• Start
  • Kanzlei
    • Philosophie
    • Historie
    • Anwälte
    • Karriere
    • Kunst
    • Presse
  • Rechtsberatung
    • Erstberatung
    • Telefonische Beratung
    • Kosten
  • Rechtsgebiete
    • Arbeitsrecht Arbeitnehmer und Betriebsräte
    • Arbeitsrecht: Unternehmen
    • Erbrecht
    • Familienrecht
    • Forderungseinzug (Inkasso)
    • Gesellschaftsrecht
    • Gewerblicher Rechtsschutz und IT-Recht
    • Immobilienrecht, Mietrecht und WEG-Recht
    • Kapitalanlagerecht
    • Onlinehandel
    • Restrukturierung und Insolvenz
    • Unternehmenskauf
    • Unternehmensnachfolge
    • Urheber-, Medien- und Presserecht
  • Recht aktuell
  • Insolvenzverwaltung
  • Kontakt

„Coram iudice et in alto mari sumus in manu Dei“.

zu deutsch:
„Vor Gericht und auf hoher See sind wir in Gottes Hand.“
(Deshalb sollte Ihr Kapitän stets kompetent und zuverlässig sein!)

GRAF-DETZER Rechtsanwälte

Rechtsanwalts-Kanzlei in Wolfratshausen mit internationaler Kompetenz

  • Rechtsanwälte der Kanzlei Graf-Detzer
    Umfassende Beratung und Vertretung aus einer Hand
  • kanzlei-graf-detzer-besprechungsraum
    Mit Kompetenz und Weitsicht bringen wir Sie an Ihr Ziel
  • kanzlei-graf-detzer-visitenkarten
    zuverlässig – diskret – bewährt
  • Coram iudice sumus in manu Dei von der Irschenhausener Malerin und Schmuckdesignerin Judith Amselgruber
    Coram iudice sumus in manu Dei

Volkswagen wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zur Rückzahlung des Kaufpreises für ein Dieselfahrzeug verurteilt

18. Januar 2017 | von Rechtsanwalt Helmut A. Graf | Kategorie: Vertragsrecht

Schlechte Zeiten für Volkswagen. Nun hat erstmalig ein Gericht in Deutschland, nämlich das Landgericht Hildesheim, in seinem Urteil vom 17.01.2017 (3 O 139/16) die Volkswagen AG dazu verurteilt dem Käufer eines Diesel-PKW, den dieser in einem Autohaus im Jahr 2013 erworben hatte, den Kaufpreis Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs zurückzubezahlen. Das Gericht sah es dabei als erwiesen an, dass der Käufer durch den Einsatz der Schummelsoftware vorsätzlich sittenwidrig geschädigt worden ist. Das Landgericht München I hatte bereits zuvor mit Urteil vom 14.04.2016 (23 O 230033/15) ebenfalls der Klage eines Käufers stattgegeben, dabei aber die Verurteilung lediglich auf Mangelhaftigkeit der Kaufsache gestützt.

Kläger erwirbt im Jahr 2013 einen PKW Skoda Yeti 2.0 TDI Eleganz Plus Edition zum Neupreis von 26.499,99 €

Der Kläger hatte im Jahr 2013 von einem Autohaus in Gifhorn einen PKW Skoda Yeti 2.0 TDI Elegance Plus Edition zum Neupreis von 26.499,99 € erworben. Das Fahrzeug ist mit einem von der Beklagten entwickelten Dieselmotor ausgestattet.

Gericht sieht im Einsatz der Schummelsoftware eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung des Käufers durch Volkswagen

Das Gericht hatte zunächst festgestellt, dass die Motorsteuerung des PKW so programmiert ist, dass der Wagen bei der Messung der Schadstoffemissionen auf einem Prüfstand dies erkennt und weniger Stickoxide abgibt als dies im Echtbetrieb auf der Straße der Fall ist. Dies sei, so das Gericht, eine gesetzeswidrige Manipulation der Motorsteuerung, die gegen europäische Vorgaben zur Typengenehmigung von Kraftfahrzeugen verstößt. Der von Volkswagen vertretenen Auffassung, dass es nicht auf die Emissionswerte des Fahrzeugs im Straßenbetrieb, sondern allein auf die Emissionswerte unter Laborbedingungen im Prüfbetrieb ankomme, vermochte das Gericht nicht zu folgen. Ganz im Gegenteil. In einer ausschließlich auf den Testzyklus zugeschnitten Programmierung der Abgasbehandlung, könne nach Ansicht des Gerichts nur eine unzulässige Umgehung der einschlägigen Vorschriften gesehen werden.

