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Überlassen von Kontoauszügen nebst Buchungsübersichten zu Konten ist keine ordnungsgemäße Rechnungslegung

20. Dezember 2017 | von Rechtsanwalt Helmut A. Graf | Kategorie: Erbrecht

Geht es um die Auseinandersetzung von Nachlässen, dann spielt immer wieder die Frage eine Rolle in welcher Weise zum Auskunft Verpflichtete, beispielsweise Erben gegenüber Pflichtteilsberechtigten, Bevollmächtigte gegenüber Erben oder aber auch mit Erben untereinander, diese Auskunft erteilen, insbesondere aber eine Rechnungslegung über getätigte Rechtsgeschäfte erfolgen muss. Das OLG München hat in seinem Urteil vom 06.12.2017 (7 U 1519/17) in einem Rechtsstreit, den ein Miterbe gegen einen bereits zu Lebzeiten von der Erblasserin bevollmächtigten Erben geführt hat, klargestellt, dass es für eine ordnungsgemäße Rechnungslegung im Sinne von § 259 Abs. 1 BGB nicht ausreichend ist, wenn lediglich Kontoauszüge nebst Buchungsübersichten zu Konten dem Anspruchsteller überlassen werden.

Generalvollmacht für Miterben

Die Erblasserin war im Dezember 2015 verstorben. Im März 2012 hatte sie dem Beklagten, der mit der Klägerin eine nicht Ausnahmegesetz der Erbengemeinschaft bildet, eine notarielle Generalvollmacht erteilt, in der geschrieben stand:

„Die Vollmacht und das ihr zugrundeliegende Rechtsverhältnis (Grundverhältnis) soll mit meinem Ableben nicht erlöschen, ebenfalls nicht durch meine Geschäftsunfähigkeit. Das Grundverhältnis richtet sich nach den Auftragsvorschriften. Von den Beschränkungen des § 181 BGB ist der Bevollmächtigte befreit.“

Im Oktober 2012 hat dann der Beklagte mit seiner Vollmacht das Wohnhaus der Erblasserin zum Preis von 565.000 € verkauft. Der Kaufpreis wurde vom Käufer auf das Konto der Erblasserin bezahlt. Gleichwohl wies dieses zum Zeitpunkt des Erbfalls lediglich ein Guthaben von 85.360,51 € aus.

Miterbin verlangt Auskunft und Rechnungslegung

Da für die Miterbin nicht nachvollziehbar war, was innerhalb so kurzer Zeit die Erblasserin mit dem Geld gemacht haben soll forderte sie Auskunft. Der Beklagte hat ihr daraufhin vorgerichtlich sämtliche Unterlagen zu den Konten der Erblasserin bei deren Banken sowie eine Buchungsübersicht zu den Konten nebst einer von der Erblasserin unterzeichneten maschinenschriftlichen Erklärung vom 13.03.2012, wonach der Beklagte aus dem Verkaufserlös ihres Wohnanwesens 500.000,00 € erhalten solle, vorgelegt.

Dies genügte der Klägerin aber nicht. Sie zog darauf vor Gericht und beantragte den Beklagten u.a. zu verurteilen, ein Bestandsverzeichnis über den Nachlass zum Stichtag 04.12.2015 vorzulegen, über den Stand der Rechtsgeschäfte Auskunft zu erteilen, die der Beklagte in Ausübung der ihm erteilten Vorsorgevollmacht getätigt hat, insbesondere Auskunft über den Verbleib des Kaufpreises von 565.000,00 € sowie eine geordnete und vollständige Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben vorzulegen, die seitens des Beklagten in Ausübung der mit dieser Vorsorgevollmacht getätigten Verfügungen erfolgt sind nebst hierzu bestehenden Belegen, Urkunden in Form von Verträgen, Rechnungen, Auftragsbestätigungen, Kontoauszügen bezüglich aller Konten.

Bloße Vorlage von Belegen und Kontoauszügen ist keine ordnungsgemäße Rechnungslegung

Der Beklagte wurde in beiden Instanzen antragsgemäß verurteilt.

