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Unsicherheiten bei der Ermittlung der IP-Adresse gehen beim Filesharing zulasten des Anspruchstellers

8. Februar 2017 | von Rechtsanwalt Helmut A. Graf | Kategorie: Urheberrecht

Filesharing-Fälle laufen immer ähnlich auf. Ein Unternehmen behauptet im Rahmen eines anwaltlichen Abmahnschreibens Inhaber der Rechte eines Films, Musiktitels oder einer Computer Software zu sein. Weiter wird behauptet, der Anschlussinhaber habe diese unzulässig im Rahmen einer Tauschbörse zum Upload angeboten. Während die Rechteinhaberschaft regelmäßig nur behauptet wird, wird hinsichtlich der Haftung des Anschlussinhabers auf ein vorausgegangenes Auskunftsverfahren gegen den Provider verwiesen, aus dem sich ergeben habe, dass die IP-Adresse, unter der die behauptete Rechtsverletzung begangen worden sei, den Anschluss des Abgemahnten zugeordnet worden sei. Der Provider habe deshalb dann die Adressdaten übermittelt, nachdem zuvor ein anderes Unternehmen mit einer Software zuverlässig die IP-Adresse ermittelt habe.

Sowohl für den juristischen Laien als auch für den technisch nicht versierten Computernutzer sind dies alles böhmische Dörfer. Er kann meist weder verifizieren, ob die behauptete Rechtsverletzung überhaupt begangen worden ist noch ob der Anspruchsteller überhaupt Inhaber der behaupteten Recht ist und schon gar nicht, ob sein Internetanschluss aufgrund der zugewiesenen IP-Adresse auch richtig ermittelt worden ist.

Gut, wenn manche Gerichte etwas genauer hinsehen, wie das AG Köln in seinem Urteil vom 15.12.2016 (148 C 389/16), das eine Klage als unbegründet abgewiesen hat, weil es zu dem Ergebnis gelangt war, die Klagepartei habe nicht zu seiner Überzeugung nachgewiesen, dass die IP-Adresse auch richtig ermittelt worden wäre.

Beklagter bestreitet die korrekte Ermittlung der IP-Adresse

Die Klagepartei behauptet, dass am 16.06.2013 in der Zeit von 2:37 Uhr bis 9:59 Uhr unter der IP-Adresse 80.137.176.203 das Recht an einem ihr zustehenden Film verletzt worden sein soll. Sie verlangte außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 506 € sowie Schadenersatz in Höhe von mindestens 600 €. Diese IP-Adresse sei mit der Software PFS seitens der beauftragten Firma J. GmbH zuverlässig ermittelt worden und der Internetdiensteanbieter habe zutreffende Auskunft über die Identität des Anschlussinhabers erteilt. Eine mehrfache Falschzuordnung, die zufällig stets zum gleichen „unzutreffenden“ Ergebnis führen sollte, liege bereits aus mathematischen bzw. statistischen Gründen jenseits aller Wahrscheinlichkeiten.

Der Beklagte hat sich damit verteidigt, dass er an dem Tag, einem Sonntag, in dem genannten Zeitraum geschlafen habe und seinen Rechner auch ausgeschaltet gewesen sei. Nach seinem Kenntnisstand habe in dieser Zeit auch niemand anderes den Rechner benutzt. Es sei daher davon auszugehen, dass er aufgrund einer fehlerhaften Ermittlung in Anspruch genommen werde.

Tatsächliche Vermutung einer Täterschaft des Anschlussinhabers fehlt bei Zweifeln an einer zuverlässigen Zuordnung der IP-Adresse

Nach Auffassung des AG Köln war hier der Anschlussinhaber schon nicht passiv legitimiert, denn es fehlt an einer tatsächlichen Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, da bereits zweifelhaft ist, ob die angeblich ermittelte IP-Adresse zum Anschluss des Beklagten führt.

