Abmahnungen des Verbandes Sozialer Wettbewerb e.V. betreffen seit Jahren unterschiedliche Bereiche des Wettbewerbsrechts. Aktuell geraten vermehrt Online-Händler in den Fokus, die Biozidprodukte, Reinigungsmittel, Schimmelentferner, Insektenschutzmittel, Desinfektionsmittel, Lacke, Aerosole oder andere chemische Produkte über ihren Internet-Shop anbieten. Der Vorwurf lautet häufig: Der gesetzlich vorgeschriebene Biozid-Warnhinweis fehlt oder die erforderlichen Angaben nach der CLP-Verordnung werden im Online-Angebot nicht vollständig dargestellt.
Ausgangspunkt ist eine aktuelle Abmahnung des Verbandes Sozialer Wettbewerb e.V., in der unter anderem Insektenschutzmittel sowie Reinigungs- und Desinfektionsmittel beanstandet werden. Der Verband rügt fehlende Hinweise nach der Biozid-Verordnung sowie unzureichende Gefahrstoffinformationen nach der CLP-Verordnung. Zugleich fordert er die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und die Zahlung einer Abmahnpauschale.
Für betroffene Unternehmen ist eine solche Abmahnung ernst zu nehmen. Der finanzielle Schwerpunkt liegt nicht zwingend bei der vergleichsweise überschaubaren Abmahnkostenpauschale. Das eigentliche Risiko entsteht häufig erst durch eine zu weit gefasste oder unbedacht unterschriebene Unterlassungserklärung. Wer sich vertraglich zur Unterlassung verpflichtet und später im Shop, auf Marktplätzen oder in Produktdatenfeeds erneut fehlerhafte Angaben verwendet, riskiert Vertragsstrafen in erheblicher Höhe.
Wer ist der Verband Sozialer Wettbewerb e.V.?
Der Verband Sozialer Wettbewerb e.V. – häufig kurz VSW genannt – ist ein Wettbewerbsverband. Solche Verbände können unter bestimmten Voraussetzungen wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche geltend machen. Rechtsgrundlage ist insbesondere § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG. Danach sind qualifizierte Wirtschaftsverbände anspruchsberechtigt, wenn ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und wenn sie nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung tatsächlich in der Lage sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben wahrzunehmen.
Seit der Reform des Abmahnrechts kommt hinzu, dass qualifizierte Wirtschaftsverbände nach § 8b UWG in eine beim Bundesamt für Justiz geführte Liste eingetragen sein müssen. Das Bundesamt für Justiz führt diese Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände; der Verband Sozialer Wettbewerb e.V. wird dort als qualifizierter Wirtschaftsverband aufgeführt.
Die Folge ist: Eine Abmahnung des VSW kann nicht ohne Weiteres mit dem Argument zurückgewiesen werden, der Verband sei grundsätzlich nicht abmahnberechtigt. Gleichwohl muss im Einzelfall geprüft werden, ob die konkrete Abmahnung berechtigt ist, ob der Verband für den betroffenen Markt tatsächlich aktivlegitimiert ist und ob der geltend gemachte Unterlassungsanspruch in der verlangten Reichweite besteht.
Was sind Biozidprodukte?
Biozidprodukte sind Produkte, die dazu bestimmt sind, Schadorganismen zu zerstören, abzuschrecken, unschädlich zu machen, ihre Wirkung zu verhindern oder sie in anderer Weise zu bekämpfen. Die maßgebliche Definition findet sich in Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, der sogenannten Biozid-Verordnung.
Typische Beispiele sind Desinfektionsmittel, Insektensprays, Mückenschutzmittel, Repellentien gegen Zecken oder Stechmücken, Schimmelvernichter, bestimmte Algen- oder Bakterienbekämpfungsmittel, Holzschutzmittel, Rodentizide und andere Schädlingsbekämpfungsmittel. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin weist darauf hin, dass Biozidprodukte vielfältige Einsatzzwecke haben, etwa zum Abtöten von Bakterien, Insekten oder Ratten, und wegen ihrer Wirkweise potentiell gefährliche Chemikalien sein können.
