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Verletzt eine Bildberichterstattung von sog. Montagsspaziergängen das allgemeine Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Teilnehmer?

9. Februar 2022 | von Rechtsanwalt Helmut A. Graf | Kategorie: Presserecht

Wer an einem der sog. Montagsspaziergänge teilnimmt, der kann schnell, ohne dass es bemerkt, in den Fokus eines Fotografen geraten und, ohne dass er dazu seine Einwilligung erteilt hat, sein Foto in einer Presseberichterstattung oder sonst wo im Internet wiederfinden.

So erging es kürzlich einem Familienvater aus dem Oberland, der an einem Montagsspaziergang in der Altstadt von Wolfratshausen teilgenommen und dabei, ohne dass er es bemerkt hatte, von einem Fotografen abgelichtet wurde, und zwar so, dass er für jeden Betrachter deutlich erkennbar inmitten der Teilnehmer durch Wolfratshausen schlenderte.

Bemerkt hatte es erst dann, als seine Mutter plötzlich von Nachbarn gefragt wurde, ob ihr Sohn ein „Nazi“ sei. Auch aus seinem Bekanntenkreis wurde er mehrfach darauf angesprochen, ob er rechtsradikal sei. Die Mutter einer Freundin seiner minderjährigen Tochter ging sogar so weit, dass sie in Erwägung gezogen hat den Kontakt der Mädchen miteinander künftig zu unterbinden. Und dies alles nur wegen eines unbemerkten Schnappschusses, der, wie eine Nachschau ergeben hat, im Rahmen einer Berichterstattung auf merkur.de, nicht etwa über den konkreten Montagsspaziergang, sondern darüber, dass die Duldung der Montagsspaziergänge durch das Landratsamt auf Unverständnis und Kritik der CSU gestoßen sei, erschienen war.

Nachdem das, was hier dem Familienvater widerfahren ist, jedem passieren kann, der sich auf einem Montagsspaziergang oder auf einer angemeldeten Versammlung bewegt, geben wir Ihnen nachfolgend einen kurzen Überblick wie weit Sie durch Ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht von einer solchen Bildberichterstattung geschützt sind und was Sie hinnehmen müssen.

Keine Einwilligung in allgemeine Verwendung, aber Berichterstattung über konkrete Veranstaltung zulässig

Grundsätzlich ist es so, dass die Teilnahme an einem Montagsspaziergang oder einer Versammlung keine Einwilligung in die generelle Verwendung von Einzelbildern einer Person darstellt.

Allerdings dürfen Fotos, die auf einer öffentlichen Veranstaltung erstellt und auf denen einzelne Personen deutlich aus der Masse hervorgehoben werden zu Berichterstattung über die betreffende Veranstaltung verwendet werden.

Die gesetzliche Ausnahme des Rechts am eigenen Bild in § 23 KUG, nach der Personen bei der Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen Fotoaufnahmen von sich hinnehmen müssen, ist streng auf den Zweck der Berichterstattung über die konkrete Veranstaltung beschränkt.

Jede darüber hinausgehende Verwendung der Bilder ist von der Ausnahme nicht mehr gedeckt und bedarf daher der besonderen Einwilligung der abgebildeten Person.

Liegt diese nicht vor, verletzt die Bildnutzung das Recht am eigenen Bild und führt zu Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen.

Dies sind in der Kurzfassung die Grundsätze, die die Rechtsprechung hinsichtlich der Verwendung von Fotografien bei der Teilnahme an Demonstrationen entwickelt hat.

Gilt dies auch für Montagsspaziergänge, bei denen es sich ja gerade um keine Versammlung handelt?

Zur Frage der Rechtfertigung spricht das Gesetz in § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben. Der Begriff „ähnliche Vorgänge“ ist dabei weit auszulegen und erfasst insbesondere Demonstrationen, Sportveranstaltungen, politische Versammlungen oder Karnevalsumzüge.

Von daher ist davon auszugehen, dass auch die Montagsspaziergänge von dieser Regelung erfasst werden. Ob der oder die Fotografierte selbst davon ausgegangen ist, dass Presse darüber berichten wird, ist ohne Belang.

Dient also das Foto einer Berichterstattung über einen konkreten Montagsspaziergang, dann haben Teilnehmer wohl grundsätzlich hinzunehmen, wenn zur bildlichen Untermalung des Textes auch Fotos verwendet werden, auf denen Einzelpersonen deutlich erkennbar sind.

Verwendung aber nur bei Berichterstattung über konkreten Montagsspaziergang

Allerdings besteht dem vorgenannten Fall die Besonderheit, dass das Bild nicht dazu verwendet worden ist, um über einen zuletzt stattgefundenen Montagsspaziergang zu berichten, sondern zur Illustration eines Berichts verwendet wurde ist, in denen über eine weitere Duldung der Spaziergänge durch das Landratsamt und die damit verbundene Kritik der CSU berichtet wurde. Nach Einschätzung des Verfassers ist dies eine weitere Nutzung, die über den Ausnahmebereich des § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG hinausgeht, so dass die bloße Teilnahme nicht eine weitere Verwendung rechtfertigt. Insoweit kann also versucht werden eine Entfernung des Bildes nebst Unterlassung der weiteren Verbreitung zu erreichen.

Wie kann man rechtlich gegen eine Verwendung der Fotografie vorgehen?

Rechtlich der erste Schritt wäre dabei außergerichtlich den Verlag anzuschreiben, die Entfernung des Bildes und die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung der weiteren Veröffentlichung zu verlangen. Kommt der Verlag dem nicht nach, dann muss in einem nächsten Schritt versucht werden mit gerichtlicher Hilfe durch eine einstweilige Verfügung und/oder im Klageweg die Ansprüche durchzusetzen.

Als Schadenersatz können dann im Erfolgsfall die Rechtsverfolgungskosten geltend gemacht werden. Ein Anspruch auf Geldentschädigung, also eine Art Schmerzensgeld, besteht nur ganz ausnahmsweise. Ein solcher Fall wird hier aber regelmäßig nicht vorliegen.

Anmerkung:
Auch, wenn Montagsspaziergänge zwischenzeitlich längst als kollektiven Meinungsäußerung gegen die Coronapolitik der Ampelkoalition in der Mitte der Gesellschaft angekommen sind, verdeutlichen die Reaktionen aus dem Umfeld des Betroffenen erschreckend, dass die Corona Pandemie nicht nur zu einer Aufweichung der Grundrechte, sondern auch zu einer Spaltung der Gesellschaft geführt hat, in der en vogue ist, das Beharren auf grundgesetzlich garantierten Freiheiten als rechtsradikal zu diffamieren. Kein Wunder, dass nach neuesten Erhebungen 25 % der Deutschen der Meinung sein sollen, dass man in Deutschland seine Meinung – entgegen dem Wortlaut von Art. 5 Abs. 1 GG („Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten“) – nicht mehr frei äußern könne.

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