„Ermittelt wurde nur ein einziger angeblicher Verletzungszeitpunkt, auch wenn sich die Klägerseite hier auf einen Zeitraum von 02:37:49 bis 09:59:30 Uhr beruft. Während der gesamten Dauer wurde nur eine IP-Adresse ermittelt, weshalb sich der vorliegende Sachverhalt als Einzelermittlung darstellt. Es scheint sich zudem um einen einheitlichen Ermittlungsvorgang zu handeln, so dass eine fehlerhafte Ermittlung nicht von vorneherein ausgeschlossen ist. Fehler der Ermittlung oder Zuordnung, die eine Vielzahl von Ursachen haben können, können, anders als bei Ermittlung einer Vielzahl von Rechtsverletzungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten mit unterschiedlichen IP-Adressen, bei einzelnen Ermittlungsvorgängen niemals völlig ausgeschlossen werden. Diese Unsicherheit geht zu Lasten der Klägerin.
 
Zwar wäre hinsichtlich der Ermittlung der IP-Adresse gegebenenfalls ein Sachverständigengutachten einzuholen, da die Klägerin die Begutachtung des gespeicherten Datenverkehrs durch einen Sachverständigen als Beweis anbietet. Hinsichtlich der Zuordnung der IP-Adresse zum Anschluss des Beklagten fehlt aber jegliches Beweisangebot der Klägerseite.
 
Die Klägerseite beruft sich diesbezüglich darauf, dass die Zugehörigkeit der angeblich ermittelten IP-Adresse zum Beklagtenanschluss zu zwei Zeitpunkten, nämlich um 02:39:46 Uhr und um 09:59:30 Uhr, abgefragt worden ist. Daher liege eine mehrfache Falschzuordnung, die zufällig stets zum gleichen „unzutreffenden“ Ergebnis führen sollte, bereits aus mathematischen bzw. statistischen Gründen jenseits aller Wahrscheinlichkeiten.
 
Dieser Einschätzung vermag das Gericht nicht zu folgen. Nach Auffassung des Gerichts gelangt man zu einer solchen Feststellung nur in den Fällen, in denen der Zuordnung der Rechtsverletzung in tatsächlicher Hinsicht verschiedene IP-Adressen zu Grunde liegen.
 
Zunächst ist das Gericht der Auffassung, dass das einfache Bestreiten des Beklagten hinsichtlich der Fehlerfreiheit der Zuordnung der IP-Adresse zu seinem Anschluss beachtlich ist.
 
Dem Gericht ist bekannt, dass teilweise die Auffassung vertreten wird, der Anschlussinhaber müsse die Richtigkeit der Zuordnung der ermittelten IP-Adresse zu seinem Anschluss substantiiert in Frage stellen und mögliche Fehlerquellen bzw. Ungereimtheiten aufzeigen.
 
Dies überzeugt nach Auffassung des Gerichts jedenfalls in Fällen wie dem vorliegendem nicht. Der Beklagte ist an dem Verfahren zur Auskunftserteilung durch den Internetprovider nicht beteiligt und er hat überhaupt keinen Einblick in diese Vorgänge. Insofern könnte sich eine entsprechende Verpflichtung zu substantiierten Vortrag nur auf Umstände beziehen, die Gegenstand der Wahrnehmung des Beklagten gewesen sind. Hierzu trägt der Beklagte jedoch gerade vor, indem er darlegt, dass eine Rechtsverletzung über seinen Anschluss im streitgegenständlichen Zeitraum nicht erfolgt ist. Hierfür bietet der Beklagte zum Beweis das Zeugnis seiner Ehefrau an.
 
Zudem dürfte sich die Forderung nach einem substantiierten Bestreiten der richtigen Zuordnung der IP-Adresse auch nur auf Fälle einer „echten“ Mehrfachzuordnung der IP-Adresse durch den Internetprovider beziehen, bei denen zur Überzeugung des Gerichts nach § 286 Abs. 1 ZPO allein aufgrund der Mehrfachzuordnung feststeht, dass die IP-Adressen zu den fraglichen Zeiten dem Anschluss des Beklagten zugewiesen waren. In diesen Fällen müsste der Beklagte durch substantiierten Vortrag dazu, warum die Auskunft des Providers trotzdem falsch sein sollte, die Überzeugungsbildung des Gerichts erst wieder durchbrechen. Dies ist vorliegend jedoch gerade nicht der Fall, wie im Folgenden aufzuzeigen sein wird.
 