Wichtig ist aber: Nicht jedes Reinigungsmittel ist automatisch ein Biozidprodukt. Entscheidend ist die objektive Zweckbestimmung. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 06.02.2025 – I ZR 40/24 – klargestellt, dass die Werbevorschriften der Biozid-Verordnung nicht schon deshalb anwendbar sind, weil ein Produkt reinigende Wirkung hat. Es muss vielmehr anhand der Produktaufmachung, Bewerbung und Zweckbestimmung geprüft werden, ob das Produkt gerade eine biozide Funktion erfüllen soll.
Gerade bei Schimmelvernichtern, Desinfektionsmitteln und Insektenschutzmitteln liegt die biozide Zweckbestimmung allerdings häufig nahe. Wer solche Produkte online bewirbt oder verkauft, muss deshalb besonders sorgfältig prüfen, welche Angaben zwingend erforderlich sind.
Welche Pflichtangaben gelten bei Werbung für Biozidprodukte?
Die zentrale Vorschrift ist Art. 72 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012. Danach muss jeder Werbung für Biozidprodukte folgender Hinweis hinzugefügt werden:
„Biozidprodukte vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformationen lesen.“
Diese Sätze müssen sich deutlich von der eigentlichen Werbung abheben und gut lesbar sein. Nach den Informationen des REACH-CLP-Biozid-Helpdesks gilt Art. 72 Biozid-Verordnung auch für produktexterne Werbung; der Begriff der Werbung ist weit zu verstehen und umfasst insbesondere auch das Angebot von Biozidprodukten im Internet.
Der Hinweis darf nicht irgendwo versteckt werden. Er muss für den Verbraucher erkennbar und rechtzeitig wahrnehmbar sein. Das Landgericht Essen hat bereits mit Urteil vom 28.04.2021 – 44 O 42/20 – entschieden, dass der Biozid-Warnhinweis in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Produktwerbung erscheinen muss. Ein Hinweis auf einer späteren Prospektseite genügt nicht, wenn die eigentliche Werbung bereits zuvor erfolgt.
Auch reine Produktpräsentationen können erfasst sein. Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 05.12.2023 – 3-06 O 22/23 – entschieden, dass der Biozid-Warnhinweis auch dann erforderlich sein kann, wenn das Produkt auf der Website lediglich dargestellt wird und keine unmittelbare Online-Bestellmöglichkeit besteht. Entscheidend sei, ob eine kommerzielle Kommunikation zur Absatzförderung vorliegt.
Für Online-Shops bedeutet das: Der Warnhinweis gehört nicht nur in das Sicherheitsdatenblatt, nicht nur in eine PDF-Anlage und nicht nur in die allgemeinen Hinweise am Seitenende. Er sollte unmittelbar auf der Produktdetailseite stehen, bevor der Kunde das Produkt in den Warenkorb legen kann. Bei Produktlisten, Kategorieansichten, Werbebannern, Google-Shopping-Anzeigen oder sonstigen Produktteasern ist zusätzlich zu prüfen, ob dort bereits Werbung im Sinne des Art. 72 Biozid-Verordnung vorliegt.
Welche Werbeaussagen sind bei Biozidprodukten verboten?
Neben dem Pflichtwarnhinweis enthält Art. 72 Abs. 3 Biozid-Verordnung ein strenges Irreführungsverbot. Biozidprodukte dürfen nicht in einer Weise beworben werden, die hinsichtlich ihrer Risiken für die Gesundheit von Mensch oder Tier, für die Umwelt oder hinsichtlich ihrer Wirksamkeit irreführend ist. Unzulässig sind insbesondere verharmlosende Angaben wie „Biozidprodukt mit niedrigem Risikopotenzial“, „ungiftig“, „unschädlich“, „natürlich“, „umweltfreundlich“, „tierfreundlich“ oder ähnliche Hinweise.
Die Rechtsprechung ist hier streng. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 10.10.2024 – I ZR 108/22 – entschieden, dass die Werbung für ein Desinfektionsmittel mit der Angabe „hautfreundlich“ unzulässig ist. Der BGH stützte sich dabei auf Art. 72 Abs. 3 Satz 2 Biozid-Verordnung und die vorausgegangene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Entscheidend ist, dass solche Begriffe die Risiken eines Biozidprodukts verharmlosen können; auf eine konkrete Irreführung im Einzelfall kommt es nach dieser Linie nicht zwingend an.
Unternehmen sollten deshalb nicht nur die formalen Pflichtangaben prüfen, sondern auch die Werbesprache. Begriffe wie „sanft“, „hautfreundlich“, „natürlich“, „ökologisch“, „unbedenklich“, „chemiefrei“ oder „umweltfreundlich“ können bei Biozidprodukten problematisch sein. Selbst wenn solche Begriffe marketingseitig attraktiv erscheinen, können sie wettbewerbsrechtlich erhebliche Risiken auslösen.
