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EuGH: Verkäufer müssen bei Fernabsatzverträgen auch die Versandkosten (Hinsendekosten) erstatten

16. April 2010 | von Rechtsanwalt Helmut A. Graf | Kategorie: Recht allgemein

Wird bei einem Fernabsatzgeschäft der Vertragsschluss widerrufen, dann trägt die Rücksendekosten grundsätzlich der Verkäufer. Der Gesetzgeber hat dem Verkäufer lediglich die Möglichkeit eingeräumt in bestimmten Fällen, beispielsweise bei Waren unter 40 EUR, diese Kosten durch Vereinbarung auf den Käufer abzuwälzen.
Eine Regelung, wer die Hinsendekosten (= Versandkosten) zu tragen hat, gibt es dagegen im Gesetz nicht. Auf Vorlage des BGH hat nunmehr der EuGH mit Urteil vom 15.04.2010 (C 511/08) entschieden, dass der Verkäufer auch diese Kosten erstatten muss.

Das Urteil finden Sie hier.

Fazit: Das auf den ersten Blick verbraucherfreundliche Urteil führt im Ergebnis dazu, dass die Preise im Onlinehandel steigen werden. Händler werden nämlich künftig diese Kosten in ihre Preiskalkulation aufnehmen. Gerade der Verkauf von niedrigpreisigen Produkten wird dadurch erheblich beeinträchtigt. Weitere Konsequenz ist, dass die Zahl der Transaktionen, die rückabgewickelt werden müssen, steigen wird, weil Verbraucher jetzt ohne eigenes Kostenrisiko bestellen können. Auch die damit verbundenen Kosten für die Händler werden sich abermals in der Preiskalkulation niederschlagen, so dass letztlich – zumindest im unteren Preissegment, – Preisvorteile des Onlinehandels gegenüber dem stationären Handel aufgeweicht werden. Im Ergebnis stützt damit das Urteil weniger den Verbraucher, sondern mehr die herkömmlichen Handelsgeschäfte und ist damit nicht zeitgemäß.

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