Sind in einer Teilungserklärung einer Wohnungseigentümer-Gemeinschaft (WEG) den einzelnen Wohnungseigentümern von Gartenwohnungen zur Sondernutzung zugewiesene Gartenanteile als „Ziergarten“ bezeichnet, dann dürfen dort auch größere Spielgeräte, wie beispielsweise ein Trampolin aufgestellt und benutzt werden (Amtsgericht München, Urteil vom 08.11.2017 – 485 C 12677/17 WEG).
Eigentümerin einer vermieteten Wohnung stört sich an Trampolin im Gartenanteil eines Miteigentümers
In dem entschiedenen Rechtsstreit waren im Rahmen einer Wohnungseigentumsanlage, die als besonders familien- und kinderfreundlich beworben worden war, mehrere Häuser rund um einen in der Mitte der Anlage liegenden großen Spielplatz gebaut worden.
Die Klägerin war Eigentümerin einer Wohnung im ersten OG des Hauses 1, die sie an Dritte vermietet hatte; die Beklagten gemeinschaftliche Eigentümer einer Gartenwohnung im gegenüberliegenden Haus 4. Obwohl zwischen den beiden Häusern ohnehin ein großer Kinderspielplatz lag fühlte die Klägerin dadurch eine optische Beeinträchtigung der Wohnanlage, dass die Beklagten in ihrem Gartenanteil, der in der Teilungserklärung als “Ziergarten“ beschrieben war, in den Sommermonaten ein Trampolin aufgestellt hatten. Das Trampolin sei, so die Klägerin, überflüssig, da es schließlich einen großen Spielplatz gebe. Das Aufstellen eines Trampolins ließe sich auch nicht mit dem Begriff eines “Ziergarten“ in Einklang bringen, denn dies seine Fläche, die dahingehend kultiviert sei, dass sie ausschließlich schmücke und der optischen Erbauung diene. Das Trampolin dagegen werde als „schwarze Wand“ wahrgenommen, die die Anlage „verschandele“.
Nach Auffassung der Beklagten sei dagegen der Begriff „Ziergarten“ nur das Gegenstück zu dem Begriff „Nutzgarten“. Während ein solcher dem Anbau und der Verwertung von Nutzpflanzen diene, sei ein „Ziergarten“ eine Erholung- und Spielfläche, sodass sich das Aufstellen eines Trampolins in diesem Rahmen bewege.
Amtsgericht München urteilt kinderfreundlich
Vor dem Amtsgericht München fand die Klägerin kein Gehör. Der Begriff des „Ziergarten“ sei, so das Gericht, nicht so zu verstehen, dass dort keine Kinder spielen dürften. Dürfen aber Kinder spielen, so gehört hierzu auch das Aufstellen von Spielgeräten. Zu einem geordneten Zusammenleben von Miteigentümern im Rahmen einer Wohnungseigentumsanlage gehöre auch, dass spielende Kinder anderen Miteigentümer bzw. der Mieter größere Spielgeräte aufstellen, die, soweit sie nicht übermäßig stören, hingenommen werden müssen. Die Anlage ist gerade im hier streitgegenständlichen Bereich geprägt von einem großen Kinderspielplatz, der auch in der „Blickachse“ zwischen der Einheit der Klagepartei und der Beklagtenpartei liegt. Das Trampolin erscheint zwar groß, aber nicht überdimensioniert, vor dem Trampolin sind überdies bereits Pflanzungen vorgenommen worden.“
Das eben nicht einbetonierte oder sonst fest in dem Boden verankerte Trampolin stelle auch keine bauliche Veränderung dar.
Das letzte Wort ist hier aber noch nicht gesprochen, weil das Urteil noch nicht rechtskräftig ist.