Die weltweit tätige Vermittlungsplattform von Privatunterkünften für Touristen, Airbnb, lehrt nicht nur dem Hotelgewerbe das Fürchten, sondern auch ein gutes Beispiel dafür, wie sich durch die zunehmende Digitalisierung mit neuen Geschäftsmodellen Geld verdienen lässt. Das Geschäftsmodell ist aber auch vielen Städten und Gemeinden ein Dorn im Auge. Gerade in Ballungszentren, wie München, in denen der Mietmarkt ohnehin überhitzt und bezahlbarer Mietwohnraum nur schwer zu finden ist, kann es für Vermieter manchmal lukrativer sein die Wohnung dauerhaft über AirbnB an Touristen zu vermieten als sie auf dem normalen Mietmarkt anzubieten. Um dem entgegenzuwirken haben manche Kommunen, so auch die Landeshauptstadt München, sogenannte Zweckentfremdungssatzungen erlassen, mit denen sie versuchen dem entgegenzuwirken. In diesen Kommunalgesetzen ist dann nicht nur geregelt, dass eine Privatvermietung für maximal 8 Wochen im Jahr genehmigungsfrei ist, sondern die Stadt billigt sich auch das Recht zu, von Vermittlern Auskunft über die Daten der Anbieter zu verlangen. Gestützt auf ihre Zweckentfremdungssatz hatte deshalb die Landeshauptstadt München eine solche Auskunftsanordnung an die in Irland ansässige Europazentrale von AirbnB geschickt und, um der Aufforderung den nötigen Nachdruck zu verleihen, auch gleich für den Fall der Nichtbefolgung ein Zwangsgeld von 300.000 € angedroht. Dies wollte sich AirbnB nicht gefallen lassen und zog deshalb vor das Bayerische Verwaltungsgericht in München. Allerdings (zunächst) ohne Erfolg, denn mit Urteil vom 12.12.2018 (M 9 K 18.4553) haben die Richter entschieden, dass der angegriffene Verwaltungsakt gerechtfertigt sei und die Klage abgewiesen.
So haben die Parteien argumentiert
Während die Stadt zur Rechtfertigung ihrer Anordnung sich auf das Zweckentfremdungsverbot von Wohnraum und ihre dazugehörige Satzung berufen hat, wonach eine komplette Wohnung maximal 8 Wochen im Jahr ohne Genehmigung als Ferienwohnung vermietet werden kann und, um dies zu überprüfen, die Stadt auch entsprechende Auskunftsrechte geregelt hat, hat AirbnB damit argumentiert, dass aufgrund des Europasitzes in Irland , die Stadt München schon gar nicht rechtlich in der Lage dazu sei verbindliche Anordnungen zu treffen. Hinzu komme, dass die Weitergabe von Vermieterdaten nicht nur in die Privatsphäre der Nutzer eingreifen würde, sondern die Anordnung der Stadt auch gegen das in Art. 10 GG geschützte Fernmeldegeheimnis verstoßen würde.
Verwaltungsgericht München hält Anordnung der Landeshauptstadt für rechtmäßig
Das Verwaltungsgericht München hat die Klage abgewiesen. Die Richter haben entschieden, dass sich die Klägerin trotz ihres Firmensitzes in Irland aufgrund ihrer Tätigkeit im Bundesgebiet an nationale Vorschriften halten muss. Weder sei die Republik Irland für die Überwachung des Zweckentfremdungsrechts in München zuständig noch gelte irisches Recht. Das Auskunftsverlangen sei als Maßnahme zur Überwachung des Zweckentfremdungsrechts nach EU-Recht zulässig. Auch sei die Klägerin als Vermittlerin der Wohnungen verpflichtet mitzuwirken, indem sie der Beklagten die hierfür erforderlichen Daten zur Verfügung stellt. Weniger einschneidende Aufklärungsmöglichkeiten habe die Beklagte nicht. Das Zweckentfremdungsrecht und das darauf beruhende Auskunftsverlangen seien zudem verfassungsgemäß. Der Herausgabe der personenbezogenen Daten stünden keine datenschutzrechtlichen Bedenken entgegen. Auch die Androhung des Zwangsgeldes i.H.v. 300.000 Euro für den Fall der Nichtbefolgung sei rechtmäßig.
So kann es weitergehen
Ob in der Sache damit das letzte Wort gesprochen ist bleibt abzuwarten, denn AirbnB hat bereits angekündigt Berufung einzulegen. Wer weiß, welchen Aufriss Unternehmen machen müssen, um die Vorgaben der in diesem Jahr in Kraft getretenen Datenschutzgrundverordnung einzuhalten, kann nur staunen, denn keiner der Anbieter auf AirbnB hat eingewilligt, dass seine personenbezogenen Daten an Kommunen weitergegeben werden. Losgelöst davon ist ohnehin zweifelhaft, ob der angegriffene Bescheid überhaupt auf einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage beruht. Es ist nämlich nicht auszuschließen, dass die Regelungen der Zweckentfremdungssatzung nicht mit dem verfassungsrechtlich verankerten Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 GG zu vereinbaren sind. Ebenso wie ein Eigentümer kaum dazu verpflichtet werden kann, seine Wohnung überhaupt oder aber an eine bestimmte Person zu vermieten, wird hier doch gerade geregelt, wie nicht vermietet werden darf. Letzteres ist auch unter dem Blickwinkel von Art. 12 GG bedenklich, weil hier wiederum auch ein Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit vorliegen kann. Die Deckung des Wohnbedarfs der Bevölkerung vom Staat auf Privatvermieter abzuwälzen, erscheint nämlich aus rechtlicher Sicht problematisch. Jedenfalls dürfte die Entscheidung Signalwirkung auch für andere Städte und Gemeinden haben, die ebenfalls in ähnlicher Weise Bauchschmerzen mit dem Geschäftsmodell von AirbnB haben.