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Totenfürsorge – wer nichts regelt provoziert Streit um die Bestattung

25. Oktober 2022 | von Rechtsanwalt Helmut A. Graf | Kategorie: Erbrecht

Eine Redensart sagt: „Redet ihr noch miteinander oder habt ihr auch schon geerbt?“ Wenn es etwas zu erben gibt, dann führt dies – auch unter nahen Verwandten – oft zu heftigem Streit, der den Familienfrieden nachhaltig stört. Dies kommt in den besten Familien vor und ist hinlänglich bekannt.

Weniger bekannt ist, dass im Todesfall der Streit nicht nur ums Erbe gehen kann, sondern bereits davor losgeht, wenn die Erben sich nicht über die Bestattung und die Gäste, die an der Trauerfeier teilnehmen dürfen, einig sind. Vor kurzem hat uns eine Anfrage aus dem Norden erreicht, bei der es darum ging, dass die Tochter der Erblasserin, die gemeinsam mit ihrem Bruder, gehabt hatte, gegen dessen Willen eine Seebestattung beauftragt und zur Trauerfeier Personen eingeladen hat, bei denen nach Auffassung des Miterben die verstorbene Mutter nicht gewollt hätte, dass diese zur Beerdigung kommen. Haben Sie ein ähnliches Problem? Dann sollten Sie weiterlesen, denn hier erfahren Sie, was sie zu dieser Thematik als Erbe und/oder Angehöriger wissen müssen.

Bestattungsort/Art der Bestattung

Das Recht und die Pflicht für die Bestattung zu sorgen ergibt sich nicht zwingend aus dem Erbrecht. Vielmehr geht das Recht der Totenfürsorge dem Erbrecht grds. vor, soweit nicht Erben und Totenfürsorgeberechtigte identisch sind.

Erbrecht

Nachdem nach § 1968 BGB grundsätzlich der Erbe die Bestattungskosten zu tragen hat, im vorliegenden Fall also die Erbengemeinschaft, die sich aus den Geschwistern gebildet hat, gilt grundsätzlich der Grundsatz: „wer zahlt schafft an“. Damit sind alle Miterben grundsätzlich gleich verantwortlich. Kein Miterbe hat das Recht gegen den Willen der übrigen Miterben eine verbindliche Entscheidung zu treffen.

Dies ist aber nur die halbe Wahrheit, nämlich die erbrechtliche Sicht.

Totenfürsorge

Daneben gibt es noch die sog. Totenfürsorge, die mit der Erbstellung übereinstimmen kann, aber nicht muss. Diese ist gesetzlich nicht geregelt, aber gewohnheitsrechtlich anerkannt und liegt grundsätzlich bei den nächsten Angehörigen. Kinder stehen dabei gleichrangig nebeneinander. Gibt es einen überlebenden Ehegatten, dann geht grundsätzlich dessen Wille vor (OLG Schleswig, NJW-RR 1987, 72; OLG Zweibrücken, MDR 1993, 878)., wobei stets ein ausdrücklich geäußerter oder mutmaßlicher Wille des oder der Verstorbenen Vorrang hat (vgl. BGH, Urteil vom 26.02.1992, Az. XII ZR 58/91, ebenso Amtsgericht München, Urteil vom 11.06.2015, Az. 171 C 12772/15).

Rechtliche Handlungsmöglichkeiten

Können sich die Angehörigen nicht einigen und prescht einer der Angehörigen, wie beispielsweise hier die Tochter, vor, weil diese eine Seebestattung beauftragt, dann kann versucht werden mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung die zu verhindern. Gerade dann, wenn einer der Angehörigen eine anonyme Bestattung veranlasst, wird regelmäßig vermutet, dass diese nicht dem Erblasserwillen entspricht, es sei denn es kann nachgewiesen werden, dass dieser schriftlich oder mündlich sich dahingehend geäußert hat.

Ist eine einstweilige Verfügung antragsgemäß erlassen worden, dann muss diese, um wirksam vollzogen zu sein, dem renitenten Angehörigen im Parteibetrieb zugestellt werden.

