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Vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit ist kein Kavaliersdelikt

10. Mai 2016 | von Rechtsanwalt Helmut A. Graf | Kategorie: Arbeitsrecht

Keinen Bock auf Arbeit oder Stress mit dem Chef? Kein Problem. Kurz zum Arzt gegangen und eine AU-Bescheinigung geholt und die Sache ist erledigt…

Das, was auf den ersten Blick einfach klingt und in der Praxis auch einfach ist, weil viele Ärzte quasi auf Zuruf Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausstellen und manchmal auch Patienten geradezu aufdrängen, kann nicht nur zum Verlust des Lohnanspruchs führen, sondern auch strafrechtliche Konsequenzen haben, wenn herauskommt, dass die Arbeitsunfähigkeit nur vorgetäuscht war.

Im Arbeitsrecht gilt grundsätzlich die Regel: ohne Arbeit kein Lohn. Etwas anderes gilt nur dann, wenn eine sog. Sonderregel „Lohn ohne Arbeit“ eingreift. Für den Fall einer Arbeitsunfähigkeit ist dies in § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz geregelt. Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, so hat er danach grds. einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von 6 Wochen.

Wer also eine Arbeitsunfähigkeit vortäuscht, obwohl er gar nicht arbeitsunfähig krank ist, der hat nicht nur keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung und riskiert, wenn er nicht zur Arbeit erscheint, eine Abmahnung und schlimmstenfalls eine Kündigung, sondern macht sich auch wegen Betrug nach § 263 StGB strafbar. Ein Arzt, der allzu leichtfertig eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt, obwohl er weiß, dass eine solche nicht vorliegt, macht sich der Beihilfe zum Betrug strafbar. So jedenfalls theoretisch. Rein praktisch ist dies natürlich kaum nachweisbar, weil jedenfalls dann, wenn es gut geschauspielert ist, der Arzt regelmäßig nicht weiß, ob die angegebenen Beschwerden tatsächlich vorhanden sind oder der Patient nur simuliert. Trotzdem liebe Mediziner wäre es wünschenswert mit Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nicht allzu leichtfertig umzugehen, sondern sich selbstkritisch zu fragen, wie man es als Arbeitgeber finden würde, wenn ein anderer Arzt wegen der genannten Symptome die eigenen Arzthelferinnen krankschreibt…

Für Arbeitnehmer bedeutet Krankschreibung übrigens nicht, dass diese auch so lange zu Hause bleiben müssen, wie die Krankschreibung läuft. Die Krankschreibung gibt nämlich nur die geschätzte voraussichtliche Dauer der Krankheit an. Ist der Arbeitnehmer also früher wieder gesund, so ist der nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, wieder zur Arbeit zu kommen. Einer „Gesundschreibung“ bedarf es nicht.

Ein weit verbreiteter Irrglaube ist es übrigens auch, dass der Arbeitgeber während einer Krankschreibung nicht kündigen könne. Also die Flucht in die Krankheit hilft nicht eine erwartete Kündigung zu vermeiden. Ganz im Gegenteil. Wenn der Arbeitgeber noch überlegt und abwägt, dann kann die neuerliche Krankschreibung das Zünglein an der Waage sein, das den Arbeitgeber letztendlich veranlasst die Kündigung auszusprechen.

Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall besteht übrigens nur dann, wenn das Arbeitsverhältnis mindestens 4 Wochen ununterbrochen bestanden hat. Wer also gerade erst einen neuen Arbeitsplatz angetreten hat und bereits arbeitsunfähig krank wird oder meint sich wegen Arbeitsunfähigkeit eine Auszeit zu gönnen, kann für diese Zeit keinen Lohn vom Arbeitgeber beanspruchen. Hier kann aber bei gesetzlich Krankenversicherten ein Anspruch auf Zahlung von Krankengeld gegen die Krankenkasse bestehen.

Last but not least, sollte jeder Arbeitnehmer auch bedenken, dass durch die übermäßige Inanspruchnahme von Kranktagen auch das Verhältnis zu den Kollegen, die dann die Arbeit mit erledigen müssen, erheblich in Mitleidenschaft gezogen werden kann. Kollegen haben nämlich oft schneller ein Gespür als Arbeitgeber dafür, wer tatsächlich krank ist, und wer sich nur eine Auszeit „gönnt“. Ist das Verhältnis gestört, hat meist auch das Arbeitsverhältnis keinen langen Bestand mehr, weil früher oder später der Arbeitgeber reagieren muss und auch reagieren wird.

Fazit:
Wer arbeitsunfähig krank ist, der soll sich natürlich auch auskurieren, um möglichst rasch wieder zu genesen. Dagegen hat niemand etwas. Wer allerdings nur nicht zur Arbeit kommt, weil er abends zu lange gefeiert hat oder das Wetter so verlockend schön ist oder sonst der innere Schweinehund irgend einen fadenscheinigen Grund vorgibt, weswegen es besser wäre zu Hause zu bleiben, der sollte sich immer vor Augen führen, dass dies weder normal noch ein Recht, sondern eine strafbare Handlung ist, die auch dann, wenn sie nicht aufgedeckt wird, mittelfristig zu Stress im Betrieb führen kann.

Dass der arbeitende Mensch nicht per se zur Krankheit neigt, wird besonders deutlich, wenn man Krankzeiten von Selbstständigen mit Krankzeiten von Arbeitnehmern vergleicht. Manchmal gibt es sogar Auszubildende, die während ihrer Ausbildung mehr Fehlzeiten wegen Krankheit haben als so mancher Selbständiger in seinem gesamten Berufsleben.

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