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zu deutsch:
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Verkäufer darf gebrauchtes Kfz nicht als Werkswagen bezeichnen, wenn es sich in Wahrheit um einen Mietwagen handelt

16. August 2019 | von Rechtsanwalt Helmut A. Graf | Kategorie: Kaufrecht

Wer einen Gebrauchtwagen kauft, der wird nicht nur beim Privatkauf, sondern gerade auch beim Kauf vom Händler, manchmal ganz schön über den Tisch gezogen. In gewisser Weise liegt dies aber auch in der Natur der Sache, weil das Geschäft des Gebrauchtwagenhändlers ja gerade darin liegt, ein Fahrzeug günstig einzukaufen, um es dann mit (erheblichem) Gewinn an einen Dritten weiterzuverkaufen. Gerade bei neuwertigeren Fahrzeugen werden gerne von Privatpersonen Fahrzeuge gekauft, die als Werkswagen bezeichnet werden. Aber Vorsicht. Nicht alles was Verkäufer als Werkswagen bezeichnen, sind in Wahrheit Werkswagen, so wie Sie dies als Käufer vielleicht verstehen würden. Denn, wenn Sie das Wort Werkswagen hören, dann werden Sie höchstwahrscheinlich davon ausgehen, dass es sich um ein Fahrzeug handelt, das werksintern oder von einem Werksangehörigen vergünstigt gekauft und gefahren wurde und sich deshalb nun in einem absolut neuwertigen Zustand zu einem besonders günstigen Preis am Markt angeboten wird. Was aber ist, wenn das Fahrzeug als Mietwagen gelaufen ist und der Verkäufer gleichwohl das Fahrzeug als Werkswagen angepriesen hat? Berechtigt dies den Käufer zum Rücktritt vom Vertrag? Ja, meint das OLG Koblenz in seinem Urteil vom 25. Juli 2019 (6 U 80/19) und hat einen (unredlichen) Verkäufer zur Rücknahme des Fahrzeugs verurteilt.

Gewerblicher Verkäufer bezeichnet vormaligen Mietwagen als Werkswagen

Die Kläger hatten beim Beklagten, einem gewerblichen Kfz-Händler, einen Gebrauchtwagen kauft, der zuvor von einer Mietwagenfirma als Mietwagen genutzt worden war. Dies war den Käufern bei Vertragsschluss allerdings nicht bekannt. Der Verkäufer hat das Fahrzeug nicht nur verbal als „Werkswagen“ des entsprechenden Herstellers bezeichnet, sondern dies sogar mit in den Kaufvertrag aufgenommen. Kaum, dass der Vertrag unterzeichnet war, und die Kläger vom Verkäufer die Kfz-Papiere ausgehändigt erhielten, konnten diese anhand der Eintragung des bisherigen Halters erkennen, dass das Fahrzeug in Wahrheit kein Werkswagen, sondern ein Mietwagen gewesen war. Dort war nämlich eine allgemein bekannte Mietwagenfirma als Halter eingetragen.

Die Kläger weigerten sich daraufhin das Fahrzeug mitzunehmen. Nachdem der Verkäufer nicht bereit war den Kaufvertrag rückabzuwickeln landete der Rechtsstreit schließlich vor Gericht.

Käufer rügen Mietwageneigenschaft als Mangel der Kaufsache

Vor Gericht haben die Käufer ihr Rückabwicklungsbegehren darauf gestützt, dass das Fahrzeug mangelhaft sei, weil es sich gerade um keinen Werkswagen gehandelt habe. Nach ihrem Verständnis fielen darunter nämlich nur solche Fahrzeuge, die vom Werk selbst oder aber von einem Werksmitarbeiter genutzt worden sind. Dass es sich in Wahrheit um einen Mietwagen gehandelt habe, hätten sie erst nach Vertragsschluss bei Übergabe der Papiere erfahren. Ein Mietwagen sei aber nach ihrem Verständnis kein Werkswagen.