Allein anhand der Auskunft des Internetproviders zur Zuordnung ein und derselben IP-Adresse zu den beiden genannten Zeiten, steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die besagte IP-Adresse im fraglichen Zeitraum tatsächlich dem Internetanschluss des Beklagten zugeordnet gewesen ist.
 
Nach § 286 Abs. 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der mündlichen Verhandlung und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine Behauptung für wahr oder unwahr zu erachten ist.
 
Weniger als die Überzeugung von der Wahrheit reicht für das Bewiesensein nicht aus: ein bloßes Glauben, Wähnen, Fürwahrscheinlichhalten berechtigt den Richter nicht zur Bejahung des streitigen Tatbestandsmerkmals; umgekehrt kann er nicht verpflichtet sein, entgegen seiner Überzeugung von einem objektiv wahrscheinlichem Sachverhalt auszugehen. Objektive Wahrscheinlichkeitserwägungen können allenfalls Grundlage und Hilfsmittel für die Überzeugungsbildung sein; hinzukommen muss die subjektive persönliche Entscheidung des Richters, ob er die streitige Tatsachenbehauptung als wahr erachten kann (BGH NJW 2014, 71). Dass er sie nur für „eher wahr als falsch“ hält, also eine „überwiegende Überzeugung“ genügt (so Schweizer aaO S 482 ff), entspricht weder dem Gesetz noch dem Wesen der Überzeugung. Beweismaßlehren, die auf bloße Wahrscheinlichkeitsgrade abstellen (Kegel FG Kronstein, 1967, S 321 ff; Maassen, Beweismaßprobleme im Schadensersatzprozess, 1975, S 153 ff) finden im Gesetz ebenfalls keine Stütze und führen letztlich zur legalen Beweistheorie zurück (Katzenmeier ZZP 117 (2004), 193 f m. w. N.). Sie sind auch unvereinbar mit der Aufgabe des Beweises, die größtmögliche Übereinstimmung zwischen dem vom Gericht beurteilten und dem wahren Sachverhalt zu gewährleisten, führen zur Ausuferung der materiell-rechtlichen Anspruchsgrundlagen (Baumgärtel in Grundlagen des ZPR, S 563) und verwässern das gesetzliche System der Beweislast (MK/Prütting Rn 38 f; Leipold, Beweismaß u. Beweislast im ZP, 1985, S 8; Katzenmeier ZZP 117 (2004), 213 ff mwN). Nach Habscheid (FS Baumgärtel, 1990, S 118 f) rühren sie an die Wurzeln des Rechtsstaats (vgl. Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Aufl. 2016, § 286 ZPO).
 
Mehr als die subjektive Überzeugung wird aber nicht gefordert. Absolute Gewissheit zu verlangen, hieße die Grenze menschlicher Erkenntnisfähigkeit zu ignorieren (Prütting aaO § 8). Dass die Sachverhaltsfeststellung durch das Abstellen auf das persönliche Überzeugtsein mit subjektiven Einflüssen belastet wird, ist im Bereich menschlichen Richtens unvermeidbar. Der Richter muss nach der Feststellung der Wahrheit streben, darf sie aber nicht zur Voraussetzung seiner Entscheidung machen (Katzenmeier ZZP 117 (2004), 195 f, 201 f m. w. N.). Rechtsfehlerhaft ist es daher, einen Beweis deswegen als nicht erbracht anzusehen, weil keine absolute, über jeden denkbaren Zweifel erhabene Gewissheit gewonnen werden konnte. Der Richter muss sich vielmehr mit einer „persönlichen Gewissheit“ begnügen, welche den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGHZ 53, 245, 256 = NJW 70, 946; BGHZ 61, 169 = NJW 73, 1925; NJW 93, 935, 937; 2012, 392; 2014, 71, zitiert nach Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Aufl. 2016, § 286 ZPO).
 