Durch diese Manipulation habe die Beklagte dem Kläger in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Art und Weise, § 826 BGB, einen Schaden zugefügt und darüber hinaus den Tatbestand des Betruges verwirklicht: Kein verständiger Kunde würde ein Fahrzeug mit einer nicht gesetzeskonformen Motorsteuerungssoftware erwerben – der Kläger habe nicht das bekommen, was ihm aus dem Kaufvertrag zustand, nämlich ein technisch einwandfreies, den gesetzlichen Bestimmungen entsprechendes Fahrzeug.

Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte müsse davon ausgegangen werden, dass die Beklagte die Softwaremanipulation vorsätzlich vorgenommen habe. Die Beklagte habe im Prozess nicht dargelegt, wie es zur Entwicklung und zum Einbau der Software gekommen sei, wer dies entschieden oder zumindest davon gewusst habe. Der Vortrag „man kläre gerade die Umstände auf“, ohne dass bereits konkrete Ergebnisse vorliegen, sei schon in Anbetracht des Zeitablaufs seit Entdeckung der Manipulation unzureichend und im Übrigen auch unglaubhaft. Bei dem Einsatz der Motorsteuerungssoftware handele es sich um eine Entscheidung mit enormer wirtschaftlicher Reichweite, bei der kaum anzunehmen sei, dass sie von einem am unteren Ende der Betriebshierarchie angesiedelten Entwickler in eigener Verantwortung getroffen wurde.

Keinesfalls könne das Vorgehen der Beklagten als „Kavaliersdelikt“ oder als „lässliche Sünde“ angesehen werden. Es handele sich um eine Verbrauchertäuschung, die als ebenso verwerflich einzustufen sei, wie in der Vergangenheit etwa die Beimischung von Glykol in Wein oder von Pferdefleisch in Lasagne. Die Beklagte habe mit Hilfe der scheinbar umweltfreundlichen Prüfstandwerte Wettbewerbsvorteile erzielen wollen.

Der Kläger hat nach Auffassung der Richter Anspruch auf Erstattung des Kaufpreises und nicht nur eines etwaigen Minderwertes. Die technischen Folgen der Softwaremanipulation und des dadurch erforderlich gewordenen Updates seien nicht abzuschätzen. Das Risiko eines erhöhten Wartungsaufwandes oder von vorzeitigen Motorschäden sei nicht auszuschließen. Gegenteilige Erklärungen habe die Beklagte nicht abgegeben. Daher müsse sie die wirtschaftlichen Folgen des Kaufes dadurch ungeschehen machen, dass sie den Kaufpreis gegen Rückgabe des Fahrzeuges erstatte.

Unser Kommentar

Das Urteil ist nicht rechtskräftig, kann also von Volkswagen mit der Berufung angegriffen werden. Das in Anbetracht der Brisanz der Entscheidung Volkswagen das Urteil nicht akzeptieren wird und akzeptieren kann, denn, wenn die Entscheidung Bestand hat, wäre das wohl der Anfang vom Ende des Volkswagenkonzerns, liegt auf der Hand. Die Einlegung der Berufung wurde deshalb bereits in der Presse angekündigt.

Die Argumentation der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung, die hier die Richter überzeugt hat, ist übrigens nicht neu. Sie wird teilweise auch in Schadensersatzklagen von amerikanischen Großkanzleien gegen Volkswagen, so oder in ähnlicher Weise, verwendet.