Der beklagte Verkäufer führte zu seiner Verteidigung aus, dass der Automobilhersteller verschiedene Kategorien von Werkswagen anbieten würde, unter anderem auch solche, die zuvor als Mietwagen genutzt worden wären. Er habe die Kläger vor Abschluss des Kaufvertrags auch darüber aufgeklärt. Es mache aber auch keinen Unterschied, weil sich die Fahrzeuge nicht unterscheiden würden, denn alle Fahrzeuge würden vor einem Weiterverkauf vollumfänglich von der Herstellerin überprüft werden.

Gerichte sind sich uneins, aber letztendlich obsiegen die Kläger

Während das Landgericht Mainz noch die Klage abgewiesen, also zugunsten des Verkäufers entschieden hatte, haben die Richter am OLG den Verkäufer zur Rückabwicklung des Kaufvertrags verurteilt. Maßgeblich für die Entscheidung war dabei für die Richter, dass beim Autokauf der Begriff „Werkswagen“ im allgemeinen so verstanden werde, dass das Fahrzeug entweder im Werk zu betrieblichen Zwecken oder aber von einem Mitarbeiter gekauft und genutzt worden wäre. Eine Nutzung als Mietwagen würde dagegen im allgemeinen mit dem Begriff „Werkswagen“ nicht verbunden. Ob die Herstellerin und der Beklagte intern die Begrifflichkeit weiter fassen würden, sei daher ohne Belang. Maßgeblich komme es nämlich nach der Auslegung des Vertragsinhalts darauf an, wie die Kläger als Vertragspartner den Begriff verstehen durften. Dass die Kläger vor Abschluss des Kaufvertrags über die vormalige Nutzung des Fahrzeugs als Mietwagen aufgeklärt worden sein, vermochte der Beklagte nicht zu Überzeugung des Gerichts zu beweisen. Da das veräußerte Fahrzeug nach der vom Gericht vertretenen Auffassung kein „Werkswagen“ war, wies dieses nicht die vereinbarte Beschaffenheit auf, so dass es mangelhaft sei. Die Kläger konnten deshalb wirksam vom Vertrag zurücktreten.

Anmerkung:
Taucht der Mangel erst später auf, also nachdem der Käufer das Fahrzeug mitgenommen hat, ist die Rückabwicklung oft deutlich schwerer. Hat der Käufer das Fahrzeug nämlich genutzt, dann muss er sich auf jeden Fall für die Nutzung grundsätzlich den Nutzwert anrechnen lassen.

Wir führen gerade vor dem Landgericht München II einen Rechtsstreit für einen Käufer, der bei einem Händler in Stuttgart ein gebrauchtes Kfz erworben hat. Aufgrund eines anderen Fahrwerks, das im Fahrzeug verbaut war und der verbauten Rad/Felgen Kombination hatte das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Verkaufs und der Übergabe nicht nur keine Straßenverkehrszulassung, sondern die Nutzung war sogar lebensgefährlich, weil, je nach Beladung, was der Käufer erst später gemerkt hat, die Radkästen auf den Reifen aufsaßen. Der Verkäufer hat also den Käufer mit einem Fahrzeug, das nicht nur keine Straßenverkehrszulassung hatte, sondern nicht einmal betriebssicher war, mehrere 100 km nach Hause fahren lassen. Im Prozessverlauf kam dann auch noch heraus, dass der Händler das Fahrzeug nicht bei dem im Kfz-Brief eingetragenen Vorbesitzer gekauft hatte, sondern im Rahmen einer Auktion ersteigert hatte. Auch dies hatte er nicht offengelegt. Hinzu kommt, dass das Fahrzeug zahlreiche schlecht reparierte Vorschäden aufwies, wobei streitig ist, ob dies dem Käufer zur Gänze offenbart worden ist. Wer allerdings meint, dies wäre ein einfacher Fall, der irrt, weil der Rechtsstreit bereits seit rund 2 Jahren das Gericht beschäftigt …

Deshalb Augen auf beim Autokauf. Sonst ist der Ärger vorprogrammiert.

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