Bei einer „echten“ Mehrfachzuordnung einer IP-Adresse zu einem Internetanschluss, d. h. wenn verschiedene IP-Adressen zu unterschiedlichen Zeiträumen, bestenfalls im Rahmen verschiedener Anfragen an den Provider, jeweils ein und demselben Internetanschluss zugeordnet werden, liegt zwar keine absolute, über jeden denkbaren Zweifel erhabene Gewissheit vor, vernünftigen Zweifeln an der Richtigkeit der Zuordnung wird jedoch Schweigen geboten. Eine fehlerhafte Zuordnung könnte in diesen Fällen nicht mit einem einfachen Fehler erklärt werden, da dieser nicht stets zu dem gleichen, falschen Ergebnis führen würde.
 
Dies ist bei der Zuordnung ein und derselben IP-Adresse in zeitlich enger Abfolge aber gerade nicht der Fall. Es würde bereits eine falsche Erfassung der IP-Adresse oder ein Speicherfehler beim Internetanbieter für den zugrunde liegenden einheitlichen Datenverarbeitungsvorgang ausreichen, um in beiden Fällen zum gleichen, falschen Ergebnis zu kommen. Fehler können vorliegend auch nicht ausgeschlossen werden, da die Zeitpunkte über die Auskunft erteilt worden ist, jeweils zu Beginn bzw. gegen Ende der angeblich ermittelten Rechtsverletzung liegen und damit gegebenenfalls in unmittelbarer zeitlicher Nähe mit der Zuteilung und dem Entzug der IP-Adresse. In diesem zeitlichen Zusammenhang wird aber auch die Fehlerwahrscheinlichkeit am höchsten sein.
 
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Programme der Datenverabreitung zum Teil fehlerhaft arbeiten. Auch der Internetprovider arbeitet im Rahmen der Erfassung und Speicherung der Daten mit eben solchen Datenverarbeitungsprogrammen. Die Fehlerquellen können dabei durchaus vielfältig sein. Es kann ein Anwendungsfehler zu der falschen Zuordnung der IP-Adresse führen. Es kann aber auch ein systemischer Fehler vorliegen. Der Fehler kann im Zeitpunkt der Rechtsverletzung bei der Zuteilung und dem Erfassen der IP-Adresse, aber auch bei deren dauerhafter Speicherung und im Rahmen der Abfrage und Auskunftserteilung geschehen. Auch liegt es gerade bei der automatisierten Bearbeitung von Anfragen im Rahmen von Massenverfahren besonders nahe, dass ein Fehler passiert und unbemerkt bleibt, da in der Regel keine Kontrolle der abgerufenen Daten erfolgt. Es ist auch gerichtsbekannt, dass es durchaus zur fehlerhaften Erfassung von Telekommunikationsdaten kommt. Als Beispiel können nachweislich fehlerhafte Abrechnungen über Telekommunikationsdienstleistungen genannt werden, die schließlich auch auf der elektronischen Erfassung von Telekommunikationsdaten durch die Anbieter basieren. Soweit ersichtlich geht die Rechtsprechung in diesen Fällen nicht davon aus, dass das einfache Bestreiten hinsichtlich der Richtigkeit der erfassten, gespeicherten und ausgewerteten Daten ohne Belang ist, da die Fehlerwahrscheinlichkeit so gering ist, dass vernünftigen Zweifeln an der Richtigkeit der Daten schweigen geboten wird.
 
Auch an und für sich zuverlässig arbeitende Software kann, etwa bedingt durch Serverprobleme, Updates oder sonstige Arbeiten am Programm fehlerhafte Arbeitsergebnisse liefern. Dies ist ebenfalls gerichtsbekannt und wird von Personen die mit den Datenbanken und Textverarbeitungsprogrammen der Justiz arbeiten, die auch grundsätzlich funktionieren, schlechterdings nicht geleugnet werden können.
 
