• Start
  • Kanzlei
    • Philosophie
    • Historie
    • Anwälte
    • Karriere
    • Kunst
    • Presse
  • Rechtsberatung
    • Erstberatung
    • Telefonische Beratung
    • Kosten
  • Rechtsgebiete
    • Arbeitsrecht Arbeitnehmer und Betriebsräte
    • Arbeitsrecht: Unternehmen
    • Erbrecht
    • Familienrecht
    • Forderungseinzug (Inkasso)
    • Gesellschaftsrecht
    • Gewerblicher Rechtsschutz und IT-Recht
    • Immobilienrecht, Mietrecht und WEG-Recht
    • Kapitalanlagerecht
    • Onlinehandel
    • Restrukturierung und Insolvenz
    • Unternehmenskauf
    • Unternehmensnachfolge
    • Urheber-, Medien- und Presserecht
  • Recht aktuell
  • Insolvenzverwaltung
  • Kontakt

„Coram iudice et in alto mari sumus in manu Dei“.

zu deutsch:
„Vor Gericht und auf hoher See sind wir in Gottes Hand.“
(Deshalb sollte Ihr Kapitän stets kompetent und zuverlässig sein!)

GRAF-DETZER Rechtsanwälte

Rechtsanwalts-Kanzlei in Wolfratshausen mit internationaler Kompetenz

  • Rechtsanwälte der Kanzlei Graf-Detzer
    Umfassende Beratung und Vertretung aus einer Hand
  • kanzlei-graf-detzer-besprechungsraum
    Mit Kompetenz und Weitsicht bringen wir Sie an Ihr Ziel
  • kanzlei-graf-detzer-visitenkarten
    zuverlässig – diskret – bewährt
  • Coram iudice sumus in manu Dei von der Irschenhausener Malerin und Schmuckdesignerin Judith Amselgruber
    Coram iudice sumus in manu Dei

Videoüberwachung kann zu Streit mit Nachbarn führen

29. Juli 2015 | von Rechtsanwalt Helmut A. Graf | Kategorie: Recht allgemein

Waren Videoüberwachungsanlagen vormals nur Unternehmen und Millionärsvillen vorbehalten, so sind diese aufgrund immer billigwerdender Technik heute nahezu für jedermann erschwinglich. Was aber technisch möglich ist bedeutet nicht zugleich, dass dies auch rechtlich zulässig ist. Deshalb landen immer wieder Fälle, in denen ein Nachbar sein Grundstück oder gar Teile des Nachbargrundstücks per Video überwacht vor dem Kadi, weil sich der so überwachte Nachbar in seinem allgemeinen Persönlichkeiten beeinträchtigt fühlt.

Das LG Detmold hatte sich in seinem Urteil vom 08.07.2015 (10 S 52/15) mit einem solchen Fall befasst und ein vorausgegangenes Unterlassungsurteil des klagenden Nachbarn in der Sache bestätigt, weil in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers eingegriffen wurde. Das Gericht hat dabei sehr anschaulich den Stand der Rechtsprechung aufgezeigt und aufgelistet, wodurch Probleme hervorgerufen werden können.

Aus den Entscheidungsgründen:

„Zu Recht hat das Amtsgericht den Beklagten – gestützt auf die §§ 1004 Abs. 1 analog, 823 Abs. 1 BGB – dazu verurteilt, die streitgegenständlichen Videokameras zu entfernen und es zukünftig zu unterlassen, auf seinem Grundstück Videokameras aufzustellen bzw. anzubringen, die das Grundstück der Klägerin erfassen. Zur Begründung wird zunächst auf die ausführlichen und zutreffenden Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Ergänzend und unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens gilt noch Folgendes:
 
1. Zutreffend hat das Amtsgericht ausgeführt, dass eine Videoüberwachung grundsätzlich in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der überwachten Personen in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung eingreift, wenn diese durch die Überwachung tatsächlich betroffen sind (BGH, Urteil vom 16.03.2010 – VI ZR 176/09 = NJW 2010,1533 ff). Eine derartige Betroffenheit der Klägerin und Dritter, die zum Grundstück der Klägerin gelangen wollen, liegt vor, da die Videoüberwachungsanlage des Beklagten jede Bewegung von Personen, die sein Grundstück benutzen, um zum klägerischen Grundstück zu gelangen, jedenfalls sequenziell aufzeichnet.
 