Was verlangt die CLP-Verordnung bei gefährlichen Gemischen?
Viele Biozidprodukte sind zugleich gefährliche Stoffe oder gefährliche Gemische im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, der sogenannten CLP-Verordnung. Die CLP-Verordnung regelt die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen. Für Online-Händler besonders wichtig ist Art. 48 CLP-Verordnung.
Nach Art. 48 Abs. 2 CLP-Verordnung muss Werbung für als gefährlich eingestufte Gemische, die es einem privaten Endverbraucher ermöglicht, ohne vorherige Ansicht des Kennzeichnungsetiketts einen Kaufvertrag abzuschließen, die auf dem Kennzeichnungsetikett angegebenen Gefahreneigenschaften nennen. Nach der Einschätzung des REACH-CLP-Biozid-Helpdesks werden diese Gefahreneigenschaften am besten durch die Gefahrenhinweise beschrieben; außerdem wird empfohlen, Gefahrenpiktogramme und Signalwort zu nennen. Die deutschen Vollzugsbehörden vertreten danach die Auffassung, dass im Online-Handel insbesondere H-Sätze, Gefahrenpiktogramme, Signalwort und ergänzende Informationen unmittelbar und nicht nur über einen Link bereitgestellt werden müssen.
Das ist praktisch bedeutsam. Viele Händler verlinken lediglich auf ein Sicherheitsdatenblatt oder stellen die Gefahrstoffinformationen erst im Downloadbereich bereit. Das genügt nach der Verwaltungspraxis regelmäßig nicht. Der Verbraucher muss die wesentlichen Gefahreninformationen vor Einleitung des Bestellvorgangs wahrnehmen können. Ein bloßer Link auf ein Sicherheitsdatenblatt ist für den Verkauf an private Endverbraucher regelmäßig nicht ausreichend.
Zu beachten ist außerdem die fortlaufende Entwicklung des europäischen Chemikalienrechts. Die CLP-Verordnung wurde durch die Verordnung (EU) 2024/2865 umfassend überarbeitet. Die neuen Vorgaben für Werbung, Fernabsatz und Online-Kennzeichnung führen zu weiteren Compliance-Anforderungen, wobei Übergangsfristen zu beachten sind. Unternehmen sollten daher nicht nur den aktuellen Shopzustand prüfen, sondern ihre Produktdatenprozesse dauerhaft an die regulatorische Entwicklung anpassen.
Warum werden solche Verstöße wettbewerbsrechtlich abgemahnt?
Verstöße gegen die Biozid-Verordnung und die CLP-Verordnung sind nicht nur chemikalienrechtlich relevant. Sie können zugleich Wettbewerbsverstöße darstellen. Der zentrale Anknüpfungspunkt ist § 3a UWG. Danach handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und wenn der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.
Kennzeichnungs- und Warnhinweispflichten bei Biozidprodukten und gefährlichen Gemischen dienen dem Schutz der Verbraucher und der Markttransparenz. Sie sollen sicherstellen, dass Kunden vor einer Kaufentscheidung über Risiken und sichere Verwendung informiert werden. Deshalb können fehlende oder unvollständige Angaben als unlauterer Wettbewerb verfolgt werden.
Daneben kommen bei fehlenden wesentlichen Informationen auch § 5a UWG und § 5b UWG in Betracht. Wenn dem Verbraucher eine gesetzlich vorgeschriebene Information vorenthalten wird, kann dies als Irreführung durch Unterlassen bewertet werden. Gerade bei Biozidprodukten wird der Pflichtwarnhinweis nicht als bloße Formalie behandelt, sondern als wesentliche Information für eine informierte geschäftliche Entscheidung.
Was sollten Unternehmen nach Erhalt einer Abmahnung tun?
Wer eine Abmahnung des Verbandes Sozialer Wettbewerb e.V., eines anderen Abmahnvereins oder eines Wettbewerbers wegen Biozidprodukten erhält, sollte zunächst die gesetzte Frist ernst nehmen. Kurze Fristen sind im Wettbewerbsrecht üblich. Wird nicht reagiert, droht ein gerichtliches Eilverfahren, insbesondere eine einstweilige Verfügung.