Bei der Auskunft zu ein und derselben IP-Adresse im Rahmen einer Anfrage kann schließlich auch eine bewusste Manipulation der Auskunft durch das Personal des Internetproviders nicht ausgeschlossen werden, denn durch den zeitlichen Zusammenhang und die gleiche IP-Adresse im Rahmen einer Anfrage, ist es für Dritte mit dem entsprechenden Sachverstand ohne weiteres ersichtlich, dass die IP-Adresse zu diesen beiden Zeitpunkten ein und demselben Anschluss zugeordnet gewesen sein muss. Auch dies ist bei der „echten“ Mehrfachermittlung und Zuordnung einer IP-Adresse, bestenfalls im Rahmen unterschiedlicher Anfragen an den Provider, ausgeschlossen oder zumindest wesentlich schwerer.
 
Es mag durchaus unwahrscheinlich sein, dass die IP-Adresse vorliegend falsch abgespeichert worden ist, ein anderweitiger Fehler im Rahmen der Auskunftserteilung gemacht worden ist oder gar Manipulationen für eine fehlerhafte Zuordnung der IP-Adresse verantwortlich sind. Insgesamt existiert jedoch eine Vielzahl von Fehlerquellen, weshalb bei der Zuordnung einer IP-Adresse, die auf einem einheitlichen Datenerfassungs- und Telekommunikationsvorgang basiert, relevante Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses verbleiben. Das bloße für Wahrscheinlichhalten reicht nach dem oben Gesagten zur Überzeugungsbildung des Gerichts gerade nicht aus. Anderenfalls würde ein bloßes Glauben, Wähnen und Fürwahrscheinlichhalten zum Maßstab für die Überzeugungsgewinnung.
 
Fakt ist, dass sich die beiden Zuordnungen auf ein und dieselbe IP-Adresse in zeitlich unmittelbaren Zusammenhang beziehen. Die einheitliche Ermittlung der Rechtsverletzung wird auf der Ebene der Providerauskunft sozusagen künstlich durch das Abstellen auf 2 unterschiedliche Zeitpunkte aufgespalten und somit zum Gegenstand von zwei Anfragen an den Provider gemacht, die allerdings zeitgleich erfolgen. Damit liegt der Auskunft des Provider aber auch nur ein und derselbe Datenverarbeitungsvorgang zugrunde und es erscheint nicht mit der notwendigen Gewissheit ausgeschlossen, dass nicht ein einziger Fehler zur fehlerhaften Zuordnung der Daten führen kann. Der Fall unterscheidet sich daher nicht wesentlich von der reinen Einfachzuordnung einer IP-Adresse, die ebenfalls nicht für die Überzeugungsbildung des Gerichts genügt. Jedenfalls reicht der Glaube des Gerichts an die elektronische Datenverarbeitung nicht so weit, dass vernünftigen Zweifeln an der richtigen Zuordnung der IP-Adressen im vorliegenden Fall Schweigen geboten wäre.
 
Dies widerspricht nach Auffassung des Gerichts auch nicht der Rechtsprechung des BGH. In seiner Entscheidung Tauschbörse I führt der BGH unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Berufungsgerichts folgendes aus:
 
„Das Berufungsgericht hat angenommen, es lägen keine Umstände vor, die generell gegen die Zuverlässigkeit der in diesem Verfahren gegebenen Auskünfte sprächen. Die Richtigkeit der Auskunft könne nicht dadurch in Zweifel gezogen werden, dass bei Ergänzungen oder Bearbeitungen der Tabelle theoretisch eine Fehlzuordnung ganzer Datensätze erfolgt sein könne oder sogar Manipulationen durch die im Auftrag der U. AG tätigen unbekannten Mitarbeiter stattgefunden haben könnten. Zwar erschienen bewusste oder unbewusste Fehler nicht schlechthin undenkbar. Solche Fehler lägen im Streitfall bei Würdigung aller Umstände jedoch fern. Nach den Bekundungen des Zeugen K. , Leiter der Dienststelle ReSA der U. AG, sei anzunehmen, dass Anfragen der Staatsanwaltschaft bei der ReSA seinerzeit grundsätzlich gewissenhaft und zuverlässig bearbeitet worden seien. Es sei auch davon auszugehen, dass die mit der Bearbeitung derartiger Anfragen befassten Personen sogar im Fall einer etwaigen Eingabe per Hand von Kundendaten in Anbetracht der ihnen bekannten strafprozessualen Konsequenzen für die Betroffenen bemüht gewesen seien, Fehlzuordnungen tunlichst zu vermeiden. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.“ (BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 – I ZR 19/14 –, Rn. 39, juris)
 