2. Eine derartige Videoüberwachung ist nur dann zulässig, wenn das berechtigte Überwachungsinteresse des überwachenden Grundstückseigentümers das Interesse des Nachbarn oder von Dritten, deren Verhalten mit überwacht wird, überwiegt und wenn die Ausgestaltung der Überwachung unter Berücksichtigung von § 6 b BDSG inhaltlich und formell dem Schutzbedürfnis des Einzelnen ausreichend Rechnung trägt (so BGH, Urteil vom 24.05.2013 – V ZR 220/12 = NJW 2013, 3089 ff). Danach ist die vom Kläger praktizierte Videoüberwachung selbst dann, wenn von ihr nur sein eigenes Grundstück erfasst wird, bereits deshalb unzulässig, weil sie nicht den Anforderungen des § 6 b BDSG genügt. So ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass entsprechend § 6 b Abs. 2 BDSG auf dem Grundstück des Beklagten auf den Umstand der Videoüberwachung und die hierfür verantwortliche Stelle hingewiesen wird. Gemäß § 6 b Abs. 5 BDSG sind die aufgezeichneten Daten grundsätzlich unverzüglich zu löschen. Diesen Anforderungen wird die vom Beklagten selbst vorgetragene Speicherdauer für die Aufzeichnungen von 3-4 Wochen auch nicht ansatzweise gerecht.
 
3. Auch eine Videoüberwachung, die ausschließlich zur Wahrnehmung berechtigter Interessen des Überwachenden dient, darf nicht in beliebigem Umfang und zu beliebigen Bedingungen durchgeführt werden. Vielmehr muss auch in derartigen Fällen der Umfang auf das notwendige Maß beschränkt werden (vergleiche auch hierzu BGH, a. a. O.). Gegen dieses „Übermaßverbot“ hat der Beklagte vorliegend aber verstoßen, weil er nach seinem eigenen Sachvortrag, der teilweise durch die vorgelegten Lichtbilder dokumentiert wird, die Bewegungen der Klägerin oder ihrer Besucher, die zwangsläufig sein Betriebsgelände überqueren müssen, um zu dem von der Klägerin bewohnten Hausgrundstück zu gelangen, aufgezeichnet hat, um mögliche Verstöße gegen das Wegerecht zu dokumentieren. Darüber hinaus ist in diesem Zusammenhang weder nachvollziehbar dargelegt noch sonst ersichtlich, warum auch während der Betriebszeit des Unternehmens des Beklagten entsprechende Videoaufzeichnungen erforderlich sind, um Straftaten oder schadensersatzrechtlich relevante Verhaltensweisen Dritter zu verhindern oder nachträglich aufzuklären.
 
