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Testamentsvollstrecker ist nur ein testamentarische Teilungsanordnungen nicht hingegen an abweichende Vereinbarung der Erben gebunden

9. Oktober 2018 | von Rechtsanwalt Helmut A. Graf | Kategorie: Erbrecht

Ist Testamentsvollstreckung angeordnet und vereinbaren die Erben eine von der Teilungsanordnung der Erblasserin anderslautende Verteilung des Nachlasses, dann können derartige Vereinbarungen von einem Miterben frei widerrufen werden. Eine Bindung des Testamentsvollstreckers an diese Vereinbarungen ist nicht gegeben. Dieser ist vielmehr nur an die testamentarischen Teilungsanordnungen der Erblasserin, nicht jedoch an abweichende Vereinbarungen der Erben gebunden (OLG München, Beschluss vom 29.08.2018 – 8 U 3464/17).

Das hat die Erblasserin testamentarisch geregelt

Die Erblasserin hat 2 Kinder hinterlassen, die sie mit Testament vom 24.10.2010 zu gleichen Teilen als Erben eingesetzt hat. Daneben hat sie im Testament die Verteilung einzelner Nachlassgegenstände geregelt und dabei hinsichtlich einer Immobilie in Wesseling als „Vorausvermächtnis“ die Anordnung getroffen, dass beide Miterben die Immobilie zu gleichen Teilen erhalten sollen. Weiter hat sie angeordnet, dass die Erben unterschiedliche Bankkonten ebenfalls zu gleichen Teilen erhalten sollten. Bei der Aufteilung weiterer Nachlassgegenstände hat die Erblasserin klargestellt, dass insoweit zwischen den Erben kein Wertausgleich erfolgen soll. Ferner ordnete sie Testamentsvollstreckung an und verfügte:

„… Aufgabe des Testamentsvollstreckers ist, … und die Auseinandersetzung des Nachlasses unter Beachtung meiner Verfügung unter meinen Erben durchzuführen ….“

Streit um Verwertung einer Immobilie in Wesseling

Während zunächst die beiden Erben gegenüber dem Testamentsvollstrecker ihr Einverständnis zur Veräußerung des Grundstücks in Wesseling erteilt haben, hat die Klägerin mit Anwasltschreiben vom 12.07.2016 ihr Einverständnis zum Verkauf der Immobilie widerrufen und dem Testamentsvollstrecker die Veräußerung untersagt.

Da der Testamentsvollstrecker der Meinung war, ein Widerruf des erteilten Einverständnisses sei unwirksam und gleichwohl die Immobilie veräußern wollte, hat die Miterbin Klage erhoben mit dem Ziel, dass dem Testamentsvollstrecker die Veräußerung der Immobilie untersagt wird und der darüber hinaus auch alle Schäden zu ersetzen habe, die dadurch entstanden sind, dass er das Grundstück in Wesseling verkaufen wollte.

Testamentsvollstrecker darf Immobilie nicht veräußern

Das Landgericht München II hat der Klage stattgegeben und das OLG München in dem vorgenannten Beschluss darauf hingewiesen, dass die Berufung des Testamentsvollstreckers offensichtlich keinen Erfolg haben wird.

Zur Begründung haben die Richter ausgeführt, dass der Testamentsvollstrecker die letztwillige Verfügung der Erblasserin auszuführen und diese dabei in eigener Verantwortung auszulegen habe. Hierbei hat er Teilungsanordnungen der Erblasserin gemäß § 2048 BGB zu beachten. Zutreffend hat das Landgericht die in Bezug auf die Immobilie angeordneten „Vorausvermächtnisse“ nach §§ 133, 157 BGB dahingehend ausgelegt, dass die Erblasserin ihren Kindern die Immobilie in Weßling zu gleichen Teilen und nicht lediglich deren Wert zuwenden wollte. Im Ergebnis hat es auch zutreffend angenommen, dass der Testamentsvollstrecker die Auseinandersetzung des Nachlasses hinsichtlich der Immobilie durch dingliche Einzelübertragung des hälftigen Bruchteilseigentums an die Klägerin zu bewirken hat.

Hinsichtlich der Immobilie in Wessling wollte die Erblasserin die Erben nicht nur wertmäßig begünstigen, sondern festlegen, welchen Gegenstände aus dem Nachlass die beiden Miterben bei der Auseinandersetzung erhalten sollten. Dies ergibt sich, so die Richter, insbesondere aus der Anordnung, dass die Miterben sowohl die Immobilie als auch den Wert der verschiedenen Konten zu gleichen Teilen erhalten sollten. Dass die Erblasserin den Begriff „Vorausvermächtnis“ verwendet hat, steht der Auslegung nicht entgegen, denn in der Gesamtschau steht fest, dass die Erblasserin entgegen der Begrifflichkeit keinen Erben wertmäßig besser stellen wollte, sondern lediglich anordnen wollte, wie der Nachlass zu verteilen sei.

Auch hat die Erblasserin klar und eindeutig angeordnet, dass es „Aufgabe des Testamentsvollstreckers ist, die angeordneten Vermächtnisse zu erfüllen und die Auseinandersetzung des Nachlasses unter Beachtung meiner Verfügung unter meinen Erben durchzuführen.“ Um eine Auseinandersetzung des Nachlasses handelt es sich auch, wenn der Testamentsvollstrecker lediglich Anordnungen der Erblasserin ausführt.

Durch die Einsetzung des Testamentsvollstreckers sind die Miterben von der Verwaltung ausgeschlossen. Die Regelung über die Bruchteilgemeinschaft, wonach nach § 744 BGB ein einstimmig gefasster Beschluss nur einstimmig widerrufen werden könne, finden daher keine Anwendung. Die Klägerin konnte daher ihre Zustimmung zur Abweichung von der Teilungsanordnung der Erblasserin frei widerrufen. Der Testamentsvollstrecker ist wiederum lediglich an die Anordnung der Erblasserin, nicht hingegen an abweichende Vereinbarungen der Erben gebunden. Eine solche lag nämlich nach dem erklärten Widerruf nicht mehr vor. Deshalb dürfte der Testamentsvollstrecker die Immobilie nicht verwerten.

Weiter haben die Richter den Testamentsvollstrecker zum Schadenersatz verurteilt. Da dieser Rechtsanwalt war, hätte er nach Auffassung des Gerichts erkennen müssen, dass die von ihm vorgenommene Auslegung dem eindeutigen Wortlaut der Regelung, die die Erblasserin im Bezug auf die Immobilie in Wessling getroffen hat, widerspricht. Deren Wunsch war es nämlich gewesen, dass die Erben hälftiges Miteigentum an der Immobilie erhalten sollen. Der Testamentsvollstrecker hätte deshalb vor einer Verwertung entweder eine Klärung mit den Erben oder aber eine Feststellungsklage zur Vermeidung der eigenen Haftung erheben müssen. Da er aber auch nach dem erklärten Widerruf von der Immobilienverwertung nicht Abstand genommen hat, liegt eine schuldhafte Pflichtverletzung vor.

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