Ob die Entscheidung tatsächlich Bestand haben wird, bleibt abzuwarten, denn losgelöst davon, dass ein solches Urteil auch ein „Politikum“ ist, weil dann, wenn Volkswagen sämtliche Dieselfahrzeuge, die in den letzten Jahren verkauft worden sind, zurücknehmen und den Kaufpreis erstatten müsste, dies vermutlich der Konzern finanziell nicht stemmen könnte, so sind die Hürden, für einen Anspruch aus vorsätzliche sittenwidrige Schädigung durchaus hoch. Wir selbst haben erst einen solchen Rechtsstreit beim Amtsgericht München gegen einen Münchner Rechtsanwalt, der Kostenerstattungsbetrug begangen hatte, geführt und überraschend, jedenfalls erstinstanzlich, verloren. Der Anwalt hatte im Rahmen eines Rechtsstreits gegenüber seiner Mandantschaft aufgrund einer Honorarvereinbarung lediglich rund 500 € an Honorar abgerechnet, aber gleichwohl im Kostenfestsetzungsverfahren gegen die unterlegene Partei rund 1.800 € zur Kostenfestsetzung angemeldet und diesen Betrag dann auch unverzüglich, unter Androhung der Zwangsvollstreckung, von der unterlegenen Partei erhalten. Den so erwirtschafteten „Überschuss“ hat er dazu verwendet, anderweitige offene Forderungen seiner Kanzlei gegen die eigene Mandantschaft zu tilgen. Obwohl im Zivilprozess Kostenerstattung bedeutet, dass nur diejenigen Kosten ersetzt werden, die der obsiegen Partei auch tatsächlich entstanden sind und kein Überschuss erwirtschaftet werden darf, so dass ein klarer Rechtsverstoß des Rechtsanwalts vorliegt, hat gleichwohl das Amtsgericht München die Klage zurückgewiesen. Begründet hat es seine Entscheidung damit, dass die Klagepartei nicht den Nachweis geführt habe, dass der Anwalt auch mit Vorsatz gehandelt habe. Dieser hatte sich in seiner Klageerwiderung zwar zunächst nur damit verteidigt, dass seine mit der eigenen Partei getroffene Honorarvereinbarung unwirksam sei und er deshalb nachträglich gegen die eigene Partei einen Anspruch auf Bezahlung von gesetzlichen Rechtsanwaltsgebühren habe, so wie diese im Kostenfestsetzungsverfahren von der Gegenseite verlangt worden sind. Dazu, dass er nicht vorsätzlich gehandelt habe, hat er überhaupt nichts vorgetragen. Da die Argumentation des Anwalts aber nicht stichhaltig war und zu einer Verurteilung hätte führen müssen, kam ihm das Gericht dann dahingehend „zur Hilfe“, dass es ihn zur Frage des Vorsatzes in der mündlichen Verhandlung eigeninitiativ angehört und ihm dann die (bestrittene) Einlassung entlockt hat, dass die Kostenfestsetzung nicht von ihm, sondern von seinem Sekretariat vorgenommen worden sei, und auch nicht er, sondern sein Sozius den Kostenfestsetzungsantrag unterschrieben habe und er zu dem Zeitpunkt, als er zur Durchsetzung der titulierten Forderung die Zwangsvollstreckung angedroht hatte, keine Erinnerung mehr daran gehabt habe, dass er aufgrund einer bestehenden Honorarvereinbarung gegenüber der eigenen Partei weniger abgerechnet hat als er vom Gegner verlangt. Dies hat dem Gericht dann ausgereicht, um die Klage abzuweisen, wie klägerseits der Vorsatz nicht nachgewiesen sei. Auch hier ist das Urteil nicht rechtskräftig. Es verdeutlicht aber, hier wie da, dass man vor Gericht und auf hoher See in Gottes Hand ist, so dass für Volkswagen durchaus noch Hoffnung auf eine Abänderung der Entscheidung im Berufungsverfahren besteht.

Diese Beiträge könnten Sie auch interessieren:

  1. Corona Spezial: Amtsgericht München verurteilt Reiseveranstalter zur Rückzahlung des Reisepreises
  2. BGH bejaht vorsätzliche und sittenwidrige Schädigung durch Volkswagen im Dieselskandal
  3. OLG Köln bestätigt Anspruch eines Käufers auf Rückzahlung des Kaufpreises im VW-Abgasskandal
  4. Volkswagen wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung eines Käufers verurteilt
Übrigens: Mit Kanzleisitz in unmittelbarer Nähe zum Bahnhof in Wolfratshausen sind die Anwälte der Kanzlei GRAF-DETZER Rechtsanwälte auch für Klienten aus Starnberg bequem zu erreichen. Direkt vor unserer Kanzlei stehen Ihnen ausreichend Parkplätze zur Verfügung.