Zwischen der Erblasserin und dem Beklagten kommt Auftragsrecht zur Anwendung

Als Miterbin an die Klägerin dem Beklagten nach den §§ 666, 1922 Abs. 1 BGB Anspruch auf Erteilung eines Bestandsverzeichnisses zum Stichtag 04.12.2015, Todestag der Erblasserin. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Vorsorgevoll-macht wurden hinsichtlich des „Grundverhältnisses“ zwischen Erblasserin und dem Beklagten die „Auftragsvorschriften“ für anwendbar erklärt. Demnach bestand kein bloßes Gefälligkeitsverhältnis ohne daraus resultierende Auskunftsverpflichtung, sondern aufgrund des manifestierten rechtsgeschäftlichen Bindungswillens ein Auftragsverhältnis im Sinne von §§ 662 ff. BGB. In der Vollmacht selbst erfolgte auch keine Abbedingung des § 666 BGB. Zwar ist die Vorschrift des § 666 BGB grundsätzlich dispositiv und kann deshalb (gegebenenfalls auch konkludent) abbedungen werden, jedoch lassen sich der Generalvollmacht keine Hinweise auf ein Abbedingen entnehmen. Ein solches folgt insbesondere nicht aus der Befreiung des bevollmächtigten Beklagten von der Beschränkung des § 181 BGB in der Vollmacht selbst, da dadurch lediglich der Kreis der vom Bevollmächtigten zu tätigenden Geschäfte erweitert wird. § 181 BGB hat jedoch keinen inhaltlichen Bezug zu den in § 666 BGB normierten Informationsrechten des Auftraggebers.

Auskunftsanspruch umfasst auch die Vorlage eines Bestandsverzeichnisses nach § 260 Abs. 1 BGB

Der Auskunftsanspruch der Erblasserin ist im Wege der Universalsukzession gemäß § 1922 Abs. 1 BGB auf die Erben übergegangen. Dieser Anspruch umfasst auch die Vorlage eines Bestandsverzeichnisses im Sinne des § 260 Abs. 1 BGB.

Anspruch ist nicht durch bloße Belegvorlage erloschen

Der Anspruch auf Erteilung eines Bestandsverzeichnisses ist auch nicht nach § 362 Abs. 1 BGB durch Erfüllung erloschen. Die bislang vom Beklagten erteilten Auskünfte genügen den Anforderungen an ein Bestandsverzeichnis im Sinne des § 260 Abs. 1 BGB nicht. Dies erfordert eine übersichtliche Darstellung der Aktiv- und Passivposten zu einem bestimmten Zeitpunkt. Bislang wurden lediglich die Kontounterlagen zu den Konten der Erblasserin, die jeweiligen Buchungsübersichten für einen gewissen Zeitraum sowie ein von der Erblasserin unterschriebenes Schreiben hinsichtlich der von ihr gewollten Verwendung des Verkaufserlöses vorgelegt. Hierbei handelt es sich nicht um eine geordnete Gegenüberstellung der Aktiva und Passiva zum Todestag der Erblasserin am 04.12.

Auskunftsanspruch erfasst auch lebzeitig unter Einsatz der Vollmacht getätigte Rechtsgeschäfte

Darüber hinaus haben die Erben einen Anspruch auf Auskunft hinsichtlich des Stands der Rechtsgeschäfte, die der Beklagte in Ausübung der Vollmacht und der gesonderten Kontovollmacht für die Konten der Erblasserin tätigte. Dieser Anspruch ist nicht nach § 362 Abs. 1 BGB erloschen, da die bisher vom Beklagten erteilten Auskünfte nicht den Anforderungen an eine Rechenschaftslegung nach §§ 666, 259 Abs. 1 BGB genügen. Eine Rechenschaftslegung ist eine übersichtliche, in sich verständliche Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben. Sie muss nicht nur den Stand zum Stichtag, sondern die Entwicklung zu ihm aufzeigen. Die Angaben müssen so detailliert und verständlich sein, dass der Berechtigte ohne fremde Hilfe in der Lage ist, seine Ansprüche nach Grund und Höhe zu überprüfen.

Bei den bislang durch den Beklagten überlassenen Unterlagen handelt es sich nur um überlassene Belege, nicht aber um eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben. Auch die überlassenen Buchungsübersichten führen nicht zur Erfüllung des Auskunftsanspruchs. Die Buchungsübersicht enthält keine hinreichend konkreten Angaben, denn die Erklärungen zu den einzelnen Buchungsvorgängen sind in vielen Fällen aus sich heraus nicht nachvollziehbar. So taucht immer wieder als Zweck einer Sollbuchung der Begriff „Schuldentilgung“ auf, der keinerlei Schlüsse darauf zulässt, wessen Schulden getilgt wurden und was der Schuldgrund war. Genauso wenig aus-sagekräftig sind die angegebenen Verwendungszwecke „Auftragsüberweisung Enkel“, da daraus nicht ersichtlich ist, wer wem aus welchem Grund welchen Auftrag erteilt, und „Renovierungsarbeiten“, da sich daraus nicht ergibt, was von wem aufgrund welchen Auftrags renoviert wurde. Auch Verwendungszwecke, wie „Barauszahlung“, „Ausgleich Auslagen“, „Auslagenersatz“, „Umbuchung Sparkonto“ sowie „Landesjustizkasse“ sind nicht nachvollziehbar, da nicht ersichtlich ist, an wen aus welchem Grund eine Barauszahlung erfolgte, wessen Auslagen aus welchem Grund ersetzt wurden, auf wessen Sparkonto aus welchem Grund Geld überwiesen wurde und was der Grund der Rechnungen der Landesjustizkasse war.

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