In dem vom BGH entschiedenen Fall ging es demnach um die Zuordnung ganzer Datensätze, die auf staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen basierte. Das Berufungsgericht stellte darauf ab, dass gerade in Anbetracht der strafprozessualen Konsequenzen, davon auszugehen sei, dass die Betroffenen bemüht gewesen seien, Fehlzuordnungen tunlichst zu vermeiden. Es ging zudem nicht um die Zuordnung einer einzigen Rechtsverletzung, sondern um 5.080 Audiodateien. Insofern ist der zugrundeliegende Sachverhalt bereits nicht mit dem streitgegenständlichen Fall vergleichbar. Zudem trifft der BGH keine eigene tatrichterliche Entscheidung, sondern überprüft die Entscheidungen der Vorinstanzen lediglich auf revisible Rechtsfehler. Aus der Rechtsprechung des BGH ist nach Auffassung des Gerichts nicht der Grundsatz abzuleiten, dass bei jeder Auskunft der Internetprovider stets von der Richtigkeit der Zuordnung der IP-Adresse auszugehen ist. Insofern kommt es vielmehr stets auf den jeweiligen Sachverhalt und die darauf basierende Überzeugungsbildung des Tatrichters an, die sich einer schematischen Betrachtung entzieht.
 
Auch der Umstand, dass die Richtigkeit der erteilten Auskunft durch den Provider nicht Gegenstand der Wahrnehmung der Klägerseite ist und diese gegebenenfalls in Beweisprobleme kommt, vermag zu keinem anderen Ergebnis führen. Zum einen können etwaige Beweisprobleme einer Partei nicht das Maß der Überzeugungsbildung des Gerichts bestimmen. Zum anderen ist gerichtsbekannt, dass in einer Vielzahl von Fällen auch der Nachweis mehrerer Rechtsverletzungen zu verschiedenen Zeiten über unterschiedliche IP-Adressen gelingt. Dadurch dass sich die Klägerin allein auf eine Rechtsverletzung stützt, erspart sie sich auch entsprechenden Ermittlungsaufwand, was aber nicht zum Nachteil der jeweiligen Anschlussinhaber führen kann.
 
Eine Haftung als Störer kommt ebenfalls nicht in Betracht, da eine Rechtsverletzung über den Internetanschluss des Beklagten, aufgrund der nicht feststehenden Zuverlässigkeit des Ermittlungsvorgangs, nicht bewiesen ist, ist es bereits unerheblich, ob der Internetzugang des Beklagten im angeblichen Verletzungszeitpunkt ordnungsgemäß gesichert gewesen ist.“

Was bedeutet die Entscheidung für Ihren Fall

Bemerkenswert ist, mit welcher Akribie das Gericht sich mit den Grundzügen der Beweiswürdigung auseinandersetzt und aufzeigt, wie ein Gericht dabei vorzugehen hat. Die Entscheidung ist daher auch für alle lehrreich, die sich bei ihrer täglichen Arbeit darüber ärgern, wenn ein Gericht die Beweiswürdigung mit seiner eigenen Meinung und seinem eigenen Bauchgefühl verwechselt.
Für Filesharing-Fälle bedeutet dies aber, dass es durchaus Sinn machen kann auch das Bestreiten der zuverlässigen Ermittlung der IP-Adresse in die Verteidigungsstrategie mit einzubeziehen. Dies jedenfalls dann, wenn so wie hier, nur eine einzige IP-Adresse ermittelt worden ist.

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