Gleichzeitig sollte die vorformulierte Unterlassungserklärung nicht ungeprüft unterschrieben werden. Häufig sind solche Erklärungen weit gefasst und erfassen nicht nur das konkret abgemahnte Produkt, sondern auch kerngleiche Verstöße oder vergleichbare Produkte. Wird später ein weiterer Fehler im Shop gefunden, kann der Verband Vertragsstrafe verlangen. Genau darin liegt das größte wirtschaftliche Risiko.
Erforderlich ist deshalb ein strukturiertes Vorgehen. Zunächst muss geprüft werden, ob die beanstandeten Produkte tatsächlich Biozidprodukte oder gefährliche Gemische sind. Sodann ist zu kontrollieren, welche Angaben zum Zeitpunkt der Abmahnung im Shop vorhanden waren. Parallel sollten die betroffenen Produktseiten deaktiviert oder rechtssicher korrigiert werden. Dabei reicht es nicht, nur die konkret genannten Artikel zu entfernen. Auch vergleichbare Produkte im Shop müssen überprüft werden.
Besonders wichtig ist eine technische Shop-Prüfung. Fehlerhafte Angaben können nicht nur auf Produktdetailseiten erscheinen, sondern auch in Kategorieansichten, Suchergebnissen, Produktfeeds, Marktplatzangeboten, Google-Shopping-Anzeigen, Cache-Versionen, PDF-Katalogen oder automatisiert erzeugten Produktbeschreibungen. Wer eine Unterlassungserklärung abgibt, ohne diese Bereiche zu bereinigen, schafft sich ein erhebliches Vertragsstrafenrisiko.
Wie lassen sich künftige Abmahnungen vermeiden?
Online-Händler sollten für Biozidprodukte und gefährliche Gemische einen eigenen Compliance-Prozess einrichten. Jedes Produkt sollte vor Veröffentlichung darauf geprüft werden, ob es unter die Biozid-Verordnung fällt, ob eine BAuA-Registrierung oder Zulassung erforderlich ist, welche Kennzeichnung auf dem Etikett steht, welche H- und P-Sätze gelten, welches Signalwort zu verwenden ist und welche Gefahrenpiktogramme anzugeben sind.
Sicherheitsdatenblätter und Herstellerinformationen sollten nicht nur archiviert, sondern aktiv in die Produktdatenpflege eingebunden werden. Bei jedem Produktupdate muss geprüft werden, ob sich Einstufung, Kennzeichnung oder Werbeaussagen geändert haben. Besonders risikobehaftet sind Produktgruppen wie Desinfektionsmittel, Schimmelentferner, Insektenschutzmittel, Schädlingsbekämpfung, Reinigungsmittel mit antimikrobieller Wirkung, Farben, Lacke, Sprays, Klebstoffe und Aerosole.
Auch die Marketingabteilung sollte sensibilisiert werden. Gerade vermeintlich harmlose Werbeaussagen können bei Biozidprodukten unzulässig sein. Begriffe, die Risiken relativieren oder eine besondere Haut-, Umwelt- oder Gesundheitsverträglichkeit suggerieren, müssen vor Veröffentlichung rechtlich geprüft werden.
Fazit
Abmahnungen des Verbandes Sozialer Wettbewerb e.V. wegen Biozidprodukten sind für Online-Händler kein Randthema. Die rechtlichen Anforderungen aus der Biozid-Verordnung, der CLP-Verordnung und dem UWG sind streng. Wer Biozidprodukte oder gefährliche Gemische online bewirbt oder verkauft, muss die gesetzlich vorgeschriebenen Warn- und Gefahrenhinweise rechtzeitig, gut sichtbar und vollständig bereitstellen.
Betroffene Unternehmen sollten eine Abmahnung nicht ignorieren, aber auch nicht vorschnell die beigefügte Unterlassungserklärung unterschreiben. Sinnvoll ist regelmäßig eine rechtliche Prüfung, eine sofortige technische Bereinigung des Shops und – sofern der Vorwurf zutrifft – die Abgabe einer sorgfältig modifizierten Unterlassungserklärung. Entscheidend ist, das Vertragsstrafenrisiko zu kontrollieren. Denn die eigentliche Gefahr liegt häufig nicht in der Abmahnpauschale, sondern in künftigen Verstößen gegen eine einmal abgegebene Unterlassungserklärung.