Suche

Recht aktuell :: Archive

    Kategorien
    • Allgemein
    • Arbeitsrecht
    • Äußerungsrecht
    • Datenschutzrecht
    • Erbrecht
    • Familienrecht
    • Gesellschaftsrecht
    • Gewerberecht
    • Handelsrecht
    • Insolvenzrecht
    • IT-Recht
    • Kapitalanlagerecht
    • Kaufrecht
    • Markenrecht
    • Mietrecht
    • Presserecht
    • Ratgeber
    • Recht allgemein
    • Steuerrecht
    • Urheberrecht
    • Versicherungsrecht
    • Vertragsrecht
    • Verwaltungsrecht
    • WEG-Recht
    • Werkvertragsrecht
    • Wettbewerbsrecht
    • Zivilprozessrecht
    • Zwangsvollstreckungsrecht
    Monatsarchiv
    • Juni 2025
    • Mai 2025
    • April 2025
    • März 2025
    • Februar 2025
    • Januar 2025
    • Dezember 2024
    • November 2024
    • Oktober 2024
    • September 2024
    • August 2024
    • Juli 2024
    • Juni 2024
    • Mai 2024
    • April 2024
    • März 2024
    • Februar 2024
    • Januar 2024
    • Dezember 2023
    • November 2023
    • Oktober 2023
    • September 2023
    • August 2023
    • Juli 2023
    • Juni 2023
    • Mai 2023
    • April 2023
    • März 2023
    • Februar 2023
    • Januar 2023
    • Dezember 2022
    • November 2022
    • Oktober 2022
    • September 2022
    • August 2022
    • Juli 2022
    • Juni 2022
    • Mai 2022
    • April 2022
    • März 2022
    • Februar 2022
    • Januar 2022
    • Dezember 2021
    • November 2021
    • Oktober 2021
    • September 2021
    • August 2021
    • Juli 2021
    • Juni 2021
    • Mai 2021
    • April 2021
    • März 2021
    • Februar 2021
    • Januar 2021
    • Dezember 2020
    • November 2020
    • Oktober 2020
    • September 2020
    • August 2020
    • Juli 2020
    • Juni 2020
    • Mai 2020
    • April 2020
    • März 2020
    • Februar 2020
    • Januar 2020
    • Dezember 2019
    • November 2019
    • Oktober 2019
    • September 2019
    • August 2019
    • Juli 2019
    • Juni 2019
    • Mai 2019
    • April 2019
    • März 2019
    • Februar 2019
    • Januar 2019
    • Dezember 2018
    • November 2018
    • Oktober 2018
    • September 2018
    • August 2018
    • Juli 2018
    • Juni 2018
    • Mai 2018
    • April 2018
    • März 2018
    • Februar 2018
    • Januar 2018
    • Dezember 2017
    • November 2017
    • Oktober 2017
    • September 2017
    • August 2017
    • Juli 2017
    • Juni 2017
    • Mai 2017
    • April 2017
    • März 2017
    • Februar 2017
    • Januar 2017
    • Dezember 2016
    • November 2016
    • Oktober 2016
    • September 2016
    • August 2016
    • Juli 2016
    • Juni 2016
    • Mai 2016
    • April 2016
    • März 2016
    • Februar 2016
    • Januar 2016
    • Dezember 2015
    • November 2015
    • Oktober 2015
    • September 2015
    • August 2015
    • Juli 2015
    • Juni 2015
    • Mai 2015
    • April 2015
    • März 2015
    • Februar 2015
    • Januar 2015
    • Dezember 2014
    • November 2014
    • Oktober 2014
    • September 2014
    • August 2014
    • Juli 2014
    • Juni 2014
    • Mai 2014
    • April 2014
    • März 2014
    • Februar 2014
    • Januar 2014
    • Dezember 2013
    • November 2013
    • Oktober 2013
    • September 2013
    • August 2013
    • Juli 2013
    • Juni 2013
    • Mai 2013
    • April 2013
    • März 2013
    • Februar 2013
    • Januar 2013
    • Dezember 2012
    • November 2012
    • Oktober 2012
    • September 2012
    • August 2012
    • Juli 2012
    • Juni 2012
    • Mai 2012
    • Februar 2012
    • April 2011
    • Januar 2011
    • Dezember 2010
    • November 2010
    • Oktober 2010
    • September 2010
    • August 2010
    • Juli 2010
    • Juni 2010
    • Mai 2010
    • April 2010
    • März 2010
    • Februar 2010
    • Januar 2010
    • Dezember 2009
    • November 2009
    • Oktober 2009
    • September 2009
    • August 2009
    • Juli 2009

    Beliebte Rechtsbeiträge

    Meistgelesen:

    GRAF-DETZER Rechtsanwälte
    Bahnhofstraße 28
    82515 Wolfratshausen

    Telefon 08171/385269-0
    Telefax 08171/385269-1
    E-Mail mail@graf-detzer.de

    GRAF-DETZER Rechtsanwälte
    Fürstenrieder Straße 281
    81377 München

    Telefon 089/6142184-0
    Telefax 089/6142184-9
    E-Mail mail@graf-detzer.de

    • Impressum
    • Datenschutz
    Cookie-Einstellungen
    © 2009-2025 GRAF-DETZER Rechtsanwälte
    • Start
    • Recht aktuell
    • Kontakt
    • Menü
      Schließen
    Navigation
    • Start
    • Kanzlei
      • Philosophie
      • Historie
      • Anwälte
      • Karriere
      • Kunst
      • Presse
    • Rechtsberatung
      • Erstberatung
      • Telefonische Beratung
      • Kosten
    • Rechtsgebiete
      • Arbeitsrecht Arbeitnehmer und Betriebsräte
      • Arbeitsrecht: Unternehmen
      • Erbrecht
      • Familienrecht
      • Forderungseinzug (Inkasso)
      • Gesellschaftsrecht
      • Gewerblicher Rechtsschutz und IT-Recht
      • Immobilienrecht, Mietrecht und WEG-Recht
      • Kapitalanlagerecht
      • Onlinehandel
      • Restrukturierung und Insolvenz
      • Unternehmenskauf
      • Unternehmensnachfolge
      • Urheber-, Medien- und Presserecht
    • Recht aktuell
    • Kontakt