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Verlust der Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG bei Nutzungsaufgabe des ererbten Familienheims infolge gesundheitlicher Einschränkungen?

28. Oktober 2016 | von Rechtsanwalt Helmut A. Graf | Kategorie: Erbrecht

Wird ein Familienheim an den überlebenden Ehegatten vererbt, dann sieht die Regelung des §§ 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG vor, dass diese Übertragung von der Erbschaftsteuer befreit ist, wenn der überlebende Ehegatte die Immobilie zu Wohnzwecken nutzt und diese Nutzung mindestens 10 Jahre andauert. Wird zuvor die Nutzung aufgegeben, dann fällt die Steuerbefreiung rückwirkend weg, es sei denn, der Erbe ist aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung gehindert.

Eine Veräußerung des Objekts oder sonstige Aufgabe der Selbstnutzung innerhalb der Zehnjahresfrist birgt daher immer das Risiko, dass das Finanzamt keine zwingenden Gründe zur Verhinderung an der Selbstnutzung anerkennt und damit die Steuerprivilegierung entfällt.

Erbin veräußert Familienheim aufgrund der damit einhergehenden psychischen Belastungen, beansprucht aber dennoch Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG

Die Ehefrau war Alleinerbin ihres im August 2012 verstorbenen Ehemannes. Die zum Nachlass zählende Eigentumswohnung, die bereits zu Lebzeiten des Erblassers von ihr gemeinsam mit diesem bewohnt worden ist, bewohnte sie noch bis November 2013. 2014 hat sie dann die Wohnung veräußert. Gleichwohl hat sie in ihrer Erbschaftsteuererklärung vom September 2013 im Hinblick auf das Familienheim eine Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG geltend gemacht.

Dabei hat sie die beabsichtigte Aufgabe der Selbstnutzung nicht verschwiegen, sondern geltend gemacht, dass die weitere Selbstnutzung aus objektiv zwingenden Gründen nicht mehr möglich gewesen sei. Ihren weiteren Verbleib in dem Familienheim hätten gesundheitliche Gründe entgegengestanden, die auf die dramatischen Umstände des Versterbens des Erblassers in dem Familienheim zurückzuführen seien. Dies habe bei ihr eine schwere akute Belastungsstörung ausgelöst, deren Heilung ohne eine räumliche und endgültige Trennung von dem Familienheim nicht möglich gewesen sei. Zum Nachweis verwies die Klägerin auf verschiedene ärztliche Bescheinigungen. Darin wurde unter anderem ausgeführt:

„Insgesamt stellt das Bewohnen dieses Hauses für sie seit dem Todesfall eine fast unerträgliche Belastung dar, da sie, auch wenn sie das entsprechende Stockwerk meidet, trotzdem immer wieder an das entsprechende Geschehen erinnert wird. Aus fachärztlicher Sicht muss daher dringend zu einer möglichst baldigen Änderung der Wohnsituation geraten werden, bevorzugt mit Änderung des Wohnorts. Ferner muss aus gesundheitlichen Gründen zu einer vollständigen Lösung von dem jetzigen Haus geraten werden (Verkauf), da sie im Fall einer Vermietung doch immer wieder – zum Teil unvorbereitet – mit diesem Haus betreffenden Angelegenheiten konfrontiert würde.“

Finanzamt versagt Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG

Beim zuständigen Finanzamt fand die psychisch angegriffene Erbin damit aber kein Gehör. Dieses setzte vielmehr die Erbschaftsteuer ohne Steuerbefreiung bezüglich des Familienheims fest. Zwingende Gründe, die die Erbin dazu veranlasst hätten vor Ablauf der Zehnjahresfrist die Wohnnutzung aufzugeben iSv § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG verochte das Finanzamt nicht zu erkennen.

Erbin zieht vor das Finanzgericht um Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG mit gerichtlicher Hilfe durchzusetzen und unterliegt

Das wollte sich die Erbin nicht bieten lassen und zog vor Gericht. Sie war der Auffassung, dass die Aufgabe des bisherigen Familienheims aus gesundheitlichen Gründen zwingend geboten gewesen sei. Sie habe damit keiner eigenen Willensentscheidungen unterlegen.