4. Im Weiteren hat das Amtsgericht zutreffend unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGH ausgeführt, dass selbst dann, wenn Videoüberwachungsanlagen der streitgegenständlichen Art lediglich auf das Grundstück des jeweiligen Eigentümers gerichtet sind, gleichwohl ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Nachbarn vorliegen kann, wenn dieser objektiv ernsthaft eine Überwachung befürchten muss (sog. „Überwachungsdruck“). Dabei reicht allerdings allein die hypothetische Möglichkeit eine Überwachung nicht aus. Maßgeblich sind vielmehr die Umstände des Einzelfalles (vergleiche hierzu BGH, Urteile vom 16.03.2010 – VI ZR 176/09 – und 21.10.2011 – V ZR 275/10). Insofern hat das Amtsgericht gut nachvollziehbar aufgezeigt, dass vorliegend ein derartiger „Überwachungsdruck“ gegeben ist. Denn Fotografien oder Videosequenzen über Diebstähle oder Sachbeschädigungen auf seinem Grundstück hat der Kläger nicht vorgelegt. Vielmehr hat er ausschließlich Fotos vorgelegt, die angebliche Überschreitungen des der Klägerin zustehenden Wegerechts durch diese selbst oder ihre Besucher dokumentieren. Zur Dokumentation derartiger Wegerechtsverletzungen bedarf es allerdings nicht der installierten Videokameras und der damit verbundenen lückenlosen Überwachung der Bewegungen auf dem Grundstück des Beklagten. Geschehen derartige Überschreitungen des Wegerechts während der Betriebszeit des Unternehmens des Beklagten, gibt es zu Dokumentationszwecken weniger einschneidende Maßnahmen, wie etwa die Hinzuziehung von Zeugen oder die Anfertigung von Lichtbildern, die lediglich die konkrete Situation wiedergeben. Außerhalb der Betriebszeiten des Unternehmens des Beklagten dürfte es kaum zu nennenswerten Eigentumsbeeinträchtigungen oder Störungen des Betriebsablaufes kommen, wenn beispielsweise ein Besucher der Klägerin sein Fahrzeug auf dem Betriebsgelände des Beklagten abstellt.
 
5. Insgesamt ist das Amtsgericht daher zu der zutreffenden Einschätzung gelangt, dass sich vorliegend nicht feststellen lasse, dass bei der durchzuführenden Interessenabwägung die berechtigten Interessen des Beklagten (Prävention vor und Aufklärung von Straftaten oder schadensersatzrechtlich relevanten Verhaltensweisen der Wegenutzer) das Recht der Klägerin auf informationelle Selbstbestimmung überwiegen.
 
6. Letzteres gilt nach Auffassung der Kammer selbst dann, wenn die streitgegenständlichen Videokameras tatsächlich nur das Grundstück des Beklagten erfassten und im Übrigen sowohl die Vorgaben des § 6 b BDSG als auch das Übermaßverbot beachtet würden. Denn insofern ist vorliegend zu berücksichtigen, dass die Klägerin sowie deren Mitbewohner und Besucher darauf angewiesen sind, das Grundstück des Beklagten zu überqueren, um zum Grundstück der Klägerin gelangen zu können. Um seinen berechtigten Interessen gerecht zu werden, müsste der Beklagte aber jedenfalls außerhalb der Betriebszeiten seines Unternehmens jegliche Bewegungen auf seinem Grundstück zumindest sequenziell aufzeichnen. Mit anderen Worten könnten die Klägerin sowie ihre Mitbewohner und Besucher „keinen Schritt machen“, ohne dass die Bewegungsmelder die Videokameras in Betrieb setzten und sämtliche Bewegungen der berechtigten Nutzer der Zuwegung aufzeichneten. Eine derart intensive Überwachung stellt nach Auffassung der Kammer aber einen so gravierenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Wegenutzer dar, dass dieses bei der gebotenen Abwägung die berechtigten Interessen des Beklagten grundsätzlich überwiegt.
 
In diesem Zusammenhang kann entgegen der Ansicht des Beklagten dahinstehen, welche der beiden Parteien ihr Grundstück zuerst in Besitz genommen hat. Selbst wenn die Klägerin erst nach dem Beklagten in Kenntnis der besonderen Zuwegungssituation in das Haus auf dem hinterliegenden Grundstück eingezogen sein sollte, führte dies entgegen der Ansicht des Beklagten nicht per se zu einer Einschränkung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin. Denn auch dem Beklagten war bei Erwerb seines Grundstückes bekannt, dass die Nutzer des hinter- liegenden Grundstückes darauf angewiesen sind, sein Grundstück zu überqueren. Insofern ließe sich dem Beklagten entsprechend entgegenhalten, dass sein Eigentum an seinem Grundstück nicht nur aufgrund der bestehenden Baulast, sondern auch wegen der besonderen Lage der beiden Grundstücke zueinander von vornherein ein eingeschränkt gewesen ist. Im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung gelangte man dann aber zu keinem anderen Ergebnis.“

