2150 BGB erhält der begünstigte Miterbe dagegen eine zusätzliche vermächtnisrechtliche Rechtsposition. Aufgrund von § 2174 BGB kann ihm ein eigenständiger Anspruch auf Übertragung oder Leistung des vermachten Gegenstands zustehen.
Wie Vermächtnisansprüche gegenüber den Erben geltend gemacht und erforderlichenfalls gerichtlich durchgesetzt werden können, erläutern wir ausführlicher in unserem Beitrag „Ratgeber: So machen Sie Ihren Vermächtnisanspruch richtig geltend“.
Bei einer Immobilie kann die Abgrenzung deshalb darüber entscheiden, ob der betreffende Erbe einen erheblichen Geldbetrag aus seinem sonstigen Vermögen aufbringen muss oder ob er die Immobilie ohne entsprechenden Wertausgleich verlangen kann.
Wer sich auf ein Vorausvermächtnis beruft, muss den Erblasserwillen darlegen
Die Abgrenzung ist nicht nur für die Gestaltung eines Testaments, sondern auch für einen späteren Rechtsstreit von erheblicher Bedeutung.
Wer nach dem Erbfall geltend macht, eine ihm zugewiesene Immobilie sei ihm als Vorausvermächtnis nach § 2150 BGB und damit ohne entsprechenden Wertausgleich zugewandt worden, muss sich mit der Auslegung des Testaments auseinandersetzen.
Ist der Begünstigungswille nicht bereits eindeutig aus der Urkunde ersichtlich, gewinnen die Umstände bei Testamentserrichtung besondere Bedeutung.
In einem solchen Rechtsstreit sollte deshalb nicht nur der Wortlaut des Testaments untersucht werden. Regelmäßig ist auch zu prüfen:
- Wie hoch war der Nachlasswert bei Testamentserrichtung?
- Welchen Wert hatten die einzelnen zugewiesenen Gegenstände damals?
- Was wusste der Erblasser über diese Werte?
- Welche Gründe hatte er für die konkrete Zuweisung?
- Gab es Gespräche mit Familienangehörigen, Steuerberatern, Rechtsanwälten oder Notaren?
- Existieren frühere Testamentsentwürfe oder sonstige schriftliche Äußerungen?
- Sollte ein bestimmtes Grundstück, Unternehmen oder Familienvermögen zwingend in einer bestimmten Hand verbleiben?
Gerade bei älteren Testamenten entscheidet die sorgfältige Aufarbeitung solcher Umstände häufig darüber, welche Auslegung sich vor Gericht durchsetzen lässt.
So lässt sich der Streit bereits bei der Testamentsgestaltung vermeiden
Die gesamte Problematik zeigt vor allem eines: Wer einen bestimmten Vermögensgegenstand einem bestimmten Erben zuweisen möchte, sollte sich nicht mit der Formulierung begnügen:
„Mein Sohn bekommt das Haus.“
Eine solche Regelung beantwortet gerade die entscheidende wirtschaftliche Frage nicht.
Wenn nur eine Teilungsanordnung gewollt ist
Will der Erblasser ausschließlich bestimmen, wer einen bestimmten Gegenstand im Rahmen der Erbauseinandersetzung übernehmen soll, ohne diesen Erben zusätzlich zu begünstigen, sollte ausdrücklich geregelt werden, dass die Zuweisung als Teilungsanordnung gemäß § 2048 BGB erfolgt und der Wert des Gegenstands vollständig auf den Erbteil anzurechnen ist. Ein über die Erbquote hinausgehender Wert sollte ausdrücklich auszugleichen sein.
Wenn ein Vorausvermächtnis gewollt ist
Soll dagegen ein Erbe gegenüber seinen Miterben bewusst bevorzugt werden, sollte ausdrücklich bestimmt werden, dass die Zuwendung als Vorausvermächtnis gemäß § 2150 BGB erfolgt und – soweit dies dem Willen entspricht – ohne Anrechnung auf den Erbteil und ohne Wertausgleich gegenüber den übrigen Miterben gewährt wird.
Ebenso sollte bei wertvollen Immobilien oder Unternehmensbeteiligungen geregelt werden, welcher Bewertungsstichtag maßgeblich sein soll und wie der Wert erforderlichenfalls ermittelt wird. Denkbar ist beispielsweise die Einholung eines Sachverständigengutachtens oder die Bestimmung eines bestimmten Bewertungsverfahrens.
Gerade bei Immobilien, Unternehmen und größeren Familienvermögen kann eine einzige eindeutige Anrechnungs- oder Nichtanrechnungsklausel später einen Rechtsstreit über sechs- oder siebenstellige Beträge vermeiden.
Fazit: Bei Teilungsanordnung oder Vorausvermächtnis entscheidet der wirkliche Wille des Erblassers
Ob die Zuweisung eines bestimmten Nachlassgegenstands an einen Miterben als Teilungsanordnung nach § 2048 BGB oder als Vorausvermächtnis nach § 2150 BGB einzuordnen ist, hängt nicht allein von der vom Erblasser verwendeten Bezeichnung ab. Entscheidend ist, welchen rechtlichen und wirtschaftlichen Erfolg der Erblasser tatsächlich erreichen wollte.
Die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 14. März 1984 – IVa ZR 87/82 und vom 6. Dezember 1989 – IVa ZR 59/88 haben hierfür bis heute maßgebliche Leitlinien geschaffen: Eine bloße Teilungsanordnung verändert grundsätzlich nicht die wertmäßige Beteiligung der Miterben. Soll ein Miterbe einen über seine Erbquote hinausgehenden Mehrwert ohne entsprechenden Ausgleich behalten dürfen, spricht dies entscheidend für einen zusätzlichen Begünstigungswillen und damit für ein Vorausvermächtnis.
Die spätere Rechtsprechung hat diese Grundsätze bestätigt und zugleich verfeinert. Das Urteil des BGH vom 7. Dezember 1994 – IV ZR 281/93 zeigt insbesondere, dass ein Vorausvermächtnis nicht zwingend eine zusätzliche wirtschaftliche Besserstellung voraussetzt. Es kann auch dann vorliegen, wenn dem betreffenden Miterben ein bestimmter Gegenstand aus einem eigenständigen, von seiner Erbenstellung unabhängigen Grund zukommen sollte.
Für die Gestaltung eines Testaments ist die Konsequenz eindeutig: Wer einen konkreten Nachlassgegenstand einem bestimmten Miterben zuweisen möchte, sollte ausdrücklich regeln, ob und in welchem Umfang der Wert dieses Gegenstands auf den Erbteil anzurechnen ist, ob ein Wertausgleich erfolgen soll und ob der Bedachte gegenüber seinen Miterben wirtschaftlich bevorzugt werden soll. Je klarer diese Fragen im Testament beantwortet sind, desto geringer ist das Risiko, dass die Erben später jahrelang darüber streiten, was der Erblasser eigentlich gewollt hat.
Ansprechpartner zum Erbrecht:
Rechtsanwalt Graf ist auch Testamentsvollstrecker sowie Kooperationsmitglied im DVEV (Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e. V.). und DIGEV (Deutsche Interessengemeinschaft für Erbrecht und Vorsorge e. V.)
Rechtsanwalt Detzer wird regelmäßig von den Amtsgerichten Wolfratshausen und Garmisch-Partenkirchen als Nachlasspfleger bestellt.