Kommt eine gerichtliche Entscheidung zu spät, sodass die Bestattung bereits vollzogen ist, dann kann, jedenfalls bei Erdbestattungen im Nachhinein gegebenenfalls noch im Gerichtsweg eine Umbettung erreicht werden.

Ausschluss von Verwandten?

Die Totenfürsorge geht aber nicht so weit, Verwandte von der Beerdigung auszuschließen. Dies jedenfalls dann, wenn es nicht ausdrücklich erklärter Wille der oder des Verstorbenen gewesen ist, dass diese nicht an der Trauerfeier teilnehmen. Eine Entscheidung darüber, wer an der Trauerfeier teilnimmt, kann aber über das Hausrecht, das, dann, wenn eine Auslegungsfalle angemietet wird beim Mieter liegt, ausgeübt werden. Ausgeschlossene wiederum haben umgekehrte Möglichkeit sich mit einer einstweiligen Verfügung den Zugang zu verschaffen, dies jedenfalls dann, wenn sie glaubhaft machen können, dass es dem Willen des Verstorbenen oder der Verstorbenen entsprochen hätte, wenn Sie teilnehmen würden und sie bereits im Vorfeld der Beerdigung davon Kenntnis erlangt haben, dass ihre Teilnahme unerwünscht ist.

Anmerkung:
Wenn bereits Streit um Art und Ort der Beerdigung stattfindet, dann wird dies die Auseinandersetzung des Nachlasses nicht gerade vereinfachen. Von daher muss jeder für sich selbst entscheiden, ob er bereits in dieser Phase des Verfahrens seinen Willen auf Biegen und Brechen, nötigenfalls mit gerichtlicher Hilfe, durchgesetzt oder aber seine Miterben von der Entscheidung über die Bestattung gänzlich ausschließt.

Als künftiger Erblasser oder künftige Erblasserin können Sie all dies dadurch vermeiden, indem Sie eine entsprechende Regelung in Ihr Testament mit aufnehmen, das für Streit unter den Angehörigen keinen Raum lässt. Sie schlagen damit zwei Fliegen mit einer Klappe: zum einen stellen Sie sicher, dass Sie so beerdigt werden, wie sich das gewünscht haben und zum anderen vermeiden Sie damit, dass sich bereits kurz nach Ihrem Ableben Ihre Kinder streiten.

Apropos streiten. Um Streit zu vermeiden sollten Sie auch regeln, wer die Kosten der Bestattung zu tragen hat. Auch, wenn nach der gesetzlichen Regelung die Erben die Kosten tragen, so kann auch hier Streit entstehen, wenn beispielsweise der Nachlass so verteilt wird, dass ein Kind das Geldvermögen erhält und ein anderes Kind dafür das Familienwohnheim, aber kein Geld. Derjenige, der die Immobilie erhalten hat, wird immer so argumentieren, dass es natürlich der Wille der Erblasser gewesen ist, dass aus dem vorhandenen Geld die Bestattung bezahlt wird, weil ansonsten eigenes Geld eingesetzt werden müsste und dies nicht gewollt war (oder vielleicht auch gar nicht vorhanden ist) und derjenige, der das Geld erhalten hat, wird umgekehrt damit argumentieren, dass natürlich eine hälftige Verteilung gewollt war. Nachdem es nichts gibt, was es nicht gibt, haben wir auch schon erlebt, dass selbst bei großen Vermögenbei bei dem beide Kinder reichlich bedacht wurden, am Ende auch noch darüber gestritten haben, wer nun die Kosten für die Beerdigung der Mutter zu tragen hat.

Lassen Sie für Streit in Ihrem Testament keinen Raum. Wir unterstützen Sie dabei Ihr Testament entsprechend klar zu formulieren oder überprüfen ein bereits vorhandenes Testament darauf, ob dies sprachlich so abgefasst ist, dass Streit vermieden wird. Bundesweit.die dafür anfallenden Kosten sind zu vernachlässigen im Vergleich dazu, welche Vermögensmassen oft verbrannt werden, wenn die Erben über Jahre miteinander streiten.

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