Tipp:
Wollen Sie Ärger mit Ihrem Nachbarn vermeiden, dann ist es sinnvoll, dass Sie bereits, bevor Sie die Gerätschaften anschaffen, mit diesem abklären, ob es sich durch eine solche Überwachungsmaßnahme beeinträchtigt fühlt. Falls er damit einverstanden ist, dann sollten Sie sich dies auch schriftlich bestätigen lassen. Es kommt nämlich nicht selten vor, dass dann, wenn das nachbarschaftliche Verhältnis anderweitig getrübt wird, plötzlich auch wiederum die Videoanlage als störend empfunden und angegriffen wird. Eine schriftliche Bestätigung kann Ihnen daher später zum Beweis der Zustimmung dienen.

Diese Beiträge könnten Sie auch interessieren:

  1. Ehrverletzende Äußerungen über Nachbarn in der Öffentlichkeit sind nicht durch berechtigte Interessen gerechtfertigt
  2. Zulässigkeit einer heimlichen Videoüberwachung durch Arbeitgeber
  3. Gemeinde Icking gewinnt Streit um Mobilfunkplanung
  4. BAG: Kündigung aufgrund verdeckter Videoüberwachung?
Übrigens: Mit Kanzleisitz in unmittelbarer Nähe zum Bahnhof in Wolfratshausen sind die Anwälte der Kanzlei GRAF-DETZER Rechtsanwälte auch für Klienten aus Starnberg bequem zu erreichen. Direkt vor unserer Kanzlei stehen Ihnen ausreichend Parkplätze zur Verfügung.