FG Hessen weist die Klage zurück – Zwingender Grund im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG liegt nicht vor

Mit Urteil vom 10.05.2016 (1 K 877/15) hat das FG Hessen die Entscheidung des Finanzamts bestätigt und die Klage zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass zwar das Tatbestandsmerkmal „zwingende Gründe“ im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 4 b Satz 5 ErbStG gesetzlich nicht definiert sei. Anhaltspunkte dafür, wie der Begriff auszulegen ist, ergeben sich aber aus der im Gesetzgebungsverfahren dokumentierten Begründung sowie den dort genannten Beispielen. Danach soll der Wegfall der Steuerbefreiung (nur) dann nicht eintreten, wenn zwingende, objektive Gründe vorliegen, die das Führen eines Haushalts in dem erworbenen Familienheim unmöglich machen, z.B. eine entsprechende Pflegebedürftigkeit oder Tod (Bt-Drs. 16/11107, S. 9). Das Führen eines Haushalts in dem erworbenen Familienheim ist dabei so zu verstehen, dass das Führen eines Haushalts schlechthin unmöglich sein müsse, also nicht nur in dem infolge Erbfolge erworbenen Familienheim. Dafür sprechen nicht nur die in der Gesetzesbegründung genannten Beispiele „Pflegebedürftigkeit“ oder „Tod“, sondern auch die daraus folgende „Objektivierbarkeit“ der Gründe, die eine eigene Haushaltsführung ausschließen (so auch FG Münster, Urteil vom 31.01.2013 – 3 K 1331/11 Erb).

Losgelöst davon vermochte hier das mit der Entscheidung befasste Gericht schon nicht zu der Überzeugung zu gelangen, dass die psychischen Probleme der Erbin ein Ausmaß erreicht hätten, dass ihr die Nutzung der Wohnung als Familienheim nach dem Tod des Erblassers gänzlich unmöglich gewesen wäre. Dies deshalb, so das Gericht, weil die Erbin auch nach ihren stationären Aufenthalten in der Psychiatrie wieder in das Familienheim zurückgezogen und dort bis zu ihrem Auszug unter selbständiger Fortführung ihres Haushalts wohnen geblieben war.

Welche Konsequenzen sind daraus zu ziehen?

Vor dem Hintergrund dieser Entscheidung, aber auch der genannten Entscheidung des Finanzgerichts Münster, sollte derjenige, der eine Steuerprivilegierung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG in Anspruch nimmt und sich mit dem Gedanken trägt, die Nutzung vor Ablauf der 10-Jahresfrist aufzugeben, jedenfalls dann, wenn nicht aus gesundheitlichen Gründen ein Umzug in ein Pflegeheim unabdingbar ist, zuvor kompetent dazu beraten lassen, ob es möglich ist, trotz einer Nutzungsaufgabe die Steuerbefreiung zu behalten und wie dabei gegebenenfalls vorgegangen werden muss. Ansonsten besteht die Gefahr, o wie hier die Erbin, unliebsam überrascht zu werden indem die Steuerbefreiung verloren geht und hierdurch Erbschaftsteuernachforderungen ausgelöst werden.
Besser  ist es das Problem noch zu Lebzeiten beider Ehegatten anzugehen. Manchmal ist es nämlich möglich durch die Konstruktion eines sog. Güterstandschaukel, die Immobilie ganz oder teilweise steuerfrei auf den Ehegatten zu übertragen.

Auslegung des § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG sozialpolitisch bedenklich

Aus erbschaftssteuerlicher Sicht mag die Entscheidung des Gerichts im Einklang mit der gesetzlichen Regelung stehen, wobei es der Gesetzgeber hier (bewusst) unterlassen hat, klare und eindeutige Vorgaben zu machen. Aus Sicht eines trauernden Ehegatten ist sie aber nicht nachvollziehbar, wird dieser doch gezwungen, weitere 10 Jahre in einer vielleicht nicht nur psychisch belasteten, sondern auch nicht altersgerechten Immobilie zu verbleiben, um nicht mit Erbschaftssteuern belastet zu werden. Gerade in den Ballungsräumen, wo aufgrund extrem gestiegenen Immobilienpreise regelmäßig der Freibetrag des Ehegatten von 500.000 € überschritten wird, wenn eine Immobilie zum Nachlass zählt, wird es so dem Überlebenden erheblich erschwert sich der neuen Lebenssituation anzupassen. Sozialpolitisch ist dies ohnehin verfehlt, weil dadurch verhindert wird, dass Immobilien mit großer Wohnfläche auf den Markt kommen und auch von Familien mit Kindern gemietet oder erworben werden können und so stattdessen von nur einer Person mindestens 10 Jahre bewohnt werden müssen. Gerade im Alter bei schwindenden Kräften und nicht ausreichend Kapital in der Hinterhand, um eine solche Immobilie auch wirklich dauerhaft zu unterhalten, führt dies letztlich dazu, dass viele Immobilien erst mit einer zeitlichen Verzögerung von 10 Jahren und mehr auf den Markt kommen und sich dann oft in einem Zustand befinden, bei dem der Abriss wirtschaftlicher scheint als eine durchzuführende Sanierung.

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