Suche

Recht aktuell :: Archive

    Kategorien
    • Allgemein
    • Arbeitsrecht
    • Äußerungsrecht
    • Datenschutzrecht
    • Erbrecht
    • Familienrecht
    • Gesellschaftsrecht
    • Gewerberecht
    • Handelsrecht
    • Insolvenzrecht
    • IT-Recht
    • Kapitalanlagerecht
    • Kaufrecht
    • Markenrecht
    • Mietrecht
    • Presserecht
    • Ratgeber
    • Recht allgemein
    • Steuerrecht
    • Urheberrecht
    • Versicherungsrecht
    • Vertragsrecht
    • Verwaltungsrecht
    • WEG-Recht
    • Werkvertragsrecht
    • Wettbewerbsrecht
    • Zivilprozessrecht
    • Zwangsvollstreckungsrecht
    Monatsarchiv
    • Juni 2025
    • Mai 2025
    • April 2025
    • März 2025
    • Februar 2025
    • Januar 2025
    • Dezember 2024
    • November 2024
    • Oktober 2024
    • September 2024
    • August 2024
    • Juli 2024
    • Juni 2024
    • Mai 2024
    • April 2024
    • März 2024
    • Februar 2024
    • Januar 2024
    • Dezember 2023
    • November 2023
    • Oktober 2023
    • September 2023
    • August 2023
    • Juli 2023
    • Juni 2023
    • Mai 2023
    • April 2023
    • März 2023
    • Februar 2023
    • Januar 2023
    • Dezember 2022
    • November 2022
    • Oktober 2022
    • September 2022
    • August 2022
    • Juli 2022
    • Juni 2022
    • Mai 2022
    • April 2022
    • März 2022
    • Februar 2022
    • Januar 2022
    • Dezember 2021
    • November 2021
    • Oktober 2021
    • September 2021
    • August 2021
    • Juli 2021
    • Juni 2021
    • Mai 2021
    • April 2021
    • März 2021
    • Februar 2021
    • Januar 2021
    • Dezember 2020
    • November 2020
    • Oktober 2020
    • September 2020
    • August 2020
    • Juli 2020
    • Juni 2020
    • Mai 2020
    • April 2020
    • März 2020
    • Februar 2020
    • Januar 2020
    • Dezember 2019
    • November 2019
    • Oktober 2019
    • September 2019
    • August 2019
    • Juli 2019
    • Juni 2019
    • Mai 2019
    • April 2019
    • März 2019
    • Februar 2019
    • Januar 2019
    • Dezember 2018
    • November 2018
    • Oktober 2018
    • September 2018
    • August 2018
    • Juli 2018
    • Juni 2018
    • Mai 2018
    • April 2018
    • März 2018
    • Februar 2018
    • Januar 2018
    • Dezember 2017
    • November 2017
    • Oktober 2017
    • September 2017
    • August 2017
    • Juli 2017
    • Juni 2017
    • Mai 2017
    • April 2017
    • März 2017
    • Februar 2017
    • Januar 2017
    • Dezember 2016
    • November 2016
    • Oktober 2016
    • September 2016
    • August 2016
    • Juli 2016
    • Juni 2016
    • Mai 2016
    • April 2016
    • März 2016
    • Februar 2016
    • Januar 2016
    • Dezember 2015
    • November 2015
    • Oktober 2015
    • September 2015
    • August 2015
    • Juli 2015
    • Juni 2015
    • Mai 2015
    • April 2015
    • März 2015
    • Februar 2015
    • Januar 2015
    • Dezember 2014
    • November 2014
    • Oktober 2014
    • September 2014
    • August 2014
    • Juli 2014
    • Juni 2014
    • Mai 2014
    • April 2014
    • März 2014
    • Februar 2014
    • Januar 2014
    • Dezember 2013
    • November 2013
    • Oktober 2013
    • September 2013
    • August 2013
    • Juli 2013
    • Juni 2013
    • Mai 2013
    • April 2013
    • März 2013
    • Februar 2013
    • Januar 2013
    • Dezember 2012
    • November 2012
    • Oktober 2012
    • September 2012
    • August 2012
    • Juli 2012
    • Juni 2012
    • Mai 2012
    • Februar 2012
    • April 2011
    • Januar 2011
    • Dezember 2010
    • November 2010
    • Oktober 2010
    • September 2010
    • August 2010
    • Juli 2010
    • Juni 2010
    • Mai 2010
    • April 2010
    • März 2010
    • Februar 2010
    • Januar 2010
    • Dezember 2009
    • November 2009
    • Oktober 2009
    • September 2009
    • August 2009
    • Juli 2009

    Beliebte Rechtsbeiträge

    Meistgelesen:

    GRAF-DETZER Rechtsanwälte
    Bahnhofstraße 28
    82515 Wolfratshausen

    Telefon 08171/385269-0
    Telefax 08171/385269-1
    E-Mail mail@graf-detzer.de

    GRAF-DETZER Rechtsanwälte
    Fürstenrieder Straße 281
    81377 München

    Telefon 089/6142184-0
    Telefax 089/6142184-9
    E-Mail mail@graf-detzer.de

    • Impressum
    • Datenschutz
    Cookie-Einstellungen
    © 2009-2025 GRAF-DETZER Rechtsanwälte
    • Start
    • Recht aktuell
    • Kontakt
    • Menü
      Schließen
    Navigation
    • Start
    • Kanzlei
      • Philosophie
      • Historie
      • Anwälte
      • Karriere
      • Kunst
      • Presse
    • Rechtsberatung
      • Erstberatung
      • Telefonische Beratung
      • Kosten
    • Rechtsgebiete
      • Arbeitsrecht Arbeitnehmer und Betriebsräte
      • Arbeitsrecht: Unternehmen
      • Erbrecht
      • Familienrecht
      • Forderungseinzug (Inkasso)
      • Gesellschaftsrecht
      • Gewerblicher Rechtsschutz und IT-Recht
      • Immobilienrecht, Mietrecht und WEG-Recht
      • Kapitalanlagerecht
      • Onlinehandel
      • Restrukturierung und Insolvenz
      • Unternehmenskauf
      • Unternehmensnachfolge
      • Urheber-, Medien- und Presserecht
    • Recht aktuell
    • Kontakt